Ordnungsgeld –
Nichterscheinen am Hauptverhandlungstermin
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Az: 4 Ta 24/10
Urteil vom
28.01.2010
In dem Beschwerdeverfahren hat das
Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 4, am 28. Januar 2010 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2009 – 10/3 Ca 3680/09 – aufgehoben.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in
Höhe von 250 €.
Der Beschwerdeführer macht im Ausgangsfahren klageweise seine vertragsgemäße
Beschäftigung geltend. Das Arbeitsgericht bestimmte Kammertermin auf den 17.
November 2009, 11.30 Uhr, und ordnete unter anderem das persönliche Erscheinen
des Beschwerdeführers an. Gemäß einem ärztlichen Attest erkrankte der
Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers vom 17. bis zum 23. November 2009
an einem A/H1N1-Virus. Da die Sozien des Prozessbevollmächtigten an diesem Tag
verhindert waren, beantragte ein Mitglied der Sozietät des
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am Vormittag des 17. November
2009, diesen Termin aufzuheben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer von der
Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, er müsse in dem Termin nicht
erscheinen, da er keine anwaltliche Vertretung habe. In dem Termin erschien
lediglich der Bevollmächtigte der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Das
Arbeitsgericht setzte einen Verkündungstermin fest und gab dem Beschwerdeführer
auf, die Säumnis ordnungsgemäß zu entschuldigen. In dem Verkündungstermin
verkündete das Arbeitsgericht einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen
Verhandlung.
In dem angefochtenen Beschluss führte das Arbeitsgericht aus, ein Erscheinen des
Beschwerdeführers hätte den weiteren Verfahrensablauf abkürzen können. Die
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers seien zur Aufhebung der Pflicht
zum persönlichen Erscheinen nicht befugt gewesen. Der Beschwerdeführer hat gegen
den am 04. Januar 2010 zugestellten Beschluss am 18. Januar 2010 sofortige
Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Ordnungsgeld konnte gegen den
Beschwerdeführer wegen dessen Nichterscheinen in dem Termin vom 17. November
2009 nach §§ 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, 141 Abs. 3 S. 2, 380 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht
festgesetzt werden, da sich der Beschwerdeführer nicht rechtwidrig verhalten
hat.
Zutreffend ist allerdings, dass eine Partei in der Regel nicht deshalb davon
ausgehen darf, dass sie trotz der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zu
einem Gerichtstermin nicht erscheinen muss, weil ihr Bevollmächtigter ihr dies
mitgeteilt hat (vgl. Hess. LAG 30 November 1995 – 4 Ta 292/95 – LAGE ZPO § 141
Nr. 7). Darüber, dass die Entscheidung über die Aufhebung der Anordnung des
persönlichen Erscheinens in der Kompetenz des Gerichts liegt, wird die Partei
persönlich in ihrer Ladung gemäß § 141 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 ZPO belehrt.
Der Beschwerdeführer musste jedoch wegen der Verhinderung seiner
Prozessbevollmächtigten im Termin vom 17. November 2009 nicht erscheinen. Diese
Verhinderung hätte gemäß § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO die Verlegung des Termins
veranlasst. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht allerdings ein Ermessen, ob
es im Fall des Vorliegens eines Verlegungsgrundes einem Antrag auf
Terminsverlegung stattgibt oder nicht. Dieses Ermessen reduziert sich indessen
auf Null, wenn andernfalls der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) nicht mehr gewahrt ist (BVerwG 22. Mai 2001 – 8 B 69/01 – NJW
2001/2735, zu 2 a; Stein/Jonas-Roth ZPO 22. Aufl. § 227 Rn. 4). Dies ist
regelmäßig der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei unvorhergesehen
erkrankt und deshalb eine anwaltliche Vertretung der Partei in dem Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet ist. Das Verfahrensrecht (hier § 11
Abs. 2 S. 1 ArbGG) gewährt den Parteien die Möglichkeit, sich anwaltlich
vertreten zu lassen. Kann dieses Recht nicht ausgeübt werden, ohne dass die
Partei oder ihr Bevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) dies zu vertreten hat,
gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, den Termin zu verlegen. Die
Partei muss sich dann nicht auf eine Verhandlung ohne anwaltliche Vertretung
einlassen (BVerwG 09. Dezember 1983 – 4 C 44/83 – NJW 1984/882, zu II; 22. Mai
2001 a. a. O., zu 2 a; vgl. auf BFH 28. November 1990 – I R 71/90 – BFH/NV
1991/756, zu II 1 b dd, ee). Da der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers
am 17. November 2009 wegen seiner plötzlichen und unerwarteten Erkrankung nicht
verhandlungsfähig war und eine anderweitige anwaltliche Vertretung des
Beschwerdeführers nicht gewährleistet war, traf dies an diesem Tag auf den
Beschwerdeführer zu. Daher besteht kein Raum für die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes.
Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß der ständigen Rechtsprechung der
erkennenden Kammer aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 46 OWiG, 467 StPO
(vgl. mit näherer Begründung Hess. LAG 15. Februar 2008 – 4 Ta 39/08 – BeckRS
2008 54676, zu B III).
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar.