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Sozialhilfe für einen häuslichen PC –
notwendiges Lernmittel für Schüler
OVG Lüneburg
Az.: 4 LB 279/02
Urteil vom 11.06.2003
Vorinstanz: VG Hannover, Az.: 7
A 5183/01, Urteil vom 07.02.2002
Tatbestand :
Die am 20. September 1986 geborene Klägerin erhält von der für die
Beklagte handelnden Landeshauptstadt Hannover Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie
besuchte an einem Gymnasium im Schuljahr 2001/02 eine 8. Klasse und im
darauffolgenden ersten Schulhalbjahr eine 9. Klasse. Zu Beginn des zweiten
Schulhalbjahres 2002/03 wechselte sie zu einer Integrierten Gesamtschule.
Anfang August 2001 beantragte die Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines
gebrauchten häuslichen Personalcomputers mit Internetanschluss, da sie diesen
für die Schule benötige. Die Landeshauptstadt Hannover lehnte den Antrag mit
Bescheid vom 24. August 2001 ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit
Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2001 zurück, da ein PC nicht zum
notwendigen Lebensunterhalt gehöre. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit
Urteil vom 7. Februar 2002 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt:
Der geltend gemachte Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Mutter der
Klägerin – wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben habe – über einen
häuslichen PC verfügt habe, der in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses
des Widerspruchsbescheides im Oktober 2001 auch noch funktioniert habe und nach
ihren Angaben erst seit einigen Tagen defekt sei. Auch wenn es sich dabei um ein
älteres Modell unter Windows 3.1 gehandelt habe, sei es möglich gewesen, einen
Internetzugang einzurichten und ein entsprechendes Modem anzuschließen. Auch sei
ältere Lernsoftware unter MS-DOS bzw. Windows 3.1 lauffähig.
Davon unabhängig scheitere die Klage aber auch daran, dass ein häuslicher PC mit
Internetzugang für eine Schülerin der 9. Klasse eines Gymnasiums nicht zum
notwendigen Lebensunterhalt gehöre. Abzustellen sei bei dem notwendigen
Vergleich mit Nichthilfeempfängern, in deren Umgebung es einem Hilfeempfänger
ermöglicht werden solle, ähnlich wie diese zu leben, nicht auf die
Ausstattungsdichte bei allen Schülerinnen und Schülern an Gymnasien – diese sei
nach einer Studie der Universität Hannover in Niedersachsen verhältnismäßig hoch
-, sondern abzustellen sei auf die Lebensgewohnheiten und Erfahrungen der
Bevölkerungsgruppen mit niedrigem Einkommen. Nach Kenntnis des Gerichts sei ein
PC mit Internetanschluss für Kinder in Familien mit geringem Einkommen auch
heutzutage noch nicht üblich. Von einer Ausgrenzung der Klägerin könne deshalb
nicht die Rede sein, selbst wenn sie, wie sie angebe, in ihrer Klasse die
einzige sei, die zu Hause einen PC mit Internetanschluss nicht nutzen könne.
Soweit die Schule eine solche Nutzung verlange, müsse sie auch entsprechende
technische Möglichkeiten anbieten. Im übrigen könne die Klägerin – neben den
schulischen Möglichkeiten, z. B. der Teilnahme an einer entsprechenden
Arbeitsgemeinschaft – in der Stadtbibliothek kostenlos und in Internetcafes und
in einem Freizeitheim in der Nähe ihrer Wohnung gegen geringe Gebühren im
Internet recherchieren. Schließlich müsse es ihr möglich sein, bei Schulfreunden
mit Lernprogrammen zu üben.
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 6. Juni
2002 (4 LA 121/02) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen.
