Ordnungshaft –
wegen Verlassen des Gerichtssaals und Äußerungen
Kammergericht
Berlin
Az: 3 Ws
285/01
Beschluss vom
23.05.2001
In der Strafsache wegen Betruges
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 23. Mai 2001 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin - Schöffengericht - vom 2. April 2001 wird mit der Maßgabe
verworfen, dass anstelle von Ordnungshaft ein Ordnungsgeld von 300.--DM,
ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 2. April 2001 wegen verschiedener
Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten
verurteilt. Durch Beschluss vom selben Tage hat es gegen ihn wegen Ungebühr
gegenüber dem Gericht während der Urteilsbegründung nach § 178 Abs. 1 GVG
Ordnungshaft von einer Woche festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete
sofortige Beschwerde des Angeklagten hat nur in dem aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel u.a. ausgeführt:
"Zu Recht ist das Amtsgericht nach Anhörung des Angeklagten davon ausgegangen,
dass es sich bei dessen gemäß § 182 GVG protokollierter Verhandlungsweise um ein
ungebührliches Verhalten i.S.d. § 178 Abs. 1 GVG handelt. Die Unterbrechung der
mündlichen Urteilsbegründung durch Zwischenrufe stört nicht nur den Gang des
Verfahrens, sondern missachtet die Würde des Gerichts bei der Erfüllung seines
besonderen Verfassungsauftrages. Die Wahrung der äußeren Form bei der Eröffnung
der Urteilsgründe ist ein Zeichen selbstverständlicher Achtung der besonderen
Bedeutung des richterlichen Auftrages und des Richteramtes (vgl. KG, Beschluss
vom 29. April 1998 - 3 Ws 210/98-). Entsprechendes gilt auch für das
unaufgeforderte Verlassen des Sitzungssaales während der Urteilsbegründung.
Erschwerend kommt hinzu, dass die im Hinblick auf die Urteilsbegründung mit den
Worten: "Das Gelabbere muss ich mir nicht anhören!" vorgenommene Wertung des
Beschwerdeführers eine über eine bloße Störung hinausgehende Herabwürdigung der
Person des Vorsitzenden Richters von erheblichem Gewicht beinhaltet.
Dem steht auch das Beschwerdevorbringen nicht entgegen, wonach der
Beschwerdeführer erst nach Verlassen des Saales und dem Zuschlagen der Tür zum
Nachbarzimmer die fragliche Äußerung getätigt habe. Diese ist unstreitig vom
Beschwerdeführer in einer Lautstärke geäußert worden, dass es dem Gericht ohne
weiteres möglich war, den genauen Wortlaut mitzubekommen. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe die fraglichen Worte nicht an das Gericht richten
wollen, sind daher unglaubwürdig. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich
des unberechtigten Verlassens des Sitzungssaales darauf beruft, den Vorsitzenden
so verstanden zu haben, als ob ihm dieses gestattet sei, lässt sich die
Wahrscheinlichkeit eines solchen Missverständnisses aus dem Beschwerdevorbringen
nicht entnehmen. Insoweit wird lediglich vorgetragen, dass der Vorsitzende
"sinngemäß" auf die Unmutsäußerungen des Beschwerdeführers ausgeführt habe, dass
er sich die Urteilsbegründung nicht anhören müsse. Eine wörtliche Wiedergabe des
vom Vorsitzenden Gesagten ist in der Beschwerdebegründung jedoch nicht erfolgt,
so dass ein eventuelles Missverständnis nicht nachvollziehbar ist.
Das verhängte Ordnungsmittel ist m.E. jedoch mit dem Höchstmaß von einer Woche
Ordnungshaft zu hoch angesetzt worden. Bei der Bemessung des Ordnungsmittels
sind in erster Linie der Grad des Verschuldens sowie aber auch wirtschaftliche
Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist vorliegend nicht zu
widerlegen, dass sein ungebührliches Verhalten auf einem eher spontanen
Gefühlsausbruch beruhte. Hierfür spricht das insoweit nicht zu widerlegende
Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer an der Urteilsbegründung sowohl
vor als auch nach dem bezeichneten Vorfall ruhig und gefasst teilgenommen habe.
Da sich der Beschwerdeführer zurzeit in Haft befindet und somit ein eher
geringes Einkommen haben dürfte, ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe
von 300.--DM, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, m.E. insoweit ausreichend
verhältnismäßig."
Diese zutreffenden Erwägungen macht sich der Senat zu eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von einer
Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO hat der Senat abgesehen, weil der
Beschwerdeführer auch eine diesem Beschluss entsprechende Entscheidung des
Amtsgerichts angefochten hätte.