Pfändung von
Sozialleistungen – Vollstreckungsschutz nach § 7651 ZPO
Bundesgerichtshof
Az: VII ZB
15/07
Beschluss vom
04.07.2007
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Verden vom 18. Januar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer
Geldforderung in Höhe von 238,32 EUR.
Wegen dieser Forderung erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners gemäß § 667 BGB auf
Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden
Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in
einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als
Leistungsempfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes
Bankkonto unterhält, werden die ihm gegenüber der Agentur für Arbeit zustehenden
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 680,08 EUR
auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf den Antrag des Schuldners nach
§ 765 a ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeändert und angeordnet,
dass Zahlungen der Agentur für Arbeit an den Drittschuldner in Höhe eines
Betrages von monatlich 680,08 EUR nicht der Pfändung unterliegen. Das
Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin
durch Beschluss des Einzelrichters am 11. Januar 2006 zurückgewiesen und die
Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde der
Gläubigerin diesen Beschluss im Hinblick auf die in fehlerhafter Besetzung
getroffene Zulassungsentscheidung aufgehoben und die Sache an das
Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat nach Übertragung der Sache auf die Kammer die sofortige
Beschwerde der Gläubigerin durch Beschluss vom 18. Januar 2007 erneut
zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will
die Gläubigerin die Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners
erreichen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dem Schuldner sei hinsichtlich der
Pfändung des gegen den Drittschuldner bestehenden Auszahlungsanspruchs zur
Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz
im Umfang von 680,08 EUR monatlich zu gewähren. Die dem Schuldner in dieser Höhe
gewährten Sozialleistungen entsprächen dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne
des § 850 f Abs. 1 a) ZPO. Der Schuldner habe durch eine eidesstattliche
Versicherung glaubhaft gemacht, allein der Umstand, dass er aufgrund
vorausgegangener Pfändungen sein Bankkonto verloren habe, sei der Grund dafür,
dass die laufenden Sozialleistungen auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen
würden. Bei der gemäß § 765 a ZPO vorzunehmenden Abwägung sei deshalb vorrangig
darauf abzustellen, aus welchem Rechtsgrund dem Schuldner der Betrag
ursprünglich zugestanden habe.
2. Die Rechtsbeschwerde hält eine Vollstreckungsschutzanordnung nach § 765 a ZPO
für unzulässig. Der Umfang des vom Schuldner zu beanspruchenden
Pfändungsschutzes sei in den § 55 SGB I und § 851 k ZPO abschließend geregelt.
3. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachprüfung
stand.
Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß § 667 BGB zustehenden
Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des
Drittschuldners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, kann
der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz
beanspruchen.
a) § 765 a ZPO gilt grundsätzlich neben den übrigen vollstreckungsrechtlichen
Schutzvorschriften (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1281;
Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765 a Rdn. 38; Schuschke/Walker,
Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 765 a Rdn. 6; OLG
Nürnberg, Rpfleger 2001, 361; LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 614; LG Essen,
Rpfleger 2002, 162; LG Berlin, Rpfleger 1992, 128, 129; a.A. MünchKommZPO-Heßler,
2. Aufl., § 765 a Rdn. 13 m.w.N.). Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht
nicht entgegen, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall
auch die in den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen zum Ausdruck kommenden
gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen sind.
b) Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO kommt allerdings nur
in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur
Anwendung kommen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 765 a Rdn. 13; Schuschke/Walker,
aaO; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1664). Zutreffend geht das Beschwerdegericht
davon aus, dass der Schuldner Pfändungsschutz hinsichtlich des gepfändeten
Auszahlungsanspruchs weder nach § 55 Abs. 1, 4 SGB I beanspruchen noch durch
einen auf § 850 k ZPO gestützten Antrag erlangen kann.
Nach § 55 Abs. 1, 4 SGB I sind Forderungen aus einer Gutschrift einer auf ein
Konto des Berechtigten überwiesenen Sozialleistung nach Ablauf von sieben Tagen
insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil
der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin
entspricht. Pfändungsschutz nach § 55 SGB I besteht dagegen nicht für
Forderungen aus der Gutschrift auf dem Konto eines Dritten, den der Berechtigte
als Zahlungsempfänger der Geldleistung angegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.
Oktober 1987 - II ZR 98/87, NJW 1988, 709, 710).
Eine Aufhebung der Pfändung im Umfang des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren
Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kommt in entsprechender Anwendung
des § 850 k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Betracht, die auf ein bei
einem Geldinstitut unterhaltenes Konto des Schuldners überwiesen werden (vgl.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06, NJW 2007, 604). § 850 k ZPO
ist dagegen nicht entsprechend anwendbar, wenn die laufenden Sozialleistungen
auf Weisung des Schuldners auf ein Konto eines Dritten überwiesen werden und der
Gläubiger den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfändet (vgl.
Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 k Rdn. 5; Schuschke/Walker,
Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 850 k Rdn. 3; LG Berlin,
Rpfleger 1992, 128, 129).
c) Ermessensfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass dem Schuldner nach
den gegebenen Umständen zur Vermeidung einer unangemessenen Härte im Sinne des §
765 a ZPO ein für seinen notwendigen Lebensunterhalt erforderlicher Betrag in
Höhe von 680,08 EUR monatlich zu belassen ist.
Der Schuldner hat mit der Anweisung an den Sozialversicherungsträger, die ihm
zustehenden Sozialleistungen an den Drittschuldner auszuzahlen, keine Verfügung
zugunsten eines Dritten getroffen. Nach den Feststellungen des
Beschwerdegerichts dient das Konto des Drittschuldners dazu, dem Schuldner, der
selbst keine Kontoverbindung besitzt, eine banktechnische Abwicklung der
Leistungsbeziehung mit dem Sozialversicherungsträger zu ermöglichen.
Die Gläubigerin wird dadurch, dass der Auszahlungsanspruch gegen den Dritten in
Höhe des für den notwendigen Lebensbedarf des Schuldners erforderlichen Betrags
von der Pfändung ausgenommen wird, nicht unangemessen benachteiligt. Nach den
Feststellungen des Beschwerdegerichts ist davon auszugehen, dass der Schuldner
für die dem Auszahlungsanspruch zugrunde liegenden Leistungen der Agentur für
Arbeit in voller Höhe Pfändungsschutz beanspruchen könnte. Durch die Anwendung
des § 765 a ZPO wird daher hier einer unzumutbaren Härte entgegengewirkt, die
daraus resultiert, dass der Schuldner, der auf die betreffenden Beträge
existentiell angewiesen ist, über kein eigenes Bankkonto verfügt.