Ordnungsgeld
als Zeuge – Versterben während des Ordnungsmittelverfahrens
Bundesfinanzhof
Az: X B 76/06
Beschluss vom
07.03.2007
Gründe:
I.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens hatten die inzwischen verstorbene
Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegenüber dem
Finanzgericht (FG) als einzige Zeugin dafür benannt, dass der Gewinn aus der
Veräußerung mehrerer Eigentumswohnungen nicht ihnen selbst, sondern der
Beschwerdeführerin und deren 1997 verstorbenem Ehemann (den Eltern des Klägers)
zugeflossen sei. Das FG hatte die Beschwerdeführerin als Zeugin zur Vernehmung
in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2006 geladen. Mit Schreiben vom 13.
März 2006 hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem FG dargelegt, über ihr Geld
aus den Grundstücksverkäufen selbst verfügt und Anlagen bei einer Bank
vorgenommen zu haben. Zugleich hatte sie darum gebeten, wegen ihres
Gesundheitszustandes auf ihr Erscheinen bei Gericht zu verzichten. Eine Abladung
seitens des FG war allerdings nicht erfolgt.
Zur Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2006 erschien die
Beschwerdeführerin nicht. Durch Beschluss vom gleichen Tag erlegte das FG der
Beschwerdeführerin die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auf und setzte
gegen sie ein Ordnungsgeld von 100 EUR sowie --für den Fall, dass dieses
Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann-- ersatzweise Ordnungshaft von einem
Tag fest.
Gegen die Ordnungsgeldfestsetzung hat die Beschwerdeführerin fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Das FG hat die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH)
vorgelegt. Im Laufe des weiteren Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerdeführerin
verstorben.
II.
Das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren zur Festsetzung von
Ordnungsmitteln war in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 206a Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO) durch förmlichen Beschluss einzustellen. Der vor dem rechtskräftigen
Verfahrensabschluss eingetretene Tod der Beschwerdeführerin ist ein
Verfahrenshindernis, das der Verhängung der in § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 2 und § 381 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)
vorgesehenen Rechtsnachteile gegen einen unentschuldigt im Termin ausgebliebenen
Zeugen insgesamt entgegensteht.
1. Nach § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen
bei Nichterscheinen zwingend ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Die Festsetzung des
Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Zeuge sein Ausbleiben genügend
entschuldigt; erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die
gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben (§ 381 Abs. 1 ZPO).
2. Wie Regelungsfunktion und Entstehungsgeschichte des § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO
zeigen, weisen die dort angedrohten Rechtsnachteile sowohl präventive als auch
repressive Züge auf.
Die Vorschrift des § 380 ZPO dient dem Zweck der Achtung und Durchsetzbarkeit
der den Zeugen treffenden staatsbürgerlichen Pflichten, damit Recht entsprechend
der Rechtslage gesprochen werden kann (Saarländisches Oberlandesgericht --OLG--,
Beschluss vom 24. August 2005 5 W 243/05, Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2005, 1661;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Aufl., § 380 Rz
2). Die zur Umschreibung der Rechtsnachteile gewählten Begriffe "Ordnungsgeld"
und "Ordnungshaft" sind erst im Zuge des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
(EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl I 1974, 469) an die Stelle der im Gesetz zuvor
verwendeten Bezeichnungen "Ordnungsstrafe in Geld" und "Strafe der Haft"
getreten. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass mit der Neufassung einerseits
eine redaktionelle Anpassung an den durch Art. 5 EGStGB vorgegebenen
Sprachgebrauch bezweckt war, demzufolge der Begriff der "Strafe" für
Rechtsnachteile außerhalb des Kriminalstrafrechts fortan nicht mehr zulässig war
(BTDrucks 7/550, S. 380). Andererseits hat der Gesetzgeber in Art. 6 EGStGB eine
Zweiteilung in Ordnungs- und in Zwangsmittel vorgenommen und die in § 380 Abs. 1
Satz 2 ZPO vorgesehenen Rechtsnachteile bewusst nicht den --ausschließlich auf
die Durchsetzung künftigen Verhaltens gerichteten-- Zwangs- und Beugemaßnahmen
(dazu BTDrucks 7/550, S. 195 f.), sondern den zur Ahndung von Ordnungsverstößen
bestimmten Ordnungsmitteln zugeordnet.
