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Rotlichtverstoß: Vergleich
Passfoto mit Blitzfoto rechtmäßig?
OLG Stuttgart
Az: 1 Ss 230/02
Beschluss vom 26.08.2002
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der
1. Senat für Bußgeldsachen am 26. August 2002 gemäß § 79 Abs. 5 u. 6 OWiG
beschlossen:
Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Im - rechtzeitig angefochtenen - Bußgeldbescheid des Ordnungsamts der
Landeshauptstadt Stuttgart vom 27 September 2001 wird dem Betroffenen
vorgeworfen, er habe als Lenker eines Pkw, der auf eine in Stuttgart ansässige
GmbH & Co zugelassen gewesen sei, am 15. Juni 2001 um 16.19 Uhr in S. an der
Kreuzung C. Straße/S. Straße das Rotlicht der dort angebrachten
Lichtzeichenanlage nicht befolgt (§§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG). Hierwegen
wurde gegen ihn eine Geldbuße von DM 100,00 festgesetzt. Als Beweismittel wurden
u.a. ein "Foto" und ein "Mess-/Frontfoto" einer Überwachungsanlage aufgeführt.
Dem war folgendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen:
Über eine Halteranfrage hatte das Ordnungsamt die Personaldaten des Betroffenen
als derjenigen Person, der zur Tatzeit das Fahrzeug überlassen worden war, in
Erfahrung gebracht; der Betroffene wurde als solcher mit formularmäßigem
Anschreiben vom 02. August 2001 angehört. Nachdem er die Frage, ob der Verstoß
zugegeben werde, mit "Nein" beantwortet hatte, vermerkte die Sachbearbeiterin 27
der Bußgeldbehörde am 24 August 2001 mit einem Stempel "Eschl 222/0, Dialog
erfasst" in der Akte. Eine spätere Nachfrage des Amtsgerichts ergab, dass die
Sachbearbeiterin zu diesem Zeitpunkt das Lichtbild mit den Personaldaten des
Betroffenen, das beim Passamt (Passregister) der Landeshauptstadt Stuttgart in
digitalisierter Form hinterlegt war, dort über ihren mit diesem Register
vernetzten PC von ihrem Arbeitsplatz aus abgerufen hatte, um dieses zu den Akten
zu nehmen und mit dem Messfoto über den Rotlichtverstoß zu vergleichen. Dieser
Umstand wurde bis zur Nachfrage des Amtsgerichts ebenso wenig in den Akten
vermerkt wie die Tatsache, dass die Sachbearbeiterin von ihrem Amtsleiter
ermächtigt war, Auskunftsersuchen an Pass- bzw. Personalausweisbehörden zu
richten und dass sie schriftlich bestätigt hatte, die für eine Datenübermittlung
gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen seien ihr bekannt.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen aus Rechtsgründen freigesprochen. Es
glaubte, den Nachweis dafür, dass der auf dem Messfoto abgebildete
Fahrzeuglenker mit dem - in der Hauptverhandlung nicht anwesenden - Betroffenen
identisch sei, durch einen Vergleich mit dem bei den Akten befindlichen
Lichtbild aus rechtlichen Gründen nicht führen zu können; das digitalisierte
Lichtbild dürfe zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeuglenker nicht
verwertet werden, da es entgegen den zwingenden, dem "Schutz von Bürgerdaten
dienenden Rechtsvorschriften" erhoben worden sei. Auch das Messfoto sei nicht
verwertbar, da es aus einer polizeilichen Maßnahme stamme, für die eine
ausreichende Zuständigkeitsnorm nicht vorliege. Dieses Messfoto lasse im Übrigen
keine ausreichenden Individualisierungsmerkmale erkennen, so dass der Betroffene
- wäre er in der Hauptverhandlung erschienen - mit großer Wahrscheinlichkeit aus
tatsächlichen Gründen freigesprochen worden wäre.
II.
Der Einzelrichter des Senats hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG die von einem
Oberamtsanwalt eingelegte und auch gegenüber dem Amtsgericht begründete
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist formgerecht gestellt
worden; zwar bestimmen §§ 142 Abs. 1 Nr. 3, 145 Abs. 2 GVG, dass Amtsanwälte das
Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen dürfen. Der
Zulassungsantrag der Staatsanwaltschaft als Prozesserklärung ist indes beim
Amtsgericht angebracht und begründet worden; das war zulässig, da die Akten noch
nicht dem Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht vorgelegt worden waren
(§§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 321, 335 Abs. 1 StPO). Gegenüber
diesem besitzt ein Amtsanwalt keine Postulationsfähigkeit (vgl. BayObLG MDR
1974, 599). Eine Beschränkung der Zuständigkeit von Amtsanwälten auf
Prozesserklärungen i n der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht kennt § 9 bw
AGGVG nicht; derart in ihren Befugnissen eingeschränkt sind in Baden-Württemberg
nur örtliche Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft (§ 10 Abs. 1 bw AGGVG).
2. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge
Erfolg. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Beweiswürdigung sind rechtlich
fehlerhaft, weil ihnen Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote
zugrunde gelegt werden, die nicht existieren. Der Freispruch des Betroffenen
beruht daher auf der fehlerhaften Nichtausschöpfung vorhandener und verwertbarer
Beweismittel (vgl. Engelhardt in KK, StPO, 4. Aufl., § 261 Rdnr. 49; Kuckein in
KK, StPO, 4. Aufl., § 337 Rdnr. 30, jeweils m.w.N.) und kann auf die Sachrüge
hin keinen Bestand haben.
a) Das mit einer der - senatsbekannt in Stuttgart eingesetzten - Messanlage der
Marke Traffipax aufgenommene Messfoto ist entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts durch das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Stuttgart nicht ohne
ausreichende Zuständigkeitsnorm aufgenommen worden. Da die Anlage neben
präventiven Zwecken der bloßen Verkehrsüberwachung auch der repressiven Aufgabe
der Verfolgung von gerade begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten dient, ist ihr
Einsatz durch § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG gedeckt; danach liegt die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemessen Ermessen der Verfolgungsbehörden. Die
Herstellung von Frontalfotografien zur Feststellung der Identität der Täter von
Verkehrsordnungswidrigkeiten ist eindeutig rechtmäßig, weil sich das Geschehen
in der Öffentlichkeit vollzieht, eine Sachverhaltsfeststellung im nachhinein
kaum noch möglich ist und das Anhalten der Pkws im fließenden Verkehr mit
schwerwiegenden Gefahren verbunden wäre (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., vor § 59
Rdnr. 145 a).
b) Die Erhebung des dem Betroffenen zugeordneten digitalisierten Lichtbildes aus
dem Passregister der Landeshauptstadt Stuttgart begegnet keinen rechtlichen
Bedenken.
Für die Datenübermittlung aus dem Passregister der Passbehörde bestimmt § 22
Abs. 1 PaßG, dass die Passbehörden personenbezogene Daten nur nach Maßgabe
dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben,
übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen dürfen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 u. 2
Nrn. 1 bis 3 PaßG, der insoweit § 2 b Abs. 2 Personalausweise entspricht, dürfen
die Passbehörden anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Passregister
übermitteln, wenn die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder
Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten, die ersuchende
Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende
Aufgabe zu erfüllen, und wenn die Daten beim Betroffenen nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können. Hätte sonach die
Bußgeldstelle der Landeshauptstadt Stuttgart das Passregister (oder
Personalausweisregister) um die Übermittlung eines Lichtbildes des einer
Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtigen Betroffenen ersucht, so hätte diese
Stelle dem Ersuchen stattgeben müssen. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass beide
Stellen Teil der Verwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart als unterer
Verwaltungsbehörde sind; es kann aus Gründen der Gleichheit und der
Praktikabilität hier nichts anderes gelten als bei Behördenstellen, die
verschiedenen übergeordneten Verwaltungseinheiten zugehören. Entscheidend ist,
dass die Bußgeldbehörde nach §§ 46 OWiG, 161 StPO berechtigt ist, von allen
Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu
verlangen. Dieses Auskunftsrecht, das auf "anderen Gesetzen" im Sinne von § 22
Abs. 1 PaßG beruht, umfasst auch die Herausgabe eines beim Passregister
hinterlegten Lichtbildes des Betroffenen, das Datencharakter (vgl. § 3 Abs. 3
Satz 1 BDSG) hat. § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PaßG (und auch § 2 b Abs. 2 Nr. 1
Personalausweise) beschränkt die Auskunftspflicht der Passbehörde (oder der
Personalausweisbehörde) gerade nicht. Für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten wird dem Datenschutz kein Vorrang vor dem staatlichen
Aufklärungsinteresse eingeräumt (so schon Senatsbeschluss vom 02. Januar 1998 -
1 Ss 712/97; ebenso AG Schleiden DAR 2001, 232), weil die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten - ähnlich wie die Strafverfolgung - nach dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) eine zentrale staatliche Aufgabe ist,
die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der
Verkehrsdisziplin, in effektiver Weise wahrgenommen werden muss. Hierfür sind
auch Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zulässig, wenn der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Die Bußgeldbehörden sind zwar
bei weitem nicht in allen Fällen der Beweissicherung durch Messfotos auf einen
