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Pachtvertrag:
unwirksame Kündigung wegen Verstoß gegen Treu und Glauben
OLG Düsseldorf
Az.: I-10 U
109/03
Urteil vom
25.03.2004
Auf die Berufung der Klägerin wird
das am 17. Juni 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die im Souterrain des Hauses Auf dem H. W. 3 in 4.
D. gelegenen Räume 5, 6 und 7 gemäß der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.
April 2002 als Anlage K 8 überreichten und diesem Urteil in Fotokopie
beigefügten Skizze zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 9/10 der Klägerin und 1/10 der Beklagten
zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 27.11.1988 (Bl. 6 ff. GA) verpachtete die Klägerin der Beklagten
den Gastraum, 2 Toiletten und einen Nebenraum im Hause Auf dem H. W. 3 in D. auf
die Dauer von 10 Jahren zum Betriebe einer Imbissstube. Durch Zusatzvereinbarung
vom 19.01.1999 (Bl. 17 GA) wurde die Laufzeit bis zum 31.12.2008 verlängert und
der Mietzins auf monatlich 3.230 DM zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung von 200
DM festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Vertragsurkunden Bezug genommen.
Im Dezember 1991 schloss die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin einen
Unterpachtvertrag mit ihrer Schwägerin D. P. über das eingangs bezeichnete
Objekt. Diese zahlte in der Folgezeit den von der Beklagten geschuldeten
Pachtzins unmittelbar an die Klägerin.
Mit Schreiben vom 24.11. und 05.12.2001 (Bl. 19/20 GA) kündigte die Klägerin das
Pachtverhältnis mit der Beklagten fristlos. Zur Begründung gab sie an, es
bestehe ein Zahlungsrückstand von 11 Monatspachten bzw. ein solcher von 67.140
DM.
Die Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 27.11.2001 (Bl. 12/13
GA). Am 30.11.2001 überwies sie der Klägerin einen Betrag von 48.020 DM zwecks
Tilgung des Pachtrückstandes.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte zunächst auf Räumung
und Herausgabe der eingangs beschriebenen Räumlichkeiten in Anspruch genommen.
Mit Schriftsatz vom 18.04.2002 (Bl. 57 GA) hat sie Klage dahingehend erweitert,
dass sie auch die Räumung und Herausgabe weiterer Räume im gleichen Objekt
verlangte, weil die Beklagte diese "ohne vertragliche Vereinbarung" nutzte.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie macht geltend, der Pachtzinsrückstand, auf den die Kündigungen der Klägerin
gestützt worden seien, sei von dieser im Wege kollusivem Zusammenwirkens mit der
Unterpächterin P. herbeigeführt worden. Dies zeige vor allem der Umstand, dass
beide bereits unter dem 04./05.11.2001 einen Pachtvertrag geschlossen hätten (Bl.
25/26 GA).
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 161 ff. GA) hat das Landgericht die Klage in
vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Ein Räumungs- und Herausgabeanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil das von
den Parteien begründete Pachtverhältnis nicht beendet worden sei. Die
Kündigungen der Klägerin sei nämlich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben
unwirksam. Die Klägerin habe nämlich erkennbar lediglich beabsichtigt, mit der
Unterpächterin kollusiv zusammenzuwirken, um einen Rechtsverlust der Beklagten
zu begründen, ohne diese über die Pachtzinsrückstände, die ihr aufgrund der
praktizierten Handhabung nicht bekannt sein mussten, zu informieren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr
ursprüngliches Klageziel weiter verfolgt. Dazu wiederholt und ergänzt sie ihr
früheres Vorbringen.
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zusätzlich zieht sie die Prozessfähigkeit der Klägerin in Zweifel.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, die bei den Akten befindlichen
schriftlichen Unterlagen und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Ihre Prozessfähigkeit steht nicht in
Frage. Nach der Lebenserfahrung sind Störungen der Geistestätigkeit
Ausnahmeerscheinungen (vgl. z.B. BGHZ 86, 184, 189 = NJW 1983, 996, 997). Dies
hat zur Folge, dass es der hierauf sich berufenden Partei obliegt, entsprechende
Tatsachen vorzutragen. Daran fehlt es vorliegend. Nach den Feststellungen des
Notars Dr. S., der die Vorsorgevollmacht vom 10.01.2001 beurkundet hat, war die
Klägerin seinerzeit geschäftsfähig (Bl. 148 GA). Nach ihrem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen in der Berufungsbegründung (Bl. 197 GA) hat sich ihr
Gesundheitszustand seither (noch) verbessert. Anhaltspunkte für das Fehlen der
Prozessfähigkeit der Klägerin sind somit nicht gegeben.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin nur zum Teil Erfolg. Dies ergibt
sich aus folgenden Erwägungen:
1. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie die Räumung und
Herausgabe der Räume Nr. 1a, 1b, 2, 3 und 4 entsprechend der von ihr mit
Schriftsatz vom 18.04.2002 als Anlage K 8 überreichten Skizze begehrt. Ein
Räumungs- und Herausgabeanspruch auf der Grundlage der §§ 581, 546 Abs. 1 BGB
besteht insoweit nicht, weil die Kündigungen der Klägerin vom 24.11.2001 und vom
05.12.2001 (Bl. 19/20 GA) das zwischen den Parteien bestehende, mit
Zusatzvereinbarung vom 19.01.1999 (Bl. 17 GA) auf den 31.12.2008 befristete
Pachtverhältnis nicht beendet haben. Mit in jeder Hinsicht zutreffender
Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass zwar die formellen
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB
vorliegen, die Kündigungen der Klägerin jedoch wegen der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles gegen Treu und Glauben verstießen und daher unwirksam waren.
