Pachtvertrag –
Anspruch auf Gebrauchsüberlassung
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 5 U 119/09
Urteil vom
11.01.2010
1. Das Urteil des Einzelrichters
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03.07.2009 - Az. 24 O 132/06
- wird auf die Berufung des Beklagten Ziff. 2 teilweise abgeändert und die
Klägerin verurteilt, an den Beklagten Ziff. 2 5.559,59 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 01.07.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen
Kosten der Klägerin und des Beklagten Ziff. 2 in beiden Instanzen tragen die
Klägerin 1/10 und der Beklagte Ziff. 2 9/10. Die Gerichtskosten der I. Instanz
tragen die Klägerin und der Beklagte Ziff. 2 je zur Hälfte. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 in der I. Instanz trägt die
Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung
abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die andere Partei vorher Sicherheit in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 45.000 EUR
(für den Erstattungsanspruch der Beklagten Ziff. 1: 26.689,44 EUR)
Gründe
I.
Die klagende Verpächterin verlangt Räumung einer in der Nacht vom 24./25.12.2005
durch einen Brand zerstörten, als Gaststätte genutzten ehemaligen Mühle und
vertritt dabei die Auffassung, das Pachtverhältnis habe durch die Zerstörung des
Pachtgegenstands geendet. Der beklagte Pächter (Beklagter Ziff. 2) steht auf dem
Standpunkt, die Klägerin sei zum Wiederaufbau des Gebäudes verpflichtet und
macht widerklagend Ansprüche wegen von der Klägerin bezogener
Versicherungsleistungen geltend.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils
Bezug genommen, der insoweit zu ergänzen ist, als in § 14 Ziff. 2 des
Pachtvertrags zugesichert wird, dass das Objekt nicht ohne Konsultation des
Pächters verkauft werde und er der vorrangige Käufer sei.
Dem Hauptbegehren der Klägerin, nämlich dem Räumungsantrag gegen den Beklagten
Ziff. 2, hat das Landgericht stattgegeben, weil ihre Pflicht zur
Gebrauchsüberlassung aus dem Pachtvertrag entfallen sei. Zwar sei die Pachtsache
nur teilweise zerstört: Jedoch sei die sog. Opfergrenze überschritten, ab der
dem Verpächter eine Wiederherstellung nicht mehr zuzumuten sei Dafür spreche,
dass sich die Pachteinnahmen in 10 Jahren auf lediglich 230.000 EUR summierten,
während die Wiederherstellung dem gerichtlichen Sachverständigen zufolge 709.185
EUR kosten würde. Unzumutbar sei ein Wiederaufbau selbst dann, wenn die
strittigen Behauptungen des Beklagten Ziff. 2 als richtig unterstellt würden,
wonach der Gasthof die Existenzgrundlage des Beklagten Ziff. 2 bilde, der Brand
durch mangelhaft gewartete elektrische Leitungen verursacht worden und der vom
Beklagten Ziff. 2 investierte Renovierungsaufwand in die Abwägung einzubeziehen
sei. Das Landgericht vertritt die Meinung, dass die von der Klägerin aus ihrer
Elementarversicherung vereinnahmten Versicherungsleistungen an der
Unzumutbarkeit nichts änderten, weil die Gelder der Klägerin zugestanden hätten
und diese in der Verwendung frei sei. Dass § 22 Abs. 4 WEG innerhalb der
Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wiederherstellungspflicht vorsehe, besage
für das Verhältnis der hiesigen Parteien nichts und stelle auch dort keinen
Automatismus dar. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob der Umstand, dass
der Beklagte Ziff. 2 am 28.06.2006 die eidesstattliche Versicherung abgeben
musste, die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung berechtigte.
Abgewiesen hat das Landgericht den Feststellungsantrag der Klägerin betreffend
den Bestand des Pachtvertrags, zu dessen Rücknahme die Beklagtenseite die
Zustimmung verweigert hatte, weil es sich nicht um eine vorgreifliche
Feststellung im Sinn des § 256 Abs. 2 ZPO handle.
Die Klage gegen die im Pachtvertrag als Vertragspartnerin genannte Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, die den Namen des Beklagten Ziff. 2 trägt (Beklagte Ziff.
1), wurde abgewiesen, weil diese Gesellschaft nicht existiere und eine
Kostenerstattung ausgeschlossen, weil deren Existenz nicht fingiert worden sei,
um eine entsprechende Behauptung der Gegenseite zu widerlegen.
Die vom Beklagten Ziff. 2 widerklagend geltend gemachten
Aufwendungsersatzansprüche für Aufräum- und Schutzmaßnahmen hat das Landgericht
ebenfalls abgewiesen, weil die Situation nach dem Brand Notmaßnahmen ohne
Rücksprache mit der Klägerin nicht erfordert habe (§ 536a BGB). Sonstige
Aufwendungsersatz- bzw. Bereicherungsansprüche seien demgegenüber
ausgeschlossen. Auch der Antrag auf Auskunft über die von der Klägerin
vereinnahmten Versicherungsleistungen wurde abgewiesen, denn auf die von der
Klägerin vereinnahmten Versicherungsleistungen habe der Beklagte Ziff. 2 keinen
Anspruch. Die regulierten Schäden hätten nicht im Zusammenhang mit Einbauten des
Beklagten Ziff. 2 gestanden und dem Beklagten Ziff. 2 hätten nach dem
Pachtvertrag auch keine Wegnahmerechte zugestanden.
Ebenfalls abgewiesen hat das Landgericht die auf Rückzahlung der Kaution
gerichtete Hilfswiderklage, weil die Rückzahlung vor der Räumung nicht fällig
sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 09.07.2009 zugestellt (nach Bl. 438,
vorgeheftet). Die Berufung des Beklagten Ziff. 2 ging am Montag, 10.08.2009,
beim Oberlandesgericht ein und die Berufungsbegründung innerhalb verlängerter
Frist am 09.10.2009 (Bl. 504).
Der Beklagte Ziff. 2 wendet sich im Wesentlichem mit folgenden Angriffen gegen
das Urteil des Landgerichts:
Materiell-rechtlich unrichtig sei bereits, dass die gegenseitigen Pflichten aus
dem Pachtvertrag entfallen seien, denn die teilweise Zerstörung der Mühle sei
einer vollständigen Zerstörung nicht gleichzustellen, so dass kein Fall der
Unmöglichkeit vorliege. Ferner sei unrichtig anzunehmen, dass die sog.
Opfergrenze überschritten sei, wenn die Wiederherstellungskosten nicht deutlich
über dem Zeitwert des Gebäudes lägen, was der gerichtliche Sachverständige K...
vorliegend nicht festgestellt habe. Nach der herrschenden Meinung in der
Rechtsprechung und Literatur seien bei der Frage der Zumutbarkeit der
Wiederherstellung Versicherungsleistungen zu berücksichtigen. Andernfalls würden
gerade bei Gebäuden praktisch alle Beschädigungen zur wirtschaftlichen
Unzumutbarkeit führen. Insoweit sei der allgemein gültige Gedanke des § 22 Abs.
4 WEG zu Unrecht nicht angewendet worden. Ein untaugliches Kriterium für die
Unzumutbarkeit sei die Frage, ob sich die Wiederaufbaukosten in zehn Jahren
amortisieren würden, denn dies sei bei einer Pachtsache so gut wie nie der Fall.
Bei der herangezogenen Entscheidung des OLG Hamburg (NZM 2002, 343) habe es sich
um einen absoluten Ausnahmefall gehandelt. Wenn man aber dennoch eine solche
Renditeberechnung vornehmen wolle, müsse zusätzlich zu den Pachtzahlungen
berücksichtigt werden, dass der Wiederaufbau auch insofern eine Wertschöpfung
darstelle, als die Versicherungsleistung höher sei als die entstehenden Kosten.
Durch die Restaurierung werde nämlich ein Wert geschaffen, der sich im Fall
einer Veräußerung realisiere. Das Landgericht lasse dabei den Wert des Objekts
außer Acht. Des Weiteren macht der Beklagte Ziff. 2 geltend, bei der Abwägung
sei zu Unrecht der erhebliche Aufwand außer Betracht geblieben, den er -
außerhalb der über die "Renovierungskasse" abgerechneten Beträge - in das Objekt
investiert habe, etwa für den Biergarten, den Anbau an den Küchentrakt und den
Umbau der Gästezimmer. Für die Relevanz dieses Aufwands spreche, dass dem
Vertrag zufolge dieser Aufwand im Fall eines Verkaufs an ihn zu berücksichtigen
gewesen wäre. Verkannt habe das Landgericht auch das schuldrechtliche
Vorkaufsrecht des Beklagten. Daneben treffe die Erwägung nicht zu, dass die
Klägerin den unterstellten Defekt der Elektroleitungen nicht habe erkennen
können. Für überalterte Stromleitungen hafte die Klägerin unabhängig von
konkreten Erkenntnissen, denn sie habe im Gegensatz zum Beklagten deren Alter
gekannt und habe diese im Zug der Erstellung des Neubaus 1980 erneuern müssen.
