Verkehrsunfall
mit Personenschaden – entgangener Gewinn
Bundesgerichtshof
Az: VI ZB
53/08
Beschluss vom
20.10.2009
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Juli 2008 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 56.000 EUR.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erlitt am 31. Oktober 2005 einen Verkehrsunfall, für den die
volle Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach unstreitig ist. Seit diesem
Unfall kann er seiner früheren Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen. Er begehrt
im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines
Sachverständigengutachtens dazu, in welcher Höhe ihm im Zeitraum vom 1. November
2005 bis zum 31. Dezember 2006 als Inhaber einer Polsterei für Sitz- und
Liegemöbel sowie als 60-prozentiger Gesellschafter der Firma S. GmbH durch den
Verkehrsunfall ein Gewinn im Sinne des § 252 BGB entgangen ist.
Zur Begründung hat er vorgetragen, seinem Steuerberatungsbüro sei es aufgrund
fehlender Sachkunde nicht möglich, eine Berechnung des ihm entgangenen Gewinns
durchzuführen. Auch sei eine umfangreiche Außenprüfung des Finanzamts erfolgt,
durch die es zu umfangreichen Berichtigungen der Steuerbescheide für die Jahre
1998 bis 2002 gekommen sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, seinen
Verdienstausfallschaden pauschal anhand der korrigierten Steuerbescheide ins
Blaue hinein zu schätzen, oder ein Privatgutachten eines
Wirtschaftssachverständigen einzuholen.
Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich bei
der Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht um die Feststellung des Aufwands
für die Beseitigung eines Personenschadens handele (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO). Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers
zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich um die
"Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens" handele.
Der Antrag sei bereits mangels hinreichender Konkretisierung unzulässig. Zwar
sei zur Vermeidung eines Rechtsstreits nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein
rechtliches Interesse des Antragstellers in der Regel anzunehmen. Auch bei einer
Beweiserhebung nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO sei aber nach § 487 Nr.
2 ZPO ein gewisses Maß der Substantiierung des Beweisthemas und des Vortrags zu
fordern. Aufgrund der Steuerprüfung mit anschließender Berichtigung der
Steuerbescheide, der erstellten Bilanzen bzw. Einnahmen-Überschuss-Berechnungen
und des seit dem Unfall vergangenen Zeitraums, aufgrund dessen entsprechende
Angaben auch für die Folgejahre vorliegen müssten, verfüge der Antragsteller
(zumindest unter Mithilfe seines Steuerberaters) über hinreichende Kenntnisse,
die zumindest eine grobe, vom Sachverständigen überprüfbare Darstellung des
behaupteten entgangenen Gewinns erlaubten. Der Antragsteller habe diesen aber
nicht einmal grob dargetan. Ebenso wie im Rahmen des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO der erlittene Personenschaden zumindest hinsichtlich der erlittenen
Verletzungen oder der gefühlten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu konkretisieren
sei, sei auch ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf den angeblich
erlittenen Vermögensschaden zu fordern. Dazu gehöre die Darstellung des vor dem
Unfall erzielten Gewinns und die Darstellung des danach erzielten, wenn die
Firma fortgeführt werde. Haben - wie vom Antragsteller behauptet - Dritte
überobligatorische Leistungen zur Minimierung des Schadens erbracht, gehöre
ferner zur Substantiierung die Darstellung dieser Leistungen und ein zumindest
kurzer Vortrag dazu, weshalb es sich um "überobligatorische" Leistungen handele.
Eine andere Sichtweise liefe auf eine auch im Rahmen des § 485 Abs. 2 ZPO
unzulässige Ausforschung hinaus, obgleich im Rahmen des selbständigen
Beweisverfahrens an die Substantiierung der Beweisfragen keine hohen
Anforderungen zu stellen seien.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auffassung des
Beschwerdegerichts, im Streitfall bestehe kein Anspruch auf Durchführung des
selbständigen Beweisverfahrens, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1.
Im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist es allerdings
grundsätzlich möglich, nach einem Personenschaden den entgangenen Gewinn mit
Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermitteln zu lassen. § 485 Abs. 2 ZPO hat
eine Sonderregelung für Fälle geschaffen, in denen ein selbständiges
Beweisverfahren unabhängig vom drohenden Verlust eines Beweismittels zweckmäßig
erscheint, weil es eine vorprozessuale Einigung der Parteien erleichtert. Dies
sind Fälle, in denen es in erster Linie auf die Feststellung tatsächlicher
Umstände durch eine schriftliche Begutachtung durch Sachverständige ankommt.
Gegenstand des Gutachtens kann der Zustand einer Person, der Wert einer Sache,
die Ursache eines Personen- oder Sachschadens oder Sachmangels und der Aufwand
für die Beseitigung solcher Schäden und Mängel sein, ohne dass ein
Sicherungszweck erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 11/3621 vom 1. Dezember 1988,
S. 23, 41 f.). Voraussetzung ist lediglich, dass der Antragsteller ein
rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat; ein solches ist
anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann
(§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Begriff des "rechtlichen Interesses" ist weit zu
fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im
Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder
Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches
Interesse nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, in denen evident
ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss
vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488).
Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens zur Ermittlung des dem Antragsteller entgangenen Gewinns
grundsätzlich zulässig, weil der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran
hat, den Aufwand für die Beseitigung eines von ihm erlittenen Personenschadens
festzustellen (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Feststellung des dem
Antragsteller möglicherweise entgangenen Gewinns durch eine schriftliche
Begutachtung kann der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Es handelt sich
auch um die Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines
Personenschadens. Zu den Personenschäden gehören nämlich auch solche Nachteile,
die auf die Gesundheitsverletzung zurückzuführen sind, also sich als Folge aus
dem in der Person entstandenen Schaden ergeben. Ist wegen der Verletzung einer
Person Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 BGB Ersatz
der erforderlichen Herstellungskosten verlangen, d.h. insbesondere die Kosten
für notwendige Heilbehandlungen sowie Kur- und Pflegekosten. Daneben umfasst der
zu ersetzende Schaden gemäß §§ 252, 842 BGB auch den entgangenen Gewinn. Wird
infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit
des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner
Bedürfnisse ein, so ist ihm darüber hinaus gemäß § 843 BGB Schadensersatz durch
Entrichtung einer Geldrente zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 2006 -
VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521). Der Begriff des Personenschadens bezieht sich
somit auch auf den erlittenen Erwerbsschaden oder entgangenen Gewinn und erfasst
alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und
soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also
der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senat
BGHZ 176, 109 Rn. 9; vgl. auch OLG Oldenburg VersR 1967, 900, 901; Erman/Ebert,
BGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 1 ff.; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 25.
Aufl., Kap. 4 Rn. 1, 56 ff.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden,
8. Aufl., Rn. 1; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80
Rn. 27). Demgemäß handelt es sich bei dem entgangenen Gewinn um einen "Aufwand
für die Beseitigung eines Personenschadens" im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 ZPO, der alle anfallenden Kosten für eine notwendige Leistung in Geld oder
Zeit zur Minderung eines Personenschadens, auch durch einen Dritten, erfasst
(vgl. OLG Nürnberg VersR 2009, 803, 805; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67.
Aufl. § 485 Rn. 13; MünchKommZPO/-Schreiber, 3. Aufl., § 485 Rn. 16; Musielak/Huber,
ZPO, 7. Aufl., § 485 Rn. 12).
2.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht zu
beanstanden, dass das Beschwerdegericht im konkreten Fall den Antrag auf
Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen hat. Es hat
zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller keine ausreichenden
Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen
dargetan hat.
Das Sachverständigengutachten soll als Grundlage für einen Anspruch aus §§ 842,
843 Abs. 1 BGB dienen, über den gegebenenfalls unter Berücksichtigung der durch
§§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen in einem
Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats
dürfen zwar im Allgemeinen für die schwierige Darlegung der hypothetischen
Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe
angelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR
2004, 874, 875 m.w.N.). Für die Schätzung des Erwerbsschadens eines Verletzten
müssen aber hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Der zu
ersetzende Schaden setzt voraus, dass sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat. Deshalb
bedarf es grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die
Schadensermittlung, um dem Sachverständigen eine ausreichende Grundlage für die
sachlichrechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge
für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben (vgl. Senat BGHZ
54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; Urteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR
1988, 466, 467; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424).
Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aus dem besonderen Charakter des
selbständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, einen
Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise niedrigere Anforderungen an die
Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in groben
Zügen ausreichen soll (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 487 Rn. 5;
MünchKommZPO/Schreiber, aaO, § 487 Rn. 4; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12.
Aufl. Rn. 54, jeweils m.w.N.), ist jedenfalls ein Minimum an Substantiierung in
Bezug auf den angeblich erlittenen Vermögensschaden zu fordern. Nur so ist der
Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat der Sachverständige eine
ausreichende Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit, ohne dass er die
rechtlichen Voraussetzungen für die Ermittlung des Schadens selbst bewerten
muss. Es handelt sich dabei nicht um eine im selbständigen Beweisverfahren
grundsätzlich nicht zulässige Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung,
sondern nur um die Darlegung der Anknüpfungstatsachen, die für die Einholung
eines Sachverständigengutachtens unerlässlich ist.
Im Hinblick darauf hat das Beschwerdegericht nicht zu viel verlangt, wenn es vom
Antragsteller zumindest eine grobe Darlegung des behaupteten entgangenen Gewinns
und der behaupteten überobligatorischen Tätigkeiten seiner Mitgesellschafterin
und Ehefrau in der Zeit nach dem Unfall verlangt hat. Eine solche grobe
Darlegung ist im Hinblick auf ergangene Steuerbescheide, vorhandene Bilanzen und
Einnahmen-Überschuss-Berechnungen und des Umstandes zumutbar, dass nur der
Antragsteller weiß, welche überobligatorischen Tätigkeiten seine Ehefrau
geleistet haben soll.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.