Partnerwerkstatt der Versicherung – Pflicht zur Reparatur
Landgericht
Bonn
Az: 5 S 96/08
Urteil vom
20.08.2008
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 27.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen - 13 C 189/07 -
abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger - über die im
Zwischenvergleich vom 02.07.2008 titulierte Zahlungsverpflichtung hinaus -
weitere 387,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 aus 338,85 € seit dem 22.12.2006 sowie aus
48,73 € seit dem 12.04.2007 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner 80 % mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander
aufgehoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des restlichen Sachschadens sowie
Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom ##.##.####, für dessen Folgen die
Beklagten unstreitig allein einzustehen haben, in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die
tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil
zugelassen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, dass der Kläger
sich bei seiner fiktiven Abrechnung auf die Stundenverrechnungssätze der Firma T
& X verweisen lassen müsse. Der Kläger hätte ohne nennenswerte Nachteile sein
Fahrzeug zu den von der Beklagten zu 2) genannten günstigeren
Stundenverrechnungssätzen reparieren lassen können. Insbesondere entstehe dem
Kläger kein Nachteil dadurch, dass die Werkstatt der Firma T & X weiter entfernt
von seinem Wohnsitz sei als die "um die Ecke liegende" Werkstatt der Firma H,
deren Stundenverrechnungssätze der Kläger seiner Abrechnung zugrunde lege.
Insbesondere gebiete die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht, die
günstigeren Stundenverrechnungssatze seiner Abrechnung zugrunde zu legen. Es
bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren
Schmerzensgeldes. Die aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ersichtlichen
unfallbedingten Verletzungen seien mit der Zahlung der von der Beklagten zu 2)
bereits geleisteten € 300,00 angemessen ausgeglichen. Dagegen richtet sich die
form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der
er seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter verfolgt. Zur
Begründung führt er aus, dass er sich nicht auf eine Reparatur bei der Firma T &
X verweisen lassen müsse. Der BGH habe in seinem Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR
38/02 - (sog. "Porsche-Urteil") zwar entschieden, dass der Geschädigte, der
mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige
Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Vorliegend sei
aber nicht von der Ortsnähe der Firma T & X auszugehen. Diese liege 23 km von
seinem Wohnhaus entfernt, die Firma H jedoch nur ca. 500 Meter. Es spiele auch
keine Rolle, dass die Firma T & X über einen kostenlosen Hol- und Bringservice
verfüge, was im Übrigen erst im Laufe des Verfahrens erster Instanz von den
Beklagten behauptet und von ihm bestritten worden sei. Zudem sei entgegen der
Ansicht des Amtsgerichts ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 650,00
angemessen.
Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil und beantragen die
Zurückweisung der Berufung.
In der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2008 haben die Parteien einen
Zwischenvergleich geschlossen, in dem die Beklagten sich verpflichtet haben, zum
Ausgleich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs an den Kläger weitere
200,00 € zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in
beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten
Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist im noch zur Entscheidung stehenden Umfang begründet.
1.
Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom ##.##.#### über den von den
Beklagten bereits regulierten Betrag hinaus ein weiterer Anspruch auf Ersatz des
Sachschadens in Höhe von 338,85 € aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1
PflgVG zu.
a)
Dass die Beklagten dem Kläger gegenüber für die Folgen des Unfallereignisses in
vollem Umfang einzustehen haben, ist unstreitig. Uneinigkeit besteht zwischen
den Parteien nur darüber, ob die Beklagten bei der von dem Kläger vorgenommenen
Abrechnung auf Gutachtenbasis auch zum Ersatz der in dem Gutachten des Herrn
Dipl.-Ing. U ausgewiesenen Arbeitskosten für Karosserie- und Lackierarbeiten,
denen ein Stundenverrechnungssatz von 89,50 € sowie ein Lackmaterialaufschlag
von 40 % zugrunde liegt, verpflichtet sind oder ob deren Ersatzpflicht sich der
Höhe nach auf die Stundenverrechnungssätze der T & X GmbH (Arbeitslohn
Karosserie: 73,00 €I Arbeitslohn Lackierung incl. Lackmaterialaufschlag: 98,00
€) beschränkt.
b)
Art und Umfang des zu leistenden Ersatzes bestimmen sich nach den Vorschriften
der §§ 249 ff. BGB i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung
schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBI. I, S. 2674), der nach
Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB auf alle schädigenden Ereignisse nach dem 31.07.2002
Anwendung findet. Das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt
sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf eine
Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht vielmehr in umfassender
Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das
Schadensereignis bestehenden hypothetischen Lage entspricht (vgl. BGH, NJW
2007,67,68). Dabei stehen dem Geschädigten bei der Beschädigung eines
Kraftfahrzeugs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen
zwei Wege der Naturalrestitution offen, nämlich einerseits die Reparatur des
Unfallfahrzeugs, andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen
Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, NJW 2005,2541). Sieht der Geschädigte - wie
vorliegend - davon ab, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, so kann er gemäß §
249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten einer fiktiven
Reparatur geltend machen. Dabei hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer
markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon,
ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren
lässt (vgl. BGH NJW 2003, 2086).
