Pauschalvertrag – Architekt - Abrechnung
Kammergericht
Berlin
Az: 21 U
103/03
Urteil vom
05.06.2007
In dem Rechtsstreit hat der 21.
Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das
am 15. April 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin -
35 O 440/01 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 15.697,66 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 31. Dezember 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 73 % und der Beklagte 27 % zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der
außergerichtlichen Kosten des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit Architektenvertrag vom 09. November 2000 beauftragte der Beklagte die Kläger
mit der Ausführungsplanung (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI) für das Bauvorhaben "Umbau
und des Gebäudes ### in ###" zum Betrieb eines Fitness- und Wellnessstudios mit
Schwimmhalle zu einem Pauschalhonorar von 180.000 00 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer. Gemäß § 12 des Vertrages standen den Klägern "hierauf
Abschlagszahlungen entsprechend Leistungsfortschritt zu". Wegen der Einzelheiten
wird auf den Vertrag Bezug genommen (Anlage K 1). Zeitgleich mit dem
Architektenvertrag unterzeichneten die Parteien einen Zahlungsplan (B 1). Danach
sollten in dem Zeitraum vom 09. November 2000 bis 31. Dezember 2000 insgesamt 80
% der Nettopauschalsumme Bezahlt werden (144.000,00 DM) und zwar in Teilbeträgen
von 45.000,00 DM, 44.000,00 DM und 45.000,00 DM. Die restlichen 20 % (36.000,00
DM) sollten bis ungefähr Oktober 2001, dem geplanten Bezugszeitpunkt, fällig
sein. Nachdem die Kläger einen Rechenfehler bei den Abschlagszahlungen bemerkt
hatten (45.000 + 44.000 + 45.000 ergeben 134.000 und nicht 144.000 als 80 % der
Gesamtsumme von 180.000), stellten sie diesen Fehler mit Schreiben vom 11.
November 2000 (K 2) richtig und kamen analog dem Zahlungsplan vom 09. November
2000 zu folgenden Zahlungszielen:
1. ...........Sofort 45.000,00 DM
2. 09. Dezember 2000 49.500,00 DM
3. 31. Dezember 2000 49.500,00 DM
4. ca. Oktober 2001 36.000,00 DM.
Damit erklärte sich der Beklagte einverstanden.
Die Kläger machten die 3. Abschlagszahlung (49.500,00 DM) mit Rechnung vom 31.
Dezember 2000 geltend, deren Zahlung der Beklagte mit der Begründung
verweigerte, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie bis zum 31. Dezember
2000 Leistungen im Umfang von 80 % erbracht hätten.
Mit seiner zunächst allein erhobenen Klage hat der Kläger vom Beklagten Zahlung
dieses Betrages verlangt. Die Klägerin ist sodann als weitere Partei am 12.
November 2002 in den Rechtsstreit eingetreten.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass der Beklagte die Zahlung der 3.
Abschlagsrechnung nicht mit der Begründung verweigern dürfe, dass der
vertraglich vereinbarte Leistungsstand von mindestens 80 % der
Ausführungsplanung nicht erreicht sei. Denn der Zahlungsplan sei unabhängig vom
Leistungsstand nach Daten vereinbart worden. Nur in Fällen grober
Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Zahlungsplan und den tatsächlich erbrachten
Leistungen seien sie nach Treu und Glauben an der Geltendmachung entsprechender
Abschlagsrechnungen gehindert. Vorliegend könne davon jedoch keine Rede sein.
Vielmehr hätten sie die Ausführungsplanung nahezu vollständig erbracht. Der
tatsächliche erbrachte Leistungsstand habe am 31. Dezember 2000 mehr als 90
betragen Dazu legten sie fünf Planlisten betreffend die Ausführungsplanung (K 5)
sowie drei Leitzordner mit den Planungsunterlagen vor. Mit der Übergabe der
Ordner an den Beklagten erklärten sich die Kläger mit Schriftsatz vom 04.
Dezember 2002 allerdings nicht einverstanden. Nach ihrer Auffassung seien sie
zur Aushändigung einer nur halbfertigen Ausführungsplanung nicht verpflichtet.
Sie treffe lediglich die Verpflichtung, an der Ausführungsplanung weiter zu
arbeiten. Im vorliegenden Fall sei diese Verpflichtung allerdings durch das
Zurückbehaltungsrecht wegen ausbleibender Teilzahlungen suspendiert.
Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 06. Dezember 2002 den
Architektenvertrag aus wichtigem Grund. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002
erklärten sich die Kläger auf Vorschlag des Landgerichts mit der Aushändigung
der Pläne an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten einverstanden, sofern
dieser zusage, hiervon keine Fotokopie für den Beklagten anzufertigen. Die
Kläger erstellten am 09. Januar 2003 eine Honorarschlussrechnung, in der sie für
erbrachte Leistungen 191.310,91 DM brutto, für nicht erbrachte Leistungen
21.420,00 DM netto berechneten und unter Anrechnung von zwei Abschlagszahlungen
auf einen Schlussrechnungsbetrag von 112.650,91 DM (57.597,50 EUR) kamen. Dabei
haben sie die erste und vierte Grundleistung der Ausführungsplanung in vollem
Umfang und die zweite Grundleistung zu 95 % geltend gemacht. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schlussrechnung vom 09. Januar 2003 (K 8)
verwiesen.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dem Beklagten hätte ein wichtiger
Grund für seine Kündigung nicht zur Seite gestanden. Sie seien zur Aushändigung
der noch nicht vollständig fertig gestellten Pläne an den Beklagten nicht
verpflichtet gewesen. Dies folge schon daraus, dass Fälligkeit unabhängig vom
Leistungsstand eingetreten sei. Außerdem hätten sie ein Zurückbehaltungsrecht,
weil der Beklagte die dritte Abschlagsrechnung nicht ausgeglichen habe und eine
geforderte Sicherheit für das Architektenhonorar nicht geleistet habe.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 57.597 50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszins nach § 1 des Diskontzinssatz-Überleitungsgesetzes seit dem
24. Januar 2003 sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins nach § 1 des
Diskontzinssatz-Überleitungsgesetzes aus 25.308,95 EUR für die Zeit vom 31.
Dezember 2000 bis zum 23. Januar 2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Kläger hätten lediglich 50 bis 55 % der
Ausführungsplanung erbracht. Außerdem weise die Planung zahlreiche
Unzulänglichkeiten auf wie etwa das Fehlen der üblichen Planzeichen, Symbole,
Legenden und Maßangaben in den Plänen. Diese seien zur Vorbereitung einer
Ausschreibung nicht geeignet. Wegen der weiteren Beanstandungen wird auf den
Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. März 2003, Seite 2 bis 7, Bezug
genommen. Zu der Kündigung aus wichtigem Grund sei er wegen des grob
rechtswidrigen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Kläger berechtigt
gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht stünde den Klägern schon aus formalen Gründen
nicht zu. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur
Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB. Im Übrigen seien die Kläger unabhängig von
einer vorherigen Bezahlung ihrer Leistungen zur Übergabe der Planungsunterlagen
aufgrund der im Werkvertragsrecht geltenden Vorleistungspflicht des Unternehmers
verpflichtet. Erst nach Aushändigung der Planungsunterlagen sei eine Beurteilung
möglich, ob der vertraglich erforderliche Leistungsstand von 80 % erreicht
worden sei.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach berechtigter
Kündigung des Architektenvertrag es aus wichtigem Grund hätten die Kläger das
Honorar nicht prüffähig abgerechnet. Insbesondere hätten sie den Leistungsstand
zum 31. Dezember 2000 nicht dargelegt und nachgewiesen. Es sei nicht erkennbar,
warum die offene Restleistung 5 % der Ausführungsplanung ausmachen soll.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr ursprüngliches
Begehren in vollem Umfang weiter verfolgen. Sie halten nach wie vor ihre
Schlussrechnung für prüffähig. Da dem Beklagten ein wichtiger Grund für seine
Kündigung nicht zur Seite gestanden habe, seien sie zur Geltendmachung des
vertraglich vereinbarten Gesamthonorars berechtigt gewesen. Aufwendungen hätte
sie nicht erspart, so dass ein entsprechender Abzug nicht erfolgen musste. Des
Weiteren streiten die Parteien nachhaltig über den Umfang und die Bewertung der
von den Klägern erbrachten Leistungen. Wegen des Vorbringens der Kläger im
Einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 14. August 2003 (I, 157
ff.), 05. Februar 2004 (II, 11 ff.), 23. März 2004 (II, 55), 21. Juni 2004 (II,
67), 22. November 2004 (II, 78), 09. Dezember 2004 (II, 111 f.), 22. Dezember
2004 (II, 124), 03. Januar 2005 (II, 125), 12. Mai 2005 (II, 135 f.), 29.
September 2005 (II, 168 ff.), 02. Dezember 2005 (II, 217 ff.), 13. Juni 2006
(III, 14), 31. August 2006 (III, 57 ff.), 16. Oktober 2006 (III, 93 ff.), 15.
Januar 2007 (III, 118 ff.) und 13. März 2007 (III, 140 f.) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
in Änderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie als
Gesamtgläubiger 57.597,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der
Europäischen Zentralbank seit dem 24. Januar 2003 sowie 5 % Zinsen über dem
Basiszins der Europäischen Zentralbank aus 25.308,95 EUR für die Zeit vom 31.
Dezember 2000 bis zum 23. Januar 2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Schlussrechnung der Kläger für nicht prüffähig. Es fehle bereits an
der erforderlichen Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten
Leistungen. Die Ausführungsplanung sei nicht ausführungsreif, mangelhaft und
damit für ihn komplett wertlos gewesen. Seine Kündigung sei aus wichtigem Grund
erfolgt, so dass den Klägern ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen ohnehin
nicht zustehe.
Wegen des Vorbringens des Beklagten im Einzelnen wird auf den Inhalt seiner
Schriftsätze vom 26. September 2003 (I, 176 f.), 01. Dezember 2003 (I, 214 ff.),
15. Januar 2004 (II, 5 f.), 22. Januar 2004 (II, 9 f.), 19. Februar 2004 (II, 37
ff.), 15. März 2004 (II, 51 f.), 12. Juli 2004 (II, 68), 08. Dezember 2004 (II,
95 ff.), 17. Dezember 2004 (II, 118 f.), 23. Mai 2005 (II, 148 f.), 26.
September 2005 (II, 163 f.), 04. November 2005 (II, 188 ff.), 10. Juli 2006
(III, 23), 24. Juli 2006 (III, 29), 05. September 2006 (III, 67 ff.)., 17.
November 2006 (III, 99 ff.), 05. Februar 2007 (III, 128 ff.) und 02. April 2007
(III, 159 ff.) Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben über den Umfang der von den Klägern erbrachten
Leistungen in der Ausführungsplanung nach Maßgabe der Beschlüsse vom 24. Februar
2004 (II, 49) und 06. Dezember 2005 (II, 221). Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten des Sachverständigen
Dipl.-Ing. Rainer Eich vom 18. Juli 2005 (Teil 1 und Teil 2), auf das
Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 22. Mai 2006 und auf die ergänzende
schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 24. August 2006 (III, 51
ff.). Ferner wird Bezug genommen auf die Anhörung des Sachverständigen im
Verhandlungstermin vor dem Senat am 24. Oktober 2006 (III, 85).
Auf entsprechenden Hinweis des Senats vom 19. Dezember 2006 haben die Parteien
den Umfang der erbrachten Teilleistungen der Grundleistungen 5.1 und 5.4 der
Ausführungsplanung übereinstimmend auf 4 % für die Grundleistung 5.1 und auf
1,84 % für die Grundleistung 5.4 festgelegt (Schriftsatz der Kläger vom 15.
