Altenteil und
Pfändungsschutz
Bundesgerichtshof
Az: VII ZB
86/06
Beschluss vom
04.07.2007
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Bielefeld vom 1. August 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Schuldnerin sich gegenüber der vom
Gläubiger wegen einer Geldforderung betriebenen Zwangsvollstreckung auf den
Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Altenteil) berufen kann.
1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im März 2002 verstarb die gemeinsame
Tochter; Alleinerbin ist die Schuldnerin. Die Tochter war Eigentümerin eines
kleinen Einfamilienhauses, das sie nach dem Vortrag der Schuldnerin mit deren
finanzieller Hilfe erworben hatte. Die 1929 geborene Schuldnerin hatte an den
Räumen im Erdgeschoss des Hauses ein dingliches Wohnrecht. Außerdem hatte die
Tochter sich verpflichtet, ihr "wie eine Pflegerin" zur Seite zu stehen.
Nach dem Tod der Tochter übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem Haus durch
notariellen Vertrag vom 27. Dezember 2002 auf den Drittschuldner. Dieser
verpflichtete sich in dem Vertrag zur einmaligen Zahlung von 35.000 EUR, zur
Zahlung von monatlich 430 EUR bis zum Lebensende der Schuldnerin und dazu, der
Schuldnerin "häusliche Wart und Pflege zu leisten". Bei der Bemessung der
monatlichen Raten wurde der Grundstückswert von 122.000 EUR in Ansatz gebracht
abzüglich des Betrags von 35.000 EUR und eines weiteren Betrags von 30.000 EUR,
mit dem die Pflegeverpflichtung bewertet wurde. Der Drittschuldner vermietete
das Haus an die Schuldnerin zu einem monatlichen Mietzins von 260 EUR. Die von
ihm übernommenen Ratenzahlungs- und Pflegeverpflichtungen wurden durch die
Eintragung von Reallasten im Grundbuch abgesichert.
2. Der 1923 geborene Gläubiger hat gegen die Schuldnerin wegen seines
Pflichtteilsanspruchs zwei Titel über 11.376,94 EUR und 16.474,83 EUR erwirkt.
Aus dem ersteren betreibt er die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das
Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - unter anderem den Anspruch der Schuldnerin
gegen den Drittschuldner auf rückständige und zukünftige Ratenzahlungen von
wiederkehrend 170 EUR (430 EUR - 260 EUR) und die diesen Anspruch sichernde
Reallast gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Die Schuldnerin hat unter
Hinweis auf § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht - hat der Erinnerung abgeholfen und ausgesprochen, dass
die gepfändeten Vermögenswerte nur nach den für Arbeitseinkommen geltenden
Vorschriften gepfändet werden könnten. Es handele sich um einen Altenteilvertrag
im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser
Vorschrift lägen vor. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das
Beschwerdegericht diesen Beschluss aufgehoben und die Erinnerung der Schuldnerin
sowie deren auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerichtete
Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Zahlungsanspruch der Schuldnerin und die
ihn sichernde Reallast seien pfändbar. Durch den Vertrag vom 27. Dezember 2002
sei kein Altenteil im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründet worden. Es
fehle jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der Drittschuldner sei mit der
Übernahme des Grundstücks in eine von der Schuldnerin geschaffene
wirtschaftliche Existenzgrundlage eingetreten.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Begriff des Altenteils ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um
einen historisch gewachsenen Rechtsbegriff, der in verschiedenen Bestimmungen
als gegeben und bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Art. 96 EGBGB, § 49 GBO, § 850
b Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Nach der vor allem zu Art. 96 EGBGB ergangenen
Rechtsprechung hat ein Altenteilsvertrag in der Regel die Gewährung von
Unterhalt zum Inhalt, wobei dem Altenteiler ein Wohnrecht an einem bestimmten
Teil eines überlassenen Grundstücks gewährt wird. Dem Übernehmer soll ein Gut
oder ein Grundstück überlassen werden, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene
Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten
Unterhalt gewinnen kann. Der wesentliche Grundzug eines Altenteils besteht somit
in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine wenigstens teilweise
existenzbegründende Wirtschaftseinheit. Erforderlich ist, dass ein Beteiligter
einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche
Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines
abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine
wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2002
- V ZR 293/01, NJW 2003, 1325; vom 28. Januar 2000 - V ZR 252/98, WM 2000, 586
und vom 28. Oktober 1988 - V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451). Auch städtische
Grundstücke können mit einem Altenteil belastet werden; dann kann sich der
Unterhalt auf einen Teil des gesamten notwendigen Unterhalts des Altenteilers,
etwa auf die Gewährung der Wohnung, beschränken (BGH, Urteil vom 19. Juni 1964 -
V ZR 4/63, MDR 1964, 741). Dieser Versorgungszweck des Vertrags lässt das sonst
übliche Gleichgewichtsverhältnis von Leistung und Gegenleistung in den
Hintergrund treten (vgl. BayObLG, MDR 1975, 941). Tritt dagegen bei einer
Versorgungsvereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit
beiderseitigen etwa gleichwertig gedachten Leistungen in den Vordergrund,
handelt es sich nicht um einen Altenteilsvertrag (BGH, Urteile vom 3. April 1981
- V ZR 55/80, NJW 1981, 2568; vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, BGHZ 53, 41
und vom 19. Juni 1964 - V ZR 4/63, MDR 1964, 741). Das gilt auch dann, wenn ein
Teil der Gegenleistung für die Grundstücksübereignung Züge aufweist, die auch
einem Altenteil eigen sind (BGH, Urteil vom 3. April 1981 - V ZR 55/80 aaO).
