Paketverlust
bei nicht erwünschtem Wareninhalt
Bundesgerichtshof
Az: I ZR
186/03
Urteil vom
15.02.2007
Leitsatz:
Setzt sich
der Versender, der positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte
Güter nicht befördern will, bei der Einlieferung bewusst über den
entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg und unterrichtet er ihn
hierüber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem
Verlust der Sendung auch dann zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des
Frachtführers führen, wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens
leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde (Fortführung von BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I
ZR 245/03, BB 2006, 2324 = TranspR 2006, 448).
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision
der Klägerin das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8.
Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der
Klage stattgegeben hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Bonn vom 16. Januar 2003 wird auch im Umfang der Aufhebung
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer der Münzenhandlung F. R. K. in Osnabrück
(im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die Deutsche Post
AG, wegen des Verlusts einer am 9. August 1999 in der Zweigstelle der Beklagten
in Osnabrück eingelieferten Expresspaketsendung aus abgetretenem und
übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch.
Das eingelieferte Paket enthielt nach der Behauptung der Klägerin 50
Krügerrand-Goldmünzen, die ihre Versicherungsnehmerin zuvor an die W. bank zu
einem Preis von 11.750 EUR (22.981 DM) netto verkauft hatte. Der
Einlieferungsbeleg weist ein Gewicht von 2,4 kg sowie als Empfängeranschrift die
W. bank Köln aus. In der dafür vorgesehenen Rubrik hat die Einlieferin
"Transportversicherung bis DM 50.000" angekreuzt. Der Einlieferungsbeleg enthält
ferner einen Hinweis auf die Geltung der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Deutschen Post AG für den Frachtdienst Inland".
Die seinerzeit geltenden Abschnitte 2, 3 und 6 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Frachtdienst Inland (PAKET/EXPRESS
NATIONAL), Stand: 1. Juli 1999, enthielten folgende Regelungen:
"2 Vertragsverhältnis - Begründung/Ausschluß/Beteiligte -
(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch Abschluß
eines Beförderungsvertrages zwischen der Deutschen Post und dem Absender
begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen
oder deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post (Einlieferung bzw.
Abholung) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. ...
(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind (ausgeschlossene Sendungen):
...
6. Sendungen, die Geld, Edelmetalle oder ungefaßte Edelsteine, Scheck-,
Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere,
für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren
durchgeführt werden kann (Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 1.000
DM enthalten.
...
(3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format und
Gewicht usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten
Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei,
1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder
2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung
bereitzuhalten oder
3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes
Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 zu erheben.
...
3 Rechte und Obliegenheiten des Absenders
...
(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post oder ihrer
verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu wählen, die seinen möglichen Schaden
bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung der
Deutschen Post deckt.
...
6 Haftung
(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder
Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger
Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen
hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden,
die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind,
gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt
haben.
(2) Im übrigen haftet die Deutsche Post für Verlust und Beschädigung von
bedingungsgerechten Sendungen und für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung
sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen
Schadens bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Die Deutsche Post ist auch von dieser
Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei
größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte
(z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle
der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt.
(3) Die Haftung der Deutschen Post gem. Absatz 2 ist auf folgende Höchstbeträge
begrenzt:
1. Für POSTPAKETE und Express-Sendungen auf 1.000 DM, ...
2. für POSTPAKETE und EXPRESS PAKETE mit dem Extra "Transportversicherung" - nur
für Verlust und Beschädigung (Güterschäden) - auf den vereinbarten Betrag der
Transportversicherung (5.000 DM oder 50.000 DM);
...
(4) Darüber hinaus ist eine Haftung der Deutschen Post, soweit nicht zwingende
Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche
aus Nebenpflichtverletzungen und für außervertragliche Ansprüche.
..."
Mit Schreiben vom 30. Juni 1999, das der Versicherungsnehmerin am 2. Juli 1999
zugegangen ist, hatte die Beklagte durch ihre Direktion Münster,
Beratungszentrum für Geschäftskunden Frachtpost, der Versicherungsnehmerin unter
Bezugnahme auf eine fernmündliche Unterredung vom 28. Juni 1999 u.a. folgendes
mitgeteilt:
"...Besondere Schwierigkeiten traten bei Ihnen im Versand von Münzen auf, die
der Valorenklasse II zugerechnet werden und einen Wert (auch Sammlerwert) von
mehr als 1.000 DM haben.