Insofern habe die Klägerin den Brand zu vertreten.
Wegen der Hilfswiderklage betreffend die Kautionsrückzahlung vertritt die
Klägerin die Meinung, dass dieser schon deshalb hätte stattgegeben werden
müssen, weil sie von Klägerseite (nach Maßgabe des Pachtvertrags) anerkannt
worden sei, jedenfalls wenn man wie das Landgericht den Pachtvertrag als beendet
ansehe.
In Bezug auf die Widerklage bringt der Beklagte Ziff. 2 in der Berufungsinstanz
(erstmals) vor, er sei vom Versicherer der Klägerin, der auch das Inventar
versichert habe, mit Aufräumarbeiten zur Abwendung weitergehender Schäden
beauftragt worden. Unstreitig sei er auch tätig geworden, und zwar im
allseitigen Einvernehmen, weshalb ihm ein Anteil an den Versicherungsleistungen
bzw. ein vorbereitender Auskunftsanspruch zustehe. Mit der seinerzeitigen
Einigung über die sog. "Renovierungskasse" habe das nichts zu tun.
Schlussendlich meint der Beklagte, dass die Kostenentscheidung falsch sei, weil
die Klägerin in Kenntnis der Unterlagen zum Pachtvertrag eine nicht existente
Gesellschaft verklagt und daher die dieser entstandenen Kosten zu erstatten
habe.
Der Beklagte Ziff. 2 beantragt,
1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang
abzuweisen,
2. die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an den Beklagten Ziff. 2
5.559,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit
01.07.2006 zu bezahlen,
3. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, wie sich die
Schadensersatzzahlung der A... Versicherung in Höhe von 712.804 EUR im Einzelnen
zusammensetzt und welcher Betrag sich auf welche konkrete Entschädigungsposition
bezieht,
4. hilfsweise im Fall des Unterliegens die Klägerin zu verurteilen, an den
Beklagten Ziff. 2 die Kaution in Höhe von 7.669,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Sie sieht das
Pachtverhältnis schon aufgrund der außerordentlichen Kündigung wegen der
finanziellen Verhältnisse des Beklagten Ziff. 2 als beendet an. Dem Vorwurf
überalterter Stromleitungen hält sie entgegen, dass der Bruder des Beklagten
Ziff. 2 vor dem Brand Umbauarbeiten ausgeführt habe und Stromleitungen
herumgehängt seien. Anders als vom gerichtlichen Sachverständigen angenommen sei
die Pachtsache wirtschaftlich gesehen völlig zerstört, was sich aus den von
Klägerseite erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten E... und B... ergebe.
Die verbliebenen Teile des Gebäudes könnten nicht sinnvoll genutzt werden.
In Bezug auf die Widerklage verhalte es sich genau umgekehrt als die Berufung
glauben machen wolle, denn nicht der Beklagte Ziff. 2 könne an die Klägerin
ausgezahlte Versicherungsleistungen beanspruchen, sondern dieser habe aus der
klägerischen Inventarversicherung Leistungen für Schäden erhalten, die
eigentlich an Einbauten der Klägerin eingetreten seien. Etwaige Aufräumarbeiten
des Beklagten Ziff. 2 seien eigenmächtig und ohne Absprache mit der
Gebäudeversicherung der Klägerin erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen und das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2009 (Bl. 561 ff. d.A.) Bezug
genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten Ziff.
2 hat nur hinsichtlich der Widerklage teilweise Erfolg.