Abgleich mit Lichtbildern aus dem Pass- oder Personalausweisregister angewiesen;
in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Firmenangehöriger verdächtig ist,
eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben, brauchen sie jedoch zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe der Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten
derartige Daten, weil diese sonst mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durch
einen Behördenbediensteten oder auf bußgeldbehördliches Ersuchen durch die
Polizei erhoben werden müssten. Der Bußgeldbehörde oder der Polizei bliebe dann
nur die Möglichkeit, den Betroffenen in seiner Wohnung oder an seinem
Arbeitsplatz aufzusuchen und ihn zum Vergleich mit dem Messfoto in Augenschein
zu nehmen; äußerstenfalls käme auch eine Nachbarschaftsbefragung in Betracht
(vgl. Hassemer/Topp NZV 1995, 169, 172). Diese Ermittlungswege wären sowohl für
die Behörden als auch für den Betroffenen nicht verhältnismäßig. Angesichts der
andauernden personellen Unterbesetzung der Bußgeldbehörden und der Polizei und
ihrer Aufgabenüberlastung wäre ein derartig überzogener, in der Sache unnötiger
Ermittlungsaufwand nicht vertretbar. Wegen der dadurch verursachten Verzögerung
der Ermittlungen träte überdies wegen der in § 26 Abs. 3 StVG bestimmten
Verjährungsfrist von nur drei Monaten bis zum Erlass des Bußgeldbescheids häufig
Verfolgungsverjährung ein, bevor der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit
ermittelt wäre.
Aus der Sicht des Betroffenen würden die hergebrachten Ermittlungswege
wesentlich stärker in seine Persönlichkeitsphäre eingreifen als die Erhebung
seines Lichtbildes beim Pass- oder Personalausweisregister. Denn jede Befragung
Dritter wäre notwendigerweise mit Informationen über die Ordnungswidrigkeit
verbunden, die im privaten Umfeld des Betroffenen zu weiteren Spekulationen über
ein etwaiges Fehlverhalten Anlass gäben. Demgegenüber ist die Erhebung eines
Lichtbildes beim Pass- oder Personalausweisregister für die Zwecke der
Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit der geringstmögliche Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Tatverdächtigen. Der Senat sieht unter diesen Umständen
keinen Anlass, ein generelles Beweiserhebungsverbot anzunehmen. Er weicht damit
von der in Beschlüssen des OLG Frankfurt (NJW 1997, 2369) und des BayObLG (NJW
1998, 3656) vertretenen Rechtsmeinung ab; die Vorlagepflicht nach §§ 79 Abs. 3
Satz 1 OWiG, 121 Abs. 2 GVG wird dadurch jedoch nicht ausgelöst, weil diese
beiden Entscheidungen nicht auf der abweichenden Rechtsauffassung beruhen,
sondern auf der Verneinung eines Beweisverwertungsverbotes.
Indes hat auch die Beweiserhebung in Bußgeldverfahren ihre rechtlichen Grenzen.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 02. Januar 1998 - 1 Ss 712/97 -
ausgeführt, dass die Auskunftspflicht der ersuchten Behörde dort ihre Grenze
findet, wo die Erfüllung der Auskunftspflicht den absolut geschützten
Kernbereich der Persönlichkeit des Betroffenen berühren würde (vgl. BVerfG NStZ
1996, 45; BVerfG NJW 1990, 563; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl.,
Einleitung Rdnrn. 56 a, 57). Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn bei
Ermittlungen im Bereich des Rechts der Ordnungswidrigkeiten Daten über den
Gesundheitszustand des Betroffenen oder über seine genetische Struktur beim
Gesundheitsamt erhoben würden. Auch die Auskunftserteilung durch Herausgabe
eines Lichtbildes an einen privaten Gläubiger des Betroffenen wäre aus Gründen
des Datenschutzes rechtswidrig.
c) Da ein derartiges Beweiserhebungsverbot hier offensichtlich nicht vorlag,
hätte die Bußgeldstelle durch ein schriftliches Auskunftsersuchen an das
Passregister, das gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 PaßG durch einen hierzu ermächtigten
Bediensteten zu stellen gewesen wäre, das dort gespeicherte Lichtbild des
Betroffenen erheben und dieses als Beweismittel gegen ihn verwerten dürfen.
Stattdessen hat die Bußgeldstelle sich des Automatisierten Abrufverfahrens nach
§ 8 bw LDSG i.d.F. vom 18. September 2000 bedient und selbst ein beim
Passregister gespeichertes digitalisiertes Lichtbild des Betroffenen erhoben,
das das Amtsgericht nicht verwerten zu dürfen glaubte. Nach der genannten
Vorschrift darf ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung
personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, nur eingerichtet werden, soweit
dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Dabei haben
die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des
Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bw LDSG
beurteilt sich die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs nach den für die Erhebung
und Übermittlung von Daten geltenden Vorschriften.
