Arbeitslosengeld – Sperrfrist und
Arbeitsaufgabe wegen Passivrauchbelastung
Hessisches Landessozialgericht
Az: L 6 AL 24/05
Urteil vom 11.10.2006
Vorinstanz: Sozialgericht
Gießen, Az.: S 12 AL 1342/03, Urteil vom 13.12.2004
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
13. Dezember 2004 aufgehoben. Unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2003
und des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2003 wird die Beklagte verurteilt,
dem Kläger auch in der Zeit ab dem 9. April 2003 Arbeitslosengeld in
gesetzlichem Umfang zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen
zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Eintritts einer 6-wöchigen
Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld ab dem 9. April 2003 und die damit
einhergehende Minderung des Leistungsanspruchs um 42 Tage streitig.
Der Kläger ist 1964 geboren. Vor dem streitbefangenen Zeitraum war er zuletzt in
der Zeit vom 26. März 2001 bis zum 31. Januar 2003 als Montagearbeiter bei Fa.
K. GmbH, C-Stadt, beschäftigt. Daran anschließend bezog der Kläger
Arbeitslosengeld.
Am 17. März 2003 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Optikerhelfer bei Fa. M.
Feinmechanik, C-Stadt, auf. Nach dem am 20. Februar 2003 abgeschlossenen
Arbeitsvertrag war eine Probezeit von drei Monaten vereinbart, nach deren Ablauf
das Arbeitsverhältnis enden und nur bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages
fortgesetzt werden sollte. Während der Probezeit konnte das Arbeitsverhältnis
beiderseitig bei einer Frist von zwei Wochen zum Wochenschluss gekündigt werden.
Vereinbart war eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei einem
Stundenlohn von 11,- EUR. Dieses Arbeitsverhältnis war aufgrund einer eigenen
Stellensuche des Klägers zustande gekommen. Bei Fa. M. waren zum damaligen
Zeitpunkt 11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; einen Betriebsrat
gab es bei Fa. M. nicht.
Am Dienstag, dem 8. April 2003 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und
dem Inhaber der Fa. M., Herrn M ... Inhalt dieses Gesprächs war das - vom
Firmeninhaber im gesamten Betrieb erlaubte - Rauchen der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Fa. M. Der Kläger, selbst Nichtraucher, hat bei diesem Gespräch
gegenüber Herrn M. diese Raucherlaubnis und die darauf aus seiner Sicht sich
ergebende Beeinträchtigung beanstandet, da überall im Betrieb geraucht werde und
er der Kläger dies gesundheitlich nicht vertrage. Herr M. bedeutete dem Kläger
bei diesem Gespräch, dieser müsse das Rauchproblem überstehen. Gleichzeitig
wurde dem Kläger freigestellt, den Betrieb zu verlassen. Das hat der Kläger auch
getan. Die weiteren Einzelheiten über das Zustandekommen sowie den Inhalt des
zwischen dem Kläger und Herrn M. geführten Gesprächs und der Umstände des
Verlassens des Betriebsgeländes durch den Kläger sind zwischen den Beteiligten
umstritten.
Noch am 8. April 2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die
Zahlung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte hörte den Kläger und dessen
Arbeitgeber zu den Vorkommnissen am 8. April 2003 an. Der Kläger äußerte sich
dabei dahingehend, er sei Nichtraucher und vertrage auch den Rauch anderer
nicht. Weil er dies beanstandet habe, habe ihn Herr M. einfach
"rausgeschmissen". Seine Versuche um Abhilfe seien ohne Erfolg geblieben. Herr
M. seinerseits gab gegenüber dem Arbeitsamt auf eine telefonische Rückfrage hin
an, der Kläger habe bei ihm vorgesprochen und habe eine schriftliche Kündigung
haben wollen, was er Herr M. jedoch abgelehnt habe. Nach dem Gespräch mit ihm
habe der Kläger seine Zeitkarte abgestempelt, diese zurückgegeben und die Firma
verlassen.
