Kündigung
(ordentliche) – arbeitsvertraglicher/tarifvertraglicher Ausschluss
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
314/06
Urteil vom
08.11.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2007
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
vom 7. November 2005 - 14 Sa 370/05 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen
Kündigung.
Der 1950 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1986 bei dem Beklagten, einem
Berufsbildungswerk, als Ausbilder angestellt. Als staatlich geprüfter
Elektrotechniker mit Ausbilderbefähigung wurde er zuletzt seit dem 1. März 2004
im Bereich "Kaufleute und Dienstleistungsberufe" der Abteilung "Training"
eingesetzt und erzielte eine monatliche Bruttovergütung von 3.230,00 Euro. Nach
§ 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags gilt für das
Arbeitsverhältnis der BFZ-Tarifvertrag in Verbindung mit dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den ihn ergänzenden oder ändernden
Tarifverträgen.
Nachdem bereits im Jahr 2003 ein Stellenabbau erfolgt war, sah ein
Sanierungskonzept des Beklagten aus dem Jahr 2004 die Reduzierung des Personals
von ca. 150 Arbeitnehmern auf rund 74 Vollzeitstellen bei einem verstärkten
Einsatz von freien Mitarbeitern auf Honorarbasis vor, um flexibel auf
Nachfrageschwankungen und Entwicklungen der Märkte reagieren zu können und damit
auch Kosten zu sparen. Die bei dem Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer im
Bereich der Schulungen sollten vorrangig nur noch organisatorische Aufgaben
wahrnehmen und für solche Unterrichtsmaßnahmen zuständig sein, bei denen
Spezialwissen abzurufen ist. Im Hinblick auf diese Personalmaßnahmen schloss der
Beklagte am 21. September 2004 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit
Sozialplan. Dem Interessenausgleich war eine von den Betriebsparteien
unterzeichnete Namensliste als Anlage beigefügt. Den darin genannten 82
Mitarbeitern, darunter der Kläger, sollte ordentlich gekündigt werden, falls sie
ein Angebot auf Übernahme in eine Transfergesellschaft für die Dauer von 12
Monaten ablehnten. Der Kläger lehnte das Angebot ab. Daraufhin kündigte der
Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats mit Schreiben vom
28. September 2004 zum 31. März 2005 ordentlich, hilfsweise außerordentlich mit
sozialer Auslauffrist zum selben Termin. Von den zur Kündigung anstehenden
Arbeitnehmern wechselten insgesamt 81 unter Aufhebung ihrer Arbeitsverhältnisse
zum 1. Oktober 2004 in die Transfergesellschaft.
Der Kläger hat binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung
Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, es lägen keine
dringenden betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung vor, da der Beklagte
nach wie vor Mitarbeiter benötige; der vorgesehene Einsatz freier Mitarbeiter
erbringe keinerlei Kostenersparnis und sei offensichtlich unvernünftig. Im
Übrigen habe der Auftragsrückgang seine Abteilung nicht betroffen und seine
bisherige Tätigkeit sei nur teilweise weggefallen. Für die verbliebenen Aufgaben
setze der Beklagte den Freiberufler St. ein. Auch dessen später erweiterten
Aufgabenbereich könne er nach kurzer Einarbeitung übernehmen. Der Beklagte könne
ihn im Übrigen auch in anderen Bereichen einsetzen, in denen er Arbeiten auf
Honorarkräfte übertragen habe. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Schließlich sei
die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen §§ 17 f. KSchG unwirksam, da der
Beklagte keine Massenentlassungsanzeige vorgenommen habe, obwohl unter
Berücksichtigung der mit anderen Arbeitnehmern abgeschlossenen
Aufhebungsverträge der Schwellenwert der Vorschrift erreicht sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung vom 28. September 2004 nicht zum 31. März 2005 beendet ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu im Wesentlichen die
Auffassung vertreten, die Kündigung sei wegen dringender betrieblicher
Erfordernisse gerechtfertigt. Dem Kläger sei die Widerlegung der
Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht gelungen. Der Personalabbau sei durch
den erheblichen Rückgang von Fördermitteln erforderlich geworden. Die
Entscheidung, vermehrt Honorarkräfte einzusetzen, sei als
Unternehmerentscheidung zu akzeptieren. Der flexible Einsatz von vergleichbaren
Honorarkräften sei keinesfalls willkürlich, da er erheblich kostengünstiger sei,
zumal keine Vor- oder Nachbereitung von Stundeneinheiten sowie Ausfallzeiten wie
Urlaub und Krankheit zu vergüten seien. Ein Bedürfnis für die
Weiterbeschäftigung des Klägers sei nicht gegeben. Die Teilnehmer seiner Kurse
befänden sich seit Januar 2005 in betrieblichen Praktika und vom Kläger
unterrichtete Stunden würden von den verbliebenen Arbeitnehmern N. und T.
