Abbiegen:
paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Straße – Verkehrsunfall - Haftung
BGH
Az: VI ZR
75/06
Urteil vom
12.12.2006
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 3. November 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin vom 1.
März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall,
an dem der Beklagte zu 1 als Führer eines bei der Beklagten zu 2
haftpflichtversicherten PKW beteiligt war. Am 3. April 2004 fuhr der Zeuge F.
mit dem PKW der Klägerin auf der Stadtautobahn in B. An der Einmündung der
B.allee ist nach den Richtungspfeilen auf den durch Leitlinien begrenzten
Fahrbahnen der Autobahn das Abbiegen nach rechts von der rechten und der
mittleren Fahrspur aus vorgesehen. Die Markierungen enden an der Haltelinie vor
der Einmündung. Der Zeuge F., der von der mittleren Fahrspur aus nach rechts in
die zweispurige B.allee abbiegen wollte, hatte den Fahrtrichtungsanzeiger nach
rechts betätigt und fuhr links neben dem Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 bog
von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen in die B.allee ein und
beschädigte dabei das Fahrzeug der Klägerin am rechten hinteren Teil der
Karosserie.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den
Schadensersatz zum überwiegenden Teil zugesprochen und die Revision zugelassen.
Die Beklagten verfolgen mit der Revision weiterhin die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der
Auffassung, der Beklagte zu 1 habe den Verkehrsunfall durch sein
verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet. Daneben trete die Betriebsgefahr
des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurück. Da die Fahrzeuge aus markierten
Rechtsabbiegespuren gekommen seien, hätte der Beklagte zu 1 die seiner
Einordnung vor der Kreuzung entsprechende rechte Spur einhalten müssen. Der
Zeuge F. habe auf Grund der Richtungspfeile parallel zum Beklagtenfahrzeug nach
rechts abbiegen dürfen. Er habe die linke Spur einhalten müssen, der Beklagte zu
1 die rechte. Zwar sei § 7 Abs. 5 StVO nicht direkt anzuwenden, weil die vor der
Kreuzung vorhandenen Fahrstreifen dort endeten, doch komme dessen Rechtsgedanke
über § 1 Abs. 2 StVO zur Anwendung.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 StVO schreiben Richtungspfeile auf der Fahrbahn
unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung die künftige Fahrtrichtung auf
der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor, wenn zwischen ihnen
Fahrstreifenbegrenzungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO, Zeichen 295) oder Leitlinien
(§ 42 Abs. 6 StVO, Zeichen 340) angebracht sind (Hentschel Straßenverkehrsrecht
38. Aufl., § 41 Rn. 248 Z. 297; OLG Hamm, VRS 48, 144, 146; OLG Karlsruhe, NJW
1975, 1666 ff. mit Anmerkung von Booß; OLG Düsseldorf, VerkMitt 1972, 47). Zwar
gebietet § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Rechtsabbieger, sich möglichst weit rechts
einzuordnen, woraus zu Recht hergeleitet wird, dass grundsätzlich ein
Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter
links fahrenden Fahrzeug besteht (vgl. KG, DAR 2005, 24, 25; dasselbe
Schaden-Praxis 2004, 113 f.; KG vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - juris; für
parallele Linksabbieger BayObLG, DAR 1974, 304 und DAR 1980, 277; Hentschel aaO,
§ 9 Rn. 27; Walther in Heidelberger Kommentar Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 9
Rn. 35; Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl., § 9
Rn. 32, 33). Der weiter links eingeordnete Nachfolgeverkehr könnte sonst, wenn
die nach rechts abzweigende Straße nur einspurigen Verkehr aufnehmen könnte, den
ordnungsgemäß eingeordneten Rechtsabbieger am Abbiegen so lange hindern, bis
alle links befindlichen Fahrzeuge abgebogen wären. Eine solche Fahrweise ließe
sich mit dem Gebot des § 1 Abs. 2 StVO nicht vereinbaren.
Dem am weitesten rechts eingeordneten Rechtsabbieger kann jedoch dann nicht
stets das Vortrittsrecht zugebilligt werden, wenn paralleles Abbiegen in eine
mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist. Der Massenverkehr erlaubt
in einem solchen Fall das Fahren in mehreren Reihen nebeneinander, ohne zu
überholen oder sich stets vor dem weiter rechts Fahrenden einordnen zu müssen.