Durch Bescheid vom 24. April 2003 stellte die Beklagte daraufhin unter Berufung
auf § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) den Eintritt einer
6-wöchigen Sperrzeit für den Zeitraum vom 9. April 2003 bis zum 20. Mai 2003
fest und damit einhergehend eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um
42 Tage. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sein
Beschäftigungsverhältnis zum 8. April 2003 bei Fa. M. selbst gelöst. Er habe
voraussehen müssen, dadurch arbeitslos zu werden. Soweit der Kläger sein
Verhalten damit begründet habe, kein Raucher zu sein, in der Firma aber geraucht
worden sei und er dies nicht vertrage, könne dies unter Abwägung mit den
Interessen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht
abwenden. Die Sperrzeit sei auf sechs Wochen reduziert worden, weil das
Arbeitsverhältnis ohnehin in absehbarer Zeit geendet hätte.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Er trug erneut vor, bei Fa. M. werde
viel geraucht. Er habe seine Arbeitskollegen mehrfach darum gebeten, das Rauchen
zu unterlassen, habe aber für seine Situation kein Verständnis gefunden, er sei
vielmehr ausgelacht worden. Am 8. April 2004 habe sich morgens die Situation als
besonders schlimm dargestellt. Als er den Arbeitsraum betreten habe, sei die
Rauchentwicklung so stark gewesen, dass er sich habe erbrechen müssen. Daraufhin
habe er mit dem Chef gesprochen, dieser habe aber erklärt, er der Kläger sei
NB., so dass er ihn nicht mehr brauche. Nicht er selbst habe das
Arbeitsverhältnis gelöst, sondern sein Chef. Dieser habe ihn aufgefordert seine
Zeitkarte abzustempeln und diese der Sekretärin zu geben. So sei er dann auch
verfahren.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2003 wurde der Widerspruch des Klägers
zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, das Arbeitsverhältnis
habe am 8. April 2000 durch eine zumindest konkludente Eigenkündigung des
Klägers geendet. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kläger jedoch
nicht gehabt. Zumindest bis zur Aufnahme einer Anschlussbeschäftigung wäre ihm
vielmehr die Fortsetzung des ohnehin befristeten Arbeitsverhältnisses zumutbar
gewesen. Die angeführte Rauchbelästigung durch seine Kollegen sei allein für
sich genommen noch kein Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses. Ein
ärztliches Attest über eine akute Rauchunverträglichkeit habe der Kläger nicht
vorgelegt. Damit sei das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausreichend
dargelegt bzw. nachgewiesen. Dies ziehe nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
III (SGB III) grundsätzlich eine 12-wöchtige Sperrzeit nach sich. Weil das
Arbeitsverhältnis von vornherein befristet gewesen und innerhalb von 12 Wochen
nach dem Sperrzeitereignis ohnehin geendet hätte, sei die Dauer der Sperrzeit
gemäß § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2a SGB III auf lediglich 6 Wochen begrenzt worden.
Der Eintritt der 6-wöchtigen Sperrzeit bedinge darüber hinaus jedoch die
Minderung der Anspruchsdauer gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III um 42 Tage.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und seine Äußerung im
Verwaltungsverfahren wiederholt. Er hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der
Schriftform bedürfe. Eine solche schriftliche Kündigung sei durch ihn jedoch
nicht erfolgt. Im Übrigen gebe es aber auch keine schriftliche Kündigung seines
damaligen Arbeitgebers.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2004 den
Kläger persönlich angehört und Herrn M. sowie Frau D., Arbeitskollegin des
Klägers bei Fa. M., als Zeugen zu den Umständen des Arbeitsverhältnisses
einvernommen. Die Zeugen haben bei ihrer Einvernahme bestätigt, dass in der
Werkhalle, in der sich auch der Arbeitsplatz des Klägers befunden hat, mit
Genehmigung des Firmeninhabers geraucht werde.
Durch Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das
Sozialgericht hat die Auffassung der Beklagten bestätigt, wonach der Kläger für
die Arbeitsaufgabe keinen wichtigen Grund gehabt habe. Dabei sei es rechtlich
unbeachtlich gewesen, ob das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt worden sei.