übernommen. Die vom Kläger ausgeführten Arbeiten würden überhaupt nicht mehr
angeboten und seien deshalb auch nicht von freien Mitarbeitern übernommen
worden. Insbesondere habe der Mitarbeiter St. den Kläger nicht ersetzt, sondern
sei als freier Mitarbeiter ausschließlich mit der Thematik
"betriebswirtschaftliche Anwendungssoftware KHK" beauftragt, über deren
Kenntnisse der Kläger nicht verfüge. Der Kläger habe auch nicht darlegen können,
dass die soziale Auswahl grob fehlerhaft gewesen sei. Diese sei ordnungsgemäß
vollzogen worden. Die Kündigung sei nicht wegen Verstoßes gegen §§ 17 f. KSchG
unwirksam. Eine Massenentlassungsanzeige sei nicht erforderlich gewesen, da
bezogen auf den Kündigungstermin der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 KSchG nicht
erreicht worden sei. Zumindest sei ihm, dem Beklagten, Vertrauensschutz zu
gewähren.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Kündigungsschutzantrag weiter. Er macht ua. geltend, die ordentliche Kündigung
sei tariflich ausgeschlossen; die nachträgliche Einschränkung des von ihm
bereits erreichten Kündigungsschutzes durch den Tarifvertrag vom 9. September
2004 stelle eine unzulässige Rückwirkung dar.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe die
Vermutung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses gemäß § 1 Abs. 5 KSchG
nicht widerlegt. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zutreffe, der freie
Mitarbeiter St. habe seine Tätigkeit - abgesehen von dem nicht mehr
weitergeführten Teilbereich Informationstelekommunikation - auf Grund eines
Honorarvertrages übernommen, bleibe es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen,
wie er sein Unternehmen zweckmäßig und kostengünstig am Markt verfolgen wolle.
Eine unzulässige Austauschkündigung liege nur vor, wenn der Mitarbeiter St.
tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis stehe. Dies sei nicht ersichtlich.
Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten habe der Kläger nicht schlüssig
vorgetragen. Auch die Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft. Soweit der
Beklagte hinsichtlich der Massenentlassungsanzeige davon ausgegangen sei, dass
es auf den Zeitpunkt der Entlassung ankomme und - insoweit zutreffend - hierauf
bezogen die Schwellenwerte nicht überschritten seien, genieße er jedenfalls
Vertrauensschutz. Die Kündigung verstoße auch nicht gegen ein tarifliches
Kündigungsverbot.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch in Teilen der Begründung. Die
ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Beklagten vom 28. September 2004 hat
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist zum 31.
März 2005 beendet. Der Kläger kann sich nicht auf eine Unwirksamkeit der
Kündigung wegen Verstoßes gegen ein tarifliches Kündigungsverbot berufen, da er
diesen Unwirksamkeitsgrund nicht rechtzeitig iSd. § 6 KSchG geltend gemacht hat
(I.). Die Kündigung ist auch sozial gerechtfertigt nach § 1 KSchG (II.).
