Pauschalreise
und Zusatzleistung – Eindruck der Eigenleistung bei Fremdleistung
Bundesgerichtshof
Az: X ZR 61/06
Urteil vom
19.06.2007
Der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Kläger erheben gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche wegen
Verletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt
am Urlaubsort ereignet hat, davongetragen haben.
Die Kläger buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 20. September bis 4.
Oktober 2004 eine Pauschalreise in den ägyptischen Badeort H. für insgesamt
2.091,-- EUR. Der Reiseprospekt der Beklagten enthielt zwei mit
"Ausflugsmöglichkeiten" überschriebene Seiten, auf denen es einleitend hieß:
"Während des Badeaufenthaltes in H. bieten sich eine Reihe von Ausflügen an, die
Ihnen Gelegenheit geben werden, Land und Leute bzw. die reiche Geschichte
Ägyptens näher kennen zu lernen. Die Ausflüge werden von unserer Partner-Agentur
C. organisiert und durchgeführt und sind ausschließlich vor Ort buchbar.
Detaillierte Auskünfte über das Ausflugsprogramm erhalten unsere Gäste im
Verlauf der Begrüßung und der regelmäßig durchgeführten Sprechstunden in den
Hotels von der örtlichen Reiseleitung. Im rechtlichen Sinne stellen diese
Ausflüge wie auch alle anderen vor Ort buchbaren Sport- und
Unterhaltungsangebote für E. Fremdleistungen dar."
Am Ende der zweiten Seite stand fett gerahmt folgender Hinweis:
"Bitte beachten Sie folgendes:
...
Die Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch
lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für
Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C. ."
Diese Agentur nimmt für die Beklagte die örtliche Reiseleitung wahr.
In der den Klägern am Reiseort ausgehändigten Begrüßungsmappe der Beklagten
befand sich ein Werbezettel für eine Ausflugsfahrt nach K. , der oben das
Firmenzeichen der Beklagten enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs,
sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruckten Hinweis "NUR BEI
IHREM E. -REISELEITER BUCHBAR" und am Ende in erheblich kleinerer Schrift als
der beschreibende Text den weiteren Hinweis: "Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen
gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser
Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die
örtliche Agentur C. ." Auf der Begrüßungsveranstaltung strich der Reiseleiter
die langjährige gute Zusammenarbeit mit der C. heraus und warnte davor, bei
anderen im Ort tätigen Unternehmen einen Ausflug zu buchen, weil in Ägypten oft
der Sicherheitsstandard nicht eingehalten werde.
Die Kläger buchten und bezahlten den auf dem Werbezettel angebotenen Ausflug,
der pro Person 60,-- EUR kostete, beim örtlichen Reiseleiter der Beklagten. Das
"Ausflugsticket" trug oben links das Firmenzeichen der Beklagten, oben rechts
das Firmenzeichen von C. mit der Unterschrift "C. " und am Ende wiederum den
Hinweis: "Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die Agentur
C. ." Der eingesetzte Reisebus war außen mit einem großen Firmenzeichen der
Beklagten sowie dem Firmenzeichen eines anderen Reiseveranstalters versehen und
wurde von Reiseleitern begleitet, die T-Shirts mit dem Logo der Beklagten
trugen.
Auf der Rückfahrt von K. fuhr der Reisebus mit überhöhter Geschwindigkeit und
ungenügender Beleuchtung auf einen stehenden Lastkraftwagen auf, wobei ein
Sicherheitsbeamter und der Busfahrer getötet und die Reisenden, darunter die
Kläger, verletzt wurden.
Die Kläger machen Schmerzensgeldansprüche und Ansprüche wegen entgangener
Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für den Ausflug geltend. Die
Höhe der Ansprüche ist zwischen den Parteien unstreitig.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1 6.000,-- EUR,
an den Kläger zu 2 1.000,-- EUR und an den Kläger zu 3 1.500,-- EUR sowie an
alle Kläger jeweils weitere 250,-- EUR und weitere 60,-- EUR nebst Zinsen zu
zahlen. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen
worden, das zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob in
ähnlichen Fällen der Ausflug eine Leistung des Reiseveranstalters oder eine
Fremdleistung ist, die Revision zugelassen hat. Die Beklagte hat Revision
eingelegt und verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter mit der
Begründung, dass sie den Ausflug lediglich für die Agentur C. vermittelt habe
und deshalb für die Ansprüche der Kläger nicht passivlegitimiert sei.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht
den Ausflug als von der Beklagten nach dem Reisevertrag geschuldete Leistung
angesehen und deshalb die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen bejaht.
I. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Reiseunternehmen könnten als
Erbringer oder als Vermittler von Reiseleistungen auftreten. Welche Art der
Tätigkeit vorliege, hänge entscheidend davon ab, wie das Reiseunternehmen aus
der Sicht des Reisenden auftrete. Auf die Rolle eines Vermittlers könne sich das
Reiseunternehmen nur dann zurückziehen, wenn aus der Sicht eines
durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar sei, dass es sich um eine
Fremdleistung außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs des
Reiseveranstalters handele. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht
gegeben. Zwar habe die Beklagte in ihrem Prospekt, auf ihrem Werbezettel und auf
dem Ausflugsticket darauf hingewiesen, dass sie lediglich Vermittlerin des
Ausflugs sei. In eklatantem Widerspruch dazu stünden aber die tatsächlichen
Umstände der Buchung, Organisation und Durchführung des Ausflugs vor Ort, die
aus Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden den
beherrschenden Eindruck hinterlassen hätten, die Beklagte sei die eigentliche
Veranstalterin. Auf den Ausflug aufmerksam geworden seien die Kläger durch die
Informationsmappe der Beklagten und den darin enthaltenen Werbezettel, der
ausschließlich das Logo der Beklagten getragen und ausdrücklich darauf
hingewiesen habe, dass der Ausflug nur bei dem Reiseleiter der Beklagten buchbar
sei. Buchung und Bezahlung des Ausflugs seien demgemäß bei der örtlichen
Reiseleitung erfolgt. Weitere auf eine Eigenleistung der Beklagten hinweisende
Umstände seien gewesen, dass die das Logo der Beklagten tragenden Reiseleiter
den exklusiv für die Kunden der Beklagten durchgeführten Ausflug begleitet
hätten und dass an dem Bus ebenfalls in beherrschender Größe das Logo der
Beklagten angebracht gewesen sei. Dieser Eindruck sei verstärkt worden durch den
Hinweis der Reiseleitung bei der Begrüßungsveranstaltung, dass die Reisenden
sich nicht überreden lassen sollten, bei anderen im Ort tätigen Firmen einen
Ausflug zu buchen, da in Ägypten oft der Sicherheitsstandard nicht eingehalten
werde. Die demgegenüber für die C. abgegebene Garantieerklärung habe den
Eindruck erweckt, dass die Beklagte für die Sicherheit des Ausflugs einstehen
und für die Zuverlässigkeit der C. haften wolle.
II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis und größtenteils auch in der
Begründung der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Wenn bei einem Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB zu den
Hauptleistungen Beförderung und Unterkunft wahlweise und gesondert zu buchende
Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort vereinbart
und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z.B. kostenpflichtige
Sportmöglichkeiten oder Tagesausflüge, so kommt es hinsichtlich der Haftung für
diese Zusatzleistungen darauf an, ob sie nachträglich in den Reisevertrag
einbezogen worden sind und deshalb zu den vom Reiseveranstalter vertraglich
geschuldeten Reiseleistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung
vermittelt worden sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
anerkannt, dass Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können,
einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von
Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als
Leistungsträger bedienen können (BGH, Urt. v. 30.09.2003 - X ZR 44/02, BGHZ 156,
220, 225). Dies gilt auch für Pauschalreiseveranstalter, soweit es um eine nicht
vom Pauschalpreis umfasste Zusatzleistung geht. Der Gesetzgeber wollte mit § 651
a Abs. 2 BGB klarstellen, dass dem Reiseveranstalter nicht verwehrt sein soll,
einzelne Reiseleistungen lediglich zu vermitteln (BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.).
a) Nach der Vermittler- oder aber Veranstaltereigenschaft des Reiseunternehmens
richtet sich seine Haftung für einen Unfall des Reisenden. Handelt es sich um
eine Eigenleistung des Pauschalreiseveranstalters, so trifft ihn sowohl die
vertragliche Haftung für Reisemängel (§ 651 f BGB), bei der er für ein
Verschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen muss (§ 278
BGB), als auch die deliktische Haftung, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht
zur sorgfältigen Auswahl und regelmäßigen Überwachung des Leistungsträgers
verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB). Liegt indessen eine nur vermittelte
Fremdleistung vor, so hat der Reisevermittler mit der Vermittlung der
Zusatzleistung seine Pflichten erfüllt. Für den Erfolg der Leistung braucht er
nicht einzustehen. Tritt eine Leistungsstörung ein, etwa durch einen Unfall, so
kann der Reisende nicht aus diesem Grunde Gewährleistungsansprüche gegen den
Vermittler geltend machen; insbesondere haftet der Pauschalreiseveranstalter
nicht für das Verschulden des ausführenden Dritten. Eine Haftung des
Pauschalreiseveranstalters kommt nur wegen Schlechterfüllung des
Vermittlungsvertrages in Frage, falls er beispielsweise das Unfallrisiko der
vermittelten Leistung kannte und verschwieg (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl.,
§ 5 Rdn. 134).
b) Welche Art von Tätigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt, hängt
entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen,
insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt
(BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 225 f.;
Führich, aaO Rdn. 133; Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, § 651 a Rdn. 100). Legt
das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die
Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations- und
Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich
bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird
dieser Vertragspartner (BGH NJW 2000, 1188). Darf der Reisende das
Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, dass dieses selbst der
Veranstalter und damit sein Vertragspartner ist, dann setzt sich das
Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren
Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es vorgibt, nicht in
eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (so für den Abschluss eines
Pauschalreisevertrags BGHZ 156, 220, 226). Nicht nur für die Hauptleistungen des
Pauschalreisevertrags, sondern auch für zur Wahl stehende Zusatzleistungen gilt
§ 651 a Abs. 2 BGB, wonach die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu
vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen
(Leistungsträger), unberücksichtigt bleibt, wenn nach den sonstigen Umständen
der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene
Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist nicht so eng am Wortlaut zu haften, dass
etwa aus dem Gesamtverhalten des Reiseveranstalters zunächst seine
Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung ausgeblendet werden müsste, dann zu
prüfen wäre, ob die übriggebliebenen ("sonstigen") Umstände seines Auftretens,
allein betrachtet, auf eine Einbeziehung der Zusatzleistung in den Reisevertrag
hindeuten, und bejahendenfalls seine Veranstalterhaftung anzunehmen wäre. § 651
a Abs. 2 BGB stellt eine Ausprägung des auch bei der Auslegung (vgl. BT-Drucks.
8/2343 S. 7 f.) von Verträgen zu beachtenden rechtlichen Grundsatzes dar, dass
widersprüchliches Verhalten unzulässig ist (venire contra factum proprium;
MünchKomm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 a Rdn. 86; Staudinger/J.Eckert, aaO Rdn.
98), wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist
und er im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat (BGH, Urt. v.
22.05.1985 - IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 344, 352, 354). Dieses Vertrauen kann
indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der
Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare
Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf
eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt (vgl. BGH
NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 227 f.). Es kommt daher auf das Gesamtverhalten
des Reiseveranstalters einschließlich einer etwaigen Fremdleistungs- bzw.
Vermittlungserklärung an. Wann er durch sein sonstiges Verhalten einen so
starken Anschein einer Eigenleistung begründet hat, dass demgegenüber seine
gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und unberücksichtigt bleiben
muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer
generellen Beurteilung. Die Entscheidung obliegt der Würdigung des Tatrichters,
die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob der
Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder
Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM
2004, 1768, u. ständig).
2. Im vorliegenden Fall lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte
habe den "beherrschenden Eindruck" hinterlassen, dass sie Veranstalter des
Ausflugs sei, keinen Rechtsfehler erkennen, der entscheidungserheblich wäre.
a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Würdigung des
Berufungsgerichts, dass die im Reiseprospekt der Beklagten enthaltenen
Fremdleistungserklärungen nicht ausreichten, um den von ihr am Urlaubsort
hervorgerufenen starken Eindruck einer Eigenleistung aufzuheben (so auch OLG
Celle NJW-RR 2002, 1637).