Der Senat entnimmt dieser neuen landesrechtlichen Vorschrift, dass den
Bußgeldstellen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unter bestimmten
Voraussetzungen, die der Dokumentation und Kontrolle der Verfolgungstätigkeit
dienen, der Online-Zugriff auf die im Pass- oder Personalausweisregister
gespeicherten Lichtbilder von Betroffenen grundsätzlich gestattet ist. In einem
Fall wie dem vorliegenden, wo Ermittlungen beim Betroffenen oder in dessen
sozialem Umfeld einen unverhältnismäßigen Aufwand mit sich brächten und die
schutzwürdigen Belange des Betroffenen durch eine Online-Erhebung seines
Lichtbildes beim Passregister geringstmöglich beeinträchtigt werden, erscheint
es grundsätzlich angemessen, diese Art der Beweiserhebung, die die Vorteile der
modernen Kommunikationstechnik nutzt, zuzulassen.
Allerdings sind der Bußgeldbehörde hier bei der durch §§ 22 Abs. 3 PaßG, 8 Abs.
2 bw LDSG vorgeschriebenen Dokumentation des Online-Zugriffs so schwerwiegende
Fehler unterlaufen, dass die Beweiserhebung als formell rechtswidrig angesehen
werden muss. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 u. 3 PaßG durfte nur ein besonders
ermächtigter Bediensteter tätig werden, der den Anlass des Ersuchens und die
Herkunft der übermittelten Daten aktenkundig machte. Die beteiligten Stellen
mussten gemäß § 8 Abs. 2 bw LDSG durch schriftliche Festlegung gewährleisten,
dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden konnte; hierzu
waren Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, Dritte, an die übermittelt wurde,
die Art der abzurufenden Daten und die nach § 9 bw LDSG erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen. Da diese
Dokumentationspflicht keine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, sondern der
Sicherung des Datenschutzes sowie insbesondere der Verhinderung von Missbräuchen
dient und damit für die Rechtmäßigkeit des Online-Zugriffs konstitutiven
Charakter hat, hätte sie bei Erhebung des Lichtbildes des Betroffenen befolgt
werden müssen. Die wesentlich später auf Anfrage des Amtsgerichts erfolgte
Erklärung des unverständlichen Dialogschlüssels vom 24. August 2001 reichte als
Dokumentation nicht aus. Die Bußgeldstelle wird, falls sie den Online-Zugriff
künftig wieder praktizieren sollte, auf eine vollständige und allgemein
verständliche Dokumentation zu achten haben.
Die Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung führt hier indes nicht zu einem
Beweisverwertungsverbot. Ebenso wie bei der Datenerhebung durch schriftliches
Ersuchen besteht ein Beweisverwertungsverbot nur dann, wenn der Kernbereich der
Persönlichkeitssphäre des Betroffenen berührt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 02.
Januar 1998 - 1 Ss 712/97; BayObLG NJW 1998, 3656; OLG Frankfurt NJW 1997, 2963;
OLG Hamm, Beschluss vom 07. November 1989 - 3 Ss OWi 695/89, zitiert nach juris;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einleitung Rdnr. 56 m.w.N.). Das ist
hier ersichtlich nicht der Fall. Das Lichtbild des Betroffenen ist lediglich der
- nicht umfassend geschützten - schlichten Privatsphäre zuzurechnen. Dass es vom
Betroffenen selbst bei Beantragung seines Reisepasses zu den Akten der
Passstelle gegeben wurde, hindert seine Verwertung ebenfalls nicht; ein Verstoß
gegen den Grundsatz, dass niemand aktiv zu seiner eigenen Überführung beitragen
muss, liegt nicht vor. Der Betroffene ist nicht gezwungen worden, sein Lichtbild
im Bußgeldverfahren als Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Dass die
Bußgeldstelle wegen des nach der Hinterlegung des Lichtbildes entstandenen
Tatverdachts einer Verkehrsordnungswidrigkeit auf sein zum Passregister
gegebenes Lichtbild im Automatisierten Abrufverfahren zugreifen konnte, ist das
unmittelbare Ergebnis staatlicher Ermittlungstätigkeit, nicht jedoch einer
rechtswidrig erzwungenen Selbstbelastung des Betroffenen.
III.
Das angefochtene Urteil kann auf der in mehrfacher Hinsicht unrichtigen
Rechtsauffassung des Amtsgerichts beruhen. Der Senat musste den Freispruch daher
aufheben; er hat die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
zurückverwiesen (§ 79 Abs. 5 u. 6 OWiG).
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