Denn vorliegend sei allein auf das Beschäftigungsverhältnis abzustellen, das
jedoch tatsächlich am 8. April 2003 gelöst worden sei. Die Lösung dieses
Beschäftigungsverhältnisses sei durch den Kläger veranlasst worden, der damit
zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe, weil es an
einer konkreten Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gefehlt habe. Einen
wichtigen Grund für die Lösung dieses Beschäftigungsverhältnisses habe der
Kläger nicht gehabt. Bei der Feststellung eines wichtigen Grundes für die
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei insbesondere zu beachten, dass
der wichtige Grund nicht nur die Auflösung an sich, sondern auch den Zeitpunkt
der Auflösung abdecken müsse. Es sei deshalb zu prüfen gewesen, ob für den
Kläger die Aufgabe seiner Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt zumutbar
gewesen wäre. Dem Kläger müsse insoweit vorgehalten werden, bis zum Ablauf der
Befristung keine weiteren Arbeitsversuche unternommen zu haben. Zwar sei
grundsätzlich der Schutz vor dem Mitrauchen anerkannt. Allerdings sei es dem
Arbeitnehmer zuzumuten, dass er sich zunächst an den Arbeitgeber wende und
diesen zur Abhilfe auffordere. Zudem müsse berücksichtigt werden, wie sich die
Rauchintensität konkret gestalte. Überdies müsse der Arbeitnehmer evtl. eine
gewisse Zeit der Rauchbelastung aushalten, wenn in absehbarer Zeit ein anderer
Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Der Kläger habe im Übrigen das Entstehen
und Vorliegen gesundheitlicher Leiden durch das Rauchen nicht nachgewiesen. Zwar
habe sich bei der Beweisaufnahme bestätigt, dass während der Arbeitszeit
geraucht worden sei, es sei jedoch nicht bewiesen, dass die Rauchintensität
solche Ausmaße angenommen habe, dass das einzige dem Kläger zumutbare Verhalten
die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen sei. Zwar habe
insbesondere die Zeugin D., mit der der Kläger in seiner Einarbeitungszeit enger
habe zusammenarbeiten müssen, bekundet, dass sie nicht nur in den Pausen rauche
und es auch vorkommen könne, dass für gewisse Zeit eine angezündete Zigarette im
Aschenbecher liegen bleibe. Sie habe jedoch ebenfalls ausgesagt, dass es in der
Firma keine Kettenraucher gebe, wobei sie als Kettenraucher jemanden bezeichne,
der sich alle fünf Minuten eine neue Zigarette anstecke. Die Zeugin D. habe
jedoch ausgesagt, dass sie pro Stunde nur eine bis zwei Zigaretten rauche. In
Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen M. habe die Zeugin D. im Übrigen
bekundet, dass in der Firma nicht in einem so erheblichen Maße geraucht werde,
dass die auszuliefernden Waren selbst nach Rauch röchen oder Schaden nähmen.
Auch werde über die Fenster ausreichend gelüftet. Weil das Rauchen noch keine
solch hohe Intensität erreicht habe, dass eine Reduzierung der
Mitwirkungspflicht des Klägers an der Verbesserung dieser Zustände auf "Null" in
Betracht gekommen sei, hätte der Kläger zur Vermeidung oder zur Verbesserung
dieser Zustände auf den Arbeitgeber zugehen und ihn ggfs. mehrfach bitten
müssen, bezüglich der Rauchbelastung zumindest für Besserung zu sorgen. Dieser
Aspekt werde verstärkt durch die Tatsache, dass dem Kläger schon vor seiner
Einstellung bekannt gewesen sei, dass in der Firma geraucht werde. Nicht als
erwiesen sei es anzusehen, dass der Kläger versucht habe, mit dem Arbeitgeber
eine Lösung zu finden und mit diesem darüber zu sprechen. Es sei vielmehr so
gewesen, dass der Arbeitgeber den Kläger zu sich gerufen habe, nachdem sich in
der Firma die Streitigkeiten bis zu ihm herumgesprochen hätten, anstatt dass der
Kläger dieses Gespräch gesucht habe. Auch hätte der Kläger am nächsten Tag nach
Verlassen der Firma erneut versuchen müssen, die Beschäftigung wieder
aufzunehmen, um die bestehenden Obliegenheitspflichten nicht zu verletzen. Alles
in allem sei demnach der Eintritt einer 6-wöchtigen Sperrzeit als rechtmäßig
anzusehen gewesen.
Gegen das dem Kläger am 4. Januar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 4.