Die Klägerin macht u. a. geltend: Der alte PC ihrer Mutter sei zwar wieder
repariert worden, aber mit dem Programm Windows 3.1 für eine Internetnutzung
nicht tauglich gewesen. Ihre Mutter habe deshalb um Weihnachten 2002, also noch
vor dem Wechsel zur Integrierten Gesamtschule, einen gebrauchten PC mit
Internetanschluss und weiteren Zusatzgeräten für 325,-- EURO gekauft. Die Schule
erwarte von Neuntklässlern, dass sie für Hausarbeiten und Referate die modernen
Medien nutzten, die Bestandteil der pädagogischen Arbeit seien. Die 10 Computer,
die in der Schule für ca. 550 Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stünden,
ermöglichten es nur sehr wenigen, an Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. Für
Anfänger wie sie, die Klägerin, sei eine Arbeitsgemeinschaft nicht angeboten
worden. Darüber hinaus brauche sie einen häuslichen PC zum Üben. Eine Regelung
dazu, wie Schüler ohne häuslichen PC außerhalb des Unterrichts an Nachmittagen
die Schulcomputer nutzen könnten, gebe es nicht. Auf die kostenlose Nutzung von
Personalcomputern mit Internetanschluss in der Stadtbibliothek könne sie nicht
verwiesen werden, da es dort erhebliche Wartezeiten gebe und die Nutzung
zeitlich begrenzt sei. Aufwendige Recherchen z. B. für Referate in Hauptfächern
seien dort nicht möglich.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid der
Landeshauptstadt Hannover vom 24. August 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom
18. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Beihilfe
für die Beschaffung eines gebrauchten Personalcomputers mit Internetanschluss in
Höhe von 250,-- EURO zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich zusätzlich auf von ihr
eingeholte Auskünfte der Leiterin der S.-Schule vom 6. August 2002 und der
Stadtbibliothek vom
22. August 2002.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 12. Mai 2003 darüber, ob die Klägerin auf die
Nutzung eines häuslichen Personalcomputers mit Internetzugang angewiesen ist,
weil Lehrkräfte an der von ihr besuchten S.-Schule in Hannover diese Nutzung bei
Schülerinnen und Schülern ihrer Jahrgangsstufe voraussetzen oder erwarten,
Beweis durch Vernehmung des Studienrats I., des Fachobmanns für Informatik und
Obmanns für Neue Technologien an der S.-Schule, als Zeugen erhoben. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 27. Mai 2003 und
auf die von dem Zeugen vorgelegte dienstliche Erklärung des früheren
Mathematiklehrers der Klägerin, des Studienrats S., vom 22. Mai 2003 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht
begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen,
da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur
Beschaffung eines gebrauchten häuslichen Personalcomputers mit Internetanschluss
nicht zusteht.
Allerdings ist der Anspruch auf eine Geldleistung nicht dadurch weggefallen,
dass die Mutter der Klägerin um Weihnachten 2002 den PC angeschafft und damit
den Bedarf tatsächlich gedeckt hat. Eine solche Selbsthilfe oder
Selbstbeschaffung steht dem Anspruch auf eine Geldleistung dann nicht entgegen,
wenn der Hilfesuchende gegen die Ablehnung der Hilfe durch den Sozialhilfeträger
Rechtsmittel eingelegt und zur Deckung des Bedarfs Schulden gemacht oder
Einkommen oder Vermögen (z. B. den kleineren Barbetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG) eingesetzt hat, von dessen Einsatz Sozialhilfe nicht abhängig gemacht
werden darf (vgl. BVerwGE 94, 127). Anhaltspunkte dafür, dass es an einer dieser
Voraussetzungen für das Fortbestehen des Anspruchs fehlen könnte, sind weder von
der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da der PC beschafft worden
ist, als die Klägerin noch die S.-Schule besucht hat, kommt es weiterhin auf die
Verhältnisse an dieser Schule und nicht auf die an der Integrierten Gesamtschule
an.
Nach § 21 Abs. 1 a BSHG werden einmalige Leistungen insbesondere zur Beschaffung
von besonderen Lernmitteln für Schüler (Nr. 3) und von Gebrauchsgütern von
längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert (Nr. 6) gewährt. In beiden
Fällen ist Voraussetzung, dass die Beschaffung „notwendig" im Sinne des § 12
BSHG ist, der allgemein regelt, was der „notwendige Lebensunterhalt" umfasst. Zu
den in diesem Sinne notwendigen besonderen Lernmitteln gehören jedenfalls die,
deren Vorhandensein und Nutzung die Schule für den Pflichtunterricht vorschreibt
(z. B. eines Taschenrechners mit besonderen Funktionen für den
Mathematikunterricht ab einer bestimmten Klasse, vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 12.
7. 1995 – 4 L 6365/94 – FEVS 46, 205; vgl. zur Abgrenzung von notwendigen zu
nicht notwendigen Lernmitteln auch BVerwG, Urt. v. 28. 3. 1996 – 5 C 33.95 –
BVerwGE 101, 34 = FEVS 47, 1 einerseits und Urt. vom selben Tag – 5 C 32.95 –
BVerwGE 101, 37 = FEVS 47, 60 andererseits). Das ist hier hinsichtlich eines
häuslichen PC mit Internetanschluss auch nach dem Vortrag der Klägerin in den
Klassen 8 und 9 an der S.-Schule nicht der Fall gewesen.