Dem entspricht § 7 Abs. 3 StVO. An die Stelle des Rechtsfahrgebots tritt die
Pflicht zum Spurhalten (vgl. Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann aaO, § 7 Rn. 1).
Ziel der Richtungspfeile und der Möglichkeit zum parallelen Abbiegen ist nämlich
die Schaffung von mehr Verkehrsraum, der auch genutzt werden soll. Dem liefe der
Vorrang des am weitesten rechts Eingeordneten entgegen, weil dadurch die
ausgewiesene zweite Abbiegespur nur erschwert zum Abbiegen verwendet und
unbenutzt bleiben könnte. Deshalb muss bei paarweisem Rechtsabbiegen der links
Fahrende den Bogen so weit nehmen, dass er die in der rechten Spur fahrenden
Fahrzeuge nicht in Bedrängnis bringt und umgekehrt (Heß aaO, § 7 Rn. 23 m. w.
N.). Auch wenn an der Haltelinie der Kreuzung bzw. Einmündung
Fahrbahnmarkierungen und Richtungspfeile enden und nicht über den
Kreuzungsbereich in die Straße, in die abgebogen wird, fortgeführt werden,
besteht demzufolge zwischen den übereinstimmend mit den Richtungspfeilen vor der
Einmündung mehrspurig nach rechts eingeordneten Fahrzeugen grundsätzlich kein
Vorrang des am weitesten rechts eingeordneten Fahrzeugs.
Da für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen die zum Fahren eines mehrspurigen
Fahrzeugs erforderliche Breite entscheidend ist und nicht das Vorhandensein von
Fahrbahnmarkierungen (Hentschel aaO, § 7 Rn. 5; Heß aaO, § 7 Rn. 2; KG, NZV
2003, 182, 183; verneinend für Motorräder OLG Düsseldorf, ZfS 1990, 214), stellt
ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere während des Abbiegevorgangs nur im
Hinblick auf das Queren des nicht markierten Kreuzungsbereichs und die
allgemeine Änderung der Fahrtrichtung keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5
StVO dar (vgl. KG vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - juris und DAR 2005, 24 f. =
NZV 2005, 91; BayObLG, DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 7 Rn. 16; Walther aaO, §
7 Rn. 21; Heß aaO, § 7 Rn. 21). Doch ist - worauf das Berufungsgericht zu Recht
abstellt - über § 1 Abs. 2 StVO die für den Spurwechsel geltende Sorgfalt auch
in einem solchen Fall, der eine besondere Gefährdung der übrigen
Verkehrsteilnehmer darstellt, zu beachten. Außerdem ist der rechts eingeordnete
Fahrzeugführer durch das Rechtsfahrgebot in § 2 Abs. 2 Satz 1 StVO gehalten,
beim Abbiegen die ihm mögliche rechte Position einzunehmen (zum Rechtsfahrgebot
vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 - VersR 1990, 537 und vom
20. März 1979 - VI ZR 152/78 - VersR 1979, 528, 529 m. w. N.). Nur wenn der
linke Fahrzeugführer besondere Sorgfalt walten lässt und den rechts neben ihm
befindlichen Verkehr beobachtet, der sich seinerseits so weit wie möglich rechts
zu halten hat, kann ein paralleles Abbiegemanöver zügig und gefahrlos für die
Beteiligten durchgeführt werden.
2. Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem
Beklagten zu 1 die volle Haftung für den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der
Klägerin auferlegt hat. Wegen der nach rechts und nach links weisenden
Richtungspfeile auf der markierten mittleren Fahrspur der Stadtautobahn durfte
der Zeuge F. nach rechts in die B.allee parallel zu dem auf der rechten Fahrspur
eingeordneten Beklagten zu 1 abbiegen. Dass sich auf der rechten Fahrspur ein
Hindernis befunden oder sich die Fahrbahn verengt hätte, wird von keiner Partei
geltend gemacht und war ersichtlich nicht der Fall. Auf Grund des nach rechts
weisenden Richtungspfeils auf der mittleren Spur der Stadtautobahn musste der
Beklagte zu 1 damit rechnen, dass links von ihm Fahrzeuge in die B.allee
abbiegen würden, um auf dem linken Fahrstreifen ihre Fahrt fortzusetzen. Er
hatte deshalb seine Fahrweise darauf einzurichten und durfte nicht ohne
Rücksicht auf den links vor ihm fahrenden Zeugen F. abbiegen.