Zwar rechnen derartige Verstöße nicht zu den "kriminellen" Handlungen, so dass
das Ordnungsgeld, mit dem solche Verstöße bekämpft werden, kein notwendiges
Mittel zur Herstellung eines Ausgleichs für vorangegangenes gesetzwidriges
Verhalten bildet, sondern vorwiegend präventiv auf die Durchsetzung der
geordneten Staatstätigkeit gerichtet ist (Rutkowski in Erbs/Kohlhaas,
Strafrechtliche Nebengesetze, Registerband, Einführung Rz 34). Indessen sollen
die Ordnungsmittel nach der Vorstellung des Gesetzgebers zumindest auch eine
"Ungehorsamsfolge" für die Nichtbeachtung bestimmter verfahrensrechtlicher
Mitwirkungspflichten und damit eine repressive Rechtsfolge für solche
Ordnungsverstöße darstellen, die ihrem Wesen nach zum untersten Bereich der
Ordnungswidrigkeiten gehören (BTDrucks 7/550, S. 195). Das deshalb verhängte
Ordnungsgeld trägt damit als eine Art "Ungehorsamsstrafe" (auch) repressiven
Charakter (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., § 380 Rz 1).
3. Aus der zugleich präventiven und repressiven Rechtsnatur folgt, dass sowohl
Ordnungsgeld als auch Ordnungshaft gegen einen zwischenzeitlich verstorbenen
Zeugen nicht mehr rechtskräftig verhängt werden dürfen. Hat das
beweisaufnehmende Gericht den Zeugen noch zu dessen Lebzeiten mit
Ordnungsmitteln belegt und ist die Festsetzung mit Rechtsmitteln angefochten
worden, so ist das Beschwerdegericht durch den Tod des Zeugen selbst dann an
einer die Festsetzung bestätigenden Entscheidung gehindert, wenn das
Ordnungsgeld mangels rechtzeitiger und genügender Entschuldigung festgesetzt
worden ist und Entschuldigungsgründe i.S. des § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO im
Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden.
a) In dem Umfang, in dem die Ordnungsmittel vorbeugend auf Durchsetzung der
Pflicht zum Erscheinen des Zeugen jedenfalls im Folgetermin gerichtet sind, kann
der mit ihrer Festsetzung verfolgte Zweck wegen der höchstpersönlichen Natur der
Zeugnispflicht nicht mehr erreicht werden. Für reine Zwangs- und Beugemaßnahmen,
wie sie etwa in § 328 der Abgabenordnung (AO) vorgesehen sind, stellt der Tod
des Pflichtigen anerkanntermaßen einen Umstand dar, der nicht nur dem Vollzug,
sondern --über den Wortlaut des § 335 AO hinaus-- bereits der Festsetzung von
Zwangsmitteln entgegensteht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 1996 VII B
176/94, BFH/NV 1997, 166, 167; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 335 AO Rz 3; Pahlke/Koenig/Zöllner, Abgabenordnung §
335 Rz 3 f.). Soweit ihr präventiver Charakter betroffen ist, kann für
Ordnungsmittel nichts anderes gelten.
b) Im Hinblick auf die Funktion der Ordnungsmittel, den in dem unentschuldigten
Ausbleiben liegenden Ordnungsverstoß repressiv zu ahnden, kommt eine Festsetzung
von Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach dem Ableben des Zeugen gleichfalls nicht
mehr in Betracht.
aa) Sowohl für die Verfolgung von Straftaten als auch für die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten gilt, dass das Ziel des bereits eingeleiteten Straf- bzw.
des Bußgeldverfahrens, eine Entscheidung über die Bestrafung oder
Nichtbestrafung herbeizuführen, mit dem Tod des Angeklagten bzw. des Betroffenen
nicht mehr erreicht werden kann. Aus diesem Grund ist das Verfahren in
Ermangelung einer unerlässlichen Voraussetzung für seine weitere Durchführung
vom Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO
(gegebenenfalls i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) selbst dann einzustellen, wenn
erstinstanzlich bereits eine Verurteilung erfolgt war (vgl. Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Juni 1999 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, Neue
Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3644, und vom 5. August 1999 4 StR
640/98, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 1999, 426;
Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49. Aufl., § 206a Rz 8; Göhler/ Seitz,
Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Aufl., Vor § 67 Rz 21).
bb) Die genannten Grundsätze sind auf die Festsetzung der für die Verletzung
verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten angedrohten Rechtsnachteile
entsprechend anzuwenden.
