Pflichtteilsergänzungsansprüche - Vereitelung von Unterhaltsansprüchen
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
64/05
Urteil vom
18.07.2007
Leitsatz:
Bei der
Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind auch (fiktive)
Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem
Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine
Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre.
Gegenüber diesen (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des
Unterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt
sind, nicht auf § 2328 BGB berufen. (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 146,
114, 118 = FamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 20/00 - FamRZ
2003, 848, 854).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 11. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die erste Ehefrau des am 25. Dezember 1997 verstorbenen H. M.
(im Folgenden: Erblasser); die Beklagte ist dessen Witwe. Die Klägerin begehrt
Schadensersatz wegen der Vereitelung von Unterhaltsansprüchen; außerdem macht
sie einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz sowie aus Vermögensübernahme (§
419 BGB a.F.) geltend.
Die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser, aus der zwei Töchter hervorgegangen
sind, wurde 1981 geschieden. Der Erblasser wurde rechtskräftig zur Zahlung von
Unterhalt in Höhe von 2.500 DM monatlich verurteilt.
Die Beklagte und der Erblasser setzten sich durch gemeinschaftliches Testament
gegenseitig zu Alleinerben ein. Während ihrer Ehe erhielt die Beklagte von dem
Erblasser unentgeltliche Zuwendungen, deren Höhe sie in ihrer späteren
Erbschaftsteuererklärung mit 1.138.155,43 DM angab. Die Beklagte und die Töchter
der Klägerin schlugen die Erbschaft aus; die Töchter fochten die Ausschlagung
später erfolgreich an. Der Unterhaltstitel der Klägerin wurde gegen deren
Töchter umgeschrieben.
Im Zusammenhang mit einem sich anschließenden Rechtsstreit zwischen den Töchtern
der Klägerin und der Beklagten zahlte diese an die Töchter zunächst 180.000 DM
(richtig: 92.032,54 EUR); der Rechtsstreit wurde durch einen gerichtlichen
Vergleich beigelegt, in dem sich die Beklagte zur Zahlung weiterer 179.000 EUR
an die Töchter verpflichtete.
Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe im Laufe seiner zweiten Ehe auf die
Beklagte Vermögenswerte von 2.661.060,33 DM (richtig: 1.360.578,54 EUR)
transferiert. Deshalb habe der Wert seines Nachlasses (ohne Berücksichtigung von
Pflichtteilsergänzungsansprüchen) nur noch 338.184,24 DM (richtig: 172.910,86
EUR) betragen. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser hätte für die Zeit von
dessen Tod bis zum 1. Januar 2004 - unter Berücksichtigung der von ihr
inzwischen bezogenen Altersrente - insgesamt 66.934,38 EUR betragen. Diesen
Anspruch habe sie gegen ihre Töchter gemäß § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB nur bis
zur Grenze des fiktiven Pflichtteils geltend machen können; sie habe
dementsprechend von ihren Töchtern auch nur (1/8 von 172.910,86 EUR =) 21.613,86
EUR als Unterhalt erhalten. Die Differenz von (66.934,38 EUR - 21.613,86 EUR =)
45.320,52 EUR schulde ihr die Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da eine Schädigungs- bzw.
Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Beklagten nicht dargetan sei. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren
weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin jedenfalls derzeit
kein Anspruch aus § 826 BGB zu; denn sie habe nicht schlüssig dargelegt, dass
ihr bislang ein Schaden entstanden sei. Aus demselben Grunde stünden ihr auch
keine Ansprüche aus §§ 3, 11 Anfechtungsgesetz, § 419 BGB a.F. zu; denn auch
diese Vorschriften setzten voraus, dass die Rechtsposition der Klägerin
beeinträchtigt worden sei.