Wir haben zu diesem Sachverhalt einen Antrag an die Generaldirektion in Bonn
gesandt. Der Antrag wurde genehmigt und erlaubt Ihnen, Münzen der Valorenklasse
II bis zum Höchstwert von 10.000 DM (Zehntausend DM) weiterhin als Post-Paket zu
versenden...".
Dem Schreiben war eine Übersicht über die Inhalte von Frachtpost- und
Express-Sendungen "NATIONAL" ab dem 1. Juli 1999 beigefügt, in der Gold- und
Silbermünzen als der Valorenklasse II unterfallende Gegenstände aufgeführt
waren.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.750 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten,
dass sie der Klägerin im Hinblick auf ihre AGB und die mit der
Versicherungsnehmerin getroffene Sondervereinbarung keinen Schadensersatz zu
leisten habe.
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in Höhe von
5.875 EUR stattgegeben und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen.
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige
Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise
Abweisung der Klage. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Berücksichtigung eines hälftigen
Mitverschuldensanteils der Versicherungsnehmerin einen Schadensersatzanspruch in
Höhe von 5.875 EUR nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 435 HGB, § 398 BGB
zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei trotz Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB mit der
Einlieferung der Sendung ein Frachtvertrag i.S. des § 407 HGB zustande gekommen.
Die Beklagte habe von den in Abschnitt 2 Abs. 3 AGB enthaltenen Möglichkeiten
keinen Gebrauch gemacht. Die in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 und Abschnitt 6 Abs. 4
AGB enthaltenen Bestimmungen regelten einen Haftungsausschluss. Dieser sei gemäß
§ 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Der Frachtvertrag habe auch nicht die Beförderung
von Briefen und briefähnlichen Sendungen i.S. von § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB zum
Gegenstand gehabt. Mangels hinreichenden Sachvortrags zur Organisation des
Transports sei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB
zu vermuten.
Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin
anrechnen lassen. Der Versand wertvoller Münzen per Express-Paket erscheine
riskant. Die Beklagte habe auf ihre AGB hingewiesen, nach denen sie bestimmte
Güter grundsätzlich nicht befördern wolle. Zudem sei der Versicherungsnehmerin
aufgrund der getroffenen Sondervereinbarung positiv bekannt gewesen, dass sie
der Beklagten Münzen der Valorenklasse II lediglich bis zu einem Höchstwert von
10.000 DM übergeben durfte. Bei Kenntnis vom Inhalt der Pakete hätte sie die
Beförderung ablehnen oder den Absender auf eine andere Transportart verweisen
können. Ein Absender begebe sich in einen beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn
er einerseits eine Sache aufgebe, obwohl er wisse, dass der Frachtführer die
Haftung hierfür ablehne, andererseits im Schadensfall aber den vollen Ersatz
verlange. Die Verschuldensanteile der Versicherungsnehmerin und der Beklagten
seien in etwa gleich zu bewerten, so dass die Klägerin von der Beklagten Ersatz
der Hälfte des eingetretenen Schadens verlangen könne.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt - soweit das
Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat - zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden
landgerichtlichen Urteils. Dagegen hat die Anschlussrevision der Klägerin keinen
Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung
der Beklagten nach §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß bejaht.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Einlieferung
der Sendung bei der Zweigstelle der Beklagten trotz der Verbotsgutklausel in
Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB und der besonderen Vereinbarung über die Anhebung
der Wertgrenze für Münzen zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten
ein wirksamer Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist.
Wie der Senat für die insoweit inhaltlich übereinstimmenden AGB der Beklagten
mit Stand vom 1. März 2001 entschieden hat, stehen diese der Auslegung (§§ 133,
157 BGB) nicht entgegen, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der
Verbotsgutklausel einen Vertrag schließen will, wenn sie Pakete tatsächlich und
ohne Vorbehalt befördert, die - nicht erkennbar - nach ihren AGB ausgeschlossene
Sendungen enthalten (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, NJW-RR 2006, 1210 Tz
15 f. = TranspR 2006, 254; zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen; Urt.
v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448). Das
Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 1999 führt zu keiner anderen Beurteilung.
