Partnervermittlungsvertrag – Lockvogelangebot – Sittenwidrigkeit der Verträge
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
239/06
Urteil vom
17.01.2008
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnervermittlung. Sie veröffentlichte
am 8. September 2004 eine Zeitungsanzeige, in der eine "Bea" genannte und mit
einem "Original-Kundenfoto" vorgestellte "attraktive, rassige" Frau über die
Beklagte einen Partner suchte. Der Kläger wandte sich deswegen am 3. Oktober
2004 telefonisch an die Beklagte. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den
Parteien streitig. Am 6. Oktober 2004 kam es unter ebenfalls streitigen
Umständen zu einem Treffen zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin der
Beklagten in der Wohnung des Klägers. Dabei unterzeichnete dieser ein
Vertragsformular, in dem es unter anderem heißt:
"Der Auftraggeber beauftragt die Firma D. GmbH mit der Dienstleistung gemäß der
nachfolgenden Leistungsbeschreibung:
a) Umfangreiche Beratung durch einen Fachberater im Rahmen eines persönlichen
Gesprächs, in dem die speziellen Wünsche und Vorstellungen des Kunden von dem in
Betracht kommenden Partner erfasst, besprochen und auf Stimmigkeit untersucht
werden. Hierbei wird ein schriftlicher Personalbogen und Partnerwunschbogen
erstellt.
b) Die so herausgearbeiteten Daten werden von dem erfahrenen D.-Team bewertet
und nach einem bewährten System sorgfältig mit dem Kundenbestand der Fa. D. GmbH
abgeglichen, um eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Partnerwünsche zu
gewährleisten.
c) Auf der Grundlage dieses Abgleichs stellt die Fa. D. GmbH innerhalb einer
Woche nach Vertragsabschluss 15 Partnervorschläge zusammen. Diese
Partnervorschläge werden, soweit sie dem Auftraggeber nicht bereits übersandt
worden sind, von der Fa. D. GmbH für die Dauer von sechs Monaten
versendungsbereit gehalten. Der Auftraggeber kann diese Partnervorschläge dann
jederzeit - auch kurzfristig und in gewünschter Anzahl - bei der Fa. D. GmbH
abrufen. Mindestens ein Partnervorschlag wird dem Auftraggeber unaufgefordert
übersandt. ...
Im Übrigen gelten für den Vertrag die folgenden allgemeinen Bedingungen:
1) Nach Übersendung eines Partnervorschlages ist es Sache des Auftraggebers,
sich selbst um eine Kontaktaufnahme zu bemühen. Das Arrangieren von Treffen
gehört nicht zum Tätigkeitsbereich der Fa. D. GmbH.
...
5) Die Fa. D. GmbH übernimmt keine Garantie dafür, dass einzelne
Vorschlagspartner an einer Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber interessiert
sind. Ebenso wenig übernimmt die Fa. D. GmbH eine Garantie dafür, dass ihre
Tätigkeit zu einer Bekanntschaft führt. Insbesondere erwirbt der Kunde durch den
Abschluss dieses Vertrags keinen Anspruch auf die Vermittlung bestimmter
Personen, etwa aus Inseraten der Fa. D. GmbH. Hinweis: Der Abschlussvertreter
der Firma D. ist nicht berechtigt, den Kunden die Kontaktbereitschaft bestimmter
Personen verbindlich zuzusichern. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist
ausschließlich der schriftliche Vertrag.
6) Aus Gründen der Diskretion, die die Fa. D. GmbH allen ihren Kunden
verbindlich zusichert, erscheinen Inserate von Personen grundsätzlich nicht mit
eigenem Namen. Dies gilt auch dann, wenn ein übergebenes Bild in einem Inserat
verwendet wird.
...
