Parteibezeichnung – Auslegung sowie Berücksichtigung der Klageschrift nebst
Anlagen
Bundesgerichtshof
Az: X ZR
144/06
Urteil vom
27.11.2007
Leitsätze:
a) Bei der
Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift
einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich,
welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung auch
nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich
existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt
hat (Bestätigung von BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004,
210).
b) Auf Antrag des Scheinbeklagten ist dieser durch eine Entscheidung des
Gerichts aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kläger,
sofern dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des
Scheinbeklagten aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender
Parteistellung notwendig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum.
Der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2006 und das Urteil der 1. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 26. Januar 2006 mitsamt dem
Zwischenurteil vom 3. November 2005 aufgehoben.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die W. AG ist nicht Beklagte und wird aus dem Rechtsstreit entlassen. Ihre
außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem zwischen ihr und der W. GmbH (im
Folgenden: GmbH) geschlossenen Vertrag über die Lieferung einer Ozonanlage. Der
Streit dreht sich im derzeitigen Stadium des Prozesses darum, ob die GmbH
ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin in der Klageschrift als Beklagte die
W. AG (im Folgenden: AG) angegeben hat, Beklagte dieses Rechtsstreits geworden
ist.
Im September 2001 lieferte die GmbH an die Klägerin eine Ozonanlage, die später
nach dem Vortrag der Klägerin aufgrund eines Konstruktionsfehlers und einer
mangelhaften Bedienungsanleitung bei der Entleerung beschädigt worden sein soll.
Im Rahmen der deshalb zwischen der Klägerin und der GmbH geführten
vorgerichtlichen Korrespondenz verzichtete die GmbH hinsichtlich der von der
Klägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche bis zum 31. Dezember 2004
auf die Einrede der Verjährung. Am 27. Dezember 2004 reichte die Klägerin beim
Landgericht Klage ein. In der Klageschrift, welcher der Lieferungsvertrag der
Parteien und ihr nach Schadenseintritt geführter Schriftverkehr beigefügt waren,
ist als Beklagte die "W. AG, , vertreten durch den Vorstand" angegeben. Bei der
genannten Hausnummer handelt es sich um die der GmbH. Die Anschrift der AG, der
Muttergesellschaft der GmbH, lautet . Für die AG haben sich
Prozessbevollmächtigte bestellt und Klageabweisung beantragt, weil die AG - wie
unstreitig ist - nicht die Vertragspartnerin der Klägerin sei.
Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Rubrums
abgelehnt. Ihre sofortige Beschwerde ist vom Oberlandesgericht als unzulässig
auf ihre Kosten verworfen worden. Das Landgericht hat sodann durch nicht
selbständig anfechtbares Zwischenurteil vom 3. November 2005 festgestellt, dass
die AG mit der wahren Beklagten identisch sei, und schließlich durch Endurteil
vom 26. Januar 2006 die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin
nicht den Schadensersatzpflichtigen - die GmbH - in Anspruch genommen habe. Die
Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter, festzustellen, dass die GmbH mit der
wahren Beklagten identisch sei, und die GmbH zur Zahlung von 30.012,38 EUR nebst
Zinsen zu verurteilen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nicht die AG,
sondern die GmbH ist die wahre Beklagte.
I. Das Berufungsgericht hat sein anderslautendes Urteil im Wesentlichen wie
folgt begründet: Eine unrichtige oder mehrdeutige Parteibezeichnung sei zwar der
Auslegung zugänglich, wobei die Sicht der Empfänger maßgeblich sei. Eine
Auslegung sei jedoch hier nicht möglich, weil die Bezeichnung "W. AG" eindeutig
der Firmenname der jetzigen Beklagten sei. An der Eindeutigkeit der Bezeichnung
ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht wie die AG nach Sichtung
der Unterlagen alsbald hätten erkennen können, dass die AG nicht
Vertragspartnerin der Klägerin und somit nicht schadensersatzpflichtig sei.
Abgesehen davon könne die Berufung aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn die
Bezeichnung "W. AG" mit Rücksicht auf die falsche Hausnummer als auslegungsfähig
angesehen werde. Denn die dann "wahre Beklagte" sei bis zum Schluss der ersten
Instanz nicht am Prozessverhältnis beteiligt gewesen, weil ihr die Klageschrift
nicht zugestellt worden sei.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das
Berufungsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Unterschied
zwischen einer falschen Bezeichnung des richtigen Beklagten, die der
Berichtigung durch Auslegung zugänglich ist, und der Auswahl eines falschen,
nämlich nicht passivlegitimierten Beklagten, die nur durch eine Klageänderung in
der Form des Parteiwechsels zu beheben ist, nicht hinreichend beachtet. Im
vorliegenden Fall ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorzunehmen.
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als
Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist
maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der
Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an,
welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten
Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH,
Urt. v. 24.01.1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urt. v. 26.02.1987 - VII
ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei objektiv unrichtiger oder auch
mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei
anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll
(BGH, aaO; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Bei
der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der
Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der
Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (so
ausdrücklich BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210;
konkludent auch schon BGH, Urt. v. 16.05.1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448,
wo das Auslegungsergebnis, dass ein bestimmtes falsch bezeichnetes Unternehmen
verklagt worden sei, mit dem Klagevortrag und der vorprozessualen Korrespondenz
begründet wurde). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in
Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf,
wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine
vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn
statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich
existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur
aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich
wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG aaO; so auch schon OLG Hamm,
NJW-RR 1991, 188). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist
die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht
beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den
Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGHZ 4, 328, 334;
NJW 1987, 1946).
2. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht abgewichen, indem es die
Ansicht vertreten hat, eine berichtigende Auslegung der Parteibezeichnung sei
unmöglich, weil die Bezeichnung "W. AG" eindeutig der Firmenname der "jetzigen
Beklagten" sei, und daran ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl das
Gericht als auch die AG nach Sichtung der Unterlagen alsbald hätten erkennen
können, dass die AG nicht Vertragspartner der Klägerin und damit nicht
schadensersatzpflichtig sei. Damit hat das Berufungsgericht zum einen nicht
beachtet, dass eine berichtigende Auslegung auch dann möglich ist, wenn
irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden juristischen Person
gewählt worden ist, und zum anderen, dass auch der Inhalt der Klageschrift nebst
Anlagen für die Auslegung erheblich ist.
3. a) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, anhand der Klageschrift nebst
Anlagen zu prüfen, wen die Klägerin verklagen wollte. Diese Prüfung, die der
Senat selbst nachholen kann, weil insoweit keine weitere Sachaufklärung zu
erwarten ist, ergibt, dass die GmbH verklagt werden sollte.
Die Klägerin wollte ersichtlich ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen. Denn
sie hat in der Klageschrift vorgetragen, dass sie mit der Beklagten einen
Werklieferungsvertrag geschlossen habe, dass diese ihr durch einen Werkmangel
einen Schaden zugefügt habe, dass ihr deshalb ein Schadensersatzanspruch zustehe
und dass sie dieserhalb Klage erheben müsse, weil die Beklagte die Verantwortung
für den Mangel abgelehnt habe. Die gesamte Klagebegründung bezieht sich also auf
den Vertragspartner der Klägerin.
Daraus ergibt sich zugleich, dass die Klägerin nicht etwa irrtümlich die AG für
ihren Vertragspartner hielt. Denn die Klägerin hatte der Klageschrift den
Liefervertrag, die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Lieferantin und deren
Verjährungsverzichtserklärung beigefügt, die sämtlich auf den Namen der GmbH
lauteten bzw. von ihr stammten. Der Klägerin kann nicht die Ansicht unterstellt
werden, statt des Unternehmens, mit dem sie kontrahiert und über Schadensersatz
verhandelt hatte - der GmbH -, sei dessen Konzernmutter, die AG, ihr
Vertragspartner geworden. Soweit das Berufungsgericht ohne nähere Begründung
ausgeführt hat, auch die Beschreibung im Schriftsatz vom 8. März 2005 zeige,
dass es sich um eine irrtümliche Benennung der AG gehandelt habe, ist dies als
Begründung seiner Entscheidung nicht nachvollziehbar. In dem genannten
Schriftsatz der Klägerin heißt es zudem: "Aufgrund eines bürointernen Versehens
wurde die Rechtsform der Beklagten falsch bezeichnet. Aus der Klageschrift und
deren Anlagen ergibt sich eindeutig, dass die W. GmbH verklagt werden sollte."
Die Auslegung der Parteibezeichnung "W. AG" ergibt daher, dass die Klägerin die
GmbH verklagen wollte. Infolgedessen ist die GmbH als wahre Beklagte anzusehen.
Die AG hat auch nicht durch die Zustellung der Klageschrift an sie die Stellung
der beklagten Partei erlangt (BGH, Urt. v. 05.10.1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127,
156, 163; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764). Das
Berufungsgericht hätte deshalb nicht das landgerichtliche Urteil bestätigen
dürfen, in welchem die Klage mangels Aktivlegitimation der nur scheinbeklagten
AG abgewiesen worden ist.