1. Der Beklagte Ziff. 2 ist nach §§ 596, 985, 812 BGB zur Räumung und Herausgabe
der Pachtsache verpflichtet. Der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung und das Recht
zum Besitz sind nach § 275 Abs. 1 BGB entfallen, weil die Pachtsache durch den
Brand im Wesentlichen zerstört und die Durchführung des Vertrags damit unmöglich
geworden ist. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht bleibt neben den
Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts anwendbar, soweit es nicht um Mängel,
sondern wie hier um die in § 275 BGB geregelten Leistungsstörungen geht (allg.M.,
z.B. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl. § 536 Rn. 10).
a) Dabei ist im Zusammenhang mit der Überlassung von bebauten Grundstücken
Unmöglichkeit nicht physikalisch-technisch zu bestimmen. Wenn ein Grundstück
nicht gerade vom Erdboden verschluckt oder dauerhaft aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen unbebaubar wird, ändert selbst die völlige Zerstörung von
sachenrechtlich nicht selbständigen Gebäuden nichts daran, dass das Grundstück
als solches übrig bleibt und darauf ein neues Bauwerk errichtet werden kann. In
diesem strengen Sinn wendet die Rechtsprechung § 275 Abs. 1 BGB bei der
Zerstörung von Gebäuden daher nicht an. Die Gebrauchsüberlassung eines bebauten
Grundstücks wird auch dann als unmöglich angesehen, wenn (nur) das vermietete
Gebäude zerstört ist (vgl. BGH, U. v. 14.04.1976, VIII ZR 291/74, NJW 1976, 1506
(Tanzcafé); BGH, U. v. 13.12.1991, LwZR 5/91, NJW 1992, 1036 (Wirtschaftsgebäude
eines landwirtschaftlichen Anwesens); OLG Karlsruhe, U. v. 30.12.1994, 19 U
113/94, NJW-RR 1995, 849 (Geschäftshaus); OLG Koblenz, U. v. 21.07.2000, 8 U
1591/99, OLGR Koblenz 2001, 170 (Gaststätte)). Eine vollständige Zerstörung des
Gebäudes wird auch nicht erst angenommen, wenn kein Stein mehr auf dem anderen
steht. Stattdessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine
funktionelle Betrachtung maßgeblich (vgl. BGH v. 14.04.1976 aaO). Bei in
Gebäudeteile gegliederten, teilweise zerstörten Anwesen kommt es entscheidend
darauf an, ob dem nicht zerstörten Gebäudeteil selbständige Bedeutung zukommt,
was danach zu bestimmen ist, ob der stehen gebliebene Teil für sich allein
wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist - dann ist die Vertragsdurchführung
weiterhin möglich - oder ob der stehen gebliebene Teil nur als Nebengebäude den
Zwecken des zerstörten Hauptteils dient. Nach dieser Unterscheidung ist in den
oben angeführten Urteilen angenommen worden, dass der noch vorhandene
Küchenanbau eines Tanzcafés, eine stehen gebliebene, aber in den tragenden
Teilen beschädigte Hauskonstruktion und ein unversehrtes Erdgeschoss eines im
Übrigen ausgebrannten mehrstöckigen Geschäftshauses nicht selbständig
wirtschaftlich nutzbar sind und daher im rechtlich-funktionalen Sinn die Gebäude
zerstört waren.
b) Das Landgericht hat von der Feststellung des Sachverständigen, der stehen
gebliebene Teil der N... Mühle könne weiterverwendet werden, darauf geschlossen,
dass eine vollständige Zerstörung der Gaststätte nicht vorliege. Dieser rein
physikalisch-technischen Betrachtung vermag der Senat nicht zu folgen, denn es
fehlt die rechtliche und wirtschaftliche Wertung, ob der stehen gebliebene Teil
zum Zweck des abgeschlossenen Vertrags eigenständig wirtschaftlich sinnvoll
verwendbar ist. Es reicht nicht aus, dass unter Weiterverwendung übrig
gebliebener Bauteile wieder aufgebaut werden kann, denn der Pachtvertrag, um
dessen Fortbestehen die Parteien streiten, bezieht sich auf bestimmte,
bestehende Gebäude. Hinzukommen muss, dass die Identität des Pachtgegenstandes
gewahrt bleibt. Auf die Errichtung einer anderen, neuen Pachtsache gibt der
vorliegende Pachtvertrag dem Beklagten Ziff. 2 keinen Anspruch.
c) Nach Auffassung des Gerichts sprechen die besseren Argumente dafür, dass
vorliegend der Hauptteil der verpachteten N... Mühle zerstört ist und die stehen
gebliebenen Teile, nämlich das Kellergeschoss, zwei Stockwerke des sog. Neubaus
und der Rohbau des Küchenanbaus als Landgaststätte in einer ehemaligen Mühle
nicht sinnvoll nutzbar wären. Die vom Sachverständigen K… dargestellte,
technisch und wirtschaftlich mögliche Wiederherstellung würde die Identität der
bisherigen Gaststätte nicht wahren, so dass die Überlassung der N... Mühle in
der dem Beklagten Ziff. 2 verpachteten Form nicht mehr möglich ist.