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht starke Indizien für eine
Eigenleistung darin gesehen, dass die Beklagte am Reiseort für den Ausflug mit
einem Reklamezettel warb, der ausschließlich ihr Logo trug und den
fettgedruckten Hinweis enthielt, dass der Ausflug nur bei ihrem Reiseleiter
buchbar sei, und dass sie dann auch tatsächlich die Buchung durchführte, die
Bezahlung entgegennahm und das Ausflugsticket ausstellte. Diese Bemühungen - die
Werbeanstrengungen der Beklagten, der Einsatz ihres Namens und der Buchungs- und
Inkassoaufwand, der normalerweise dem Veranstalter obliegt und hier von Personen
durchgeführt wurde, die jedenfalls aus der Sicht der Reisenden Reiseleiter und
damit Mitarbeiter der Beklagten waren - gingen über eine bloße Unterstützung der
Reisenden bei der Beschaffung einer Fremdleistung hinaus und ließen in starkem
Maße auf eine eigene Veranstaltung der Beklagten schließen, bei der sie sich der
C. als des Leistungsträgers bediente (so auch OLG Celle NJW-RR 2002, 1637; OLG
Düsseldorf RRa 2004, 121).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts,
dieser Eindruck sei nicht durch den Hinweis auf dem Werbezettel entkräftet
worden, der lautete: "Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung
behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die
Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C. ."
Dieser Hinweis war allein wegen seiner Anordnung am unteren Ende des Zettels und
wegen seines Kleindrucks, die ihn im Vergleich zu dem sehr viel größeren
darüberstehenden Werbetext unwichtig erscheinen ließen und zu seiner
Nichtbeachtung verführten, nicht geeignet, das bei der Lektüre des
darüberstehenden Textes entstandene Vertrauen des Reisenden auf eine
Eigenleistung der Beklagten wieder zu zerstören (vgl. zur Abgrenzung die
klageabweisende Entscheidung OLG Düsseldorf RRa 2004, 118, wonach der Hinweis
durch Fettdruck und vergrößerte Schrift deutlich sichtbar war).
Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vermittlererklärung auf dem
Ausflugsticket habe den durch den Werbezettel hervorgerufenen Eindruck einer
Eigenleistung ebenfalls nicht zerstören können, ist frei von Rechtsfehlern.
Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Kläger nach der
erfolgreichen Buchung ihres Ausflugs Anlass gehabt hätten, das Ticket - das
zudem auch das Firmenzeichen der Beklagten trug - neben dem der C. - zu
studieren und auf die Person des Veranstalters hin zu überprüfen.
c) Allein der Werbezettel in Verbindung mit der Durchführung der Buchung,
Entgegennahme der Bezahlung und Aushändigung des Ausflugtickets reicht aus, um
das Auftreten der Beklagten als Veranstalter des Ausflugs zu bejahen und ihr
infolgedessen die vertragliche Haftung für den Unfall aufzuerlegen. Der weiteren
vom Berufungsgericht herangezogenen Indizien bedurfte es dazu nicht. Diese
Frage, mit der sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht
nicht befasst hat, kann der Senat selbst entscheiden (vgl. BGH, Urt. v.
30.04.1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 309, 316; Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR
15/04, NJW 2005, 2766). Deshalb kommt es auf diese weiteren, auf den
Vertragsschluss folgenden oder ihm vorangegangenen Umstände, die das
Berufungsgericht ebenfalls als Indizien für eine Eigenleistung der Beklagten
gewertet hat, nicht an. Die diesbezüglichen Rügen der Revision bleiben deshalb
ohne Rücksicht darauf, ob sie der Sache nach berechtigt sind, ohne Erfolg.
Da die Vertragshaftung des Pauschalreiseveranstalters für eine Zusatzleistung
davon abhängig ist, ob er sich aus der Sicht des Reisenden, also für diesen
erkennbar, als Veranstalter benommen hat, ist insbesondere die vom
Berufungsgericht weiter herangezogene Tatsache, dass die Beklagte nach ihrem
eigenen Vortrag die Qualität der von der C. durchgeführten Ausflüge "tatsächlich
in der Hand hatte und beeinflussen konnte", weil sie dieses Unternehmen ständig
überwachte, als Indiz für eine Eigenleistung untauglich. Allein der Umstand,
dass der Reiseveranstalter - ohne dass er die Reisenden davon in Kenntnis setzt
- den die Zusatzleistung ausführenden Dritten sorgfältig ausgesucht hat und ihn
überwacht, hindert den Reiseveranstalter nicht daran, sich durch eine
unmissverständliche Erklärung von der Haftung freizuzeichnen.
3. Muss sich nach alledem die Beklagte als Veranstalter des Ausflugs behandeln
lassen, so ist ihr das Verschulden ihres Leistungsträgers C. und dessen
Personals, hier die Fahrlässigkeit des Busfahrers, nach § 278 BGB zuzurechnen.
Die Beklagte haftet daher für alle aus dem Unfall herrührenden Ansprüche der
Kläger.