b) Hieran ändert auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils nichts, selbst
bei angenommener Auslegungsfähigkeit der Bezeichnung "W. AG" könne die Berufung
der Klägerin gegen die Klageabweisung keinen Erfolg haben, weil die GmbH mangels
Klagezustellung an sie bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am Prozess
beteiligt worden sei. Auch diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
aa) Der Sinn dieser Erwägungen ist nicht eindeutig. Sollte dahinter die Ansicht
stehen, dass die Klage gegen die GmbH mangels Zustellung abweisungsreif gewesen
sei, so gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage. Der Senat braucht nicht zu
entscheiden, ob die Klage der wahren Beklagten, hier der GmbH, tatsächlich nicht
zugestellt worden ist. Gegebenenfalls wäre der Zustellungsmangel nicht, wie die
Klägerin meint, durch das Nichtbestreiten des tatsächlichen Zugangs der
Klageschrift an die GmbH geheilt worden (§ 189 ZPO), weil das fehlende
Bestreiten bislang nur von der Scheinbeklagten, der AG, stammt und daher keine
Rechtswirkungen zu Lasten der GmbH erzeugen kann. Die Klage gegen die GmbH
dürfte aber auch bei unterstellter fehlender Zustellung an sie nicht einfach
abgewiesen werden. Vielmehr müsste die Zustellung dann nachgeholt werden (§ 271
Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 28.03.1995 aaO). Auf die Frage, ob die
Zustellung (auch) an die GmbH erfolgt ist oder nicht, kommt es daher bis auf
Weiteres nicht an, so dass an dieser Stelle offen bleiben kann, ob der Ansicht
des Landgerichts Marburg (VersR 1993, 1424) beizutreten ist, wonach bei einer
schwer durchschaubaren Verflechtung von Unternehmen mit gleichartigen Namen und
gleicher Adresse die Zustellung an das vom Absender genannte Unternehmen schon
dann erfolgt ist, wenn das Schriftstück bei einem anderen der verflochtenen
Unternehmen angekommen ist, und ob gegebenenfalls die tatsächlichen
Voraussetzungen dieser Rechtsprechung hier erfüllt sind.
bb) Falls das Berufungsgericht jedoch von einem Recht der AG auf die vom
Landgericht ausgesprochene Klageabweisung ausgegangen ist, kann auch dieser
Ansicht nicht beigetreten werden. Zwar kann ein Scheinbeklagter eine
Entscheidung verlangen, durch den er aus dem Rechtsstreit entlassen wird und
gleichzeitig dem Kläger, soweit dieser die falsche Zustellung veranlasst hat,
die Kosten auferlegt werden, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung
notwendig waren (OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 216 m.w. Rechtsprechungsnachweisen;
Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 41 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rdn. 8). Für eine Klageabweisung ist in diesem
Zusammenhang jedoch jedenfalls dann kein Raum, wenn der Kläger, wie hier, selbst
aufklärt oder anerkennt, dass der Zustellungsempfänger mit dem wahren Beklagten
nicht identisch ist (Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO Rdn. 10; Stein/Jonas/Bork,
ZPO, 22. Aufl., Grdz. § 50 Rdn. 11). Die Klageabweisung des Landgerichts kann
auch nicht im Sinne einer bloßen Prozessentlassung der scheinbeklagten AG
verstanden werden. Da das Landgericht in seiner Urteilsbegründung die AG für die
wahre Beklagte gehalten und deshalb die Klage mangels Passivlegitimation der
Beklagten als unbegründet abgewiesen hat, erfasst das Urteil die ganze Klage; es
beendet also den vorliegenden Prozess insgesamt. Das Urteil verbietet der
Klägerin zwar nicht, einen neuen Prozess gegen die GmbH zu beginnen, versagt ihr
jedoch die Möglichkeit, den vorliegenden Rechtsstreit gegen die GmbH einfach
fortzuführen. Für eine derart weitreichende Entscheidung fehlt es im Fall der
fehlerhaften Parteibezeichnung an einer Rechtsgrundlage.
4. Nach alledem sind das angefochtene Berufungsurteil und das von ihm bestätigte
Endurteil des Landgerichts mitsamt dessen Zwischenurteil aufzuheben. Zur nunmehr
nachzuholenden Verhandlung und Entscheidung über die Klage gegen die wahre
Beklagte, die GmbH, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der scheinbeklagten AG zu tragen,
weil sie die Klagezustellung an die AG veranlasst hat. Dass die AG sich im
Prozess anwaltlich vertreten ließ, war im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
notwendig (vgl. OLG Köln, OLGZ 1989, 236), wie sich daran gezeigt hat, dass
Land- und Oberlandesgericht sie als wahre Partei behandelt haben. Ihre Kosten
haben sich auch nicht dadurch erhöht, dass sie, statt sich lediglich gegen ihre
Prozessbeteiligung als Scheinbeklagte zu verteidigen, unberechtigt die
Feststellung, sie sei die wahre Beklagte, und Klageabweisung beantragt hat.
Dadurch sind die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gestiegen, da der
Streitwert derselbe war, als wenn sie ihre Stellung als Scheinbeklagte anerkannt
hätte.