Pflegeversicherung – Beitragszuschlag für Kinderlose rechtmäßig?
Hessisches
Landessozialgericht
Az: L 8 P
19/06
Urteil vom
19.03.2007
Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Beitragszuschlag für
Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Der bei der Beklagten pflegeversicherte Kläger (geb. 1950) ist kinderlos.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 hob die Beklagte im Hinblick auf die
Einführung eines Beitragszuschlages für Kinderlose durch die Einführung der
Regelung des § 55 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) mit Gesetz vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I 3448) den Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2005 um 0,25 % auf 38,77 Euro an. Den Widerspruch des
Klägers vom 7. Dezember 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.
Februar 2005 zurück.
Der Kläger hat am 11. März 2005 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben und die
Aufhebung der Beitragssatzanhebung begehrt. Durch die Beitragserhöhung für
Kinderlose sehe er sich in dem Gleichheitsgrundrecht des Artikel 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG) verletzt.
Mit Urteil vom 1. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der
Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 % (§ 55 Abs. 1 Satz
1 SGB XI) erhöhe sich nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI für Mitglieder nach Ablauf
des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet hätten, um einen
Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für
Kinderlose). Ausgenommen hiervon seien nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI Eltern im
Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB I. Zum
Personenkreis der Eltern gehöre der Kläger nicht, weshalb bei ihm der allgemeine
Beitragssatz um 0,25 % zu erhöhen gewesen sei. Diese Vorschrift sei auch
verfassungsgemäß. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. April 2001 (1 BvR
1629/94 E 103, 242) reagiert. Der Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, dem
Auftrag des BVerfG durch eine Erhöhung des Beitragssatzes mittels eines
Beitragszuschlags für Mitglieder ohne Kinder statt durch eine Beitragsermäßigung
für Mitglieder mit Kindern Rechnung zu tragen. Das BVerfG habe in seinem Urteil
ausgeführt, dass der Gesetzgeber über einen großen Spielraum bei der
Ausgestaltung eines dem GG entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen
Pflegeversicherung habe; das GG verpflichte ihn lediglich dazu,
beitragspflichtigen Versicherten mit einem oder mehreren Kindern gegenüber
kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der
Beiträge relativ zu entlasten. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, wie er die
Betreuungs- und Erziehungsleistung bei der Beitragsbemessung von
beitragspflichtigen mit Kindern berücksichtige. Allerdings sei er von
Verfassungs wegen verpflichtet, eine Lösung zu wählen, die
Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlaste. Eine solche
relative Entlastung Erziehender habe der Gesetzgeber durch den Beitragszuschlag
für Kinderlose vorgenommen. Dabei habe der Gesetzgeber im Anschluss an die
Entscheidung des BVerfG auch sachgerecht zwischen den Gruppen der Kinderlosen
und der Erziehenden unterscheiden dürfen, so dass dies nicht gleichheitswidrig
im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG sei. Nicht relevant sei, aus welchem Grund
Versicherte kinderlos geblieben seien. Der Gesetzgeber habe hierzu in der
Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/3671 vom 3. September 2004) ausgeführt,
dass die Gründe, warum jemand keine Kinder habe, für die Zuschlagspflicht keine
Rolle spielen sollten. Es gehe auch nicht darum, Kinderlose zu bestrafen,
sondern bei der Neuregelung gehe es nach den Vorgaben des BVerfG ausschließlich
um ein höheres Maß an Solidarität mit den Kindererziehenden, die mit der
Kindererziehung neben ihrem monetären Beitrag einen entscheidenden zusätzlichen
Beitrag zum Erhalt des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisteten,
von dem auch die Kinderlosen profitierten. Insgesamt werde der Vorteil, den
Kinderlose durch das Aufziehen der nächsten Generation durch kindererziehende
Mitglieder erlangten, durch die Umlage für die Familienversicherten nicht
aufgezehrt. Dies rechtfertige es, von den beitragspflichtigen Versicherten, die
keine Erziehungsleistung erbrächten, einen Ausgleich einzufordern. Vor diesem
Hintergrund sei eine fehlende Differenzierung nach dem Grund der Kinderlosigkeit
gerechtfertigt, da unabhängig von dem Grund der Kinderlosigkeit später jeder
Kinderlose auch der ungewollt kinderlos gebliebene Kläger von den Beiträgen der
heutigen Kindergeneration profitieren werde.