Der Kläger zahlte das geforderte Honorar von 7.900 EUR. Von der Beklagten
erhielt er drei Adressen potentieller Partnerinnen, jedoch nicht den von ihm
gewünschten Kontakt zu der als "Bea" bezeichneten Frau. Daraufhin widerrief er
mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2004 die Vereinbarung, kündigte sie und
focht sie aus allen in Betracht kommenden Gründen an. Mit der Klage fordert er
Rückzahlung des geleisteten Honorars.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Beklagte, abgesehen von daneben geltend gemachten vorgerichtlichen
Anwaltskosten, antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hält den von den Parteien geschlossenen
Partnervermittlungsvertrag für sittenwidrig und nichtig gemäß § 138 BGB, weil er
aufgrund eines "Lockvogelangebots" zustande gekommen sei. Es führt dazu aus:
Ein sogenanntes Lockvogelangebot liege vor, wenn ein Vermittlungsinstitut mit
einer angeblich partnersuchenden Kundin unter Verwendung des Originallichtbildes
in der Kenntnis werbe, dass diese Kundin in Wahrheit nicht vermittlungsbereit
sei und für eine Kontaktaufnahme von vornherein nicht zur Verfügung stehe. Ein
Vertrag, der auf der Grundlage einer solchen Anwerbung geschlossen werde, sei
sittenwidrig. Interessenten, die sich auf eine Kontaktanzeige hin mit dem
Partnerschaftsvermittlungsinstitut in Verbindung setzten, verbänden damit
regelmäßig die Vorstellung, sie hätten die Möglichkeit, mit dieser Kundin
Kontakt aufzunehmen und sie kennenzulernen. Der Eindruck, den die in der Anzeige
vorgestellte Kundin gerade auch aufgrund des veröffentlichten Originalbildes
gemacht habe, sei nach der Beobachtung des Berufungssenats für die meisten
Interessenten erst der Grund, sich überhaupt mit dem inserierenden Institut in
Verbindung zu setzen. So liege der Fall auch hier. Denn der Kläger habe sich
unstreitig bei seinem Anruf nach "Bea" erkundigt, die er unbedingt habe
kennenlernen wollen. Die Tatsache, dass der Interessent dabei in dem Glauben
gelassen werde, der Abschluss des Partnervermittlungsvertrags und die Zahlung
des Honorars gebe ihm die Chance, seine "Traumfrau" kennenzulernen, obwohl dies
bei fehlender Vermittlungsbereitschaft der Kundin von vornherein ausgeschlossen
sei, begründe die Sittenwidrigkeit des Vertrags. Dabei falle insbesondere ins
Gewicht, dass die Täuschung des Interessenten darauf gerichtet sei, dessen
besondere Lebenssituation als alleinstehende Person und seine konkreten
Hoffnungen auf Änderung seiner Situation aus Gewinnstreben auszunutzen. Eine
andere Beurteilung sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Interessent
nach dem Vertragsinhalt keinen Anspruch auf die Vermittlung bestimmter Personen
habe. Denn diesen Hinweis könne er nur dahin verstehen, dass ihm die Kundin
allein dann nicht vermittelt werde, wenn sie entweder aufgrund eigener Wünsche
an einer Kontaktaufnahme mit diesem Interessenten nicht interessiert sei oder
wenn sich aufgrund dessen eigener Vorstellungen ergebe, dass die Kundin diesen
nicht entspreche.
Das Berufungsgericht legt ferner seiner Entscheidung die Behauptung des Klägers
als unbestritten zugrunde, dass es sich bei der Kundin "Bea" um einen solchen
"Lockvogel" gehandelt habe. Das Bestreiten der Beklagten sei nicht zu
berücksichtigen und unbeachtlich, weil sie der ihr obliegenden sekundären
Darlegungslast verspätet (§ 296 Abs. 1 ZPO), nämlich trotz Hinweises des Senats
vom 12. April 2006 unter Fristsetzung zum 5. Mai 2006 erst im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 9. August 2006 durch Angabe des Namens und der
ladungsfähigen Anschrift der Zeugin genügt habe. Für die Richtigkeit der
Behauptung des Klägers spreche, dass die Beklagte eine Vielzahl von Anzeigen
gleichen Inhalts in unterschiedlichen Regionen (Coesfeld, Syke, Bremen) und über
einen Zeitraum von mehreren Jahren geschaltet habe. Angesichts der Tatsache,
dass "Bea" nach den Angaben der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung
in Belgien wohnen solle, erscheine ihre Bereitschaft, sich an einen
Interessenten in Bremen oder Coesfeld vermitteln zu lassen, noch zweifelhafter.