Zwar ist der sog. Neubau aus den 80-er Jahren des 20. Jahrhunderts, in dem sich
neben Kellerräumen der zweite Gastraum (das sog. Kaminzimmer) und im ersten
Stockwerk drei Fremdenzimmer befinden, mit Ausnahme des völlig ausgebrannten
Dachstuhls zu wesentlichen Teilen vom Brand verschont geblieben. Der Neubau
stellt aber eine bloße Erweiterung des Gaststättenbetriebes dar, der zehn Jahre
zuvor im stillgelegten Mühlengebäude eingerichtet worden ist. Dasselbe gilt für
den zwar nicht gänzlich zerstörten, aber erheblich beschädigten eingeschossigen
Anbau, der nur Nebenräume enthielt, nämlich Eingangsbereich, Toilettenanlage,
Küche und ein Lager, und der daher den Zwecken des eigentlichen
Gaststättengebäudes gedient hat. Dagegen ist die eigentliche Gaststätte im
historischen Altbau der Mühle komplett verbrannt. In diesem Gebäudeteil befand
sich das Herz der Gaststätte, nämlich Theke und Gastraum, außerdem die als
Wohnung genutzten Räume im 1. OG und die Gastzimmer im DG. Ebenfalls zerstört
ist der für einen Landgasthof und Ausflugslokal in einem Naherholungsgebiet
wesentliche Biergarten vor dem Haus. Bei funktionaler Betrachtung sind damit die
Hauptbestandteile der Gaststätte vernichtet.
Dass der Neubau nach Wiederherstellung für sich in anderer Funktion genutzt
werden könnte, etwa als Vereinssaal, Jugendhaus oder Wohnhaus, ändert daran
nichts, weil dem Beklagten Ziff. 2 das Anwesen nicht zu irgendwelchen Zwecken
überlassen war, sondern zum Betrieb einer Gaststätte. Eine andere Nutzung würde
den Charakter der Pachtsache verändern. Dass durch einen Komplettumbau mit
entsprechendem Aufwand eine Gaststätte im Neubau eingerichtet werden könnte,
spielt aus demselben Grund keine Rolle. Ebensowenig ist von Bedeutung, dass
neben den Hauptgebäuden noch Fischteiche, Fischhütte und Scheuer erhalten
geblieben sind, denn diese haben für die Nutzung der Pachtsache als Gaststätte
keine Bedeutung.
d) Für eine vollständige Zerstörung der „N... Mühle" spricht nach Auffassung des
Gerichts auch und vor allem die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts, dass
nicht ein beliebiges Gaststättengebäude verpachtet ist, sondern ein rund 150
Jahre altes, in Fachwerkbauweise errichtetes Mühlengebäude, das dem Lokal nicht
nur seinen besonderen, romantischen Charakter, sondern auch den Namen gab.
Dieses Gebäude ist mit Ausnahme des Kellers vollständig abgebrannt. Übrig
geblieben sind nur die in jüngerer Zeit angebauten Gebäudeteile aus Stahlbeton.
Selbst wenn das vom Sachverständigen berechnete Ersatzgebäude aus modernen
Baustoffen errichtet würde, wäre der Charme des Traditionellen verloren, denn in
der alten Mühle kann man nie wieder einkehren. Jedenfalls entspricht eine solche
Betrachtung der Sichtweise des angesprochenen Publikums einer Gaststätte der
hier zu beurteilenden Art. Die wieder aufgebaute „Mühle" würde zwar an
historischer Stelle stehen, aber es handelte sich nicht mehr um dasselbe
Gebäude. Die funktionelle und historische Betrachtung führen daher zum Ergebnis,
dass die vom gerichtlichen Sachverständigen für technisch möglich gehaltene
Wiederaufbau nicht identitätswahrend möglich ist, sondern in den
Kernbestandteilen einem Neubau gleichkommt, auch wenn alte Bausubstanz mit
verwendet wird. Damit liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor, der die Klägerin von
der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung befreit.
e) Auf die Frage, wer etwa den Brand verschuldet hat, kommt es danach nicht an.