Allerdings kann nach Auffassung des Senats ein häuslicher PC mit
Internetanschluss für einen Schüler auch dann ein notwendiges Lernmittel sein,
wenn die Schule eine solche Nutzung außerhalb des Unterrichts zwar nicht
vorschreibt, aber doch ausdrücklich voraussetzt oder stillschweigend erwartet,
die schulischen Angebote hierfür nicht ausreichen und ein hilfebedürftiger
Schüler allein deshalb gegenüber seinen nicht hilfebedürftigen Mitschülern ins
Hintertreffen geriete, weil er und seine Eltern sich den PC nicht leisten
können. Denn § 21 Abs. 1 a Nr. 3 BSHG will gewährleisten, dass der
hilfebedürftige Schüler seine Schule mit den dort vorgegebenen Lerninhalten und
den dafür erforderlichen Lernmitteln ohne Beeinträchtigung im Verhältnis zu den
nicht hilfebedürftigen Mitschülern besuchen kann (BVerwG, Urt. v. 28. 3. 1996 –
5 C 32.95 – a. a. O.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von den Anforderungen und
Angeboten der Schule in dem maßgeblichen Schuljahrgang. Der Senat ist nach dem
Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass die Klägerin
während ihres Besuchs der S.-Schule in den Klassen 8 und 9 auf die Nutzung eines
häuslichen PC mit Internetanschluss nicht angewiesen und dadurch, dass ihr ein
solcher PC zu Hause nicht zur Verfügung gestanden hat, gegenüber ihren
Mitschülern nicht benachteiligt gewesen ist. Dafür sind folgende Erwägungen
maßgeblich:
Der Zeuge hat dem Senat ausführlich und glaubhaft geschildert, dass Lehrkräfte
an der S.-Schule bei Schülerinnen und Schülern der Klassen 8 und 9 weder
ausdrücklich vorausgesetzt noch stillschweigend erwartet haben, dass sie für den
Fachunterricht oder sonst für schulische Zwecke einen häuslichen PC benutzen
oder im Internet recherchieren. Dabei sind die Möglichkeiten, die ein PC und das
Internet bieten, unbestritten. Das gilt vor allem auch für Freizeitzwecke, z. B.
für Spiele und den Austausch von E-Mails. Für die Schule, insbesondere in der
Mittelstufe, ist diese Nutzung nicht unbedingt erforderlich. Die Schülerinnen
und Schüler arbeiten in erster Linie mit den Fachbüchern. Wenn sie z.B. in
Latein (die Klägerin besuchte eine Lateinklasse) gute Noten haben wollen, müssen
sie Vokabeln lernen. Das ist eine Frage des Fleißes. Werden der PC und das
Internet für ein bestimmtes Vorhaben im Fachunterricht eingesetzt, geschieht das
im Computerraum der Schule, in dem 15 Personalcomputer stehen, die alle
Internetanschluss haben. Sie werden nur mit pädagogischer Anleitung und
Begleitung genutzt. Auch die Nutzung von CD-Lernprogrammen ist nach Angaben des
Zeugen nur sinnvoll, wenn das Programm in der Schule pädagogisch begleitet wird.
Das geschieht z. B. im Geometrieunterricht mit dem Programm Euklid und im
Englischunterricht mit einem Programm passend zum Lehrbuch. Diese
CD-Lernprogramme werden während des Unterrichts im Computerraum benutzt. Eine
Empfehlung, mit diesen Programmen auch zu Hause zu arbeiten, gibt es nach
Angaben des Zeugen nicht.
Schülerinnen und Schüler haben daneben die Möglichkeit, den Computerraum
nachmittags außerhalb der Unterrichtszeiten zu benutzen. Das läuft entweder über
den Fachlehrer oder über den Zeugen als den Fachobmann. Die Schule hat ferner
einen Schulassistenten, der auch nachmittags anwesend ist und einen Schlüssel
für den Computerraum hat. Will ein Schüler dort nachmittags im Internet
recherchieren, muss er plausibel machen, dass dies z. B. im Rahmen einer
Facharbeit notwendig ist. Der Zeuge lässt den Schüler dann nicht allein, weil er
auch dabei eine pädagogische Betreuung für erforderlich hält. Nach Angaben des
Zeugen kommt es etwa jede zweite Woche vor, dass sich Schüler mit einem solchen
Anliegen an ihn wenden. Etwa ein Drittel der Schüler kommt aus der Mittelstufe,
zwei Drittel kommen aus der Oberstufe. Es können auch schon mal Siebtklässler
darunter sein, wenn sie an einem bestimmten Projekt, z. B. an einem Artikel für
die Schülerzeitung, arbeiten. Zur Erledigung von Hausarbeiten kommt eine solche
PC-Nutzung an Nachmittagen praktisch nicht vor. Der Zeuge hat angegeben, dass
sich die Klägerin weder unmittelbar noch über einen Fachlehrer an ihn mit dem
Anliegen gewandt habe, nachmittags den Computerraum nutzen zu dürfen. Den Senat
überzeugt deshalb auch nicht der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift vom
29. November 2001, sie habe z. B. nicht die Gelegenheit gehabt, zur Vorbereitung
auf eine Klassenarbeit im Fach Geschichte kurzzeitig (von heute auf morgen) im
Internet zu recherchieren, in welcher Beziehung der „Winterkönig" zu Hannover
gestanden habe. Möglicherweise wäre es ihr auch nicht gelungen, plausibel zu
machen, dass zu dieser Frage eine Internetrecherche notwendig gewesen ist, weil
weder das einschlägige Geschichtsbuch noch andere, unschwer zugängliche
Fachbücher oder Lexika hierauf eine Antwort gegeben haben.