Außerdem sei dem Kläger ohne Angabe von Gründen die Telefonnummer oder Adresse
von "Bea" nicht mitgeteilt worden. Dieser sei auf derartige Indizien angewiesen,
um beurteilen zu können, ob eine Vermittlungsbereitschaft tatsächlich vorgelegen
habe. Die Einführung derart vermuteter Tatsachen als Behauptung in den
Rechtsstreit sei grundsätzlich zulässig. Insoweit treffe die Beklagte eine
sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Sie habe daher den Verdacht ausräumen
müssen, dass es sich bei "Bea" um einen "Lockvogel" gehandelt habe. Hierzu sei
es erforderlich gewesen darzulegen, warum dem Kläger trotz seines Interesses die
Adresse von "Bea" nicht mitgeteilt worden sei, und weiter, deren ladungsfähige
Anschrift mitzuteilen. Dem sei die Beklagte teils nicht, teils erst verspätet
nachgekommen.
Der Beklagten sei es zumutbar gewesen, Namen und Anschrift der Kundin Bea
anzugeben, um dem Kläger einen Beweisantritt zu ermöglichen. Die Unzumutbarkeit
der Namensnennung ergebe sich nicht aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur fehlenden Klagbarkeit von Ansprüchen aus einem
Partnervermittlungsvertrag. Zwar gälten hiernach die im Hinblick auf
Ehemaklerverträge angestellten Überlegungen zu Peinlichkeiten und
Unzumutbarkeiten einer andernfalls häufig unumgänglichen Beweisaufnahme über Art
und Umfang der Tätigkeit gleichermaßen für die Vermittlung einer Partnerschaft.
Soweit jedoch das Oberlandesgericht Koblenz (NJW-RR 2004, 268) hieraus schließe,
dass sich infolgedessen eine Beweisaufnahme "zur Befragung der von der
Partnervermittlungsagentur der Kundin offerierten Partner" verbiete, folge ihm
das Berufungsgericht nicht. Damit würde dem Kunden der Einwand, er sei von dem
Partnerschaftsvermittlungsinstitut getäuscht worden, abgeschnitten und er
insoweit rechtlos gestellt. Bei der Abwägung zwischen den Interessen eines
klagenden Kunden und dem Diskretionsinteresse der zu vermittelnden Kunden trete
Letzteres zurück, zumal mittlerweile zumindest in Frage gestellt werde, ob die
Regelung des § 656 BGB noch zum Schutze der Intimsphäre unverzichtbar sei. Hinzu
komme, dass diejenigen Kunden, die sich mit einer Veröffentlichung ihres
Lichtbilds in einer Kontaktanzeige einverstanden erklärt hätten, sich eines
Teils des Schutzes selbst begeben hätten. Die Beklagte habe auch keine Umstände
genannt, die eine Nennung der ladungsfähigen Anschrift von "Bea" tatsächlich
unzumutbar erscheinen ließen. Die von ihr angeregte anonyme Vernehmung der
Kundin sehe die Zivilprozessordnung nicht vor. Ebenso wenig habe die Beklagte
die Verspätung genügend entschuldigt. Eine Zulassung des neuen
Verteidigungsvorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Nicht zu folgen
ist dem Berufungsgericht bereits in der Einschätzung, ein aufgrund eines
"Lockvogelangebots" (oder "Lockangebots", vgl. OLG Frankfurt am Main NJW-RR
2001, 1364) geschlossener Partnervermittlungsvertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB
sittenwidrig und nichtig.