Sie spielt nur für etwaige Sekundäransprüche eine Rolle, die nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind. Auch wenn unterstellt würde, der Beklagte Ziff.
2 hätte einen Ersatzanspruch, könnte dieser nicht nach dem „dolo agit"-Grundsatz
(§ 242 BGB) dem Räumungsanspruch entgegengesetzt werden, weil der Ersatzanspruch
nicht auf die Wiederherstellung des bestehenden Zustands gerichtet ist (hier die
Primärleistung in Form der Gebrauchsüberlassung), sondern auf Kompensation in
Geld.
f) Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin die erhaltenen
Versicherungsleistungen zum Wiederaufbau einsetzen muss, denn der Eigentümer
eines völlig zerstörten Gebäudes ist frei in der Entscheidung, ob er neu bauen
oder es bleiben lassen soll (OLG Koblenz aaO.). Die Frage der Zumutbarkeit eines
Wiederaufbaus im Sinn von § 275 Abs. 2 BGB und insbesondere, ob dabei die von
der Klägerin erhaltenen Versicherungsleistungen zu berücksichtigen sind, kann
daher offen bleiben.
2. Selbst wenn die Überlassung der Pachtsache durch den Brand nicht unmöglich
geworden wäre, so wäre der Beklagte zur Herausgabe der Mühle verpflichtet. Der
schriftliche Pachtvertrag ist formnichtig. § 14 Nr. 2 des Pachtvertrags sieht
ein Vorkaufsrecht der Pächterseite vor, das nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB wirksam
nur in notarieller Form hätte vereinbart werden können, an der es fehlt. Sollten
dem Wortlaut nach, der sowohl ein Informationsrecht als auch einen Vorrang des
Beklagten Ziff. 2 im Verkaufsfall festlegt, noch Zweifel bestehen können, ob
nicht nur eine Absichtserklärung oder eine Vorhand gemeint waren, so sind diese
durch die Angaben des Beklagten Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung beseitigt.
Der Beklagte Ziff. 2 hat unwidersprochen angegeben, dass ihm durch diese
Vereinbarung eine gesicherte Rechtsposition habe eingeräumt werden sollen, die
ihm als Investitionsschutz auch wichtig gewesen sei. Das liegt auch nahe, da der
Beklagte Ziff. 2 im Pachtvertrag umfangreiche Umbau- und
Renovierungsverpflichtungen übernommen hat und ihm nach § 17 Ziff. 4 des
Pachtvertrags u.U. nicht einmal ein Wegnahmerecht zustehen sollte. Nachdem der
Beklagte Ziff. 2 darüber hinaus unwidersprochen angegeben hat, ohne das
Vorkaufsrecht hätte er den Pachtvertrag nicht abgeschlossen, ist trotz der
salvatorischen Klausel in § 18 Nr. 2 des Pachtvertrags der gesamte Vertrag
nichtig.
Liegt die Sache so, kann dahinstehen, ob durch den faktischen Vollzug des
Pachtvertrags über viele Jahre in der Folgezeit ein konkludenter Pachtvertrag
zustande gekommen ist, denn ein solcher wäre durch die schriftliche
Kündigungserklärung der Klägerin aus dem Jahr 2006 und die wiederholten
Aufforderungen zum Auszug, die jeweils als ordentliche Kündigung umgedeutet
werden können, zwischenzeitlich auf jeden Fall beendet. Ein solcher konkludenter
Vertrag würde nicht der Schriftform des § 550 BGB genügen mit der Folge, dass es
sich um einen unbefristeten Vertrag handelt, der nach dem ersten Jahr in der
gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
In diesem Fall aber kann, wovon das Landgericht zu Recht ausgeht, die
Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung dahinstehen.