1. Zwar beschränke § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB die Haftung der Erben für die
nacheheliche Unterhaltsschuld des Erblassers auf den Pflichtteil, den dessen
unterhaltsberechtigter Ehegatte verlangen könnte, wenn die Ehe mit dem Erblasser
nicht geschieden, sondern durch Tod aufgelöst worden wäre, mithin auf 1/8 des
Nachlasses. Für die Ermittlung dieses fiktiven Pflichtteilsanspruchs, welcher
der Klägerin gegen ihre Töchter als Erbinnen des Erblassers zustünde, sei jedoch
der tatsächliche Wert des Nachlasses, der von der Klägerin mit 172.910,86 EUR
beziffert werde, um die Beträge zu ergänzen, welche die Töchter als
Pflichtteilsergänzung von der Beklagten erhalten hätten, mithin um (richtig:)
92.032,54 EUR und 179.000 EUR; denn die pflichtteilsberechtigten Erben, deren
Erbschaft durch Schenkungen des Erblassers geschmälert worden sei, könnten in
Ansehung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten des Erblassers nicht
besser stehen als solche pflichtteilsberechtigten Erben, deren Erbschaft nicht
durch solche Schenkungen beeinträchtigt worden sei. Der für den fiktiven
Pflichtteilsanspruch maßgebende Nachlasswert betrage danach (richtig: 172.910,86
EUR + 92.032,54 EUR + 179.000 EUR =) 443.943,40 EUR. Der fiktive Pflichtteil
betrage hiervon 1/8 (55.492,93 EUR).
2. Unabhängig davon seien in die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs.
1 Satz 3 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (fiktive)
Pflichtteilsergänzungsansprüche einzubeziehen, die der Klägerin gemäß § 2325 BGB
gegen ihre Töchter zustünden, wenn die Ehe der Klägerin nicht durch Scheidung,
sondern durch den Tod des Erblassers aufgelöst worden wäre. Da die Klägerin den
Wert der Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte mit (richtig:) 1.360.578,54
EUR beziffere, sei dieser Betrag bei der Ermittlung des (fiktiven) Pflichtteils
zu berücksichtigen. Abzuziehen seien von diesem Betrag allerdings die
Leistungen, welche die Töchter von der Beklagten als Pflichtteilsergänzung gemäß
§ 2329 BGB erhalten hätten, da insoweit die Schenkung quasi rückabgewickelt
worden sei. Mithin verblieben (richtig: 1.360.578,54 EUR - 92.032,54 EUR -
179.000 EUR =) 1.089.546 EUR. Diesem Betrag sei der Nachlasswert hinzuzurechnen,
der nach den Darlegungen zu 1. mit (richtig:) 443.943,40 EUR in Ansatz zu
bringen sei. Als Summe ergäben sich (richtig: 1.089.546,00 EUR + 443.943,40 EUR
=) 1.533.489,40 EUR. Der sich aus dieser Summe errechnende (fiktive) Pflichtteil
(1/8) von (richtig: 1.533.489,40 EUR : 8 =) 191.686,18 EUR übersteige den
geltend gemachten Anspruch der Klägerin von 45.320,52 EUR bei weitem. Nichts
anderes ergebe sich, wenn man für die Bemessung der Haftungsgrenze nur von dem
unmittelbar angefallenen - also nicht um die Pflichtteilsergänzungsleistungen
der Beklagten an die Töchter vermehrten - Nachlass von (richtig:) 172.910,86 EUR
ausginge. Auch in diesem Falle sei für die Bemessung der Haftungsgrenze des §
1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB der fiktive Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin
gegen ihre Töchter zusätzlich zu berücksichtigen mit der Folge, dass der
Nachlasswert um den Wert der Schenkungen des Erblassers an die Beklagte auf
(richtig: 1.089.546 EUR + 172.910,86 EUR =) 1.262.456,86 EUR zu erhöhen sei. Der
sich unter Zugrundelegung dieses Betrages ergebende (fiktive Gesamt-)Pflichtteil
von (richtig: 1.262.456,86 EUR : 8 =) 157.807,11 EUR übersteige die bislang
angefallenen Unterhaltsansprüche der Klägerin auch dann, wenn man die
zwischenzeitlich fällig gewordenen weiteren Unterhaltsraten (66.934,38 EUR
zuzüglich 14 Monate à 898,44 EUR) mit berücksichtige.