Sonstige Unwirksamkeitsgründe liegen ebenfalls nicht vor (III.).
I. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert nicht an einem tariflichen Ausschluss
der ordentlichen Kündigung. Der Kläger kann sich auf einen tariflichen
Alterskündigungsschutz schon deshalb nicht berufen, weil er diesen
Unwirksamkeitsgrund nicht rechtzeitig nach §§ 4, 6 KSchG geltend gemacht hat.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kommt es daher auf die
Frage, ob die Tarifvertragsparteien die ursprüngliche tarifvertragliche Regelung
zum Sonderkündigungsschutz wirksam abgeändert haben, nicht
entscheidungserheblich an.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher
Vereinbarung der BFZ-TV als Haustarifvertrag des Beklagten anzuwenden, welcher
in § 2 Abs. 1 die Anwendbarkeit des BAT regelt, soweit im BFZ-TV nichts anderes
bestimmt ist. Auch § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags verweist auf den BAT. Nach §
53 Abs. 3 BAT sind Angestellte, die eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren
aufweisen und das 40. Lebensjahr vollendet haben - vom Kläger erfüllt -,
ordentlich unkündbar.
2. Die Bestimmung zum Sonderkündigungsschutz nach § 2 Abs. 1 BFZ-TV iVm. § 53
Abs. 3 BAT ist von den Tarifvertragsparteien allerdings durch § 1 Abs. 1 Satz 2
und 3 NotlagenänderungsTV vom 9. September 2004 iVm. § 3 Abs. 6 NotlagenTV vom
3. Februar 2004 erheblich modifiziert worden. Hiernach ist in der Zeit vom 15.
September bis 31. Dezember 2004 eine Kündigung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter
bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber Arbeitnehmern mit
Sonderkündigungsschutz zulässig.
3. Der Kläger hat erstmals in der Revisionsbegründung Bedenken gegen die
Wirksamkeit von § 3 Abs. 6 NotlagenTV idF von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3
NotlagenänderungsTV erhoben und sich damit auf die Unwirksamkeit der Kündigung
wegen eines fortbestehenden tariflichen Alterskündigungsschutzes berufen. Nach §
6 KSchG ist dem Kläger jedoch eine Berufung auf den Unwirksamkeitsgrund des
tariflichen Alterskündigungsschutzes verwehrt. Er kann - unabhängig von der
Frage der Wirksamkeit der tariflichen Regelung - nicht mehr geltend machen, die
ordentliche Kündigung sei nach § 2 Abs. 1 BFZ-TV iVm. § 53 Abs. 3 BAT
ausgeschlossen gewesen.
a) Bis zum 31. Dezember 2003 musste ein Arbeitnehmer, der geltend machen wollte,
eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, gemäß § 4 aF KSchG innerhalb von
drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung
erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Hatte jedoch ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen im
Klageweg geltend gemacht, es liege keine rechtswirksame Kündigung vor, so konnte
er gemäß § 6 Satz 1 KSchG in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz auch noch die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 1
Abs. 2 und 3 KSchG geltend machen (Senat 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - AP
KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12). Die Regelung des § 6 aF KSchG
bezweckte, den Arbeitnehmer, der zunächst die Unwirksamkeit der Kündigung aus
anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit im Sinne des KSchG geltend machte, vor
Rechtsnachteilen zu bewahren, wenn er sich doch noch auf die Sozialwidrigkeit
der Kündigung berufen wollte (Senat 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - aaO;
Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1816). Das konnte der Fall sein, weil er sich von
der Berufung auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung erst später einen positiven
Ausgang des Prozesses versprach oder weil er auf die Möglichkeit, nach den §§ 9,
10 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu
verlangen, zurückgreifen wollte. § 6 aF KSchG wollte den häufig nicht
rechtskundigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit vor dem Verlust des
Kündigungsschutzes aus formalen Gründen schützen, wenn er nur durch rechtzeitige
Anrufung des Gerichts seinen Willen, die Wirksamkeit der Kündigung zu bekämpfen,
genügend klar zum Ausdruck brachte (Senat 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - aaO;