Wie dargelegt, sind die prozessualen Ordnungsverstöße --und unter ihnen
insbesondere das unentschuldigte Fernbleiben des Zeugen vor Gericht
(BFH-Beschluss vom 10. Januar 1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986,
270)-- dem Ordnungswidrigkeitenrecht wesensverwandt (vgl. Häger, in Leipziger
Kommentar zum Strafgesetzbuch, Vor § 38 Rz 81). Zwischen der Verhängung eines
Bußgeldes und der Belegung mit einem Ordnungsgeld bestehen daher keine
durchgreifenden Unterschiede, die es rechtfertigen würden, die Festsetzung des
Ordnungsgeldes trotz eingelegter Beschwerde bestehen zu lassen, obwohl sie als
Sanktion lediglich die Erben des Ordnungspflichtigen treffen würde, die an dem
Ordnungsverstoß kein eigenes Verschulden trifft (gleicher Ansicht: OLG Hamm,
Beschluss vom 30. März 1985 4 W 104/84, Wettbewerb in Recht und Praxis --WRP--
1985, 573; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rz 5; Stein/Jonas/Brehm, a.a.O.,
§ 890 Rz 66 --jeweils für das Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO--). Die
Gegenauffassung (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 1984 5 W
3339/84, Der Betrieb --DB-- 1985, 2245, ebenfalls zu § 890 ZPO) beruft sich zu
Unrecht darauf, dass der Umstand, dass "nichts mehr zu erzwingen ist", eine
Festsetzung von Ordnungsgeld nicht hindern könne, "weil sonst eine einmalige
Rechtsverletzung ohne Sanktion bliebe". Durch Einsatz von Ordnungsmitteln eine
Sühneleistung für das begangene Unrecht einzufordern, ist nicht angebracht, wenn
feststeht, dass sie von dem Ordnungspflichtigen nach seinem Tod nicht mehr
erbracht werden kann.
cc) In dem vorgenommenen Analogieschluss sieht sich der Senat zudem dadurch
bestätigt, dass auch in anderen Fällen das Ordnungsmittelverfahren gegen den
unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen unter dem Blickwinkel des
Strafprozessrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts gehandhabt wird. So kann
das Verfahren etwa nach ständiger Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 153
StPO und des § 47 OWiG eingestellt werden, wenn das Verschulden des Zeugen
gering ist (BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640;
Beschlüsse des OLG Hamm vom 22. September 1981 24 W 7/81, juris; des OLG
Nürnberg vom 15. Juli 1998 1 W 2128/98, NJW-RR 1999, 788, und des Thüringer OLG
vom 31. Januar 2002 6 W 43/02, juris; ebenso Zöller/ Greger, a.a.O., § 380 Rz
3). Gleiches gilt für den Ausspruch der Kostenfolge, wenn der mit einem
Ordnungsmittel belegte Zeuge im Beschwerdeverfahren obsiegt (dazu noch
nachfolgend unter 5. a).
4. Das Ordnungsmittelverfahren ist daher entsprechend § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §
206a Abs. 1 StPO durch förmlichen Beschluss einzustellen (vgl. BGH-Beschluss in
BGHSt 45, 108, NJW 1999, 3644). Der angefochtene Beschluss des FG ist insoweit
gegenstandslos, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf (vgl. BGH-Beschluss in
wistra 1999, 426). Davon unberührt bleibt die mit der Beschwerde nicht
angegriffene Entscheidung des FG, der Beschwerdeführerin die durch ihr
Ausbleiben im Beweisaufnahmetermin verursachten Kosten aufzuerlegen.
5. Da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nach § 128 Abs. 1 i.V.m. § 82 FGO und
§ 380 ZPO um ein selbständiges Zwischenverfahren handelt, hat der Senat gemäß §
143 Abs. 1 FGO auch über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden (vgl.
BFH-Beschlüsse in BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270; vom 25. Januar 1994 XI B
60/93, BFH/NV 1994, 733).
Gerichtskosten werden nicht erhoben, da die Beschwerde weder verworfen noch
zurückgewiesen wird (Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs.
2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Die außergerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin sind in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m.
§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO von den Erben nach der
Beschwerdeführerin zu tragen. Dafür maßgebend sind die folgenden Erwägungen:
a) Wie im BFH-Beschluss in BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270 dargelegt, erweist
sich die Kostenregelung der FGO für den Fall des Obsiegens des
beschwerdeführenden Zeugen als planwidrig unvollständig, da einerseits im
Zwischenverfahren neben dem Zeugen ein weiterer, unterliegender Beteiligter i.S.
des § 135 Abs. 1 FGO nicht vorhanden ist und andererseits die außergerichtlichen
Kosten der Beschwerde nicht als Auslagen des Zeugen im Hauptverfahren
erstattungsfähig sind, so dass sie auch von dem dort unterliegenden Beteiligten
nicht getragen werden müssen. Wegen der Wesensnähe der Ordnungsverstöße zum
Ordnungswidrigkeitenrecht ist die festgestellte Regelungslücke regelmäßig durch
Anwendung des in § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO zum Ausdruck
kommenden Rechtsgedankens zu schließen, dass dann, wenn es nicht zu einer
Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen
(BFH-Beschluss in BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270).