1. Der Begriff des "Lockvogelangebots" entstammt, wie die Revision zutreffend
anführt, dem Wettbewerbsrecht. Er bezeichnet dort eine besonders preisgünstig
angebotene Ware, die nicht oder nur in einer im Verhältnis zur Nachfrage völlig
unzureichenden Menge vorhanden ist (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,
26. Aufl. 2008, § 4 Rn. 10.196; Bornkamm, aaO, § 5 Rn. 8.1). Eine solche Werbung
ist nach § 5 Abs. 1 und 5 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)
irreführend und unlauter im Sinne des § 3 UWG. Nach früherem Wettbewerbsrecht
konnte sie zugleich auf der Grundlage des § 1 UWG a.F. sittenwidrig sein
(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 1 UWG Rn. 258).
2. Daraus allein lässt sich indes ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB nicht
herleiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff der guten Sitten hatte in § 1 UWG a.F.
mit Rücksicht auf jeweils unterschiedliche Zielsetzung und Rechtsfolgen nicht
dieselbe Bedeutung wie in § 138 BGB (BGHZ 110, 156, 174 - HBV-Familien- und
Wohnungsrechtsschutz; 117, 280, 286; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 10/96 -
NJW 1998, 2531, 2532 - Co-Verlagsvereinbarung m.w.N.). Für die Beurteilung als
sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB ist vielmehr entscheidend, ob das
Rechtsgeschäft nach seinem aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden
Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung
unvereinbar ist (BGHZ 110 aaO; 146, 298, 301; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 aaO;
Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 - NJW 2005, 2991, 2992 m.w.N.). Einer
solchen Beurteilung steht im Streitfall aber entgegen, dass das Bürgerliche
Gesetzbuch einen durch Täuschung bewirkten Vertragsschluss nicht wie nach § 138
BGB als von vornherein nichtig behandelt, sondern durch die Sonderregelung des §
123 BGB lediglich dessen Anfechtbarkeit bestimmt und es dadurch der Entscheidung
des Getäuschten überlässt, ob er nachträglich die Nichtigkeit dieses
Rechtsgeschäfts herbeiführen will. Ist daher ein Rechtsgeschäft durch arglistige
Täuschung (oder widerrechtliche Drohung) zustande gekommen, so kann § 138 BGB
neben § 123 BGB nur dann anwendbar sein, wenn weitere Umstände als die
unzulässige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft seinem
Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 14.
Dezember 1987 - II ZR 166/87 - NJW 1988, 902, 903; Urteil vom 7. Juni 1988 - IX
ZR 245/86 - NJW 1988, 2599, 2601 zur Drohung; Urteil vom 26. September 1995 - XI
ZR 159/94 - NJW 1995, 3315; Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01 -
NJW 2002, 2774, 2775 ebenfalls zur Drohung). Solche besonderen Umstände zeigt
das Berufungsgericht nicht auf; sie sind aus dem festgestellten Sachverhalt auch
nicht erkennbar. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene besondere
Lebenssituation des Interessenten als alleinstehender Person und dessen konkrete
Hoffnungen auf eine Änderung dieser Lage sowie das Gewinnstreben des Vermittlers
werden vom Anfechtungstatbestand des § 123 BGB erfasst. Von der Ausbeutung einer
Zwangslage oder einem ähnlich gewichtigen, erheblich über den typischen
Tatbestand einer arglistigen Täuschung hinausgehenden Vorwurf, mit dem § 138 BGB
den Makel der Sittenwidrigkeit verbindet, kann nicht gesprochen werden. Auch für
ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. zum
Eheanbahnungsdienstvertrag BGHZ 87, 309, 316 ff.), auf das sich der Kläger in
den Tatsacheninstanzen berufen hat und das im landgerichtlichen Urteil geprüft
und verneint worden ist, geben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts
her. Im Revisionsverfahren werden Rügen hierzu auch nicht erhoben.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich ebenso wenig aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich nicht
abschließend beurteilen, ob der Kläger seine Willenserklärung wirksam gemäß §
123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten hat und das Rechtsgeschäft somit
aus diesem Grunde nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB).