16. November 1970 - 2 AZR 33/70 - AP KSchG § 3 Nr. 38 = EzA KSchG § 3 Nr. 2).
b) Nach § 6 Satz 1 KSchG in der zum 1. Januar 2004 erfolgten Neufassung durch
Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3002) (im Folgenden: § 6 nF KSchG) kann sich ein Arbeitnehmer, der
innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung
im Klagewege geltend gemacht hat, in diesem Verfahren bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit auch auf
innerhalb der Klagefrist noch nicht geltend gemachte Gründe berufen. § 6 nF
KSchG ist eine Folge der Ausdehnung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1
nF KSchG auf alle Unwirksamkeitsgründe einer schriftlichen Kündigung (BT-Drucks.
15/1204 S. 13; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1816a; KR-Friedrich 7. Aufl. § 6 KSchG Rn. 7;
Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 6 Rn. 1; Raab RdA 2004, 321). § 6 nF KSchG
ermöglicht dem Arbeitnehmer - wie bisher - die Erweiterung der Klage auf
Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung, vorausgesetzt, dass die wegen
Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen erhobene Klage innerhalb der
Dreiwochenfrist des § 4 KSchG eingereicht wurde (KR-Friedrich aaO Rn. 7;
APS-Ascheid 2. Aufl. § 6 KSchG Rn. 2). Darüber hinaus umfasst die neue Regelung
- wegen der Erstreckung der Klagefrist des § 4 nF KSchG auf sämtliche
Unwirksamkeitsgründe - auch den umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer form-
und fristgerecht Klage gegen die von ihm als sozialwidrig angesehene Kündigung
erhoben hat und nach Ablauf der Klagefrist weitere Unwirksamkeitsgründe
nachschieben will, wie zB die unterbliebene oder mit Mängeln behaftete Anhörung
des Betriebsrats (KR-Friedrich aaO; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen aaO;
APS-Ascheid aaO; Löwisch/Spinner aaO Rn. 2; ErfK-Kiel 7. Aufl. § 6 KSchG Rn. 4).
c) Auch der tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschluss der
ordentlichen Kündigung zählt dabei zu den Unwirksamkeitsgründen einer vom
Arbeitgeber ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und muss danach gemäß §§ 4
ff. nF KSchG rechtzeitig prozessual geltend gemacht werden (BAG 29. März 2007 -
2 AZR 614/06 -Dreher/Schmitz-Scholemann in Anwalt-Kommentar Arbeitsrecht § 6
KSchG Rn. 8; Fornasier/Werner NJW 2007, 2729).
d) Der Kläger hat in diesem Sinne den sonstigen Unwirksamkeitsgrund des
tariflichen Alterskündigungsschutzes gemäß § 2 Abs. 1 BFZ-TV iVm. § 53 Abs. 3
BAT für die von ihm mit einer fristgerechten Kündigungsschutzklage nach § 4 nF
KSchG angegriffene ordentliche Kündigung des Beklagten nicht rechtzeitig nach §
6 Satz 1 nF KSchG geltend gemacht.
aa) Er hat sich erstinstanzlich nicht auf einen ihm zustehenden
Sonderkündigungsschutz berufen. In der Klageschrift hat der Kläger zwar auf die
Änderung des NotlagenTV verwiesen und ausgeführt, "interessant" sei hier § 1
Abs. 1 NotlagenänderungsTV. Damit hat der Kläger jedoch ausschließlich auf die
Tarifnorm abgehoben, die den Ausspruch der ordentlichen Kündigung gegenüber
alterskündigungsgeschützten Arbeitnehmern erlaubt. Er hat sich weder auf § 2
Abs. 1 BFZ-TV iVm. § 53 Abs. 3 BAT berufen noch die Wirksamkeit von § 1 Abs. 1
NotlagenänderungsTV iVm. § 3 Abs. 6 NotlagenTV in Frage gestellt. Er hat auch
nicht bezweifelt, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
zulässige ordentliche Kündigung vorliegen. Der Kläger hat also einen Verstoß
gegen die tarifliche Unkündbarkeitsvorschrift des § 2 Abs. 1 BFZ-TV iVm. § 53
Abs. 3 BAT gerade nicht gerügt. Das Arbeitsgericht hat in den Gründen der
erstinstanzlichen Entscheidung dementsprechend ohne erkennbaren Rechtsfehler
festgestellt, dass der Kläger sich auf sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht
berufen hat.