Gegen das ihm am 10. Juli 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. August
2006 Berufung eingelegt.
Er führt aus, mit dem Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 sei er einverstanden,
nicht aber mit der Umsetzung durch den Gesetzgeber. Statt endlich nachhaltige
Strukturreformen auf den Weg zu bringen, würden ab Januar 2005 kinderlose
Pflegekassenmitglieder mit einem Zusatzbeitrag belegt. Ziel sei also lediglich
neue Geldquellen zu erschließen, um den finanziellen Kollaps der sozialen
Pflegeversicherung nach hinten zu verschieben. Das Urteil des BVerfG spreche
klar davon, dass das GG den Gesetzgeber lediglich dazu verpflichte,
beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber
kinderlosen Mitgliedern bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten.
Eine solche Entlastung sei etwas anderes als die einseitige Belastung des
Personenkreises ohne Kinder. Die getroffene Regelung stelle quasi eine
Strafsteuer für Kinderlose dar. Das Urteil des BVerfG hätte z.B. durch ein
höheres Kindergeld, einen höheren Freibetrag bzw. besondere Entlastungsbeträge
bei der Einkommenssteuer oder eine höhere Anrechnung in der Rentenversicherung
geschehen können.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. Juni 2006 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11. Februar 2005 hinsichtlich der Anhebung des Beitragssatzes zur
Pflegeversicherung um 0,25 Beitragssatzpunkte aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der
Entscheidung war, Bezug genommen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung des
Rechtsstreits durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch die Berufsrichter
des Senats gehört worden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter des Senats
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des
Sozialgerichts ist zu Recht ergangen. Die Heranziehung des Klägers zur Zahlung
eines zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrags von 0,25 % ab dem 1. Januar 2005
gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist rechtmäßig.
Der Kläger hat das 23. Lebensjahr vor dem 1. Januar 2005 vollendet und ist
kinderlos. Er ist weder vor dem 1. Januar 1940 geboren noch hat er seit dem 1.
Januar 2005 Wehr- oder Zivildienst geleistet oder Arbeitslosengeld II bezogen.
Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI
erfüllt.
Das Sozialgericht hat überzeugend dargelegt, dass diese Vorschrift mit der
Verfassung im Einklang steht. Das entspricht auch der einhelligen Auffassung der
Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. November 2006, L 2 R
386/06; SG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2006, S 8 KR 3035/05; SG Münster,
Urteil vom 10. März 2006, S 6 P 136/05). Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Bezug und
sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist lediglich auf folgendes hinzuweisen:
Der Kläger irrt in seiner Auffassung, dem Urteil des BVerfG vom 3. April 2001
sei zu entnehmen, dass lediglich eine Entlastung der Versicherten mit einem oder
mehreren Kindern bei der Bemessung der Beiträge, nicht aber die einseitige
Belastung des Personenkreises ohne Kinder zulässig sei. Das BVerfG hat vielmehr
festgestellt, dass die zu prüfenden Regelungen des SGB XI mit dem GG nicht
vereinbar sind, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder
betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie
solche Mitglieder belastet werden, die keine Kinder betreuen und erziehen.
Ausdrücklich verlangt wird mithin nur eine beitragsrechtliche Besserstellung der
Versicherten, die Kinder betreuen und erziehen, im Vergleich zu Mitgliedern ohne
Kinder. Die danach erforderliche beitragsrechtliche Differenzierung zwischen
diesen beiden Personenkreisen konnte der Gesetzgeber jedoch sowohl durch eine
beitragsrechtliche Entlastung der Eltern als auch wie geschehen durch eine
Belastung der Versicherten ohne Kinder vornehmen. Insoweit ist es von
vorneherein unbedenklich, dass sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der
steigenden Kosten und der Finanzierungsprobleme der sozialen Pflegeversicherung
für die Anhebung des Beitragssatzes für kinderlose Versicherte entschieden hat.
In einem umlagefinanzierten Versicherungssystem, welches die erforderlichen
Finanzmittel aus den Beiträgen der Versicherten erhebt, bedeutet die zusätzliche
Belastung eines Teils der Versicherten mit einem Beitragszuschlag im Ergebnis
nämlich nichts anderes als die Entlastung der hiervon nicht betroffenen Gruppe
von Versicherten, im vorliegenden Fall also der in der gesetzlichen
Pflegeversicherung versicherten Eltern.
Soweit der Kläger weiter einwendet, die vom BVerfG geforderte relative
Entlastung der Erziehenden hätte auch durch andere Maßnahmen z.B. höheres
Kindergeld, einen höheren Freibetrag bei der Einkommenssteuer oder eine höhere
Anrechnung in der Rentenversicherung geschehen können, übersieht er, dass das
BVerfG ausdrücklich eine Berücksichtigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung
von Eltern bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Pflegeversicherung
gefordert hat, weshalb die Frage, ob staatliche Familienförderung auch an
anderer Stelle anzusetzen hat, sich in diesem Zusammenhang nicht stellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.