Owi-Verfahren
- Beweisantrag in Hauptverhandlung - Zurückweisung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
864/07
Urteil vom
08.01.2008
Auf den Antrag der Betroffenen vom
28. Juni 2007 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 ff OWiG gegen das
Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 21. Juni 2007 hat der 2. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 01. 2008 durch den Richter am
Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die
§§ 8 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 63,-- € belegt.
Das Amtsgericht hat seine Überzeugung davon, dass die Betroffene gegen § 8 Abs.
2, 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, allein auf die Aussage der Zeugin P. gestützt.
In den Urteilsgründen heißt es im Anschluss an die Beweiswürdigung: „Aus diesem
Grunde war es auch nicht erforderlich, die von der Zeugin (Anmerkung des Senats:
Muss wohl: „von der Betroffenen" heißen) in der Hauptverhandlung benannten
Zeugen zu hören." In der Hauptverhandlung hatte das AG einen Beweisantrag auf
Vernehmung von zwei Zeuginnen, die sich zum Unfallzeitpunkt als Beifahrerinnen
in ihrem Pkw befunden hatten, mit der Begründung abgelehnt: „Der Beweisantrag
wird als verspätet abgelehnt, da im Fall der Beweiserhebung der
Hauptverhandlungstermin ausgesetzt werden müsste".
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben und ausdrücklich die
Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat
beantragt, den Antrag zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG
geboten war, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Die Betroffene hat die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ausdrücklich
erhoben. Diese Rüge ist auch in zulässiger Form erhoben worden. Die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist wie eine Verfahrensrüge, also gemäß § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO zu begründen. Es müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen
angegeben werden. Das Rechtsbeschwerdegericht muss allein aufgrund der
Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das
tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
50. Aufl., § 344 Rn. 21). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des
Zulassungsantrags.
Durch die Ablehnung des Beweisantrages der Betroffenen hat das Amtsgericht deren
Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet, dass Beweisanträge, auf die es
für die Entscheidung ankommt, vom Gericht berücksichtigt werden müssen, sofern
nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu
lassen (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786 m.w.N.). Die Ablehnung eines Beweisantrages
ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter
Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr
verständlich ist, verletzt deshalb das rechtliche Gehör (vgl. BVerfG NJW 1992,
2811; Beschluss des 4. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm vom 10. März 1999 -
4 Ss OWi 634/99; Beschlüsse des Senats vom 23. August 2005, 2 Ss OWi 608/05 und
vom 3. Februar 2006 2 Ss OWi 57/06, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Das Grundrecht der Betroffenen auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG
ist hier verletzt, da die Zurückweisung des Beweisantrags der Betroffenen
rechtsfehlerhaft erfolgt ist und dazu geführt hat, dass ein verfahrensrelevanter
Beweisantrag und das diesem zugrunde liegende Vorbringen der Betroffenen
unberücksichtigt geblieben sind.
Der Amtsrichter hat vorliegend die Ablehnung des Beweisantrages ersichtlich auf
§ 77 Abs. 2 Ziffer 2 OWiG gestützt. Denn der im Anschluss an den Beweisantrag
verkündeten Gerichtsbeschluss vom 21. Juni 2007 wird damit begründet, dass eine
Vernehmung der Zeugen zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
Diese Begründung ergibt nur einen Sinn, wenn das Amtsgericht vom Vorliegen der
Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Ziffer 2 OWiG ausgegangen ist.
Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das
Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme als
geklärt ansieht und nach seiner freien Würdigung das Beweismittel und die zu
beweisenden Tatsachen ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden sind,
dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
Vorliegend ist allerdings davon auszugehen, dass es der Betroffenen möglich und
auch zumutbar gewesen wäre, die beiden von ihr in der Hauptverhandlung benannten
Zeuginnen früher zu benennen. Sie waren ihr als Beifahrerinnen bekannt. Zudem
war aufgrund der Verfahrensverlaufs erkennbar, dass es vermutlich auf die
Angaben dieser Zeuginnen ankommen würde.
Der Ablehnungsgrund der verspäteten Antragstellung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2
OWiG setzt aber außerdem voraus, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer
Aussetzung der Hauptverhandlung führen müsste. Darunter ist nur die Aussetzung
nach § 228 StPO mit der Folge, dass die Hauptverhandlung neu durchgeführt werden
muss, nicht auch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung i.S.v. § 229 StPO
gemeint (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 77 Rn 12; Göhler, OWiG,
14. Aufl., § 77 Rn. 20, Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2007, Rn. 364; OLG Hamm, Beschl. v. 2. Juli 2002 - 3
Ss OWi 159/02, www.burhoff.de). Der Richter muss sich deshalb vor der auf § 77
Abs. 2 Nr. 2
OWiG gestützten Ablehnung eines Beweisantrages Gewissheit darüber verschaffen,
ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist
des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann. Das wurde schon für die
Rechtslage vor der Neufassung des § 229 Abs. 1 StPO durch das 1.
Justizmoder-nisierungsgesetz vertreten (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) und das gilt,
nachdem die normale Unterbrechungsfrist auf bis zu drei Wochen verlängert worden
ist, erst recht. Ohne eine solche Prüfung, die sich vorliegend weder aus dem
Hauptverhandlungsprotokoll noch aus den Urteilsgründen ergibt, durfte daher der
Beweisantrag der Betroffenen nicht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zurückgewiesen
werden. Die Erforderlichkeit einer Vertagung der Hauptverhandlung liegt im
vorliegenden Fall auch nicht auf der Hand. Vielmehr ist angesichts dessen, dass
die Betroffene in ihrem Beweisantrag die Namen und Anschriften beider Zeuginnen
angegeben hat und beide Zeuginnen am Gerichtsort wohnhaft sind, davon
auszugehen, dass die beantragte Beweiserhebung binnen drei Wochen und damit
innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO hätte durchgeführt werden können.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bochum zurückzuverweisen.