Februar 2005 eingegangene Berufung. Der Kläger hält den Eintritt einer
6-wöchigen Sperrzeit nicht für gerechtfertigt. Grundsätzlich sei jeder Grund im
Sinne von § 626 Abs. 1 BGB schwer genug, um eine fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zu rechtfertigen. Ein solcher Grund
sei vorliegend vorhanden gewesen. Im Rahmen von § 626 BGB sei nämlich anerkannt,
dass für den Fall der Missachtung zwingender Arbeitsschutzvorschriften eine
außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt sei. Zu diesen
Arbeitsschutzvorschriften gehörten aber auch die Vorschriften über den
Nichtraucherschutz. So habe nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt seien. Die
Arbeitsstättenverordnung unterscheide insoweit für die Verpflichtung zum
Nichtraucherschutz nicht nach der Größe des Betriebes. Auch in kleineren
Betrieben treffe den Arbeitgeber deshalb dieselbe Schutzpflicht wie in
Großbetrieben. Vorliegend habe sich durch die Beweisaufnahme vor dem
Sozialgericht bestätigt, dass in der Firma überall geraucht werde, und zwar
nicht nur in den Pausen, sondern auch während der Arbeit und dies auch vom
Arbeitgeber gestattet werde. § 5 der Arbeitsstättenverordnung trage dabei den
eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, die grundsätzlich von
einer Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens ausgingen. Der
Nichtraucherschutz sei deshalb nicht wie früher lediglich auf die Pausen-,
Bereitschafts- und Liegeräume beschränkt, sondern auf den gesamten Betrieb.
Komme der Arbeitgeber seiner Schutzpflicht durch bauliche, technische oder
organisatorische Maßnahmen nicht nach, müssten sich Nichtraucher nicht zum
Dulden des Rauchens drängen lassen und Kulanzregelungen wie z.B. rauchfreie
halbe Tage, Beschränkung der Anzahl der gerauchten Zigaretten usw. nicht
hinnehmen. Weil er der Kläger innerhalb des Betriebes ständig dem Tabakrauch
ausgesetzt gewesen sei, komme es auch nicht darauf an, ob stündlich ein bis zwei
Zigaretten oder ob alle 10 Minuten eine Zigarette geraucht werde. Der
Nichtraucherschutz greife im Übrigen unabhängig davon, ob nichtrauchende
Beschäftigte sich durch Tabakrauch belästigt oder gesundheitlich beeinträchtigt
fühlten oder nicht. Jede Zigarette sei zuviel.
Vorliegend habe er der Kläger sich bei seinem Arbeitgeber beschwert und, wie die
Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht ergeben habe, von diesem zur Antwort
erhalten, dass er das Rauchproblem überstehen müsse. Damit habe er sich jedoch
nicht abfinden müssen. Passivrauchen sei mehr als eine bloß subjektive
Belästigung. Tabakrauch am Arbeitsplatz gehöre zur höchsten Gefahrenstufe
krebserzeugender Arbeitsstoffe. Weil eine Bereitschaft auf Seiten des
Arbeitgebers, Änderungen vorzunehmen, nicht bestanden habe, habe er nicht länger
zuwarten müssen, sondern sei berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis zu
beenden. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob ihm zu dem Zeitpunkt, zu dem er
sich bei Fa. M. vorgestellt habe, die Intensität der Rauchbelästigung bekannt
gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. Dezember 2004 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2003 und des
Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2003 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld
auch für die Zeit ab dem 9. April 2003 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, das Rauchverhalten in der Firma sei dem Kläger bereits
vor seiner Einstellung bekannt gewesen. Nach seiner Arbeitsaufnahme habe es auch
keine diesbezüglichen Beschwerden des Klägers gegeben. Es sei auch nicht der
Kläger gewesen, der ein Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht habe, um diesen
aufzufordern, wegen des Tabakrauchs Abhilfe zu schaffen. Vielmehr habe der
Arbeitgeber das Gespräch wegen entstandener Unruhe im Betrieb initiiert. Ein
wichtiger Grund im Sinne von § 144 SGB III sei unter diesen Umständen nicht zu
erkennen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird im
Übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte, sowie die beigezogene
Leistungsakte der Beklagten (KdNr. xxx) Bezug genommen. Bezug genommen wird auch
auf die Veröffentlichungen zum Passivrauchen in Deutsches Ärzteblatt, S. A 5 vom
9. Januar 2006 ("Passivrauchen Mehr als 3000 Opfer jährlich"), auf Band 5 der
Veröffentlichungen des Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg (Hrsg.)