Ebenfalls nicht überzeugend ist der Vortrag der Klägerin, sie habe als
Anfängerin nicht die Möglichkeit gehabt, an einer Informatik-AG teilzunehmen und
sich mit den Grundlagen der Computernutzung vertraut zu machen. Der Zeuge hat
hierzu angegeben: Im Schuljahr 2001/02 sei für Schülerinnen und Schüler der 8.
Klassen eine Informatik-AG angeboten worden. Daran hätten nur acht Schüler
teilgenommen, die Klägerin sei nicht darunter gewesen, es habe mehrere freie
Plätze gegeben. In dieser AG seien Grundfragen behandelt worden wie:
Word-Grundlagen. Was nützt mir der PC an der Schule ? Im Schuljahr 2002/03 habe
es für 9. Klassen eine solche AG aufgrund personeller Engpässe nicht gegeben.
Ähnliches gilt schließlich für den Vortrag der Klägerin, sie sei dadurch, dass
sie über einen häuslichen PC nicht verfügt habe, bei der Teilnahme an sonstigen
schulischen Aktivitäten benachteiligt gewesen. So hat die Fachlehrerin, die am
Tag der offenen Tür im Februar 2002 das Projekt „Literarisches Cafe" betreut
hat, dem Zeugen auf Nachfrage bestätigt, hierfür sei entgegen den Angaben der
Klägerin eine PC-Nutzung nicht erforderlich gewesen. Es sei vielmehr möglich
gewesen, Collagen und andere Darstellungen auch von Hand zu fertigen.
Auch die Teilnahme an dem Projekt „Virtuelles Klassenzimmer", das von dem
früheren Mathematiklehrer S. der Klägerin betreut wird, erfordert nach der
Aussage des Zeugen und der dienstlichen Erklärung des Mathematiklehrers vom 22.
Mai 2003 nicht das Vorhandensein eines häuslichen PC. Schüler, die über einen
solchen nicht verfügen, können an einem PC in der Schule Mitteilungen für das
„Virtuelle Klassenzimmer" ins Netz stellen oder Mitteilungen abrufen und Dateien
austauschen. Zu diesem Zweck treffen sich Schüler auch bei Klassenkameraden, um
gemeinsam etwas zu unternehmen. Der Mathematiklehrer hat zudem erklärt, dass er
im Mathematikunterricht der Klassen 8 und 9 einen PC nie eingesetzt habe, denn
zu Beginn der Klasse 9 müssten alle Schüler einen teureren, graphikfähigen
Taschenrechner anschaffen. Dieser sei sehr leistungsstark, so dass daneben ein
häuslicher PC nicht erforderlich sei.
Nach allem ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin im Schuljahr 2001/02
und im ersten Halbjahr des Schuljahres 2002/03 an der S.-Schule in Hannover auf
die Nutzung eines häuslichen PC mit Internetanschluss nicht angewiesen gewesen
ist, um gegenüber ihren Mitschülerinnen und Mitschülern nicht benachteiligt zu
sein. Die Beklagte musste ihr deshalb zur Gewährleistung der Chancengleichheit
an der Schule eine Beihilfe zur Beschaffung eines solchen PC nicht gewähren. Auf
die weitere, zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin, wäre sie
auf die Nutzung eines PC außerhalb der Schule angewiesen gewesen, darauf hätte
verwiesen werden dürfen, einen PC kostenlos in der Stadtbibliothek oder
kostenpflichtig in einem Internetcafe oder in einem Freizeitheim zu nutzen,
kommt es nach allem nicht mehr an.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 167, 188 Satz 2 VwGO i.
V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist nicht
gegeben.
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