3. § 2328 BGB stehe dem Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihre Töchter nicht
entgegen. Diese Vorschrift könne im Verhältnis des pflichtteilsberechtigten
Erben zum Unterhaltsberechtigten nicht angewandt werden, da dieser nicht - wie
von § 2328 BGB vorausgesetzt - Pflichtteilsberechtigter, sondern
Nachlassgläubiger sei, dessen Anspruch als Erblasserschuld Vorrang vor
Pflichtteilsansprüchen habe. Unbenommen bleibe den Töchtern, ihre Haftung für
die Unterhaltsansprüche der Klägerin auf den Nachlass zu beschränken; dessen
Wert überschreite indes die bisher im Raum stehenden Ansprüche der Klägerin.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass Zuwendungen des
Erblassers an die Beklagte nur dann einen nach § 826 BGB erstattungsfähigen
Schaden der Klägerin begründen könnten, wenn durch die Vermögensminderung beim
Erblasser Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, welche die Klägerin gemäß §
1586 b Abs. 1 BGB gegen ihre Töchter als Erben ihres geschiedenen Ehemannes
geltend machen könnte, verkürzt worden wären. Das ist indes nicht der Fall.
a) Nach § 1586 b Abs. 3 Satz 1 BGB haften die Erben des Unterhaltsschuldners dem
Unterhaltsgläubiger nur bis zur Höhe des (fiktiven) Pflichtteils, der dem
Unterhaltsgläubiger gegenüber den Erben zustünde, wenn seine Ehe mit dem
Erblasser nicht schon durch die Scheidung, sondern erst durch den Tod des
Erblassers aufgelöst worden wäre. Eine Verkürzung der Unterhaltsansprüche der
Klägerin könnte deshalb nur eingetreten sein, wenn durch die
Vermögenszuwendungen des Erblassers an die Beklagte der Nachlass und damit auch
der (fiktive) Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegen ihre Töchter in einem
Umfang gemindert worden wäre, dass er zur Befriedigung der der Klägerin "an
sich" zustehenden Unterhaltsansprüche nicht mehr ausreichen würde. Diese
Voraussetzung hat das Oberlandesgericht mit Recht verneint.
aa) Der für die Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB maßgebende
(fiktive) Pflichtteilsanspruch der Klägerin beträgt, wie sich aus § 1931 Abs. 1,
§ 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1371 Abs. 2 2. Halbs., § 1586 b
Abs. 2 BGB ergibt, ein Achtel des Nachlasswertes. Die Klägerin hat den
Nachlasswert - ohne Berücksichtigung der Zahlungen, welche die Beklagte an die
Töchter der Klägerin bereits als Pflichtteilsergänzung geleistet hat - mit
172.910,86 EUR beziffert; daraus errechnet sich ein Pflichtteilsanspruch von
21.613,86 EUR - mithin in Höhe des Betrages, den die Klägerin von ihren Töchtern
als Unterhalt bereits erhalten hat.
bb) Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind,
wie der Senat entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 146, 114, 118 = FamRZ 2001,
282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 854), auch
(fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem
Unterhaltsberechtigten (als fiktiv Pflichtteilsergänzungsberechtigten) gemäß §
2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen
erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Die Einbeziehung auch dieser
Ansprüche rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck der von § 1586 b Abs. 1 Satz
3 BGB vorgesehenen Haftungsbeschränkung: Durch sie soll der geschiedene Ehegatte
"nicht mehr erhalten, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung
durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre". Die Anknüpfung der
Anspruchsbegrenzung an den Pflichtteil beruht dabei auf der Erwägung, dass es
dem verstorbenen Verpflichteten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den
berechtigten Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge
auszuschließen, und angenommen werden müsse, dass er von dieser Möglichkeit nach
dem Scheitern der Ehe auch Gebrauch gemacht hätte (BT-Drucks. 7/760 S. 153).
Wenn aber der Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten über den Tod des
Verpflichteten hinaus in ähnlicher Weise sichergestellt werden soll wie dies bei
Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht worden wäre, dann ist
es allein folgerichtig, bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1
Satz 3 BGB auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen, der ihm
als Witwer oder Witwe des Erblassers gegen dessen Erben zugestanden hätte.