a) Eine Anfechtung des Vertrags aus sämtlichen in Betracht kommenden Gründen hat
der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2004 erklärt. Die erforderliche
arglistige Täuschung wäre in der Werbung von Kunden mit einem tatsächlich nicht
zur Verfügung stehenden "Lockvogel", nämlich einer angeblich einen Partner
suchenden, aber nicht vermittlungsbereiten Person zu sehen. Dass die Beklagte in
ihren Vertragsbedingungen einen Anspruch des Kunden auf die Vermittlung
bestimmter Personen, etwa aus von ihr geschalteten Inseraten, ausschließt, ist
nach der zutreffend am Empfängerhorizont orientierten und auch sonst
rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts ohne Belang.
b) Jedoch durfte das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Behauptung des
Klägers, bei der in den Anzeigen der Beklagten vorgestellten Kundin "Bea" habe
es sich in diesem Sinne um ein "Lockvogelangebot" gehandelt, nicht mit Rücksicht
auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten als unbestritten zugrunde legen
(§ 138 Abs. 3 ZPO).
aa) Die Beklagte trifft in dieser Beziehung zwar zutreffend eine sekundäre
Darlegungslast. Steht ein darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des für seinen
Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Beklagte alle wesentlichen
Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast sein
einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (BGHZ 86,
23, 29; 100, 190, 196; 140, 156, 158 f.; 163, 209, 214; siehe auch BGH, Urteil
vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, 2553 Rn. 46). In diesen Fällen
kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten
der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden
Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGHZ 140 aaO S. 159). So liegt es
auch hier.
bb) Diesen Anforderungen ist die Beklagte jedoch in dem erforderlichen Umfang
nachgekommen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts hat sie eine Kopie des mit
Frau S. geschlossenen Partnervermittlungsvertrags vorgelegt und behauptet, bei
dieser Kundin handele es sich um die im Inserat beschriebene "Bea". Die Beklagte
hat weiter deren "Kundenprofil" mit einer Liste angeblich von "Bea" abgelehnter
Kontaktvorschläge zwischen dem 22. Januar 2004 und dem 31. März 2006 vorgelegt.
Wenngleich sich auch aus diesem Vorbringen nicht ergibt, worauf das
Berufungsgericht zutreffend hinweist, weshalb die Beklagte dem Kläger trotz
seines Interesses nicht die Adresse oder Telefonnummer von "Bea" mitgeteilt hat,
war doch eine grundsätzliche Vermittlungsbereitschaft der Kundin nunmehr durch
Tatsachenvortrag untermauert und der gegenteilige Sachvortrag des Klägers
hiermit substantiiert bestritten.
cc) Zu Unrecht verlangt das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der
sekundären Darlegungslast von der Beklagten darüber hinaus die Preisgabe von
Namen und ladungsfähiger Anschrift der Zeugin. Die Benennung eines Zeugen mit
den nach § 373 ZPO notwendigen Angaben einschließlich dessen ladungsfähiger
Anschrift ist nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags,
sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen
beruhenden Beweisführung. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast finden
darum hierauf keine Anwendung. Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei,
einen nur ihr bekannten Zeugen ohne triftigen Grund namhaft zu machen, kann
daher nur im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu deren Lasten
berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1960 - VI ZR 220/58 - NJW
1960, 821; MünchKomm/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 286 Rn. 81; Thomas/Putzo/Reichhold,
ZPO, 28. Aufl., § 286 Rn. 19).