Januar 2007 und Schriftsatz des Beklagten vom 05. Februar 2004).
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten
Schriftsätze und überreichten Anlagen (Beistücke und Leitzordner).
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist in Höhe von 15.697,66 EUR nebst Zinsen begründet; im Übrigen
ist sie unbegründet.
I. Der Anspruch der Kläger beruht auf dem Architektenvertrag vom 09. November
2000 in Verbindung mit den §§ 631 ff. BGB, § 8 Abs. 1 HOAI.
Danach kann der Architekt nach Erbringung seiner vertraglich geschuldeten
Leistungen das vereinbarte Honorar verlangen, sofern dieses mit dem Preisrecht
der HOAI in Einklang steht, und der Architekt seinem Auftraggeber eine
prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht hat (§ 8 HOAI). Hat der
Auftraggeber den Architektenvertrag aus einem wichtigen, vom Architekten zu
vertretenden Grund gekündigt, kann dieser nur für die bis zur Kündigung
erbrachten Leistungen ein Honorar verlangen (BGH BauR 1990, 632). Für die nicht
erbrachten Leistungen steht dem Architekten in diesem Fall keine Vergütung zu
(BGH BauR 1997, 1060).
So liegt der Fall hier.
1. Prüffähigkeit der Schlussrechnung
Die Honorarschlussrechnung der Kläger vom 09. Januar 2003 entspricht den
Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Prüffähigkeit von
Architektenrechnungen aufgestellt hat. Danach ist alleiniger Maßstab das
konkrete Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers, dieses bestimmt
und begrenzt die Anforderungen an die Prüfbarkeit (BGH BauR 1998, 1108; 1999,
63). Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist eine detaillierte Schlussrechnung
regelmäßig nicht erforderlich; vielmehr reicht die Angabe der Pauschalsumme und
die darauf etwa erfolgten Abschlagszahlungen aus (BGH BauR 1989, 87 für den
VOB-Vertrag; OLG Hamm BauR 1993, 633). Anders verhält es sich hingegen bei der
Kündigung eines Pauschalvertrages. Wollen die Kläger - wie hier - den Vertrag
insgesamt abrechnen, also auch ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen
geltend machen, muss die Rechnung in zwei Teile aufgegliedert sein. Dabei muss
der Architekt den Leistungsstand bei Kündigung darstellen, d.h. er muss die bis
dahin erbrachten von den infolge der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen
abgrenzen. Sodann muss er darlegen, welcher Anteil des Pauschalpreises auf die
erbrachten Leistungen entfällt (OLG Hamm a.a.O., OLG Düsseldorf BauR 1997, 163).
Aus der Honorarschlussrechnung der Kläger vom 09. Januar 2003 nebst der dazu
gehörenden Anlage 1 lässt sich für den Beklagten ohne weiteres entnehmen, dass
die Kläger für erbrachte Leistungen 88,1 % der vertraglich vereinbarten
Honorarpauschale verlangen. Diesen Prozentsatz haben die Kläger nachvollziehbar
in der Weise ermittelt, dass sie die Teilleistungen der Leistungsphase 5 des §
15 HOAI entsprechend den Vorgaben in der Tabelle aus Pott/Dahlhoff/Kniffka, 7.
Aufl. 1996, Anhang III, Seite 972 ff., bewertet und den Leistungsstand dieser
Teilleistungen wie folgt angegeben haben:
Teilleistung 5.1. vollständig erbracht
Teilleistung 5.2. zu 95 % erbracht
Teilleistung 5.4. vollständig erbracht
Teilleistung 5.5. nicht erbracht
Die Teilleistung 5.3. betrifft die Ausführungsplanung bei - hier nicht
vorliegenden - raumbildenden Ausbauten.
Bezogen auf die prozentuale Gewichtung der einzelnen Teilleistungen ergibt sich
folgende Bewertung:
Teilleistung 5.1. 5,00 %
Teilleistung 5.2. 14,73 % (95 % von 15,5 %)
Teilleistung 5.4. 2,30 %
Teilleistung 5.5. 0 %
Summe 22,03 %
Daraus folgt, dass die Kläger von möglichen 25 Punkten der Leistungsphase 5
(vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 HOAI) 22,03 Punkte berechnen. Das entspricht 88,1 % der
auf diese Leistung entfallenden Höchstpunktzahl.
Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil reicht es aus, wenn die Kläger
zu dem Umfang der Teilleistung 5.2. ("Zeichnerische Darstellung...") vortragen,
es hätten nur noch unbedeutende Detaillierungen von Ausbaudetails gefehlt, die
üblicherweise erst im Zuge der Bauausführung fertig gestellt würden. Damit haben
die Kläger den Umfang dieser Teilleistung hinreichend konkretisiert. Ob dies
tatsächlich sachlich zutrifft, ist keine Frage der Prüfbarkeit, sondern eine
Frage der materiellen Berechtigung.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass es für
die Frage der Prüfbarkeit ebenfalls ohne Bedeutung ist, dass die Kläger -
richtig gerechnet -nicht auf einen Schlussrechnungsbetrag von 57.597,50 EUR,
sondern lediglich auf 49.410,28 EUR hätten kommen dürfen. Denn sie haben zu
Unrecht die Abschlagszahlungen lediglich mit ihren Nettobeträgen berücksichtigt.
Letztlich hat der Beklagte die Rechnung nach eigenen Angaben tatsächlich auch
prüfen lassen. Das damit befasste Ingenieurbüro ist nach seiner Behauptung dabei
zu einem -von der Darstellung der Kläger allerdings abweichenden - Ergebnis
gekommen. Auch das zeigt, dass die Rechnung tatsächlich prüfbar war.
2. Berechtigung der in Rechnung gestellten Leistungen
Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung werden durch den
Architektenvertrag bestimmt. Vorliegend nimmt der Vertrag vom 09. November 2000
Bezug auf § 15 Abs. 2 und die dort unter der Leistungsphase 5 enthaltene
Ausführungsplanung. Damit schuldeten die Kläger die unter diese Grundleistung
fallenden Teilleistungen.
Diese sind:
5.1. Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter
Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer,
bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher und
landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an
der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung.
5.2. Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführungen
notwendigen Einzelangaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail-
und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1... .
5.3. Raumbildende Ausbauten... (hier nicht relevant)
5.4. Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich
Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung.
5.5. Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung.
Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht,
dann entfällt sein Honoraranspruch ganz oder teilweise nur dann, wenn der
Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder
des werkvertraglichen Gewährleistungsrecht erfüllt ist, die den Verlust oder die
Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht BGH NJW 2004, 2588).
Orientiert sich der Vertrag -wie hier - an den Leistungsphasen des § 15 HOAI,
begründet dies im Regelfall die Annahme, dass der Architekt die vereinbarten
Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldetes schuldet (vgl. BGH a.a.O.). Für
den Umfang des Honoraranspruchs ist damit maßgebend, wie die einzelnen
Teilleistungen zu bewerten sind. Dies ist bezüglich der Teilleistungen 5.1.,
5.4. und 5.5. zwischen den Parteien unstreitig (geworden). Beweisbedürftig war
daher allein der Umfang der Teilleistungsphase 5.2.. Hierüber hat der Senat
Beweis erhoben. Er hat die dem Sachverständigen gestellte Frage allerdings dahin
beschränkt, dass Gegenstand der Begutachtung nur Unvollständigkeiten, nicht
Mängel der Planung sein sollten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der
Beklagte aus etwaigen Planungsmängeln Ansprüche im Sinne der §§ 634, 635 BGB a.F.
herleitet. Insoweit fehlte es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen.
Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Eich
dahingehend, dass die Kläger von der Teilleistungsphase 5.2. insgesamt 71,38 %
erfüllt haben.
Im Einzelnen
a) Bewertungsmaßstab
Der Sachverständige hat sich bei der prozentualen Bewertung der einzelnen
Grundleistungen zunächst an den Durchschnittswerten aus der "Tabelle zur
Bewertung von einzelnen Grundleistungen für Gebäude (§ 15)" nach Pott/Dahlhoff/Kniffka
orientiert und die Gewichtung der einzelnen Grundleistungen getrennt für Umbau-
und Neubaumaßnahme dem konkreten Bauvorhaben angepasst. Dies begegnet keinen
Bedenken. Die Bewertungstabellen wie diejenige von Pott/Dahlhoff/Kniffka oder
die Steinfort-Tabelle können als Orientierungshilfe für die Bewertung von
Teilleistungen herangezogen werden.
b) Prüfungsmaßstab
Der Sachverständige weist zu Recht darauf hin, dass es in der Praxis fast nicht
möglich ist, sämtliche Details bereits vorab in der Werkplanungsphase
darzustellen, da sich zahlreiche Fragen erst während der Bauausführung ergeben
und bis dahin ungeklärte Detailpunkte ergänzt und kurzfristig nachgeliefert
werden müssen. Dies gilt vor allem für das Planen und Bauen im Bestand, da in
der vorhandenen Bausubstanz versteckte Schwachpunkte plötzlich auftauchen können
und in die Planung einbezogen werden müssen. Von daher ist es schwierig,
Ausführungspläne auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Es ist daher auch
folgerichtig, dass der Sachverständige seine Prüfung getrennt nach Altbau und
Neubau vorgenommen hat.
c) Gewichtung
Der Sachverständige hat die ihm vorliegenden Zeichnungen (Grundrisszeichnungen,
Ansichtszeichnungen, Schnittzeichnungen und Detailzeichnungen), jeweils getrennt
nach Alt- und Neubau, anteilig in Prozent gewichtet und den jeweils en
Leistungsstand festgestellt (Gutachten vom 18. Juli 2005, Teil 1/2, Seite 46,
54). Er ist dabei auf erbrachte Leistungsanteile für den Altbau von 73,75 % und
für den Neubau von 69,00 % gekommen. Diese Herangehensweise wird den
Anforderungen des konkreten Bauvorhabens hinreichend gerecht, sie ist
detailbezogen und überzeugend.
d) Einzelprüfung
Bereits in seinem Grundgutachten vom 18. Juli 2005 hat sich der Sachverständige
mit dem Vorbringen der Parteien in den jeweils zitierten Schriftsätzen konkret
auseinander gesetzt und in jedem Falle eine eigene Stellungnahme abgegeben.
Unklarheiten hat der Sachverständige in Auseinandersetzung mit dem weiteren
Schriftsatz der Beklagten vom 04. November 2005 (Bd. II, Bl. 192 ff.) in seinem
Ergänzungsgutachten vom 22. Mai 2006 eingehend behandelt. Dies gilt auch für den
Einwand der Kläger im Schriftsatz vom 29. September 2005 (Bd. II, Bl. 169 f.),
den der Sachverständige in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 24.
August 2006 (Bd. III, Bl. 51 ff.) behandelt hat. Letzte Unklarheiten über die
Einschätzungen des Sachverständige hat dieser in seiner mündlichen Anhörung vor
dem Senat am 24. Oktober 2006 (Bd. III, Bl. 85 ff.) ausgeräumt.
Der Gutachter hat eine in sich schlüssige und überzeugende Begründung für seine
jeweilige Bewertung abgegeben. Der Senat hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
Der Sachverständige hat dabei zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die
Zeichnungen des Architekten kein Selbstzweck sind, sondern im Sinne eines
Erfolgs, das ist die Verwertbarkeit der Planung, zu verstehen sind. Auf
entsprechenden Einwand des Beklagten hat der Sachverständige nachvollziehbar
darauf hingewiesen, dass die seinem Gutachten zugrunde liegenden Pläne solche
der Leistungsphase 5 sind, selbst wenn diese in einigen Fällen mit den in der
Entwurfsplanung anzufertigenden Plänen äußerlich identisch sind. Dies beruhte
darauf, dass die in der Entwurfsplanung gefertigten Pläne über die dort
gestellten Anforderungen hinausgegangen sind.
e) Ergebnis
Ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen errechnet sich für die
erbrachten Leistungen im Rahmen der Ausführungsplanung beim Altbau ein
Leistungsanteil von 73,75 % und beim Neubau ein Leistungsanteil von 69,00 %.
Daraus folgt ein Mittelwert von 71,38 %, den der Senat gemäß § 287 ZPO für den
Umfang sämtlicher Leistungen in der Ausführungsplanung zugrunde legt. Unter
Berücksichtigung der übereinstimmend von den Parteien in Ansatz gebrachten
Anteile für die Teilleistungen 5.1. und 5.4. in Höhe von jeweils 80 % bemisst
sich der Umfang der erbrachten Teilleistungen der Leistungsphase 5 wie folgt:
5.1. 4,00 %
5.2. 11,06 %
5.3. 0%
5.4. 1,84 %
Summe 16,90 %
16,90 Punkte sind 67,6 % von 25 Punkten. Der Umfang der von den Klägern im
Rahmen der Leistungsphase 5 von § 15 HOAI erbrachten Leistungen beträgt damit
67,60 %.
2. Nicht erbrachte Leistungen
Den Klägern steht ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen nicht zu. Denn der
Beklagte hat den Architektenvertrag mit Schreiben vom 06. Dezember 2002 aus
wichtigem Grund, den die Kläger zu vertreten haben, gekündigt (vgl. BGH BauR
1997, 1060).
Ein Architektenvertrag kann auch aus wichtigem Grund gekündigt werden (BGH
NJW-RR 2003, 877). Hinsichtlich möglicher wichtiger Kündigungsgründe findet sich
eine umfangreiche Kasuistik. Generell ist hierfür erforderlich, dass die
Vertragsfortsetzung für den Besteller unzumutbar sein muss. Eine solche
Unzumutbarkeit kann vorliegen bei gröblicher Gefährdung des Vertragszweckes,
grobem Vertrauensbruch oder unberechtigter endgültiger und ernsthafter
Erfüllungsverweigerung. Die Aufzählung ist nicht abschließend (weitere
Beispiele: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2004, § 4 Rdn.
193 ff.; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Einführung Rdn. 161 ff.,
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rdn. 1318).
Nach Auffassung des Senats liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor,
wenn der Architekt die Zahlung einer - auch - an den Leistungsstand geknüpften
Abschlagsrechnung verlangt, ohne dem Auftraggeber durch Übergabe der
Planungsunterlagen die Möglichkeit zur Überprüfung zu verschaffen, ob der mit
dieser Rechnung verlangte und der zur Fälligkeit der Rechnung führende
Leistungsstand überhaupt erreicht ist. Denn damit verletzt der Architekt
nachbaltig die jedem Dauerschuldverhältnis innewohnenden Treue- und
Kooperationspflichten, indem er dem Auftraggeber keine Möglichkeit zur wirksamen
Überprüfung seines Honoraranspruchs einräumt und durch sein Verhalten
gleichzeitig ein Misstrauen dahingehend zum Ausdruck bringt, sein Auftraggeber
werde die von ihm, dem Architekten, erbrachte Leistungen verwerten, ohne das
hierfür geschuldete Honorar zu bezahlen.
So verhält es sich im vorliegenden Fall.
a) Fälligkeit der 3. Abschlagsrechnung
Aus § 12 des Architektenvertrages vom 09. November 2000 und dem zeitgleichen
(ersten) Zahlungsplan (B 1) in Verbindung mit dem Schreiben der Kläger vom 11.