Im vorliegenden Fall könnte die Klägerin, wäre ihre Ehe erst durch den Tod des
Erblassers aufgelöst worden, von ihren Töchtern als dessen Erben gemäß § 2325
BGB als Ergänzung ihres Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich ihr
Pflichtteil erhöhen würde, wenn die Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte
dem Nachlass hinzugerechnet würden. Da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin der
Wert dieser Zuwendungen 1.360.578,54 EUR beträgt, stünde der Klägerin hiervon
ein Achtel - mithin ein Betrag von 170.072,32 EUR - als Pflichtteilsergänzung
zu. Die Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB steigt folglich um diesen
Betrag auf (21.613,86 EUR + 170.072,32 EUR = ) 191.686,18 EUR. Damit sind die
bislang in Frage stehenden Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihre Töchter
derzeit in vollem Umfang abgedeckt, so dass ein Schaden der Klägerin nicht
ersichtlich ist.
cc) Diesem (fiktiven) Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin gegen ihre
Töchter steht nicht entgegen, dass diese auch selbst pflichtteilsberechtigt
sind. Zwar kann nach § 2328 BGB ein Erbe, der selbst pflichtteilsberechtigt ist,
die Ergänzung des Pflichtteils insoweit verweigern, als ihm weniger als sein
eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbliebe, was ihm zur Ergänzung
seines Pflichtteils gebühren würde. Diese Vorschrift ist indes, worauf Schindler
(FamRZ 2004, 1527, 1533 mit Kritik an der gegenteiligen, aber nicht näher
begründeten Auffassung des OLG Koblenz FamRZ 2003, 261, 263; vgl. auch
Klingelhöffer ZEV 2003, 113; Soergel/Dieckmann BGB 13. Aufl., § 2325 Rdn. 58 Fn.
271) mit Recht hinweist, auf die Konkurrenz von Pflichtteilsberechtigten
beschränkt; auf das Verhältnis zwischen dem (nur fiktiv
pflichtteilsberechtigten) Unterhaltsgläubiger (hier: Klägerin) als einem
Nachlassgläubiger und dem (abstrakt) pflichtteilsberechtigten Erben (hier:
Töchter) ist sie nicht anwendbar. Aus dem Ziel der von § 1586 b Abs. 1 Satz 3
BGB vorgesehenen Haftungsbeschränkung, den Unterhaltsgläubiger nicht besser zu
stellen als er sich stünde, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltsschuldner erst
durch dessen Tod aufgelöst worden wäre, ergibt sich nichts Gegenteiliges; denn
in diesem Falle hätte dem pflichtteilsberechtigten Unterhaltsgläubiger die
Möglichkeit offen gestanden, sich wegen der vom Erben nicht zu befriedigenden
Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 BGB beim Beschenkten schadlos zu halten.
Diese Möglichkeit ist dem nur fiktiv pflichtteilsberechtigten Ehegatten verwehrt
(Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., § 1586 b BGB Rdn. 8 m.w.N.; zur
Frage einer analogen Anwendung des § 2329 BGB ablehnend und m.w.N. Schindler
FamRZ 2004, 1527, 1529 f. sowie Fn. 31, 32).
dd) Auf die Überlegungen des Oberlandesgerichts zur Frage, ob die Leistungen der
Beklagten an die Töchter der Klägerin dem Nachlass zuzurechnen sind und insoweit
den (fiktiven) Pflichtteilsanspruch der Klägerin erhöhen, kommt es nach allem
nicht an. Soweit nämlich der Klägerin aufgrund der Zuwendungen des Erblassers an
die Beklagte ein fiktiver und in die Bemessung der Haftungsgrenze
einzubeziehender Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zusteht, können
diese Zuwendungen nicht nochmals - über eine Berücksichtigung der von der
Beklagten als Pflichtteilsergänzung geleisteten Zahlungen an die Erbinnen - eine
den Nachlass und damit den fiktiven (ordentlichen) Pflichtteil steigernde
Berücksichtigung finden. Das Oberlandesgericht hat deshalb - im Ergebnis
zutreffend - diese Zahlungen bei der Ermittlung des (fiktiven)
Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin herausgerechnet; richtigerweise
hätten diese Zahlungen dem Nachlass von vornherein nicht zugerechnet werden
dürfen.
b) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Oberlandesgerichts, dass
die Möglichkeit der Töchter, ihre Haftung für die Unterhaltsansprüche der
Klägerin auf den Nachlass zu beschränken, keinen Schaden der Klägerin begründet.
Denn der von der Klägerin mit 172.910,86 EUR bezifferte Nachlass wird durch
deren bisherige Unterhaltsforderungen bei weitem nicht erschöpft. Ein Schaden
der Klägerin, den sie gemäß § 826 BGB von der Beklagten ersetzt verlangen
könnte, scheidet damit aus.