c) Ob der Beklagten bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht in diesem Sinne eine schuldhafte Beweisvereitelung zur Last
fiel, lässt der Senat offen. Eine solche Beweisvereitelung hätte jedenfalls
nicht wie mangelndes (substantiiertes) Bestreiten ohne weiteres dazu geführt,
dass nunmehr nach § 138 Abs. 3 ZPO vom Klägervortrag auszugehen wäre. Diese
Feststellung wäre vielmehr allein auf der Grundlage des § 286 Abs. 1 ZPO unter
Würdigung aller Umstände möglich gewesen.
aa) Allerdings ist richtig, dass eine Vernehmung der Zeugin "Bea" zu der
Behauptung eines Lockvogelangebots prozessual zulässig gewesen wäre. Der Senat
teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es der Beklagten trotz der
ihrer Kundin grundsätzlich geschuldeten Diskretion nicht unzumutbar war, deren
Namen und Anschrift preiszugeben, und dass einer Beweiserhebung auch nicht
diejenigen Gründe entgegenstanden, die den Gesetzgeber zum Ausschluss der
Klagbarkeit eines Anspruchs auf Ehemaklerlohn veranlasst haben.
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zum
Eingehen einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird
nach § 656 Abs. 1 BGB eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das aufgrund des
Versprechens Geleistete kann freilich nicht deshalb zurückgefordert werden, weil
eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Dabei war für die
Reichstagskommission, auf deren Vorschlag die Bestimmung zurückgeht,
entscheidend, dass das "Nehmen und Geben eines Lohnes für Heiratsvermittlung"
mit dem "sittlichen Charakter der Ehe" nicht vereinbar sei (Mugdan, Die gesamten
Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, 1899,
S. 1292 f.) Daneben war die Überlegung maßgebend, dass die Prozesse wegen
Heiratsvermittlung "zu den allergrößten Ärgernissen Anlass" gäben (Mugdan aaO;
vgl. BGHZ 112, 122, 124 f. = NJW 1990, 2550, 2551 m. Anm. Börstinghaus und
Peters). Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich dieser Vorschriften auf
ähnliche Vertragsverhältnisse wie Eheanbahnungsdienstverträge (BGHZ 87, 309, 312
ff.) und Partnerschaftsvermittlungs-Dienstverträge (BGHZ 112, 122, 124 ff.;
Senatsurteil vom 4. März 2004 - III ZR 124/03 - NJW-RR 2004, 778, 779)
erstreckt. Dem lag nicht zuletzt die Vorstellung zugrunde, wie bei der
Ehevermittlung und Eheanbahnung bestehe hier ein schützenswertes
Diskretionsbedürfnis des Kunden. Die im Urteil vom 4. Dezember 1985 (IVa ZR
75/84 - NJW 1986, 927, 928) angestellten Erwägungen zu Peinlichkeiten und
Unzumutbarkeiten einer bei Klagbarkeit häufig unumgänglichen Beweisaufnahme über
Art und Umfang der Tätigkeit gälten mindestens ebenso bei der Vermittlung einer
Partnerschaft. Das Grundgesetz schütze die Würde des Menschen und dessen freie
Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht darauf, ob eine Eheschließung
angestrebt werde oder nicht (BGHZ 112, 122, 126; Senatsurteil vom 4. März 2004
aaO; siehe auch BVerfGE 20, 31, 33 = NJW 1966, 1211).
(2) Aus diesen Überlegungen lässt sich indessen nicht darüber hinaus ein
umfassendes Beweiserhebungsverbot (hierzu allgemein Zöller/Greger, ZPO, 26.