Eine Grundstücksübertragung wird noch nicht allein durch eine
Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtungen zum
Altenteilsvertrag (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1988 - V ZR 60/87, NJW-RR 1989,
451).
b) Diese Definition des Altenteils gilt auch im Rahmen des § 850 b Abs. 1 Nr. 3
ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, BGHZ 53, 41;
Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 b Rdn. 16 mit Fn. 72; Wieczorek/
Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850 b Rdn. 30 f; Walker in Schuschke/Walker, ZPO,
3. Aufl., § 850 b Rdn. 15; MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 850 b Rdn. 12;
Staudinger/Albrecht (2005), Art. 96 EGBGB Rdn. 56). Was die Rechtsbeschwerde
dagegen vorbringt, überzeugt nicht.
aa) Es besteht keine Veranlassung, § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO erweiternd dahin
auszulegen, dass jede vertragliche Zuwendung von Versorgungsleistungen als
Altenteil unpfändbar ist. § 850 b ZPO regelt Besonderheiten für die
Zwangsvollstreckung in bestimmte Renten und rentenähnliche Bezüge, die wie
Arbeitseinkommen dem Lebensunterhalt des Schuldners dienen (Zöller/Stöber, ZPO,
26. Aufl., § 850 b Rdn. 1). Zu diesen Bezügen zählen auch Ansprüche aus
Altenteilsverträgen, weil die vom Übernehmer zu erbringenden Zahlungen die
Erträge ersetzen, die der Übergeber aus der übergebenen Wirtschaftseinheit
weiterhin zur Bestreitung seines Unterhalts hätte ziehen können. Nur in diesem
begrenzten Bereich ist eine Vergleichbarkeit mit Arbeitseinkommen gegeben. Es
ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Einführung der
Unpfändbarkeit von Bezügen aus Altenteilen dem Begriff Altenteil eine andere,
von der herkömmlichen Definition abweichende Bedeutung beimessen wollte.
bb) Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1994 (V ZB 31/93,
BGHZ 125, 69) kann die Rechtsbeschwerde nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der
Bundesgerichtshof hat dort zu § 49 GBO ausgeführt, dass es zur Vereinfachung des
Grundbuchverkehrs und zur Entlastung der Grundbuchämter nur darauf ankomme, dass
es sich bei den einzutragenden Dienstbarkeiten und Reallasten um eine Bündelung
von Rechten handele, die typischerweise zu Versorgungszwecken als Altenteil im
Grundbuch eingetragen würden. Der mit § 49 GBO bezweckte Entlastungs- und
Vereinfachungseffekt würde zu teuer erkauft, wenn das Grundbuchamt jeweils
umständlich Ermittlungen und Wertungen darüber anstellen müsste, ob die
Gesamtheit der Vereinbarungen etwa den Charakter eines Austauschvertrags trage
und ob das zu belastende Grundstück, wenn es gleichzeitig dem Schuldner der
Versorgungsleistungen überlassen werde, diesem mindestens teilweise die
wirtschaftliche Existenz sichern solle und sichern könne. Dieser allein auf die
Besonderheiten des Grundbuchverkehrs abstellenden Entscheidung kann für den
Begriff des Altenteils im Sinne von Art. 96 EGBGB oder § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO
nichts entnommen werden.
c) Danach sind die Geldforderungen der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus
dem Vertrag vom 27. Dezember 2002 nicht gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO
unpfändbar. Mit diesem Vertrag wurde kein Altenteil begründet. Vielmehr steht
der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseits etwa gleichwertig
gedachten Leistungen im Vordergrund. Es handelt sich um eine
Grundstücksübertragung, bei der ein Teil des Kaufpreises durch die
Pflegeverpflichtung abgegolten wird.
Die Vertragsparteien haben die gegenseitig geschuldeten Leistungen in etwa
gleich bewertet. Es stehen sich auf der einen Seite der Wert des Grundstücks von
122.000 EUR und auf der anderen Seite die Einmalzahlung des Drittschuldners in
Höhe von 35.000 EUR, seine mit 30.000 EUR bewertete Pflegeverpflichtung und die
bis zum Lebensende der Schuldnerin zu zahlende monatliche Rente von 430 EUR
gegenüber. Mit diesen Raten wird ein Betrag von 57.000 EUR (122.000 EUR - 35.000
EUR - 30.000 EUR) abgezahlt. Das ist geschehen, wenn die Schuldnerin das 85.
Lebensjahr erreicht hat. Diese Lebenserwartung wurde nach dem eigenen Vortrag
der Schuldnerin bei der Bemessung der Raten zugrunde gelegt. Innerhalb dieser
auch nach den Vorstellungen der Vertragsparteien realistischen Zeitspanne ist
somit der Wert des Grundstücks vollständig vergütet.