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Pachtverbindlichkeiten: sittenwidrige Ehegattenmithaftung und
krasse finanzielle Überforderung
OLG Celle
Az: 16 U 1/05
Urteil vom
05.07.2005
In dem Rechtsstreit hat der 16.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. März 2001 verkündete Urteil der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Verden geändert und die Zwangsvollstreckung aus der
vollstreckbaren Urkunde des Notars R. B. aus B. vom 6. Dezember 1991 - URNr.
668/91 - für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens
hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten des ersten
Rechtsmittelverfahrens (vor dem 2. Zivilsenat), die der Klägerin auferlegt
werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils vollstreckende
Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Streitwert: bis zu 186.000 EUR (= 363.000 DM).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Vollstreckung aus
der im Tenor aufgeführten notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.
Wegen des Sachverhalts wird auf das Versäumnisurteil des BGH (Bd. IV Bl. 74 ff.)
und ergänzend auf den Tatbestand des Urteils des 2. Zivilsenats (Bd. III Bl. 385
ff.) verwiesen. Nach Aufhebung jenes Urteils und Zurückverweisung der Sache an
den nunmehr zuständigen 16. Zivilsenat geht es im Wesentlichen noch um die Frage
der Sittenwidrigkeit der Mithaftung der Klägerin für die Pachtzinsschulden ihres
Ehemannes, wobei auf die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Klägerin im
Dezember 1991 sowie darauf abzustellen ist, ob der Pachtvertrag ordentlich
kündbar war.
Dazu haben beide Parteien umfassend ergänzend vorgetragen (ab Bd. IV Bl. 134
ff.), worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Parteien persönlich angehört.
Die Grundakten A. waren zur Information beigezogen. Auf das Protokoll vom 16.
Juni 2005 wird verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat im Ergebnis Erfolg. Die Zwangsvollstreckung ist
unzulässig.
1. Für die Frage der Sittenwidrigkeit der von der Klägerin übernommenen
Mithaftung für die Pachtschulden des Ehemannes kommt es auf die Eigentums und
Vermögensverhältnisse der Klägerin im Dezember 1991 an. Dabei ist nach der
Entscheidung des BGH (a. a. O. Seite 9) auf die fest vereinbarte Pachtdauer von
fünf Jahren ab Dezember 1991 abzustellen, mithin diese Verpflichtung der
Klägerin in Höhe von 660.000 DM ihren Vermögensverhältnissen im Dezember 1991
gegenüberzustellen.
Der Wert des von der Klägerin im Mai 1991 zu Eigentum erworbenen
Hausgrundstückes ist in etwa mit dem Kaufpreis von 200.000 DM anzusetzen
(Ablichtung des Kaufvertrages Bd. V Bl. 241 ff.). Davon sind nach der
Rechtsprechung des BGH die valutierenden Belastungen abzusetzen. Ausweislich
dieses Kaufvertrages und der weiter vorgelegten Bankunterlagen hatte die
Klägerin zur Finanzierung der ersten Kaufpreisrate ein Darlehen über 50.000 DM
aufgenommen, das im Zeitpunkt Dezember 1991 noch in voller Höhe valutierte (Bd.
V Bl. 233 ff., 239), dazu die Grundschuld für die ... Bausparkasse, Abt. III Nr.
1.
Der Restkaufpreis für das Grundstück war zunächst vom Verkäufer auf 5 Jahre
gestundet mit einer Zinszahlungspflicht von 8 % (Kaufvertrag § 3, Bl. 244), zur
Sicherheit erhielt er die Grundschuld Nr. 2 auf dem Grundbesitz über 150.000 DM.
Schon daraus folgt, dass der erworbene Grundbesitz praktisch bis zu dem
Verkehrswert belastet war und die Klägerin darüber hinaus die Stundungszinsen
von 8 % aus 150.000 DM zu zahlen hatte. Das waren anfänglich p.a. 12.000 DM.
Auch wenn die Klägerin - so ihr unwidersprochen gebliebener Vortrag Bl. 231 - ab
Dezember 1990 monatlich 1.000 DM auf die Restschuld zahlte, hat sie dadurch nur
die Zinsen, dagegen keine Tilgungsleistungen erbracht.
Der Vortrag des Beklagten, das Grundstück sei praktisch lastenfrei gewesen, ist
danach unzutreffend. Das Gegenteil ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus
dem vorgelegten Kaufvertrag und den erwähnten Bankunterlagen.
Aus dem Einkommensteuerbescheid für 1991 geht im Übrigen hervor, dass die
Klägerin in diesem Jahr Einkünfte von 27.885 DM hatte, abzüglich der Steuern
mithin etwa 23.065 DM (Bd. IV Bl. 143). Diese dürften im Wesentlichen durch die
o. g. Zinsen um 12.000 DM zu vermindern sein, so dass ihr nur noch 11.065 DM
verblieben, d. h. monatlich 922 DM.