Eine vergleichbare kostenrechtliche Lücke entsteht auch dann, wenn das
Zwischenverfahren --wie im Streitfall-- wegen eines Verfahrenshindernisses
eingestellt wird, ohne dass über das Ordnungsmittel in der Sache rechtskräftig
entschieden worden ist. Hier greift neben dem genannten Rechtsgedanken jedoch
auch die weitere Erwägung des Gesetzgebers, dass von der Belastung der
Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Betroffenen abgesehen werden kann,
wenn seine Verurteilung nur deshalb unterbleibt, weil das Verfahren wegen eines
Verfahrenshindernisses nicht mehr fortgeführt werden kann (§ 46 Abs. 1 OWiG
i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
b) Nach diesen Maßstäben kommt die Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin auf die Staatskasse nicht in Betracht. Wäre die
Beschwerdeführerin nicht vor Ergehen einer Sachentscheidung verstorben, hätte
der beschließende Senat die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit als
unbegründet zurückgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der
Ordnungsmittel bestätigt. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags und der
Aktenlage hatte die Beschwerdeführerin ihr Nichterscheinen als Zeugin weder vor
dem Termin zur Beweisaufnahme noch nachträglich ausreichend entschuldigt.
Einwendungen gegen die Angemessenheit des Ordnungsgeldes der Höhe nach waren
nicht erhoben worden. Es erscheint daher unbillig, der Staatskasse die zur
Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen.
aa) Auf das vorgelegte privatärztliche Attest hätte sich die Beschwerdeführerin
nicht berufen können. Zwar ist eine ernsthafte Erkrankung des Zeugen
grundsätzlich geeignet, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen; dies gilt
jedoch nur für solche Erkrankungen, die es dem Zeugen unzumutbar machen, vor
Gericht zu erscheinen (BFH-Beschluss vom 14. Januar 1998 II B 34/97, BFH/NV
1998, 864). Dabei ist es ausschließlich Sache des Zeugen, dem Gericht seine am
Terminstag fortdauernde Reise- und Verhandlungsunfähigkeit nachweisen
(BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771). Diesen
Anforderungen wäre die übergebene undatierte Bescheinigung, in der die bloße
Möglichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung lediglich in den Raum
gestellt worden war, nicht gerecht geworden.
bb) Auch dass der Beschwerdeführerin als Mutter des Klägers ein
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 101 Abs. 1 und § 15
Abs. 1 Nr. 3 AO zustand, hätte --für sich genommen-- das Ausbleiben im
Beweisaufnahmetermin nicht entschuldigt. Denn nach § 82 FGO i.V.m. § 386 Abs. 3
ZPO ist der Zeuge, der sich auf ein solches Recht beruft, nur dann von seiner
Pflicht befreit, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen,
wenn er seine Weigerung zuvor schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle
erklärt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 II B 120/02, BFH/NV 2004,
658). Dass eine solche Erklärung bereits abgegeben worden sei, hatte die
Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.
cc) Soweit die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nahm, nach dem Inhalt
eines vor der mündlichen Verhandlung mit dem FG geführten Telefongesprächs Grund
zu der Annahme gehabt zu haben, dass ihre mündliche Zeugenaussage wegen der
bereits abgegebenen schriftlichen Stellungnahme nicht mehr erforderlich sein
werde, wäre dieser Vortrag zu unsubstantiiert gewesen, um das Ausbleiben im
Termin genügend entschuldigen zu können. Darauf, dass ihrer Bitte um Verzicht
auf ein Erscheinen bei Gericht entsprochen werden würde, hätte die
Beschwerdeführerin nicht vertrauen dürfen, solange eine ausdrückliche
anderslautende Mitteilung des Gerichts nicht vorlag (vgl. BFH-Beschluss vom 11.
August 1992 VII B 80/92, BFH/NV 1993, 115). Hierauf war die Beschwerdeführerin
mit ihrer Ladung zur Vernehmung als Zeugin auch aufmerksam gemacht worden.