bb) Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger keinen tariflichen
Sonderkündigungsschutz für sich in Anspruch genommen. Hierzu hätte, wenn der
Kläger einen solchen geltend machen wollte, insbesondere deshalb Anlass
bestanden, weil das Urteil des Arbeitsgerichts den unmissverständlichen Hinweis
enthält, andere Kündigungsgründe (also beispielsweise ein besonderer Schutz
gegen ordentliche Kündigungen) seien vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
Hätte der Kläger einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung geltend machen
wollen, hätte er zudem Anlass gehabt, sich mit der von dem Beklagten hilfsweise
ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist
auseinanderzusetzen. In der Berufungsbegründungsschrift hat der Kläger jedoch
nur erneut darauf hingewiesen, die ursprüngliche Unkündbarkeitsregelung solle
für den Fall einer Betriebsänderung entfallen, ohne die Rechtswirksamkeit der
tariflichen Neuregelung anzuzweifeln. Zwar hat das Landesarbeitsgericht in den
Gründen seiner Entscheidung vom 7. November 2005 Ausführungen zur Wirksamkeit
und der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 1
NotlagenänderungsTV iVm. § 3 Abs. 6 NotlagenTV gemacht. Dass dies auf Grund
einer Berufung des Klägers auf tariflichen Alterskündigungsschutz hin erfolgt
wäre, lässt sich jedoch weder den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum
vorinstanzlichen Vortrag der Parteien noch sonst aus dem Akteninhalt entnehmen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Frage des tariflichen
Sonderkündigungsschutzes Gegenstand der Erörterungen der mündlichen Verhandlung
vor dem Landesarbeitsgericht gewesen wäre und der Kläger sich hierbei auf diesen
Unwirksamkeitsgrund für die Kündigung berufen hätte. Entsprechendes findet sich
weder im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2005 noch in der
Terminsniederschrift zum letzten mündlichen Verhandlungstermin am 7. November
2005. Damit hat sich der Kläger erstmals in der Revisionsbegründung auf
tariflichen Alterskündigungsschutz berufen, indem er Bedenken gegen die
Wirksamkeit von § 1 Abs. 1 NotlagenänderungsTV iVm. § 3 Abs. 6 NotlagenTV
erhoben hat. Dieser Zeitpunkt liegt jedenfalls außerhalb des von § 6 Satz 1
KSchG gesetzlich zulässigen Rahmens.
cc) Zwar ist nach § 6 Satz 2 nF KSchG das Arbeitsgericht verpflichtet, den
Arbeitnehmer auf seine Rechte aus § 6 Satz 1 nF KSchG hinzuweisen. Welche
Rechtsfolgen einer Verletzung der Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG als
Verfahrensfehler nach § 139 Abs. 2 ZPO durch das Arbeitsgericht zukommt, bedarf
jedoch hier keiner Entscheidung; insbesondere kann offenbleiben, ob das
Landesarbeitsgericht in einem derartigen Fall bei einer Geltendmachung sonstiger
Unwirksamkeitsgründe in der Berufungsinstanz trotz des Zurückweisungsverbots des
§ 68 ArbGG das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen hat (so zu
§ 6 aF KSchG: Senat 30. November 1961 - 2 AZR 295/61 - BAGE 12, 75; zu § 6 nF
KSchG: offen gelassen Senat 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - AP KSchG 1969 § 4 Nr.