November 2000 (K 2 ergibt sich, dass die 3. Rate am 31. Dezember 2000 gezahlt
werden sollte, wenn der entsprechende Leistungsfortschritt erreicht wurde.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist Fälligkeit für die 3. Abschlagszahlung
nicht allein durch Zeitablauf eingetreten, sondern erforderte noch einen
entsprechenden Leistungsfortschritt. Dies wird auch durch das im ursprünglichen
Zahlungsplan enthaltene grobe Leistungsdiagramm bestätigt. Die Angaben in dem
ursprünglichen Zahlungsplan zeigen, dass die Abschlagsrechnungen nicht völlig
losgelöst vom Leistungsstand allein nach Daten zu begleichen waren. Vielmehr
sollten 80 % der Vergütung am 31. Dezember 2000 gezahlt werden, wenn zu diesem
Zeitpunkt annähernd 80 % der Leistung der Kläger erbracht waren. Damit konnte
einerseits Streit darüber vermieden werden, ob exakt 80 % der Leistung erbracht
sind, was sich ohne einen Sachverständigen ohnehin nicht hätte feststellen
lassen; andererseits war die Abhängigkeit der Zahlung vom Leistungsstand doch so
eng, dass der Beklagte vor der Zahlung verlangen konnte, den Umfang der Leistung
dargelegt zu erhalten.
b) Verhalten der Kläger
Die Kläger haben erst im Rechtsstreit Planlisten vorgelegt (K 5), aus denen sich
nicht ergibt, ob die Kläger die darin aufgeführten Pläne auch tatsächlich
vollständig erstellt hatten. Auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben
die Kläger durchgängig die Auffassung vertreten, dass der Umfang der von ihnen
erbrachten Leistungen auf die Fälligkeit der 3. Abschlagsrechnung keinen
Einfluss habe. Sie haben eine Aushändigung der zu Beweiszwecken dem Gericht
vorgelegten Ausführungsplanung an den Beklagten bis zu dessen Kündigung
nachhaltig widersprochen. Die gegenüber dem Landgericht am 22. November 2002 vom
Prozessbevollmächtigten der Kläger in Aussicht gestellte Einsichtnahme auf der
Geschäftsstelle des Gerichts ermöglichte eine angemessene Prüfung nicht. Die
Kläger haben noch im Schreiben vom 04. Dezember 2002 die Auffassung vertreten,
sie seien nicht dazu verpflichtet, dem Beklagten halbfertige
Ausführungsplanungen zu übergeben, da die Übergabe der Pläne keine Voraussetzung
für die Fälligkeit der Abschlagsrechnung sei. Damit haben die Kläger nachhaltig
die Interessen des Beklagten an einer Prüfung, ob ihre Abschlagsrechnung
berechtigt war, verletzt, so dass dem Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag
nicht mehr zumutbar war.
Die Kläger hatten dies auch zu vertreten, § 276 BGB. Selbst wenn man der Ansicht
sein sollte, die Frage der Fälligkeit sei nicht ohne Weiteres zutreffend zu
beantworten - der Senat teilt diese Auffassung nicht -, so musste es sich den
Klägern doch sogleich erschließen, dass der Beklagte die Möglichkeit der
Überprüfung ihrer Abschlagsrechnung jedenfalls im nachfolgenden Rechtsstreit
uneingeschränkt erhalten musste.
c) Zurückbehaltungsrecht
Den Klägern stand ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648 a Abs.1 Satz 1 BGB schon
deshalb nicht zu, weil es an einer ordnungsgemäßen Aufforderung unter
angemessener Fristsetzung verbunden mit der Ankündigung weiterer
Leistungsverweigerung nach Fristablauf fehlt.
II. Der Zinsanspruch beruht auf Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB iVm §§ 284 Abs. 2, 288
Abs.1 Satz 1 BGB a.F. sowie § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB n.F..
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 92 Abs.1,
708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht; die Voraussetzungen des § 543
Abs.2 ZPO liegen nicht vor.