Pfändungsschutz für private Versicherungen von Selbstständigen und Freiberuflern
Bundesgerichtshof
Az: IX ZB
34/06
Beschluss vom
15.11.2007
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2007 beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung
der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Traunstein vom 1. März 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.202,54 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch Beschluss vom 27. April 2004 eröffnete das Amtsgericht Traunstein das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren
Beteiligten zum Insolvenzverwalter.
Der Schuldner, der eine selbständige Berufstätigkeit ausübte, schloss im Jahre
2002 eine private Rentenversicherung ab, aus der ihm bei regelmäßiger
Beitragszahlung ab dem 1. Dezember 2010 monatliche Rentenzahlungen in Höhe von
143,40 EUR zufließen würden. Der weitere Beteiligte hat die private
Rentenversicherung gekündigt und den Rückkaufswert in Höhe von 3.202,54 EUR zur
Insolvenzmasse gezogen. Abgesehen von einer monatlichen Rente der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 224,51 EUR verfügt der
Schuldner über kein weiteres Vermögen.
Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - in
Anwendung von § 765a ZPO festgestellt, dass die Rentenversicherung nicht zur
Insolvenzmasse gehört und der Beteiligte verpflichtet ist, die Kündigung der
Rentenversicherung rückgängig zu machen. Auf die sofortige Beschwerde des
Beteiligten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und
die Anträge des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
begehrt der Schuldner, die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im
Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
1. Die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil dem Schuldner
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575
ZPO).
Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner wegen
seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und
Begründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach
Zustellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am
28. Februar 2006 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der
Monatsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO am 6. März 2006 eingelegt und begründet.
2. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auf §§
850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in Höhe des pfändbaren Teils zur Insolvenzmasse
gezogen werden. Die Entscheidung von Streitfällen über die Reichweite der
Pfändbarkeit ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO dem Insolvenzgericht als
besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich der
Rechtsmittelzug in diesen Fällen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern nach
den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbeschwerde ist
danach zulässig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über
die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793 ZPO) zugelassen wurde (BGH,
Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78; BGH, Beschl. v. 12.
Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rentenbezüge des Schuldners nicht
als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO anzusehen sind und
darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in vollem Umfang dem
Insolvenzbeschlag unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Auf der Grundlage der
tatsächlichen Feststellungen der Vordergerichte kann dem Schuldner nicht gemäß §
765a ZPO Vollstreckungsschutz gewährt werden.
1. Die angefochtene Entscheidung leidet nicht an einem durchgreifenden
Verfahrensfehler.
Wegen des engen Sachzusammenhangs ist die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO auch gegeben, soweit der Schuldner über den geltend
gemachten Pfändungsschutz hinaus einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt hat.
Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Zuständigkeiten hat stets das
Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts (§ 765a ZPO) über einen
Vollstreckungsschutzantrag zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1977 - III
ZR 53/75, MDR 1978, 37 f; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 19).
Dass im Streitfall anstelle des Insolvenzgerichts unter Verletzung des § 36 Abs.
4 Satz 1 InsO das Vollstreckungsgericht über die Anträge des Schuldners
entschieden hat, ist unschädlich, weil auch die Beachtung der funktionellen
Zuständigkeit (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917;
BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 16/06 Tz. 4 zur Veröffentlichung
bestimmt) der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts entzogen ist (§ 576 Abs. 2
ZPO).
2. Das Landgericht hat gemeint, die von dem Schuldner begründete private
Rentenversicherung sei nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt, weil diese
Vorschrift auf Selbständige nicht anwendbar sei. Lediglich
Versicherungsleistungen, die in Rentenform gewährt würden und der Versorgung
nach dem Ausscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dienten, seien
"Arbeitseinkommen" gleichgestellt. Fortlaufende Einkünfte freiberuflich Tätiger,
Selbständiger oder überhaupt nicht berufstätiger Personen stellten dagegen kein
Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dar. Der Schuldner könne
sich nicht auf Vollstreckungsschutz berufen, weil die auf die
Einzelzwangsvollstreckung zugeschnittene Vorschrift des § 765a ZPO im
Insolvenzverfahren unanwendbar sei. Da das Schuldnervermögen zum Zwecke der
Gesamtvollstreckung zugunsten aller Gläubiger erfasst werde, sei für eine
Abwägung individueller Gläubiger- und Schuldnerinteressen kein Raum.
3. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Rentenbezüge des
Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu
bewerten sind.
a) Der Grundsatz des § 35 InsO, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners in
die Insolvenzmasse fällt, findet in § 36 InsO eine Einschränkung. Gegenstände,
die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören gemäß § 36 Abs. 1
Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft § 36 Abs. 1 Satz 2
InsO Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag,
so dass der gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht
Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Wäre die von dem Schuldner bezogene Rente
als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, könnte sich die Insolvenzmasse mit
Rücksicht auf einen etwaigen Pfändungsschutz verringern. In Rechtsprechung und
Schrifttum wird die danach streitentscheidende Frage, ob private
Versicherungsrenten von - wie im Fall des Schuldners - selbständig oder
freiberuflich tätig gewesenen Personen nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO
Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser Einordnung Pfändungsschutz
zukommt, kontrovers beurteilt.
Überwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versicherungsnehmern,
die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Arbeitseinkommen im
Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frankfurt/Main VersR 1996,
614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690;
Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850
Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 850 Rn. 13;
Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14; Thomas/Putzo/Hüßtege,
ZPO 28. Aufl. § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in
Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. §
850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193, 197). Nach der auch von der
Rechtsbeschwerde vertretenen Gegenansicht, die den Beschäftigungsstatus des
Versicherungsnehmers als nachrangig ansieht und aus sozialen Erwägungen den
Versorgungscharakter der Leistungen in den Vordergrund rückt, sind auch
Versicherungsrenten früherer Freiberufler den in § 850 Abs. 3 lit. b genannten
Bezügen gleichzustellen (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850 Rn. 48;
Wieczorek/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850 Rn. 71; Boewer/Bommermann, Lohnpfändung und
Lohnabtretung 1987 Rn. 394; Bock/Speck, Einkommenspfändung 1964 S. 54; Walter,
Lohnpfändungsrecht 3. Aufl. S. 71; v. Gleichenstein ZVI 2004, 149, 152 f). Der
Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.
b) Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass
nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von Beamten und
Arbeitnehmern durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dem unter einschränkenden
Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt sind.
aa) Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a ff ZPO nur
für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der Legaldefinition des § 850 Abs. 2
ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, zum anderen Arbeits-,
und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner
Hinterbliebenenbezüge und schließlich sonstige Vergütungen für Dienstleistungen
aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem
wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den aktiven Einkünften der Beamten
und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO den Pfändungsschutz auf deren
Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die - je nach Status des
Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber gerichtet
sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungsschutz folgerichtig nur erfasst,
soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhen (Hk-ZPO/Kemper,
aaO § 850 Rn. 6). Zwar erstreckt § 850 Abs. 2, letzter Halbsatz ZPO den
Pfändungsschutz auf gewisse wiederkehrende Vergütungen einen selbständigen Beruf
ausübender Personen (vgl. etwa BGHZ 96, 324). Da Selbständige entsprechend ihrem
rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber
Rentenansprüche erwerben können, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2
ZPO für einen Pfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es
rechtssystematisch gerechtfertigt, als "Arbeitseinkommen" im engeren Sinn nur
die Einkünfte der Beamten und Arbeitnehmer zu bezeichnen (Thomas/Putzo/Hüßtege,
aaO § 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang).
bb) In Anknüpfung an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO, der Versorgungsbezüge
der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Arbeitseinkommen zuordnet,
gewährt § 850 Abs. 3 lit. b ZPO abhängig Beschäftigten, die eine
versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich oder ihre Angehörigen begründet
haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer, der anstelle eines
betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu Versicherungsleistungen
bezieht, soll - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - in gleicher
Weise vor dem Gläubigerzugriff geschützt sein wie ein Schuldner, der etwa aus
einer Betriebsrente über ausreichende arbeitsrechtliche Versorgungsbezüge
verfügt. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeutigen
Sinnzusammenhang ausschließlich solche privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder
eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da § 850
Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis schützt, muss es sich im Rahmen des § 850 Abs. 3 lit. b
ZPO um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus
einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden (Musielak/Becker, aaO;
Stöber, aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn.
17; Berner aaO).
cc) Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher Personen, die
bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitnehmer waren
oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis standen,
Arbeitseinkommen gleichgestellt werden (OLG Frankfurt VersR 1996, 614).
Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig
gewesener Personen sind demgegenüber kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850
Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690). Mit der Einführung des
nunmehr privaten Altersrenten beruflich selbständiger Personen Pfändungsschutz
zuerkennenden - vorliegend bereits mangels eines darauf zugeschnittenen
Sachvortrags des Schuldners unanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum
Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) hat der
Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten
dieses Personenkreises nach dem Regelungsinhalt des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO kein
Arbeitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungsschutz
genießen. Die von dem Schuldner als Selbständigem erworbenen Rentenansprüche
sind folglich nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt.
c) Diese rechtliche Würdigung steht in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden
Sozialstaatsprinzip.
Die mit § 850 Abs. 3 lit. b ZPO verbundene Ungleichbehandlung von Selbständigen
im Verhältnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer berufstätig
gewesenen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigten
sozialpolitischen Erwägung, Pfändungsschutz nur abhängig Beschäftigten zu
gewähren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des
§ 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die Überlegung, dass Selbständigen
aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung eine höhere Verantwortlichkeit und
Mündigkeit zukomme, für sich genommen nicht mehr allein geeignet sein, die
unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin
sprechen in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 12. Juni 1991
- VII R 54/90, NJW 1992, 527) - der sich mit der Pfändung einer
Kapitallebensversicherung befasst hat - eine Reihe weiterer Gesichtspunkte für
die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen gesetzlichen Regelung: Einmal erscheinen
Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit
der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch
eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahe legen. Zum
anderen steht es Selbständigen frei (§ 7 SGB VI), durch Eintritt in die
gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4
SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 -
IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht
gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge
vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln.
4. Die Streitfrage, ob und inwieweit § 765a ZPO aufgrund der Verweisung des § 4
InsO im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter,
2. Aufl. § 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in Fn. 92), kann in vorliegender
Sache dahingestellt bleiben. Die Anwendung der Vorschrift ermöglicht jedenfalls
nicht, der Masse kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) ausdrücklich zugewiesene
Vermögenswerte wieder zu entziehen. Der Schuldner hat die mit der Insolvenz
typischerweise verbundene Gesamtvollstreckung seines Vermögens hinzunehmen. Im
Übrigen begründet die Pfändung von Einkünften, die nicht nach den Bestimmungen
der §§ 850 ff ZPO unpfändbar sind, grundsätzlich keine sittenwidrige Härte im
Sinne von § 765a ZPO; dies selbst dann nicht, wenn dies dazu führt, dass der
Schuldner Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss
(BGHZ 161, 371, 374).