Verkehrsunfall
– Verjährung nach Pflichtversicherungsgesetz - Regress
BGH
Az: VI ZR
139/06
Urteil vom
09.01.2007
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
9. Januar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 3. April 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Rentenversicherungsträgerin, macht auf sie nach einem
Verkehrsunfall vom 13. Mai 1983 gemäß § 1542 RVO übergegangene Ansprüche
geltend.
Der Beklagte verursachte als Fahrer eines pflichtversicherten PKW einen
Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin Versicherte, ein damals 16 Jahre
alter Schüler, als Fahrzeuginsasse schwer verletzt wurde. Der Beklagte hatte für
die Unfallfolgen unstreitig in vollem Umfang einzustehen. Die Klägerin zahlte an
ihren unfallbedingt erwerbsunfähigen Versicherten bis zu dessen Tod am 7.
Oktober 2004 insgesamt 7.352,42 EUR Rente. Die Regressabteilung der Klägerin
erhielt am 11. Mai 2004 Kenntnis von dem Unfall und der Rentenbewilligung.
Mit der am 4. Mai 2005 zugestellten Klage hat die Klägerin Ersatz ihrer
Aufwendungen für die Rente begehrt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung
erhoben; auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat sich außergerichtlich
auf Verjährung berufen.
Die Parteien streiten allein über die Rechtsfrage, ob die Zehnjahresfrist des §
3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entsprechend auf den Anspruch gegen den Schädiger
anzuwenden ist oder ob der Klägerin zumindest in entsprechender Anwendung des §
3 Nr. 8 PflVG der Ablauf dieser Frist entgegengehalten werden kann.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht des
Versicherten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1542 RVO sei nicht verjährt. Weder die
Frist von dreißig Jahren nach § 199 Abs. 2 BGB noch die nach Art. 229 § 6 Abs. 1
Satz 1 EGBGB maßgebende Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 Abs.
1 BGB seien bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Die für den Direktanspruch des
Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer geltende Höchstfrist von zehn
Jahren ab dem Schadensereignis sei zwar verstrichen gewesen. § 3 Nr. 3 Satz 2
Halbs. 2 PflVG sei jedoch nicht auf den Schadensersatzanspruch gegen den
Schädiger anwendbar. Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine
entsprechende Anwendung sei nicht anzunehmen. Eine entsprechende Anwendung
stelle zudem den Geschädigten schlechter als er ohne Einführung des
Direktanspruchs stehen würde.
Auch § 3 Nr. 8 PflVG führe nicht dazu, dass der Schädiger dem Dritten den Ablauf
der Zehnjahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entgegenhalten könne,
wenn sich sein Haftpflichtversicherer außergerichtlich auf Verjährung berufen
habe. Insoweit sei ebenfalls keine für eine entsprechende Anwendung der
gesetzlichen Regelung erforderliche planwidrige Regelungslücke zu erkennen. Zwar
greife die Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch dann ein, wenn eine
Klage gegen den Haftpflichtversicherer rechtskräftig wegen des Ablaufs der
zehnjährigen Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG abgewiesen worden sei.
Hier gehe es jedoch nicht darum, einen zweiten Rechtsstreit zu vermeiden.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
1. Der Klägerin steht unstreitig der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten zu (§§ 823 Abs.
1 BGB, 1542 RVO).
2. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt.
a) Die Klageforderung war am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt (§ 852 Abs. 1
BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Der Anspruch war im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am 13. Mai 1983 auf
die Klägerin übergegangen (§ 1542 RVO, § 120 SGB X; vgl. Senatsurteil BGHZ 132,
39, 42 ff.; BGH, BGHZ 48, 181, 186 ff.). Davon geht das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler und ohne Beanstandung durch die Revision aus.
Die Verjährungsfrist begann hiernach erst mit Kenntnis der zuständigen
Bediensteten in der Regressabteilung der Klägerin hinsichtlich des Schadens und
der Person des Schädigers zu laufen (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 138 f.;
134, 343, 346; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 384 m.w.N.;
vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - z.V.b.; BGH, Urteil vom 9. März 2000 -
III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Diese Kenntnis der Regressabteilung der
Klägerin bestand nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts erst ab 11. Mai 2004. Die dreijährige Verjährungsfrist des §
852 Abs. 1 BGB a.F. war hiernach bei Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts
am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen. Auch die ab 1. Januar 2002 laufende
dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB war noch nicht abgelaufen und ihr
Ablauf durch den Rechtsstreit gehemmt (§§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB, Art. 229 § 6
Abs. 2 EGBGB), was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt.
b) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als
es eine entsprechende Anwendung der Höchstfrist von 10 Jahren ab dem
Schadensereignis nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG ausschließt.
Eine unmittelbare Anwendung der für den Direktanspruch des Geschädigten gegen
den Haftpflichtversicherer geltenden Höchstfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2
PflVG (vgl. Senat, BGHZ 67, 372, 375, 377; Urteil vom 25. November 1986 - VI ZR
148/86 - VersR 1987, 561, 562) auf den Anspruch des Geschädigten gegen den
Schädiger ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen,
wie auch die Revision nicht verkennt.
Eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG auf den
Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger hat das Berufungsgericht
abgelehnt. Die Revision nimmt das hin. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
c) Auch eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG hat das
Berufungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Das beanstandet die Revision ohne
Erfolg.
aa) Nach § 3 Nr. 8 PflVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, wenn es zwischen dem
Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers,
soweit durch das Urteil festgestellt wird, dass einem Dritten ein Anspruch auf
Ersatz des Schadens nicht zusteht; wenn ein solches Urteil zwischen dem Dritten
und dem Versicherer ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherungsnehmers.