"Passivrauchen ein unterschätztes Gesundheitsrisiko", 2. Aufl. 2006, sowie den
in den Deutschen Bundestag eingebrachten Entschließungsantrag vom 25. September
2006 (BTDrucks. 16/2730), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz SGG ) ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach §
144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet. Die ergangenen Bescheide der Beklagten sind
rechtswidrig. Dem Kläger, der insbesondere die in §§ 117 ff. SGB III geforderten
Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Arbeitslosmeldung und der
Anwartschaftszeit erfüllt, steht für den streitbefangenen Zeitraum
Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu.
Der Anspruch des Klägers hat auch nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III geruht,
wie das die Beklagte und mit ihr das Sozialgericht angenommen hat.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt dann eine Sperrzeit ein, wenn der
Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Nach
Satz 2 dieser Bestimmung i.d.F. des Zweiten Gesetzes für Moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4621) hat
der Arbeitslose die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden
Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in
seinem Verantwortungsbereich liegen. Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt die
Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der
Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Zutreffend ist die Auffassung des Sozialgerichts, wonach es am 8. April 2003
tatsächlich zu einer Lösung des zuvor zwischen dem Kläger und Fa. M. bestehenden
- leistungsrechtlichen - Beschäftigungsverhältnisses (§ 7 Sozialgesetzbuch IV -
SGB IV) gekommen ist. Denn der Kläger hat am 8. April 2003 den Betrieb der Fa.
M. verlassen. Auch sein damaliger Arbeitgeber hat auf die Fortführung der
Beschäftigung nicht bestanden, so dass jedenfalls die sozialrechtlichen
Beziehungen zwischen dem Kläger und Fa. M. faktisch ein Ende gefunden haben
(vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4
m.w.N.). Darauf, ob nach a r b e i t s r e c h t l i c h e n Kriterien das
eingegangene Arbeitsverhältnis gegebenenfalls noch über den 8. April 2003 hinaus
- etwa im Hinblick auf eine fehlende schriftliche Kündigung - fortbestanden
haben könnte, kommt es vorliegend insoweit deshalb nicht mehr an (vgl. BSG,
Urteil vom 18.12.2003 - 8/ AL 35/03 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, m.w.N.).
Nicht entscheidend ist auch, ob - wie die Beklagte meint - die faktische Lösung
des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger oder aber aus
verhaltensbedingten Gründen durch den damaligen Arbeitgeber des Klägers erfolgt
ist. Denn hinsichtlich beider Alternativen stand dem Kläger für sein eigenes
Verhalten gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber jedenfalls ein wichtiger Grund
im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III zur Seite, der ein Festhalten an dem
bestehenden Beschäftigungsverhältnis als nicht mehr geboten erscheinen lässt und
deshalb den Eintritt einer Sperrzeit ausschließt.
Was als "wichtiger Grund" im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III anzusehen ist, wird
in dieser Bestimmung nicht näher definiert. Die dort getroffene
Sperrzeitregelung beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die
Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der
Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht
mithilft (BSG, Urteil v. 13.8.1986 - 7 RAr 1/86 = SozR 4100 § 119 Nr. 28 m.w.N.).
Eine Sperrzeit soll allgemein nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner
Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten
zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss auch den Zeitpunkt der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses decken, er muss zudem objektiv vorliegen (BSG a.a.O.).
Im Falle der Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses bezieht sich der wichtige
Grund darauf, dass die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses deshalb nicht
mehr als zumutbar angesehen werden kann, weil ansonsten die Interessen des
Arbeitnehmers in unberechtigter Weise geschädigt würden (so schon BSG, Urteil v.
12.11.1981 - 7 RAr 21/81 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Eine Fortsetzung des
Beschäftigungsverhältnisses war dem Kläger in der Situation, in der er sich am
8. April 2003 befunden hat, nicht (mehr) zumutbar. Der Kläger durfte deshalb -
unabhängig davon, ob sein damaliger Arbeitgeber dies aufgrund einer zuvor
ausgesprochenen Kündigung sogar ausdrücklich verlangt hat oder aber ob eine
solche Kündigung nicht vorausgegangen ist - den Arbeitsplatz verlassen, ohne in
der Folgezeit erneut seine Arbeit aufnehmen zu müssen. Dem Kläger konnte nicht
zugemutet werden, sich weiterhin dem Tabakrauch an seinem Arbeitsplatz
auszusetzen.
