Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Partybike-Nutzung auf öffentlicher Strasse


Verwaltungsgericht Düsseldorf

Az: 16 L 1595/09

Beschluss vom 29.10.2009



Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16. Oktober 2009 (16 K 6710/09) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28. September 2009 wiederherzustellen, ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Die im Rahmen dieser Entscheidung vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Maßnahme des Antragsgegners ist weder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen.

Rechtsgrundlage für die in der streitigen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Benutzung des sogenannten "Partybikes" auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt E untersagt wird, ist § 22 Satz 1 StrWG NRW. Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der ohne eine Sondernutzungserlaubnis die Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung ergreifen. Die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung i.S.d. § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar, da hier die öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Im Vordergrund des Einsatzes des Partybikes steht aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Zwar wird das als Mehrpersonenfahrrad konzipierte Partybike durch die Betätigung der Pedale auch in Bewegung gesetzt; die damit verbundene Ortsveränderung ist jedoch lediglich ein Nebeneffekt. Aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes und der Werbung für das Gefährt als "rollende Partytheke mit Musik – Fassbier – und Partyspass pur" (www.Q.de) wird deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieses Fahrzeugs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Gruppe von Personen ist; der Antragsteller betreibt im Schwerpunkt praktisch einen nicht ortsgebundenen – Selbstbedienungsausschank; er verfolgt damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke.

Als Sondernutzung bedarf die Nutzung der öffentlichen Straßen der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Eine solche Erlaubnis besitzt der Antragsteller nicht.

Allein das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis ist regelmäßig ein ausreichender Grund für das Beseitigungsverlangen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1997 - 23 A 5828/96 -.

Anderes gilt nur dann, wenn der Sondernutzer einen offensichtlichen Anspruch auf die von ihm unerlaubt vorgenommene Nutzung hat. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn gemäß § 18 StrWG NRW steht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen auf Null reduziert sein könnte und der Antragsteller folglich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis hätte, sind nicht gegeben.

Gründe für die Annahme, die Beseitigungsverfügung sei unverhältnismäßig, sind nicht ersichtlich. Es besteht auch ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Maßnahme. Das Interesse des Antragstellers, die öffentlichen Straße unerlaubt zu benutzen, ist nicht schutzwürdig; es ist der Allgemeinheit nicht zuzumuten, die mit dieser Straßenbenutzung einhergehenden Einschränkungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, d.h. die erheblichen Verkehrsbehinderungen und damit verbunden Gefahren hinzunehmen.

Gegen die nach §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW zulässige Androhung des Zwangsgeldes bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der mangels konkreter Anhaltspunkte zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache anzunehmende Auffangstreitwert mindert sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung um die Hälfte. Die Androhung des Zwangsgeldes ist bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht geblieben.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen