|
|
|
|
Ortstermin: Weigerung eines Sachverständigen zur nochmaligen Durchführung eines Ortstermins kann Befangenheitsantrag begründen Oberlandesgericht Celle Az.: 13 W 101/06 Beschluss vom 22.01.2007 Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 3 OH 2/06 Leitsatz: Es rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, wenn der Sachverständige, nachdem er eine Partei zu dem von ihm durchgeführten Ortstermin nicht geladen hat, auf den Hinweis des Gerichts, es sei zu erwägen, einen erneuten Ortstermin mit allen Parteien durchzuführen, erklärt, eine Wiederholung des Ortstermins werde zu keinem anderen Ergebnis führen, es sei „abwegig" das vorliegende Gutachten in Frage zu stellen und gänzlich zu verwerfen.
Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin zu 2.) vom
25. Oktober 2006 wird für begründet erklärt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die
Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1.) zu tragen.
Das gemäß §§ 492 Abs. 1, 406 ZPO zulässige Ablehnungsgesuch
hat in der Sache Erfolg, weil die Stellungnahme des Sachverständigen vom 2.
November 2006 geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen. Nach § 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigt schon der bei
der Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung, ohne dass es
darauf kommt, ob der Sachverständige tatsächlich parteilich ist, oder das
Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat; es ist auch ohne Bedeutung, ob
sich der Sachverständige selbst für befangen hält oder nicht. Ausreichend ist
bereits, dass vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus ein objektiver Grund
gegeben ist, der in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet ist, Zweifel
an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (OLG Düsseldorf, Beschl.
v. 31. Januar 1995, 23 W 3/95). Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht
zutreffend ausgegangen. Entgegen der Annahme des Landgerichts erweckt die
Stellungnahme des Sachverständigen vom 2. November 2006 den Anschein der
Parteilichkeit. Die Frage, wer die ggf. anfallenden Kosten für eine weitere
Begutachtung zu tragen hat, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||