Dass in den Arbeitsräumen der Fa. M. ständig im Einvernehmen mit dem
Firmeninhaber geraucht worden ist, hat sich bei der vom Sozialgericht
durchgeführten Beweisaufnahme nachdrücklich bestätigt. Auch der Arbeitsplatz des
Klägers lag in einem Bereich, in dem ständig geraucht wurde. Unter diesen
Umständen und weil auch auf die Vorsprache des Klägers hin von Herrn M. insoweit
keine Abhilfe geschaffen wurde, musste der Kläger weder - wie dies im
Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gekommen ist - die aufgetretene
"Rauchbelästigung" bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses hinnehmen,
noch musste der Kläger weitere Versuche mit dem Ziel unternehmen, dass diese
"Belästigungen" ihm gegenüber abgestellt wurden. Auch auf die "Rauchintensität",
auf die das Sozialgericht maßgeblich abgestellt hat und die nach seiner - des
Sozialgerichts - Auffassung noch keinen unerträglichen Grad erreicht hatte,
kommt es insoweit nicht an.
Dass Passivrauchen mehr als eine bloße "Belästigung" darstellt, ist in der
medizinischen Literatur vielfach belegt. So kommt z.B. die hierzu erstellte
Studie das Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg (Band 5: Prof. Dr. Heiko
Becher u.a., "Passivrauchen, ein unterschätztes Gesundheitsrisiko", 2. Aufl.
2006) zum Ergebnis, dass Passivrauchen Auslöser für vielfache chronische
Erkrankungen sein kann und eine konkrete Gesundheitsgefährdung mit möglichen
Todesfolgen darstellt. Passivrauch enthält zahlreiche giftige Substanzen wie
Blausäure, Ammoniak und Kohlenmonoxid, aber auch krebserregende Stoffe wie
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, N Nitrosamine, aromatische Amine,
Benzol, Vinylchlorid, Arsen, Cadmium, Chrom und das radioaktive Polonium 210.
Die Studie des Krebsforschungszentrum Heidelberg geht deshalb davon aus, dass
keine Dosis-Schwellenwerte festgestellt werden können, unterhalb derer keine
Gesundheitsgefährdung zu erwarten wäre. Vielmehr können nach den gewonnenen
Erkenntnissen auch kleinste Belastungen insbesondere zur Entwicklung von Tumoren
beitragen. Die angesprochene Studie schätzt, dass in Deutschland jährlich rund
2140 Nichtraucher, die Passivrauch ausgesetzt sind, an koronarer Herzkrankheit,
770 an einem dadurch ausgelösten Schlaganfall, 50 an chronisch obstruktiven
Lungenerkrankung und 260 Nichtraucher an einem Lungenkrebs sterben. Von
ähnlichen Größenordnungen geht auch die Senatskommission zur Prüfung
gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgesellschaft aus, die
Grundlage des fraktionsübergreifenden Entschließungsantrags im Deutschen
Bundestag vom 25. September 2006 (BTDrucks. 16/2730) gewesen ist und mit dem die
Bundesregierung aufgefordert wird, noch im Jahr 2006 einen Gesetzentwurf im
Deutschen Bundestag einzubringen, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
Zukunft an allen Arbeitsplätzen, auch im Bereich der Gastronomie, ausnahmslos
vor Passivrauchen schützt und diesen Schutz vor den Schadstoffen des Tabakrauchs
insbesondere auch auf alle Bürgerinnen und Bürger in sämtlichen öffentlichen
Bereichen auszudehnen.
Der Senat hält das Ergebnis der Studie des Krebsforschungszentrums Heidelberg,
die in die mündliche Verhandlung eingeführt worden ist, in jeder Beziehung für
überzeugend. Im Hinblick auf die in dieser Studie gewonnenen Erkenntnisse und
dabei insbesondere die Erkenntnis, dass keine Dosis-Schwellenwerte für eine zu
vernachlässigende Gesundheitsgefährdung genannt werden können, bleibt deshalb
kein Raum mehr für die Auffassung der Beklagten, das Passivrauchen hätte vom
Kläger noch für einige Zeit nämlich bis zum Ende des befristeten
Arbeitsverhältnisses - hingenommen werden müssen.
