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Pflichtteilsberechtigter – Auskunftsanspruch gegenüber Erben - Form
OLG Nürnberg
Az: 5 U
3721/04
Urteil vom
25.02.2005
In Sachen hat der 5. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2005
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts
Regensburg vom 15. Oktober 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Auskunft gerichtet ist.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 750,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist die Alleinerbin des am 15. Juli 2003 verstorbenen A M, die
Klägerin ist eine seiner drei Töchter. Mit Anwaltsschreiben vom 07. Oktober 2003
forderte die Klägerin die Beklagte auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses
zu erteilen. Diese teilte daraufhin mit Anwaltsschriftsatz vom 19. November 2003
u. a. den Stand verschiedener Bankkonten zum Todestag des Erblassers sowie die
Höhe der angefallenen Erbfallkosten mit. Erst im Berufungsverfahren erklärte sie
ergänzend, ein auf den Erblasser zugelassener PKW BMW 52Oi gehöre nicht zum
Nachlass, sondern stehe im Eigentum der Tochter A M. Ein BMW-Motorrad sei für
1.500,00 Euro an einen Herrn S verkauft worden. Den Erlös habe die Tochter A M
als Ausgleich für die Aufwendungen erhalten, die ihr durch die Anreise von ihrem
Wohnort in Spanien und die Abwicklung des Nachlasses entstanden seien. Von
Schenkungen des Erblassers sei ihr nichts bekannt.
Die Klägerin hat auf die Auskunft vom 19. November 2003 hin eine Stufenklage
erhoben und den darin enthaltenen Auskunftsantrag zunächst nur damit begründet,
dass die mit Anwaltsschreiben erteilte Auskunft nicht eigenhändig von der
Beklagten unterschrieben sei.
Das Landgericht Regensburg hat die Beklagte mit dieser Begründung mit Teilurteil
vom 15. Oktober 2004, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, zur
Auskunftserteilung verurteilt. Gegen dieses ihr am 20. Oktober 2004 zugestellte
Urteil hat die Beklagte am 03. November 2004 Berufung eingelegt und das
Rechtsmittel sogleich begründet.
Die Beklagte macht geltend, der Auskunftsanspruch der Klägerin sei durch das
Anwaltsschreiben vom 13. November 2004 erfüllt. Es gebe keine Pflicht zu
eigenhändigen Unterzeichnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 02.
November 2004 sowie den weiteren Schriftsatz vom 19. Januar 2005 Bezug genommen.
Die Beklagte stellt den Antrag:
Das Teilurteil des Landgerichts Regensburg vom 08. Oktober 2004, Az.: 1 O
1040/04, wird aufgehoben. Der Klageantrag zu 1. wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom
15.10.2004, Az.: 1 O 1040/04, zurückzuweisen.
Die Klägerin hält mit dem Erstgericht eine eigenhändige Unterschrift der
Beklagten für erforderlich. Ergänzend macht sie erstmals mit der
Berufungserwiderung geltend, ihr Auskunftsanspruch sei auch deswegen noch nicht
vollständig erfüllt, weil die erteilte Auskunft inhaltlich unvollständig und zum
Teil auch unrichtig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungserwiderung vom 17.
Januar 2005 und den weiteren Schriftsatz vom 15. Februar 2005 verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die vom Erben nach § 2314 BGB geschuldete Auskunft muss von diesem nicht
eigenhändig unterschrieben werden, da das Gesetz insoweit keine bestimmte Form
vorschreibt. Dies entspricht der nahezu einhelligen Meinung in Literatur und
Rechtsprechung sowohl zum Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB wie zu den anderen
im Gesetz geregelten Auskunftsansprüchen etwa aus Anlass von Scheidung und
Trennung (OLG Hamburg OLGE 11, 264; BayObLGZ 07, 261; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002,
220; KG FamRZ 1997, 503; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763 u. FuR 2000, 294; OLG
Nürnberg FuR 2000, 294; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Auflage, § 1379 Rdnr. 10
u. § 1580 Rdnr. 4 a. E., MünchKomm-BGB/Koch, 4. Auflage, § 1379 Rdnr. 16;
Staudinger/Thiele, BGB (2000), § 1379 Rdnr. 17; Johannsen/Henrich/Jaeger/
Eherecht, 4. Auflage, § 1379 Rdnr. 5; MünchKomm-BGB/Frank, 4. Auflage, § 2314
Rdnr. 10; Staudinger/Haas, BGB (1998), Staudinger-Ferid-Cieslar, 12. Auflage, §
2314 Rdnr. 28; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Auflage, § 2314 Rdnr. 20; Erman/Schlüter,
BGB, 10. Auflage, § 2314 Rdnr. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Auflage, § 37 XII
2 b; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1379 Rdnr. 6, ders. § 2314 Rdnr. 13).