3. Die Klägerin trifft auch keine Pflicht zum Wiederaufbau und zur Fortsetzung
des Vertrags aus anderen Gründen. Zwar hat die Rechtsprechung vereinzelt
erwogen, ob eine Pflicht zum Wiederaufbau des Gebäudes - ggf. auch zum Abschluss
eines neuen Miet-/Pachtvertrags über ein Ersatzgebäude - angenommen werden kann,
wenn z.B. eine Vertragsauslegung oder Treu und Glauben in besonderer Weise für
eine solche Lösung sprechen oder wenn der Pächter mit einer solchen Zwecksetzung
die Versicherungsprämien bezahlt hat (BGH, U. v. 13.12.1991 aaO.). Für einen
solchen Anspruch gibt der vorliegende Sachverhalt aber nichts her und die
Beklagtenseite hat auch sonst keine Tatsachen dafür vorgetragen. Der Fall der
Zerstörung ist im Pachtvertrag der Parteien nicht geregelt. Die
Versicherungsprämien der Gebäudebrandversicherung hat - entgegen der Regelung in
§§ 6 Nr. 1c und 7 Nr. 2 des Vertrags - die Klägerseite bezahlt.
4. Die übrigen Voraussetzungen eines Räumungs- und Herausgabeanspruches liegen
vor. In der mündlichen Verhandlung hat sich als unstreitig herausgestellt, dass
der Beklagte weiterhin im Besitz der N... Mühle ist und die Klägerseite
jedenfalls zu einem Teil des Objekts keinen Zugang hat (Protokoll vom
07.12.2009, S. 5, Bl. 565 d.A.). Die vorgelegten Bilder zeigen zudem, dass z.B.
die Kellerräume zum Teil noch mit Gegenständen belegt sind, die nach den
üblichen Abfall- und Deponiebestimmungen entfernt (und ordnungsgemäß entsorgt)
werden müssten, selbst wenn die Hausruine abgerissen werden sollte.
III.
Die Widerklage des Beklagten Ziff. 2 hat zum Teil Erfolg.
1. Der Beklagte Ziff. 2 hat nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB Anspruch auf Auskehr der
an die Klägerin ausbezahlten Versicherungsleistungen für Aufräumarbeiten in Höhe
von 5.559,95 EUR, die ihm an der Versicherungsleistung aus seiner eigenen
Inventarversicherung abgezogen wurden (vgl. Aufstellung Anl. B11, Bl. 331/332).
Insoweit ist das Urteil des Landgerichts abzuändern. Entgegen der vom
Landgericht vertretenen Auffassung sind Bereicherungsansprüche nicht durch §
536a BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, weil der Brand
nicht zu einem Mangel der Pachtsache geführt hat, sondern zur Zerstörung.
Unstreitig hat der Beklagte Ziff. 2 Aufräumarbeiten erbracht. Die Höhe des
Betrages hat die Klägerseite unstreitig gestellt (Berufungserwiderung S. 5, Bl.
554 d.A.). Damit ist die Klägerin um den Wert dieser Leistungen ohne Rechtsgrund
bereichert. Dass die Voraussetzungen einer zum Wegfall des Anspruchs führenden,
aufgedrängten Bereicherung vorliegen würden, ist weder ausreichend dargetan noch
sonst ersichtlich. Vielmehr trägt der Beklagte Ziff. 2 unwidersprochen vor, dass
die Klägerseite ohne seinen Einsatz selbst hätte tätig werden und entsprechenden
Aufwand treiben müssen, was im Übrigen auch der Lebenserfahrung entspricht.
2. Ohne Erfolg bleibt die Berufung, soweit der Beklagte Ziff. 2 mit der
Auskunftsklage die Auskehr von Versicherungsleistungen vorzubereiten versucht,
die auf seine Einbauten entfallen. Ob ein solcher Hauptanspruch besteht,
erscheint nicht unzweifelhaft, nachdem die Klägerin die Zahlungen aufgrund ihres
eigenen Versicherungsvertrages erhalten hat und nach dem Pachtvertrag der
Parteien bei Vertragsende die Investitionen des Beklagten Ziff. 2 wirtschaftlich
ins Eigentum der Klägerin übergegangen wären. Unerheblich ist dabei, dass dem
Beklagten Ziff. 2 daneben ein anderer, nach der Höhe des Aufwands (und nicht
nach der Höhe der Versicherungsleistung berechneter) Aufwendungsersatzanspruch
oder eine Aufwendungskondiktion zustehen könnte, soweit solche Ansprüche nicht
bereits durch die Einigung der Parteien aus dem Jahr 2004 über die
„Renovierungskasse" abgegolten sind. Für die letztgenannten Ansprüche wäre der
Beklagte Ziff. 2 nämlich nicht auf den hier gegenständlichen Auskunftsanspruch
angewiesen, sondern könnte seinen Anspruch anhand seiner eigenen Zahlen über die
getätigten Investitionen beziffern. All das kann aber auf sich beruhen, denn die
Klägerseite hat detailliert, nachvollziehbar und durch das Abrechnungsschreiben
belegt vorgetragen, dass ihr die begehrten näheren Angaben zur Zusammensetzung
der pauschalen Abfindung aller Brandschäden, die sie mit ihrer
Gebäudebrandversicherung vereinbart hat, nicht zur Verfügung stehen. Insofern
ist entweder die begehrte (Negativ-) Auskunft bereits erbracht oder es fehlt an
der allgemeinen Voraussetzung eines solchen Anspruchs, dass eine Partei über
Informationen verfügt, auf die die andere Partei angewiesen ist.