Der Senat folgt insoweit auch nicht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG, Urteil v. 17.02.1998 9 AZR 84/97 = NJW 1999, S.162), wonach ein
Arbeitgeber seiner Pflicht, Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren,
soweit sie sich auf den Tabakrauch beziehen, regelmäßig schon dann genügt, wenn
die Belastung der Atemluft nicht über das sonst "übliche Maß" hinausgeht und es
deshalb auf die persönliche Disposition des betroffenen Arbeitnehmers ankommen
soll, ob für einen rauchfreien Arbeitsplatz Sorge getragen werden muss oder
nicht. Stellt sich vielmehr - wie im Falle des Klägers - heraus, dass weder die
Arbeitskollegen vom Rauchen in den betroffenen Arbeitsräumen ablassen, noch der
Arbeitgeber seinerseits und zugleich endgültig bereit ist, den in § 5 ArbStättV
enthaltenen Vorgaben zum Nichtraucherschutz zu entsprechen - bedarf es keines
weiteren Zuwarten desjenigen Arbeitnehmers mehr, dem gegenüber dieser
Nichtraucherschutz nicht gewährleistet ist.
Allerdings konnte vom Kläger erwartet werden, dass er gegenüber seinem damaligen
Arbeitgeber den nachdrücklichen Versuch unternimmt, zukünftig dem Passivrauchen
am Arbeitsplatz nicht mehr ausgesetzt zu werden. Diese Verpflichtung ergibt sich
aus dem von der Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 13.8.1986, a.a.O.) zu
den Sperrzeittatbeständen der §§ 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw. zu §§
144 SGB III hervorgehobenen Grundsatz, dass gerade bei der Auflösung von
Beschäftigungsverhältnissen die Versichertengemeinschaft vor selbst zu
vertretenden Risikofällen in besonderem Maße geschützt werden muss. Selbst zu
vertreten kann aber auch ein Verhalten sein, bei dem im Einzelfall zumutbare
Handlungen unterbleiben, die dazu beitragen können, ein bestehendes
Beschäftigungsverhältnis wieder in Bahnen zu lenken, die für beide Seiten dessen
Fortsetzung ermöglichen.
Diesen Kriterien wird der vom Kläger eingeschlagene Weg indes gerecht. Nach dem
Ergebnis der vor dem Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger
bei dem am 8. April 2003 mit Herrn M. geführten Gespräch seine eigene Situation
in Bezug auf das Passivrauchen hinreichend deutlich dargestellt und dabei auf
eine Abhilfe zur Vermeidung des Passivrauchens gedrungen. Von seinem damaligen
Arbeitgeber ist dieses Anliegen indes nicht aufgegriffen worden. Vielmehr hat
Herr M. die Auffassung vertreten, der Kläger müsse so seine Aussage vor dem
Sozialgericht "das Rauchproblem überstehen". Dass bei dieser Gelegenheit Herr M.
wie dessen Einvernahme vor dem Sozialgericht entnommen werden kann dem Kläger
"anheim gestellt" hat, die Firma zu verlassen, durfte vom Kläger durchaus als
endgültige Haltung des Firmeninhabers verstanden werden, an der Situation
hinsichtlich des vom Kläger angesprochenen Problems des Passivrauchens auf
absehbare Zeit keine Änderung vorzunehmen. Im Hinblick darauf ist es auch nicht
mehr entscheidungserheblich, ob es der Kläger war, der von sich aus die
Initiative für dieses Gespräch ergriffen hat, oder worauf die Beklagte
abgestellt hat Herr M. seinerzeit zum Gespräch zu sich gerufen hat.
Weitergehender Interventionen des Klägers bedurfte es unter den gegebenen
Umständen nicht. Insbesondere konnte vom Kläger auch kein anderweitiges Vorgehen
etwa gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft oder aber durch eine
arbeitsgerichtliche Klage erwartet werden. Ein Betriebsrat, an den sich der
Kläger ggf. hätte wenden können, bestand zum damaligen Zeitpunkt bei Fa. M.
nicht. Die dem Kläger zumutbaren Interventionen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes
waren damit aber am 8. April 2003 erschöpft. Ein Festhalten an dem bestehenden
Beschäftigungsverhältnis war dem Kläger unter diesen Voraussetzungen nicht mehr
zumutbar.
Für die Feststellung einer Sperrzeit bleibt unter diesen Umständen kein Raum, so
dass das sozialgerichtliche Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten
keinen Bestand haben konnten. Dem Kläger ist deshalb bereits ab dem 9. April
2003 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er dem Rechtsstreit grundsätzliche
Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).