Die von den Oberlandesgerichten Köln (FamRZ 2003, 235), Hamm (FamRZ 2001, 763)
und München (FamRZ 1995, 737; 1996, 307) - überwiegend ohne nähere Begründung -
vertretene gegenteilige Auffassung überzeugt nicht. Denn weder die Einstufung
als höchstpersönliche (BGH NJW-RR 1986, 369) Wissenserklärung noch die sich
eventuell aus § 260 Abs. 1 BGB ergebende Notwendigkeit, die Auskunft schriftlich
zu erteilen, erfordert zwangsläufig eine eigenhändige Unterschrift des
Auskunftspflichtigen. Denn daraus folgt lediglich, dass der Pflichtige die
Auskunft selbst erteilen muss. Dies bedeutet nicht, dass er sich zu ihrer
Übermittlung nicht dritter Personen, etwa eines Anwalts bedienen darf. Anders
mag es sein, wenn nur durch eine eigenhändige Unterschrift sichergestellt werden
kann, dass die Auskunft wirklich vom Auskunftspflichtigen herrührt. Auf eine
derartige Notwendigkeit deutet im vorliegenden Fall aber nichts hin.
Daher konnte der Anwalt der Beklagten im Streitfall als Bote der Erklärenden
auftreten.
2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch mehr auf Ergänzung der von der
Beklagten erteilten Auskunft zu. Ein etwa durch den Sachvortrag in der
Berufungserwiderung begründeter Anspruch ist durch Erfüllung erloschen (§ 362
BGB).
a) Ein solcher Ergänzungsanspruch kann bestehen, wenn bei Erstellung der
Auskunft zwar die erforderliche Sorgfalt gewahrt worden ist, das Verzeichnis
aber dennoch unvollständig ist. Glaubte etwa der Pflichtige aufgrund eines
Rechtsirrtums ein bestimmter Gegenstand gehöre nicht zum Nachlass oder hat er
erkennbar keine Angaben über ganze Gruppen von Nachlassgegenständen wie etwa
Schenkungen gemacht, so kann Ergänzung verlangt werden (MünchKomm-BGB/Lange, a.
a. O., § 2314 Rdnr. 11; Bamberger/Roth/Mayer, a. a. O.; OLG Oldenburg NJW-RR
1992, 777; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 1285).
Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.
Januar 2005 ausdrücklich erklärt, von Schenkungen nichts zu wissen und hat diese
Behauptung im Senatstermin vom 25. Januar 2005 bestätigt. Bei dieser Gelegenheit
hat sie auch die erforderlichen Auskünfte zu den beiden Fahrzeugen erteilt und
damit ihre Pflicht erfüllt.
b) Der Sachvortrag der Klägerin zur angeblichen Unrichtigkeit der erteilten
Auskünfte kann im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt nicht berücksichtigt werden.
Der Senat kann über die streitgegenständliche Klage nur insoweit entscheiden als
das Landgericht bereits über sie entschieden hat. Da das angefochtene Teilurteil
nur die erste Stufe, den Auskunftsanspruch, betrifft, darf der Senat nicht von
sich aus über die zweite oder gar die dritte Stufe verhandeln und entscheiden
(Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Auflage, § 254 Rdnr. 9).
Im Rahmen der Auskunftsstufe kann aber nur die Vollständigkeit, nicht die
Richtigkeit der erteilten Auskünfte überprüft werden. Ist das vorgelegte
Verzeichnis nach Meinung des Berechtigten unrichtig, kann er nicht Ergänzung,
sondern nur unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB die Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung verlangen und muss im übrigen die erforderliche
Klärung der Richtigkeit im anschließenden Zahlungsprozess versuchen (Palandt/Edenhofer,
BGB, 64. Auflage, § 2314 Rdnr. 10; Bamberger/Roth/Mayer, a. a. O., Rdnr. 14;
MünchKomm/Lange, a. a. O., Rdnr. 11).
3. Das Verfahren über die weiteren Stufen der vorliegenden Klage muss vor dem
Gericht des ersten Rechtszugs fortgesetzt werden. Einen Terminsantrag kann
insoweit auch die Beklagte stellen (Thomas/Putzo/Reichold, a. a. O., Rdnr. 8).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Sie betrifft nur das
Berufungsverfahren selbst. Über die übrigen Kosten des Rechtsstreits kann erst
nach Abschluss des gesamten Prozesses in einer einheitlichen Entscheidung
befunden werden (Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 254 Rdnr. 5; Zöller/Herget,
a. a. O., § 97 Rdnr. 7).
Die Entscheidung über die vorläufige, Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsvefahrens richtet sich nach dem Abwehrinteresse der
Berufungsklägerin. Das wird in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand
an Zeit und Kosten bestimmt, der für sie mit der Auskunftserteilung und
Rechnungslegung verbunden wäre (BGH GrZS Z 128, 85). Der Senat schätzt diesen
Aufwand auf nicht mehr als 750,00 Euro.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Denn die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit einzelne
Oberlandesgerichte zur Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift eine
abweichende Absicht vertreten, betreffen diese Entscheidungen andere,
insbesondere familienrechtliche Auskunftsansprüche, nicht solche aus § 2314 BGB.
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