Aufl. 2007, vor § 284 Rn. 11, § 286 Rn. 15a ff.) über die Leistungen des
Vermittlers in Ehemaklersachen oder gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten
begründen. Auf den gegenüber Zeugen erforderlichen Persönlichkeitsschutz hat der
Gesetzgeber im Regelfall mit den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht
aus persönlichen oder sachlichen Gründen (§§ 383, 384 ZPO) hinreichend Rücksicht
genommen. Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, oder beruft sich der Zeuge
nicht auf sein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht, so ist die Vernehmung
selbst bei einem Eindringen in die an sich geschützte Privatsphäre des Zeugen im
Interesse der Rechtspflege grundsätzlich unbeschränkt zulässig; notfalls kann
zum Schutz des Zeugen auch die Öffentlichkeit nach § 171b GVG ausgeschlossen
werden. Von diesen Regelungen macht § 656 Abs. 1 BGB nur mittelbar und insoweit
eine Ausnahme, als es allein um die vereinbarte Vergütung aus dem
Ehemaklervertrag, Dienstvertrag oder einem ähnlichen Vertragsverhältnis geht.
Den dabei zu befürchtenden Unzuträglichkeiten und Peinlichkeiten wollte der
Gesetzgeber, ohne in die prozessualen Regeln über die Beweiserhebung
einzugreifen, schon - und nur - auf der Ebene des materiellen Rechts mit einem
Ausschluss der Klagbarkeit des Maklerlohnanspruchs begegnen. Das begrenzt
zugleich den für den Rechtsanwender bestehenden Auslegungsspielraum. Streiten
die Parteien um andere Sach- oder Rechtsfragen, wie hier um den Vorwurf der
arglistigen Täuschung, ist für eine analoge Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB und
die dort normierte Rechtsfolge - unvollkommene Verbindlichkeit - trotz
möglicherweise ähnlicher Schutzbedürftigkeit einzelner Prozessbeteiligter kein
Raum. Damit verbietet sich zugleich ein darauf gegründetes Beweiserhebungsverbot
im Widerspruch zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden grundsätzlichen
Anspruch der Parteien auf Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die
gegenteilige Auffassung im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober
2003 (NJW-RR 2004, 268, 269 f.) ist ohne gesetzliche Grundlage (ablehnend auch
Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 7; Wichert, ZMR 2007, 241, 245).
bb) Eine Beweisvereitelung setzt indessen weiter voraus, dass die Partei ihrem
beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich
macht. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung
des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen,
also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen
Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR
43/05 - NJW 2006, 434, 436 m.w.N.). In Fällen, in denen es um die verweigerte
Entbindung eines Zeugen von seiner Schweigepflicht ging, hat der
Bundesgerichtshof ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten gefordert
(Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - NJW-RR 1988, 962, 964;
Senatsbeschluss vom 26. September 1996 - III ZR 56/96 - NJW-RR 1996, 1534).
Angesichts dessen, dass die Beklagte sich für ihre Rechtsauffassung auf ein
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz berufen konnte und die Rechtslage bis
dahin ungeklärt war, bestehen bereits gegen einen Schuldvorwurf Bedenken. Das
mag aber auf sich beruhen. Als Folge einer Beweisvereitelung kämen lediglich
Beweiserleichterungen in Betracht, die zwar bis zu einer Umkehr der Beweislast
gehen können (BGH, Urteil vom 23. November 2005 aaO), für die aber alle Umstände
des Falles - im Streitfall neben dem allenfalls geringen Verschulden der
Beklagten auch, dass diese letztendlich doch die Identität der Zeugin offen
gelegt hat - zu berücksichtigen sind. Eine solche Abwägung ist dem Tatrichter
vorbehalten; das Revisionsgericht kann sie nicht nachholen.
2. Zu der nach dieser Sachlage sich nunmehr stellenden Frage, ob der Kläger den
mit der Beklagten geschlossenen Partnervermittlungsvertrag jedenfalls als
Haustürgeschäft widerrufen (§ 312 BGB) oder ihn nach § 626 BGB oder § 627 BGB
alsbald kündigen konnte (zur Anwendbarkeit des § 627 BGB bei abweichenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen siehe Senatsurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR
437/04 - NJW 2005, 2543), hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht
folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Für eine rechtliche Beurteilung
aus diesem Blickwinkel fehlt es damit an einer Grundlage.
IV.
Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben
und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.