Es ist allgemein anerkannt (vgl. z.B. OLG Hamm ZMR 1998, 493 und LG Berlin WuM
1997, 216) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt DWW
2002, 260), dass der Vermieter vor einer fristlosen Kündigung ausnahmsweise
gehalten ist, den Mieter unter konkreter Darstellung des Zahlungsrückstandes
abzumahnen, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der
Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf einem bloßen
Versehen und auf sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen beruht. Daran
hat die Neuregelung des § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB nichts geändert. Fehlt es bei
einer derartigen Sachlage an einer Abmahnung, verstößt die Kündigung des
Vermieters gegen Treu und Glauben. Ein derartiger Fall ist auch vorliegend
gegeben.
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (Bl. 192 GA) hat deren Tochter die
Beklagte erstmals "Ende September 2001" darüber informiert, dass "ganz
erhebliche" Pachtrückstände angefallen waren. Die Annahme der Klägerin, die
Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich daraufhin bei ihrer Unterpächterin
darüber zu vergewissern, welche Pachtrückstände "konkret" bestanden, teilt der
Senat nicht. Vor allem im Hinblick darauf, dass die Zahlungen der Unterpächterin
im Einvernehmen mit der Klägerin seit längerer Zeit unmittelbar an diese
erfolgten und dieser somit genaustens bekannt waren, wäre es deren Sache
gewesen, die Beklagte alsbald über die diesbezüglichen Unregelmäßigkeiten in
Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus oblag es der Klägerin, die genauen Rückstände
gegenüber der Beklagten zu beziffern, weil sie im Gegensatz zu dieser als
Zahlungsempfängerin genaue Kenntnis über deren Umfang hatte. Dass zuverlässige
Angaben hinsichtlich der offenstehenden Pachtzinszahlungen umgehend zu deren
Ausgleich durch die Klägerin geführt hätten, zeigt die unmittelbare nach der
ersten Kündigung noch am 30.11.2001 veranlasste "Abschlagszahlung" in Höhe von
48.000 DM (Bl. 56a GA). Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Beklagte gewillt
und in der Lage gewesen wäre, zwecks Vermeidung des Eintritts der
Kündigungsvoraussetzungen die der Unterpächterin überlassenen Pachtzinszahlungen
wieder selbst an die Klägerin zu leisten, wenn sie von den aufgetretenen
Unregelmäßigkeiten rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden wäre. Bei dieser
Sachlage erschiene es in der Tat rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin das
vorübergehende Vorliegen der formellen Kündigungsvoraussetzungen zum Anlass
nehmen könnte, sich aus dem von ihr offenbar als lästig empfundene
Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu lösen.
Darauf, ob die Kündigung der Klägerin auch wegen kollusivem Zusammenwirkens mit
der Unterpächterin mit dem Ziel, die Beklagte aus dem Vertrag zu drängen,
unwirksam ist, kommt es aus den vorstehenden Gründen nicht mehr an. Es fällt
allerdings auf, dass der Abschluss eines Mietvertrages mit der Unterpächterin
der Beklagten bereits am 04./05.12.2001 erfolgt ist, obgleich der Klägerin deren
schleppende Zahlungsweise genaustens bekannt war.
2. Soweit vorstehend ein Räumungs- und Herausgabeanspruch der Klägerin mangels
Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung verneint worden ist, kann die
Klägerin ihr Klagebegehren auch nicht mit der Begründung auf eine ordentliche
Kündigung stützen, der bestehende Pachtvertrag gelte nach § 550 BGB als auf
unbestimmte Zeit geschlossen, weil die von der Beklagten behaupteten
nachträglichen Nutzungsvereinbarungen nicht schriftlich erfolgt seien. Der durch
gegnerisches Vorbringen Begünstigte kann sich nämlich dieses nur dann hilfsweise
zu eigen machen, wenn es mit seinem eigenen Vorbringen nicht in Widerspruch
steht oder er von seiner Unrichtigkeit nicht überzeugt ist (vgl. z.B.
Zöller/Greger, 24. Aufl., § 138 ZPO Rdn. 4 und 11 im Anschluss an BGH NJW-RR
1995, 284 sowie BGH NJW 1995, 2843, 2846). Gerade letzteres ist vorliegend der
Fall, weil die Klägerin die von der Beklagten behaupteten mündlichen Abreden
ausdrücklich und unmissverständlich bestreitet.
3. Begründet ist die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Räume 5, 6 und 7 der
von ihr überreichten Skizze (Bl. 66 GA), mit denen sich das Landgericht im
angefochtenen Urteil nicht befasst hat. Insoweit steht ihr auf der Grundlage des
§ 985 BGB ein Herausgabeanspruch zu. Ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB
steht der Beklagten insoweit nicht zur Verfügung. Die vorstehend bezeichneten
Räume sind nämlich unstreitig weder Gegenstand des Mietvertrages vom 27.11.1988
noch der Zusatzvereinbarung vom 19.01.1999. Die Behauptung der Beklagten, es
habe in dieser Hinsicht mündliche Vereinbarungen über die Nutzung gegeben (Bl.
209 GA), ist, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, auch nicht
andeutungsweise substantiiert und daher unbeachtlich, so dass insbesondere auch
die von der Beklagten beantragte Vernehmung des Zeugen P. nicht in Betracht
kommt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 21.044,77 EUR (1.753,73 EUR x
12) + 2.400 EUR (200 EUR x 12) = 23.444,77 EUR.
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