53 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 70; ErfK-Kiel KSchG 7. Aufl. § 6 KSchG Rn. 7;
Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1824; Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 6 Rn. 13)
oder ob es - wofür einiges sprechen mag - zu einer eigenen Entscheidung befugt
ist (KR-Friedrich 7. Aufl. § 6 KSchG Rn. 38, von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14.
Aufl. § 6 Rn. 15; Bayreuther ZfA 2005, 391; Bader NZA 2004, 65). Hier ist
jedenfalls ein ausreichender Hinweis an den Kläger dadurch erfolgt, dass das
Arbeitsgericht eindeutig festgestellt hat, andere Unwirksamkeitsgründe (außer §
1 KSchG und §§ 17 ff. KSchG) habe der Kläger erstinstanzlich nicht geltend
gemacht. Dies hätte den Kläger zumindest veranlassen müssen, eine etwaige
Geltendmachung des Unwirksamkeitsgrundes "ordentliche Unkündbarkeit" in der
Berufungsinstanz nachzuholen und ggf. einen Verstoß des Arbeitsgerichts gegen §
6 Satz 2 KSchG geltend zu machen. Auch dies ist nicht geschehen.
4. Auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, mit denen es eine mögliche
tarifliche Unkündbarkeit des Klägers geprüft hat, kommt es danach nicht mehr an.
II. Die Kündigung ist auch nicht wegen mangelnder sozialer Rechtfertigung nach §
1 KSchG rechtsunwirksam.
1. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die der
Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG).
a) Auf die Kündigung ist § 1 Abs. 3 und 5 KSchG in der seit dem 1. Januar 2004
geltenden Fassung (BGBl. I 2003 S. 3002) anzuwenden. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1
KSchG wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche
Erfordernisse iSd. Abs. 2 bedingt ist, wenn bei der Kündigung auf Grund einer
Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden
soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
namentlich bezeichnet sind.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG sind
erfüllt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Auch der
Kläger macht Gegenteiliges nicht geltend.
c) Der Kläger hat, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zu Recht ausführt, die
sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ergebende gesetzliche Vermutung nicht
widerlegt.
aa) Der Beschäftigungsbedarf für den Kläger ist entfallen. Unstreitig wird der
vom Kläger betreute Teilbereich Informationstelekommunikation nicht mehr
fortgeführt. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, im Übrigen werde seine
Tätigkeit vom freien Mitarbeiter St. Auf Grund eines Honorarvertrags
wahrgenommen, kann dahinstehen, ob und inwieweit diese Behauptung, der der
Beklagte entgegengetreten ist, zutrifft. Sie widerlegt entgegen der Auffassung
des Klägers die zu vermutende Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht. Sie
belegt auch nicht die Missbräuchlichkeit der vom Beklagten getroffenen
unternehmerischen Entscheidung. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf
hingewiesen, dass es bei einer innerbetrieblichen Umstrukturierungsmaßnahme im
Hinblick auf betriebsbedingte Kündigungen dem Arbeitgeber überlassen bleiben
muss, wie er sein Unternehmensziel möglichst zweckmäßig und kostengünstig am
Markt verfolgt (vgl. Senat 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - BAGE 83, 127). Es ist
nicht Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine "bessere" betriebliche
oder unternehmerische Organisationsstruktur vorzuschreiben (Senat 21. Februar
2002 - 2 AZR 556/00 - EzA KSchG § 2 Nr. 45; 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - aaO;
17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61). Vor diesem Hintergrund ist die
Entscheidung des Beklagten, Teile der Tätigkeiten freien Mitarbeitern zu
übertragen, nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Austauschkündigung läge
lediglich dann vor, wenn die bislang von den Arbeitnehmern des Betriebs
ausgeführten Tätigkeiten nicht zur selbständigen Erledigung auf einen Dritten
übertragen worden wären (vgl. auch Senat 16. Dezember 2004 - 2 AZR 66/04 - AP
KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 133 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 136).
