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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen: Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen in den Bundestag einbringen. Die Regierung hat dies damit begründet, dass sich seit der letzten Änderung der Pfändungsfreibeträge, 1992, die Lebenshaltungskosten in vielen Bereichen erhöht haben, die Pfändungsfreigrenzen aber anders als die Sozialhilfesätze nicht dieser hohen Lebenshaltungskosten angepasst worden sind. Das soll durch das geplante Gesetz nachgeholt werden, meinte die Koalition in ihrer Erklärung vom 24.08.2001. Gleichzeitig sieht der Gesetzesentwurf vor, die Pfändungsfreigrenzen jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres dynamisch an die Preisentwicklung anzupassen. Alte Regelung Nach der alten Regelung gemäß § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Nettoarbeitsentgelt von monatlich 1.219,99 DM unpfändbar. Bis zu einem Nettoeinkommen von 3.796 DM richtet sich die Höhe der Pfändbarkeit danach, wieviel unterhaltspflichtige Personen der Schuldner hat. Die einzelnen Beträge sind in der Anhangtabelle zu § 850 c ZPO zu finden. Übersteigt das Einkommen 3.796 DM, dann unterliegt das gesamte Einkommen der Pfändung. Mit der Pfändungsfreigrenze soll dem Schuldner eine Lebensgrundlage für sich und seine Familie erhalten bleiben. Neue Regelung Das neue Gesetz sieht eine Pfändung erst ab einem monatlichen Nettolohn von 1.820 DM vor. Bei Schuldnern, die einer anderen Person zum Unterhalt verpflichtet sind, soll nach dem Willen der Regierung die Freibetragsgrenze bei 2.500 DM liegen. Hat ein Schuldner für zwei unterhaltspflichtige Personen zu sorgen, soll in Zukunft der Freibetrag bei 2.880 DM liegen. Bei drei Personen läge die Pfändungsfreigrenze bei 3.260 DM, bei vier Personen bei 3.640 DM und bei fünf und mehr Personen wären 4.020 DM Nettolohn unschädlich. Ab dem 1. Januar 2002 soll die Grenze für Personen ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettolohn von 940 Euro liegen. vgl. tabellarische Übersicht über die Pfändungsgrenzen in DM und € |
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