Damit hatte die Klägerin im maßgeblichen Jahr 1991 kaum pfändbares Einkommen.
Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabelle zu § 850 c ZPO wäre bei einem
Nettoverdienst von monatlich etwa 1.922 DM (23.065/12) ohne Unterhaltspflichten
ein Betrag von 816,20 DM pfändbar gewesen und das bei einer von ihr
mitübernommenen Pachtschuld von monatlich 11.000 DM auf wenigstens 5 Jahre.
Selbst im günstigsten angenommenen Fall hätte die Klägerin damit nicht einmal 10
% der monatlichen Pachtschuld aus dem pfändbaren Einkommen aufbringen können.
Damit ist entgegen der Auffassung des Beklagten die krasse finanzielle
Überforderung der Klägerin durch die Haftübernahme und Unterwerfungserklärung
hinreichend belegt, ohne dass es noch weiterer Aufklärung bedürfte.
Der Beklagte übersieht bei seinem Vortrag auch, dass es nach der eindeutigen
Entscheidung des BGH eben allein auf die Einkommens und Vermögensverhältnisse
der Klägerin im Zeitpunkt der Haftungsübernahme ankommt und nicht auf spätere
Entwicklungen, wie z. B. den nachträglichen Ausbau oder die Renovierung des
Hausgrundstückes und etwa die zahlreichen erst später eingetragenen
Eigentümergrundschulden, wie sie aus dem Grundbuchauszug ersichtlich sind.
Ebenso irrelevant ist die erst später, nämlich ab 1. September 1992 erfolgte
Anstellung der Klägerin als Hauswirtschaftsleiterin im Altenheim ihre Ehemannes
(Vertrag Anlage K 4, Bd. IV Bl. 156). Mag die Klägerin zuvor und auch im Jahr
1991 bereits im Betrieb ihres Ehemannes "helfend" tätig gewesen sein, so steht
ihr Einkommen doch aufgrund des Steuerbescheides für 1991 fest und ist als
solches auch von dem Beklagten nicht angegriffen worden.
2. Auch ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse der Klägerin am
Abschluss des Pachtvertrages als angemessener Ausgleich zu ihrer festgestellten
krassen finanziellen Überforderung lässt sich nach dem ergänzenden Parteivortrag
und der persönlichen Anhörung der Parteien nicht feststellen.
Dabei reichen nur mittelbare Vorteile - etwa durch Anstellung im Betrieb des
Ehemannes oder die Aussicht auf höheren Unterhalt - nicht aus (BGHZ 146, 37,
45). Nur solche liegen aber hier vor, denn die Klägerin war in dem hier
interessierenden Zeitraum zwar im Betrieb ihres Ehemannes tätig, hat dadurch
aber eben nur mittelbare Vorteile erlangt. Das belegt auch der erst am 1.
September 1992 abgeschlossene Ehegattenmitarbeitervertrag, wodurch die Klägerin
einen Gehaltsanspruch von monatlich 3.000 DM brutto erhielt (Bd. IV Bl. 156).
Die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterte Darstellung des Beklagten,
beide Ehegatten hätten den Betrieb gemeinsam geführt, die Klägerin sei der
eigentliche Motor (der "gute Geist" des Hauses) gewesen, beide hätten gemeinsam
von dem Heimbetrieb gelebt, reicht dagegen nicht aus.
Eine weitere Beweisaufnahme dazu ist nach der persönlichen Anhörung beider
Parteien zu diesem Thema nicht erforderlich. Zureichende Anhaltspunkte, dass die
Klägerin - wie vom BGH gefordert - am Betrieb des Ehemannes beteiligt war und
das Altenheim mit ihm zusammen geführt hätte, liegen nicht vor; sie lassen sich
auch dem Vortrag des Beklagen mit Substanz nicht entnehmen. Auf die
Geschäftsführung des Betriebes hatte sie - auch für den Beklagten hinreichend
erkennbar - keinen Einfluss. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die einer
Hauswirtschaftsleiterin, jedenfalls hatte sie ersichtlich und erkennbar nichts
mit der geschäftlichen Heimleitung oder ähnlichem zu tun.
3. Schwieriger ist die Feststellung, dass dem Beklagten die nach § 138 Abs. 1
BGB weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung vorzuwerfen ist, weil diese auch
bei der hier vorliegenden finanziellen auffälligen Überforderung der Klägerin -
anders als bei Gewährung von Krediten durch Banken - regelmäßig nicht vermutet
werden kann.
Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BGH eine tatrichterliche Würdigung,
ob die finanzielle Überforderung für den Beklagten erkennbar war und er in
anstößiger Weise die emotionale Bindung der Klägerin an ihren Ehemann ausgenutzt
hat.
