Partybike-Nutzung auf öffentlicher Strasse
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Az: 16 L
1595/09
Beschluss vom
29.10.2009
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16.
Oktober 2009 (16 K 6710/09) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28.
September 2009 wiederherzustellen, ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO
auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden
Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im
öffentlichen Interesse angeordnet hat. Die im Rahmen dieser Entscheidung
vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem
Aussetzungsinteresse des Antragstellers geht zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Maßnahme des Antragsgegners ist weder offensichtlich rechtswidrig noch
überwiegt das Interesse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse aus
sonstigen Gründen.
Rechtsgrundlage für die in der streitigen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung
des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Benutzung des sogenannten "Partybikes"
auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt E untersagt wird, ist
§ 22 Satz 1 StrWG NRW. Danach kann die für die Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der ohne eine
Sondernutzungserlaubnis die Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzt,
Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung ergreifen. Die Nutzung des Partybikes im
öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung i.S.d. § 18 Abs. 1 StrWG NRW
dar, da hier die öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird.
Im Vordergrund des Einsatzes des Partybikes steht aus der Sicht eines
unbefangenen Betrachters nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu
Verkehrszwecken. Zwar wird das als Mehrpersonenfahrrad konzipierte Partybike
durch die Betätigung der Pedale auch in Bewegung gesetzt; die damit verbundene
Ortsveränderung ist jedoch lediglich ein Nebeneffekt. Aus den konkreten
Umständen des Einzelfalls, insbesondere auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes
und der Werbung für das Gefährt als "rollende Partytheke mit Musik – Fassbier –
und Partyspass pur" (www.Q.de) wird deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes
dieses Fahrzeugs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene
Zusammensein einer Gruppe von Personen ist; der Antragsteller betreibt im
Schwerpunkt praktisch einen nicht ortsgebundenen – Selbstbedienungsausschank; er
verfolgt damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr
gedeckte verkehrsfremde Zwecke.
Als Sondernutzung bedarf die Nutzung der öffentlichen Straßen der Erlaubnis nach
§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Eine solche Erlaubnis besitzt der Antragsteller
nicht.
Allein das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis ist regelmäßig ein
ausreichender Grund für das Beseitigungsverlangen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1997 - 23 A 5828/96 -.
Anderes gilt nur dann, wenn der Sondernutzer einen offensichtlichen Anspruch auf
die von ihm unerlaubt vorgenommene Nutzung hat. Davon kann im vorliegenden Fall
keine Rede sein. Denn gemäß § 18 StrWG NRW steht die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Anhaltspunkte
dafür, dass dieses Ermessen auf Null reduziert sein könnte und der Antragsteller
folglich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden
Sondernutzungserlaubnis hätte, sind nicht gegeben.
Gründe für die Annahme, die Beseitigungsverfügung sei unverhältnismäßig, sind
nicht ersichtlich. Es besteht auch ein hinreichendes öffentliches Interesse an
der Vollziehung der Maßnahme. Das Interesse des Antragstellers, die öffentlichen
Straße unerlaubt zu benutzen, ist nicht schutzwürdig; es ist der Allgemeinheit
nicht zuzumuten, die mit dieser Straßenbenutzung einhergehenden Einschränkungen
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, d.h. die erheblichen
Verkehrsbehinderungen und damit verbunden Gefahren hinzunehmen.
Gegen die nach §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW zulässige Androhung des
Zwangsgeldes bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der mangels konkreter
Anhaltspunkte zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache anzunehmende
Auffangstreitwert mindert sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen des
vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung um die Hälfte. Die Androhung
des Zwangsgeldes ist bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht geblieben.