Dadurch ist lediglich die Wertgrenze für Münzen der Valorenklasse II von 1.000
DM auf 10.000 DM angehoben worden. Im Übrigen bleibt es bei der Regelung in den
AGB.
2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten
gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach im Streitfall eine
unbeschränkte Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden nach § 435 HGB
in Betracht kommt. Die AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen.
a) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Regelung in Abschnitt
2 Abs. 2 Nr. 6 AGB einen Haftungsausschluss enthält oder ob sie eine der
Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen
Leistungspflichten der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR
103/04, NJW-RR 2006, 758 Tz 21 = TranspR 2006, 169 m.w.N.). Das Berufungsgericht
hat den von ihm angenommenen Haftungsausschluss für Verbotsgut aus Abschnitt 6
Abs. 4 AGB hergeleitet. Die zuletzt genannte Klausel schränkt die Haftung ein,
die ohne die Freizeichnung nach dem Gesetz bestünde; sie stellt daher keine
Leistungsbeschreibung dar (BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 24).
b) Ferner kann offenbleiben, ob die vom Gesetz abweichende Haftungsregelung in
Abschnitt 6 AGB gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt. Die insoweit vorrangige
Auslegung der AGB ergibt nämlich, dass die Beklagte beim Vorliegen der
Voraussetzungen des § 435 HGB selbst bei Verbotsgütern von ihrer vollen Haftung
ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 Satz 1 AGB sieht für Fälle des qualifizierten
Verschuldens i.S. des § 435 HGB eine Haftung "ohne Rücksicht auf die
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen" vor. Eine Unterscheidung zwischen
Verbotsgut und sogenannten bedingungsgerechten Sendungen erfolgt anders als in
den nachfolgenden Bestimmungen nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt nur
die Haftung der Beklagten "im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 25; BB 2006, 2324 Tz
26).
c) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines
qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB ohne Rechtsfehler bejaht. Die
Revision der Beklagten erhebt insoweit auch keine Rügen.
3. Zum Inhalt und Wert der verlorengegangenen Sendung hat das Berufungsgericht
den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es sich auf die
Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003,
156, 159) bezogen, der zufolge im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen
Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass an den
gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt
worden seien.
Die dagegen gerichteten Rügen bleiben ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht der
Revision der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als
auch korrespondierende Rechnungen vorgelegt werden. Die Beurteilung der Frage,
auf welche Weise Inhalt und Wert einer verlorengegangenen Sendung festgestellt
werden können, betrifft das Schätzungsermessen des Tatrichters im Einzelfall
(vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 29). Dieser kann sich gemäß § 287 ZPO die Überzeugung
von der Richtigkeit der Behauptung, es seien die in einer Rechnung oder in einem
Lieferschein enthaltenen Waren zur Beförderung übergeben worden, anhand der
gesamten Umstände des Einzelfalls auch dann bilden, wenn nur eines der beiden
Dokumente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände
vorbringt.
4. Die Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die vom
Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Entscheidung
richtet.
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch
geraten kann, wenn er ein wertvolles Gut trotz Kenntnis, dass der Frachtführer
dieses in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos
nicht befördern will, ohne Hinweis auf die Art des Transportguts zur Beförderung
übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei den der
Beklagten zur Beförderung übergebenen Krügerrand-Goldmünzen um Edelmetalle im
Sinne des Abschnitts 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB handelte, selbst wenn diese ungültige
Sammlerstücke sein sollten. Durch das Schreiben vom 30. Juni 1999 hatte die
Beklagte für Münzen der Valorenklasse II lediglich den Gesamtwert, bis zu dem
sie diese Gegenstände zur Beförderung annehmen wollte, auf 10.000 DM angehoben.
b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass das Unterlassen
eines Hinweises auf den Wert der Sendung für den Schadenseintritt mitursächlich
gewesen ist, weil die Beklagte die Beförderung bei richtiger Wertangabe hätte
ablehnen oder die Versicherungsnehmerin auf eine besonders gesicherte Art der
Beförderung hätte verweisen können (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 33).
c) Das Berufungsgericht hat die Verschuldens- und Verursachungsanteile der
Versicherungsnehmerin und der Beklagten als etwa gleich bewertet. Diese
Haftungsverteilung ist, wie die Revision der Beklagten mit Erfolg rügt, aus
Rechtsgründen zu beanstanden.
aa) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB obliegt zwar
grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 51, 275, 279; 149, 337, 355). Sie kann aber
darauf hin überprüft werden, ob der Abwägung rechtlich unzulässige Erwägungen
zugrunde liegen oder ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig
berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2005 - III ZR 258/04, NJW-RR 2005,
756 Tz 20, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nicht
sämtliche für die Abwägung der Mitverschuldensanteile maßgeblichen Umstände
rechtsfehlerfrei seiner Beurteilung zugrunde gelegt.
bb) Die Abwägung der Mitverschuldensanteile nach § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB hat
durch eine Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und
Verschuldensanteile zu erfolgen. Das Berufungsgericht ist von einem bewusst
leichtfertigen Organisationsverschulden der Beklagten im Sinne eines
qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB ausgegangen. Zum
Mitverschuldensanteil der Klägerin hat es festgestellt, dass der
Versicherungsnehmerin aufgrund der gemäß dem Schreiben vom 30. Juni 1999
getroffenen Sondervereinbarung positiv bekannt gewesen ist, dass sie der
Beklagten Münzen der Valorenklasse II lediglich bis zu einem Höchstwert von
10.000 DM übergeben durfte. Die Absenderin habe in Kenntnis des Warenwerts auf
eine besonders gesicherte Sendungsart verzichtet und die Sondervereinbarung
ignoriert. Sie habe es ferner unterlassen, die Beklagte auf den Eintritt eines
ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das
Berufungsgericht hat weiter darauf abgestellt, dass die Versendung wertvoller
Münzen per Express-Paket riskant erscheint und die Versicherungsnehmerin dies
erkennen konnte. Zum Verursachungsbeitrag der Versicherungsnehmerin hat das
Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Beförderung der Sendung
hätte ablehnen können, wenn die Versicherungsnehmerin auf den Wert der Sendung
hingewiesen hätte. In diesem Falle wäre der Schaden nicht eingetreten.
cc) Bei einer solchen Fallgestaltung führt der Mitverschuldensanteil des
Absenders auch unter Berücksichtigung des qualifizierten Verschuldens zu einem
vollständigen Haftungsausschluss des Frachtführers (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz
35). Die Versicherungsnehmerin war durch das Schreiben vom 30. Juni 1999
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es ihr (nur) erlaubt sei, Münzen
der Valorenklasse II bis zum Höchstwert (auch Sammlerwert) von 10.000 DM
weiterhin als Post-Paket zu versenden. Gleichwohl hat sie kurze Zeit später
Münzen im Wert von 22.981 DM zur Beförderung eingeliefert. Sie hat sich damit
bewusst über den Willen der Beklagten hinweggesetzt, Verbotsgut nicht im
einfachen Paketdienst anzunehmen, und hat dabei die durch die Sondervereinbarung
bereits erheblich angehobene Wertgrenze um mehr als das Doppelte überschritten.
Die Beklagte hat, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein
berechtigtes Interesse daran, dass ihr nicht Waren "aufgedrängt" werden, die sie
nicht befördern will. Dies war der Versicherungsnehmerin durch die - kurze Zeit
vor der Einlieferung der in Verlust geratenen Sendung geschlossene -
Sondervereinbarung bekannt. Aus diesem Grunde kommt entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts der von ihm angeführten Erwägung, die Beklagte könnte ihrem
Interesse auch durch einen deutlichen Hinweis in dem Einlieferungsschein auf die
von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen oder durch eine Bestätigung bei
der Einlieferung, dass die betreffende Sendung kein Verbotsgut enthalte, im
vorliegenden Fall bei der Bewertung der Mitverschuldensanteile keine Bedeutung
zu. Die Versicherungsnehmerin bedurfte aufgrund des Schreibens vom 30. Juni 1999
eines solchen (weiteren) Hinweises nicht.
5. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass der
Versicherungsnehmerin ein hälftiger Mitverschuldensanteil angelastet worden ist,
bleibt aus den vorstehenden Gründen demnach ohne Erfolg.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Die Berufung
der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ist auch in diesem Umfang
zurückzuweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.