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Ordnungsgeld
gegen GmbH-Geschäftsführer – Festsetzung nur gegen GmbH möglich!
OLG Frankfurt
Az: 19 W 16/05
Beschluss vom
08.04.2005
Mit Verfügung vom 5. 7. 2004 hat
der Einzelrichter des Landgerichts einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf
den 28. 8. 2004 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers
der Beklagten angeordnet.
Dem Beklagten wurde die Ladung durch den Postzusteller am 12. 7. 2004 persönlich
übergeben (Bl. 34 d. A.).
Im Termin vom 24. 8. 2004 erschien der Geschäftsführer der Beklagten nicht. Der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte, er befinde sich auf
Geschäftsreisen und könne deswegen nicht erscheinen. Das Landgericht verkündete
danach einen Beschluss, mit dem gegen den Geschäftsführer der Beklagten ein
Ordnungsgeld in Höhe von 500,- ¤ verhängt wurde (Bl. 6 d. A.). Dieser Beschluss
wurde am 2. 9. 2004 vom Zusteller in den zu dem Geschäftsraum der Beklagte
gehörenden Briefkasten eingelegt (Bl. 78 d. A.). Mit Schriftsatz vom 9. 9. 2004
meldete sich für den Geschäftsführer der Beklagten sein
Verfahrensbevollmächtigter und beantragte, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben
(Bl. 5 des Ordnungsgeldheftes). Er machte geltend, der Geschäftsführer der
Beklagten sei aus dringenden betrieblichen Gründen am 24. 8. 2004 unabkömmlich
gewesen. Mit am 23. 11. 2004 verkündeten Beschluss lehnte es das Gericht ab, den
Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben (Bl. 95 d. A.). Das Sitzungsprotokoll wurde der
Beklagten am 2. 2. 2005 zugestellt (Bl. 111 d. A.). Mit Schriftsatz vom 11. 3.
2005 legte der Geschäftsführer der Beklagten gegen diese Beschluss Beschwerde
ein.
Der Geschäftsführer der Beklagten hat bereits am 10. 9. 2004 gegen den am 24. 8.
2004 verkündeten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.
Er hat sich mit seinem am 10. 9. 2004 eingegangenen Schriftsatz gegen den
Ordnungsgeldbeschluss vom 24. 8. 2004 gewandt und ausdrücklich beantragt, diesen
aufzuheben. Auch ohne dass er dabei die Formulierung verwendet hat, dass er
"Beschwerde" einlegen wolle, hat er mit seinem Schriftsatz hinreichend klar zum
Ausdruck gebracht, dass der erlassene Beschluss letztlich auch durch eine höhere
Instanz überprüft werden soll. Eine Auslegung seines Antrags dahin, dass er
lediglich die Aufhebung des Beschlusses gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 erstrebt,
würde dem Grundsatz widersprechen, dass Prozesserklärungen so auszulegen sind,
dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung
vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW
1992, 243). Nachdem Ordnungsgeldbeschlüsse nach § 380 Abs. 3 ZPO nur noch mit
der befristeten sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, können Aufhebungsantrag
und Beschwerde nicht mehr hinter einander geschaltet werden (Zöller-Greger 25.
A. § 381 RZ 5). Zudem wird die Ansicht vertreten, dass die Versagung der
Aufhebung nicht anfechtbar ist (so Zöller-Greger a. a. O., a. A. Musielak-Huber
ZPO 4. A. § 381 RZ 12). Unter diesen Umstände lässt sich das im Schriftsatz vom
9. 9. 2004 zum Ausdruck gekommene Begehren des Geschäftsführers der Beklagten
nur dahin verstehen, dass er die Entscheidung des Landgerichts durch eine höhere
Instanz überprüft wissen will, wenn es seine bereits im Termin selbst
vorgebrachten und in seinem Schriftsatz ergänzten Entschuldigungsgründe
weiterhin für unzureichend ansieht.
Die am 10. 9. 2004 eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie erfolgte
rechtzeitig. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 hatte noch nicht begonnen. Dem
Geschäftsführer der Beklagten war der Ordnungsgeldbeschluss noch nicht wirksam
zugestellt worden. Der Geschäftsführer einer GmbH ist selbst nicht
Gewerbetreibender. Eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO durch Einlegen in den
Briefkasten der GmbH konnte an ihn nicht erfolgen (BayObLG MDR 2000, 105; OLG
Hamburg OLGR 2003, 50).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Der Senat folgt der Ansicht des KG in KGR Berlin 1996, 63 und des LAG Hamm in
MDR 1999, 825, dass ein Ordnungsgeld dann, wenn der Geschäftsführer einer GmbH
als deren gesetzlicher Vertreter in einem Termin nicht erscheint, nur gegen die
Partei selbst, mithin die GmbH, nicht aber gegen deren Geschäftsführer
persönlich festgesetzt werden kann (ebenso Baumbach-Lauterbach-Hartmann ZPO 63.
A. § 141, RZ 30; Musielak-Stadler ZPO 4. A. § 141 RZ 12; a. A.
Stein-Jonas-Leipold ZPO 22. A. § 141 RZ 50; Zöller-Greger ZPO 25. A. § 141 RZ 14
sowie OLG Nürnberg MDR 2001, 954).
Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 141 Abs. 3 ZPO, wonach gegen die
"Partei" ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Der gesetzliche Vertreter tritt
durch seine Funktion nicht an die Stelle der Partei. Prozesspartei bleibt
weiterhin die juristische Person selbst. Zum anderen spricht auch der Umstand,
dass mit der Möglichkeit, die Parteien vorzuladen, das Ziel verfolgt wird, den
entscheidungserheblichen Sachverhalt so umfassend und so rasch wie möglich zu
klären und zu einer der materiellen Rechtslage möglichst gerecht werdenden
Entscheidung zu gelangen (vgl. BVerfG NJW 1998, 892), dafür, dass auch die
Partei selbst und nicht ihr gesetzlicher Vertreter die durch das Nichterscheinen
bedingten Folgen zu tragen hat. Denn der Partei und nicht ihrem gesetzlichen
Vertreter obliegt es, das Verfahren zu fördern. Entgegen der Ansicht des
Oberlandesgerichts Nürnberg kann auch mit einem gegen die juristische Person
selbst festgesetzten Ordnungsgeld erreicht werden, dass ein Termin durch ihren
gesetzlichen Vertreter oder eine gemäß § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigte Person
wahrgenommen wird. Denn auch die juristische Person spürt, worauf Hartmann in
Baumbach-Lauterbach-Hartmann a. a. O. zu Recht hingewiesen hat, den
festgesetzten Betrag und kann ihren Geschäftsführer zur Rechenschaft ziehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Zwar weicht der Senat mit seiner
Entscheidung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg in MDR
2001,954 ab. Weder der Geschäftsführer der Beklagten noch die Parteien des
Rechtsstreits sind jedoch durch die Entscheidung des Senats beschwert.
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