Jedoch ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung
aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei genügt aber im Allgemeinen, dass
er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten
Sachverständigengutachtens berechnet, sofern dieses Gutachten hinreichend
ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom
Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Denn
bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des
Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das
Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem
Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger
Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH NJW 2003, 2086, 2087). Vorliegend
bestreiten die Beklagten nicht, dass die von Dipl.-Ing. U im Schadensgutachten
vom 06.12.2006 zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze den bei einer
Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Lohnkosten
entsprechen, sondern berufen sich lediglich darauf, dass die T & X GmbH aufgrund
eines mit der Beklagten zu 2) bestehenden Partnervertrages Kunden, für deren
Reparaturkosten die Beklagte zu 2) einzutreten hat, günstigere Stundensätze
berechnet.
Den Beklagten ist dabei im Grundsatz zuzugeben, dass der Geschädigte, der
mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige
Reparaturmöglichkeit hat, sich auch nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auf diese verweisen lassen muss (vgl. BGH, NJW 2003, 2086,
2087). Von einer entsprechenden Konstellation kann indes im Streitfall nicht
ausgegangen werden.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich nach dem Sachvortrag der Beklagten
bei der T & X GmbH um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt, so dass es
auch auf die in der landgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage nicht
ankommt, ob in denjenigen Fällen, in denen der Geschädigte auf Gutachtenbasis
fiktiv abrechnet und ihm vom Schädiger bzw. dessen Versicherer konkret ohne
Weiteres zugängliche Möglichkeiten einer technisch einwandfreien und günstigeren
Reparatur in einer nicht markengebundenen - freien Fachwerkstatt aufgezeigt
werden, der Geschädigte sich auf diese Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen
muss (so etwa LG Potsdam, NJW-Spezial 2008, 107; LG Berlin, NJW-RR 2007,20,21;
LG Heidelberg, Urteil vom 25.04.2006 - 2 S 55/05, zitiert nach juris; a.A.: LG
Bonn, Urteil vom 05.03.2008,5 S 168/07; LG Bonn, Urteil vom 15.05.2007, 8 S
8/07; LG Mainz, Urteil vom 31.05.2006, 3 S 15/06, zitiert nach juris; LG Trier,
Urteil vom 20.09.2005, 1 S 12/05, BeckRS: 2006 Nr. 02543; AG Aachen, Urteil vom
14.06.2005, 5 C 81/05, BeckRS: 2005 Nr. 09994), .
Bei der dem Kläger seitens der Beklagten zu 2. aufgezeigten Reparaturmöglichkeit
bei der T & X GmbH handelt es sich aber bereits deshalb nicht um eine
gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die der Kläger sich auch bei
tatsächlicher Durchführung der Reparatur verweisen lassen müsste, weil die T & X
GmbH mit der Beklagten zu 2. durch einen Partnervertrag verbunden ist, aufgrund
dessen denjenigen Kunden, für deren Reparaturkosten die Beklagte zu 2.
einzustehen hat, - nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten wegen der Vielzahl
der vermittelten Instandsetzungen - Sonderkonditionen angeboten werden, die
gegenüber den regulären Stundensätzen markengebundener Fachwerkstätten günstiger
sind. Dies widerspräche nach Auffassung der Kammer der Intention des § 249 Abs.
2 BGB. Die Vorschrift ermöglicht dem Geschädigten nämlich durch die fiktive
Abrechnung der Reparaturkosten einen Schadensausgleich, ohne dass dieser
gehalten ist, dem Schädiger das verletzte Rechtsgut zur Naturalrestitution
anzuvertrauen (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. Aufl., § 249 Rn. 5;
Schiemann in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 210). Das Grundanliegen
dieser Vorschrift, dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, die
Schadensbehebung in eigener Regie durchzuführen, darf nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs auch bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige
Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
nicht aus den Augen verloren werden (vgl. BGH, NJW 2003, 2086). Der Verweis des
Geschädigten auf eine wirtschaftlich mit der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers verbundene Fachwerkstatt
entwertet aber das Recht des Geschädigten, die Reparatur zu üblichen Konditionen
in Eigenregie vornehmen zu können. Zudem muss er aufgrund der wirtschaftlichen
Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten - mag sich
die Befürchtung in concreto auch nicht realisieren -, dass dieser bei der
Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den
Schaden möglichst gering zu halten (LE. ebenso: AG Nürtingen, NJW 2007, 1143 f.;
a.A. LG Köln, Urteil vom 29.01.2008, 11 S 1/07).
Zu erstatten sind danach die von dem Gutachten Dip.-Ing. U ermittelten
Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.462,85 € abzüglich einer Wertverbesserung in
Höhe von 120,65 €. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung
der Beklagten auf die Reparaturkosten von 2.003,35 € verbleibt ein Betrag von
338,85 €.
2.
Der Anspruch auf Ersatz nicht anrechenbarer, vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 48,73 € sowie der Zinsanspruch folgen aus §§ 280
Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 S. 2, 286, 288 BGB. Die Verzinsungspflicht beginnt
analog § 187 Abs. 1 BGB bei Rechtshängigkeitszinsen mit dem Tag nach der
Zustellung
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 98 S. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10,
711 ZPO.
4.
Die Kammer lässt die Revision zu, weil angesichts divergierender Entscheidungen
der Instanzgerichte die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).