3. Dem Landgericht ist ohne weiteres darin zu folgen, dass nach § 13 des
Pachtvertrags die Rückzahlung der Kaution nicht vor dem Auszug fällig ist.
Selbst wenn man aufgrund der Formnichtigkeit des Pachtvertrags von einem
vertragslosen Zustand ausgehen würde, würde sich nichts daran ändern, dass die
Sicherungsfunktion der Kaution erst entfällt, wenn das Pachtobjekt zurückgegeben
ist, was vorläufig als Rechtsgrund zum Behaltendürfen ausreicht.
IV.
1. Der Zinsanspruch des Beklagten Ziff. 2 beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die
darüber hinausgehende Zinsforderung ist unberechtigt, weil die
Aufwendungskondiktion des Beklagten Ziff. 2 keinen Entgeltanspruch im Sinn von §
288 Abs. 2 BGB darstellt.
2. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergehen auf der Grundlage von §§ 97, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 S. 1 ZPO. Dabei ist zu Gunsten der am Berufungsverfahren nicht beteiligten
Beklagten Ziff. 1, deren Existenz die Klägerin behauptet, aber nicht bewiesen
hat, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beklagten Ziff. 1
ein Erstattungsanspruch für ihre außergerichtlichen Kosten zusteht.
In Passivprozessen einer nicht existenten Person sind die Kostenfolgen
umstritten. Nicht anders als bei der vorgelagerten Frage der Parteifähigkeit ist
nach richtiger Auffassung danach zu entscheiden, ob der Streit um die Existenz
es erforderlich macht, die Prozessvoraussetzung zu fingieren. So verfährt der
Bundesgerichtshof auch bei der Kostenfolge: Streitet eine nicht existente
Beklagte nicht um ihre (Nicht-) Existenz, sondern verteidigt sich nur
inhaltlich, ist eine solche Fiktion nicht erforderlich; ein
Kostenerstattungsanspruch scheidet aus, denn ein rechtliches Nichts kann keinen
Prozessbevollmächtigten beauftragen (BGH v. 12.05.2004, XII ZB 226/03, NJW-RR
2004, 1505). Verteidigt sich die nicht existente Partei dagegen mit ihrer
fehlenden Existenz und ist dies einziger Streitpunkt, werden Kosten zu ihren
Gunsten festgesetzt (BGH, Beschluss vom 27.09.2007, VII ZB 23/07, NZG 2008, 28;
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2005, 10 W 2/05, OLGR Stuttgart 2005, 525;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. Rn. 11 vor § 50). Nachdem das Landgericht die
Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 aber allein wegen deren fehlender Existenz
abgewiesen hat, besteht grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch.
Dieser Erstattungsanspruch steht der Beklagten Ziff. 1 selbst zu. Für den Fall
einer während des Prozesses gelöschten GmbH hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass die nicht existente Partei die Kosten zu ihren eigenen Gunsten
festsetzen lassen kann, nicht etwa zu Gunsten der Person, die für sie gehandelt
hat (BGH, Beschluss vom 10.10.2007, XII ZB 26/05, NJW 2008, 528, 529).
Die Änderung im Kostenausspruch erfolgt ohne Rücksicht darauf, dass die Beklagte
Ziff. 1 kein Rechtsmittel eingelegt hat, denn nach § 308 Abs. 2 ZPO ist über die
Kosten stets von Amts wegen zu entscheiden. Daraus folgt, dass im
Berufungsverfahren insoweit das Verschlechterungsverbot nicht gilt (Thomas/
Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 528 Rn. 10; Zöller/Heßler aaO. § 528 Rn. 35).
3. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung einer Revision
liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall
hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Revisionsgerichtes nicht.