Soweit der Kläger erstmals in der Revision ausführt, es dränge sich der Eindruck
auf, bei den freien Mitarbeitern handele es sich in Wahrheit um
Scheinselbstständige, ist er mit diesem neuen Sachvortrag in der
Revisionsinstanz ausgeschlossen. Die Frage der Schlüssigkeit der diesbezüglichen
Behauptungen des Klägers kann deshalb dahinstehen. Ohne Erfolg bleibt auch die
weiter vom Kläger erhobene Rüge, das Landesarbeitsgericht habe seinen Vortrag
übergangen, die Kosten für eine Honorarkraft betrügen monatlich 5.162,00 Euro im
Gegensatz zu seinem eigenen Gehalt von 4.715,00 Euro brutto, weshalb die
Entscheidung des Beklagten, freie Mitarbeiter einzusetzen, offensichtlich
unvernünftig sei. Auch bei Berücksichtigung dieses - vom Beklagten in Abrede
gestellten - Vortrags hätte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht
anders ausfallen können. Der Kläger lässt bei seiner Argumentation außer Acht,
dass unabhängig von einer reinen Kostenrechnung der Einsatz freier Mitarbeiter
erhöhte Flexibilität mit sich bringen kann. Von einer rechtsmissbräuchlichen
Unternehmerentscheidung kann deshalb keine Rede sein.
bb) Dass anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden hätten, hat der
Kläger - wie vom Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen - nicht dargelegt. Die
Revision erhebt diesbezüglich auch keine Einwendungen mehr.
2. Die Ausführungen des insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die
Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug nehmenden
Landesarbeitsgerichts zur Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 iVm. § 1 Abs. 5 Satz 2
KSchG lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat sich
hiergegen bereits im Berufungsverfahren nicht mehr zur Wehr gesetzt. Auch die
Revision rügt eine fehlerhafte Sozialauswahl nicht.
III. Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes des Beklagten gegen seine
Pflichten aus § 17 KSchG rechtsunwirksam.
1. Unter "Entlassung" iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Ausspruch einer Kündigung zu
verstehen (Senat 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA
KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 117, 281).
Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat mangels zulässiger und begründeter
Verfahrensrügen verbindlich festgestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO), dass von den zur
Kündigung anstehenden Arbeitnehmern des Beklagten insgesamt 81 zum 1. Oktober
2004 unter Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses zum 1. Oktober 2004 in die
Transfergesellschaft gewechselt sind. Da nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG andere
Beendigungen des Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitgeber veranlasst werden,
den Entlassungen gleichstehen, hätte damit hinsichtlich der am 28. September
2004 zum 31. März 2005 ausgesprochenen Kündigung des Klägers gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 KSchG an sich eine anzeigepflichtige Massenentlassung vorgelegen.
2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet es aber im vorliegenden
Verfahren, die streitige Kündigung wegen fehlender Massenentlassungsanzeige als
unwirksam anzusehen (vgl. Senat 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 117, 281).
Denn bei Zugrundelegung der vom Senat erst am 23. März 2006 aufgegebenen
Rechtsprechung zu § 17 KSchG erreichten zum 31. März 2005 die Entlassungen des
Beklagten nicht den Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG, weil zu
diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts neben dem
Kläger lediglich zwei Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden. Der
Beklagte durfte auf Grund der damals noch nicht aufgegebenen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts darauf vertrauen, dass er, wenn er eine Anzeige nach § 17
KSchG unterließ, sich dem Gesetz entsprechend verhielt (Senat 6. Juli 2006 - 2
AZR 520/05 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68;
23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - aaO). Auf die Frage, ob ein Verstoß gegen § 17
KSchG überhaupt zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, kommt es damit nicht mehr
an.
IV. Da bereits die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, war
über die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht mehr zu
entscheiden.
V. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 ZPO).