Auch das kann hier nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung festgestellt
werden, denn man müsste sich schon fragen, warum der Beklagte, wenn er denn so
maßgeblich an der Mithaftung der Klägerin für die Pachtzinsforderungen
interessiert war, nicht sogleich den Pachtvertrag mit beiden Eheleuten
abgeschlossen hat. Dann wäre auch sogleich für die Klägerin das erhebliche
Risiko erkennbar gewesen, das sich dann in der Folgezeit realisiert hat.
Dieser Punkt war ebenfalls Gegenstand der Erörterung mit beiden Parteien im
Termin und der Beklagte hat erklärt, die angenehmste Lösung wäre eigentlich
gewesen, dass die Klägerin Mitpächterin mit ihrem Ehemann gewesen wäre. Das habe
aber Herr B. abgelehnt und die Verhandlungen hätten sich deshalb auch eine Weile
hingezogen.
Dem Beklagten war zudem die finanziell angespannte Lage der Eheleute bekannt,
was sich bereits daraus ergibt, dass er dem "angeschlagenen" Ehemann der
Klägerin das Heim abkaufte und sogleich mit ihm einen Pachtvertrag über eben
dieses Heim abschloss in der sicheren Erkenntnis, dass allein dadurch der
finanzielle Ruin von Herrn B. verhindert werden konnte. Ihm war damit auch
bewusst - wie er selbst eingeräumt hat , dass er auf diese Weise das Heim zu
einem sehr günstigen Preis - mit dem Pachtzins war der Kaufpreis in weniger als
acht Jahren aufgebracht, normalerweise beträgt der Kaufpreis das 12 - 14fache
der Jahresmiete/Pacht - erwerben konnte. Das belegt auch das vom Beklagten
vorgelegte Schreiben der Sparkasse vom 26. November 1991 (Bd. IV Bl. 201),
welches ihm ebenfalls bekannt gewesen ist.
Er hatte damit - wie er selbst einräumt (Bd. V Bl. 192) - Kenntnis von den
erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Pächters bzw. noch Eigentümers
des Heimes und musste folglich auch zwanglos davon ausgehen, dass auch die
Klägerin etwa aufgrund ihres eigenen Vermögens nicht in der Lage war, diese
Schwierigkeiten zu beheben oder auch nur abzuschwächen. Anderenfalls hätte sich
der Pächter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch nicht zu dem Verkauf des
Heimes an den Beklagten entschlossen, das er immerhin seit 1981 betrieben hatte.
Auch wenn der Beklagte naturgemäß keinen Einblick in die konkreten
Vermögensverhältnisse der Klägerin hatte und diese auch - anders als etwa
üblicherweise eine Bank - nicht überprüfte, musste ihm jedoch bewusst sein, dass
eben die Klägerin selbst auch nicht in der Lage war, aus eigenen Mitteln ihrem
Ehemann finanziell wieder auf die Beine zu helfen, um den Notverkauf des Heimes
zu verhindern.
Die erforderliche Würdigung der gesamten Umstände führt mithin zu der
Feststellung, dass dem Beklagten die finanzielle Überforderung erkennbar war und
er die emotionale Bindung der Klägerin zu ihrem Ehemann in anstößiger Weise zur
Erreichung der Mithaftung für die Pachtschulden ausgenutzt hat. Das reicht aus,
um die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB hier festzustellen.
4. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Haftungsübernahme erfasse nicht
die hier in Rede stehenden Pachtzinsforderungen von Oktober 1997 bis Juni 2000,
kann sie damit keinen Erfolg haben. Der Schuldbeitritt ist nicht etwa beschränkt
auf den Zeitraum der ursprünglich vereinbarten Pachtzeit bis Dezember 1996,
sondern erfasst gerade auch den durch die Ausübung der Verlängerungsoption
eröffneten weiteren Zeitraum, um deren Vollstreckung es dem Beklagten geht. Das
hat der BGH in seiner Entscheidung im Übrigen auch so gesehen (andernfalls hätte
er der Klage aus diesem Grunde selbst stattgegeben) und muss aber auch nicht
weiter vertieft werden, weil die Klage aus den oben aufgeführten Gründen bereits
Erfolg haben muss.
5. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Ehemann der Klägerin den
Pachtvertrag nach § 584 BGB a. F. ordentlich hätte kündigen können, denn nach
den nunmehr vorgelegten Unterlagen (Bd. V Bl. 204) ist die Form des
Ergänzungsvertrages jedenfalls gewahrt, denn er trägt die Unterschriften beider
Vertragsbeteiligter und nimmt in ausreichender Weise auf den ursprünglichen
Pachtvertrag Bezug.
6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Klägerin waren die Kosten des ersten Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2
ZPO trotz ihres Obsiegens aufzuerlegen, weil sie erstmals mit der
Berufungsbegründung den letztlich erfolgreichen Gesichtspunkt der sittenwidrigen
Überforderung ins Spiel gebracht hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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