2. Auch soweit die Klägerin ihr Begehren auf das Anfechtungsgesetz stützt, hat
das Oberlandesgericht ihrer Klage den Erfolg zu Recht versagt. Denn auch ein auf
das Anfechtungsgesetz gestützter Anspruch setzt voraus, dass der anfechtende
Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung - hier die Klägerin durch die
Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte - benachteiligt worden ist. Ein
solcher Nachteil, der auch hier nur in einer Verkürzung der der Klägerin nach §
1586 b Abs. 1 BGB gegen ihre Töchter zustehenden Unterhaltsansprüche bestehen
könnte, ist - wie ausgeführt - von der Klägerin jedoch nicht dargetan.
3. Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht dagegen in der Annahme, auch
ein auf § 419 BGB a.F. gestützter Anspruch setze eine solche - hier nicht
dargelegte - Benachteiligung der Klägerin voraus. Diese Vorschrift ist durch
Art. 33 Nr. 16 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (vom 5. Oktober
1994, BGBl. I S. 2911) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 aufgehoben worden; sie ist
jedoch nach Art. 223 a EGBGB auf Vermögensübernahmen, die bis zu diesem
Zeitpunkt wirksam geworden sind, weiterhin anzuwenden.
Nach § 419 BGB a.F. können Gläubiger einer Person, deren Vermögen ein Dritter
durch Vertrag übernimmt, vom Abschluss des Vertrages an ihre zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Ansprüche (auch) gegen den Übernehmer geltend machen; dabei genügt,
dass diese Ansprüche im Zeitpunkt des Vermögensübernahmevertrags bereits "im
Keime" entstanden waren (BGHZ 39, 275, 277). Auf eine durch die
Vermögensübernahme bewirkte "Beeinträchtigung" der Gläubiger, auf die das
Oberlandesgericht - tragend - abstellt, kommt es für diesen gesetzlichen
Schuldbeitritt nicht an.
Dies verhilft der Revision allerdings nicht zum Erfolg. Denn die Voraussetzungen
dieser Norm, auf die sich die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz gestützt
hat, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Zwar war der
Unterhaltsanspruch der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Zuwendungen des
Erblassers an die Beklagte entstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der nach dem
Tod des Erblassers fällig gewordenen Monatsraten; denn auch insoweit war der
einheitliche Unterhaltsanspruch, der mit dem Tod des Erblassers nicht erloschen
ist, sondern sich nunmehr - mit der Beschränkung des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB
- gegen dessen Erben richtet, bereits dem Grunde nach entstanden. Auch steht
einer Anwendung des § 419 BGB a.F. nicht entgegen, dass der Erblasser der
Beklagten Vermögenswerte durch mehrere, sich insgesamt über rund zehn Jahre
ersteckende Zuwendungen übertragen hat; denn eine Vermögensübernahme durch
Vertrag im Sinne des § 419 BGB a.F. kann auch dann vorliegen, wenn Vermögen
durch mehrere rechtlich selbständige Einzelakte übertragen wird, sofern zwischen
ihnen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang -
mithin eine Zweckeinheit - besteht (BGHZ 71, 306, 307; BGHZ 118, 282, 288 ff.).
Voraussetzung ist allerdings stets, dass die einzelnen Übertragungsakte in ihrer
Zusammenfassung praktisch das gesamte Vermögen des Schuldners erschöpfen.
Vermögen im Sinne des § 419 BGB a.F. ist dabei nur das Aktivvermögen. Deshalb
ist der Wert des ohne die Übertragungsakte vorhandenen Aktivvermögens mit dem
Wert des beim Schuldner nach Durchführung der Übertragungsgeschäfte verbliebenen
Aktiv-vermögens zu vergleichen; das verbliebene Aktivvermögen darf im Verhältnis
zu dem ursprünglich vorhandenen Vermögen nicht ins Gewicht fallen. Einen solchen
- auf das Aktivvermögen des Erblassers bezogenen - Vergleich hat die Klägerin
nicht angestellt; sie hat auch keine Angaben über das Aktivvermögen des
Erblassers gemacht, die einen solchen Vergleich ermöglichen würden.
Damit sind die Voraussetzungen, unter denen auch die Beklagte für die
Unterhaltsforderung der Klägerin haften würde, nicht dargetan.