Die Revision verkennt nicht, dass eine "Rechtskrafterstreckung" wie in § 3 Nr. 8
PflVG allenfalls sinngemäß erfolgen könnte, wenn sich der Versicherer lediglich
außergerichtlich auf die Verjährungseinrede des § 3 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 PflVG
berufen hat, dies zwischen den Parteien unstreitig ist und die Einrede der
Verjährung im Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten oder seinem
Rechtsnachfolger und dem Schädiger von letzterem erhoben worden ist. Eine solche
entsprechende Anwendung der Gesetzesvorschrift entgegen ihrem eindeutigen
Wortlaut setzt nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung voraus, dass der
Gesetzgeber planwidrig die gesetzliche Regelung lückenhaft und unvollständig
gelassen hat (vgl. BGHZ 149, 165, 174; 162, 98, 102). Das ist hier nicht der
Fall.
Der Gesetzgeber hat zwar mit § 3 Nr. 3 PflVG die Verjährung des Direktanspruchs
gegen den Haftpflichtversicherer weitgehend an die Verjährung des
Haftpflichtanspruchs gegen den Schädiger angeglichen. Es sollte für den
Regelfall vermieden werden, dass diese beiden eng zusammenhängenden Ansprüche
des Geschädigten unter Umständen zu verschiedenen Zeitpunkten verjähren und
dadurch für den Geschädigten wie auch für die übrigen Beteiligten sachlich nicht
gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs.
IV/2252 S. 16; Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02 - VersR 2003, 1121,
1122). Diese Angleichung ist jedoch nicht vollständig.
bb) Zum einen hat der Gesetzgeber gleichwohl für den Direktanspruch eine Frist
von zehn Jahren vorgesehen, nach deren Ablauf die Verjährung des Direktanspruchs
gegen den Haftpflichtversicherer endet (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG). Diese
Abweichung von der Frist des § 197 BGB von dreißig Jahren hat der Gesetzgeber
auch bei Anpassung des § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG durch Art. 5 Abs. 29
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl I 3138)
unverändert beibehalten. Der Gesetzgeber hat also bewusst in Kauf genommen, dass
die Verjährung des Direktanspruchs des Geschädigten gegenüber dem
Haftpflichtversicherer schon nach zehn Jahren endet, während der Anspruch des
Geschädigten gegen den Schädiger ohne Rücksicht auf die Entstehung und die
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis erst in dreißig Jahren von der
Begehung der Handlung an verjährt (vgl. § 199 Abs. 2, 3 Nr. 2 BGB;
Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl., Band V, 1; Anm. B 32).
cc) Zum anderen macht der Gesetzgeber die Rechtskrafterstreckung vom Vorliegen
einer gerichtlichen Entscheidung abhängig. § 3 Nr. 8 PflVG regelt nach seinem
Wortlaut die Erstreckung der Rechtskraft eines ergangenen Urteils, nicht aber
eine Angleichung der Verjährungsfristen außerhalb eines Rechtsstreits (vgl. dazu
Senat, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 296/02 - aaO). Bei dieser Sachlage
handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die einer Analogie nicht zugänglich
ist. Es fehlt an einer Entscheidung, deren Rechtskraft auf den anderen
Beteiligten erstreckt werden könnte. Das hat zur Folge, dass der Ersatzanspruch
gegen den Schädiger immer dann in längerer Zeit als zehn Jahren verjährt, wenn
der Schädiger sich nicht auf ein auch zu seinen Gunsten ergangenes
klageabweisendes Urteil gegen seinen Haftpflichtversicherer berufen kann.
(1) Wenn der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - vorprozessual (mit Recht)
wegen Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG von
einer Klage gegen den Versicherer abgesehen hat, ist kein Raum für eine
Rechtskrafterstreckung zugunsten des Schädigers. Der Geschädigte kann in einem
solchen Fall einen bestehenden Deckungsanspruch des schädigenden
Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer pfänden, sich zur
Einziehung überweisen lassen und dann durchsetzen (vgl. Bruck/Möller/Johannsen
aaO; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 3 PflVG Rn. 21;
Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 3 PflVG Rn. 16; Bauer, Die
Kraftfahrtversicherung, 5. Aufl., Rn. 842; Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG Rn. 4; Prölss/Martin/Knappmann,
VVG, 27. Aufl., § 3 Nr. 3 PflVG Rn. 2).
(2) Einer entsprechenden Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG auf die Fälle, in denen
der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger von einer klageweisen
Geltendmachung des Direktanspruchs wegen der kürzeren Verjährungsfrist absehen,
steht auch entgegen, dass der Geschädigte und sein Rechtsnachfolger anderenfalls
schlechter gestellt würden als sie ohne Einführung des Direktanspruchs gegen den
Haftpflichtversicherer stünden. Ohne den Direktanspruch verjährte der
Ersatzanspruch gegen den Schädiger nämlich erst dreißig Jahre nach dem den
Schaden auslösenden Ereignis (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB), während sich nach
Ansicht der Revision dann der Geschädigte das Ende der Verjährungsfrist schon
nach zehn Jahren entgegenhalten lassen müsste. Eine solche Schlechterstellung
entspräche nicht dem mit der Einführung des Direktanspruchs verfolgten Zweck,
den Schutz des Verkehrsopfers zu verbessern und kann nicht als vom Gesetzgeber
gewollt angesehen werden.
(3) Eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG in Verbindung mit § 3 Nr. 3
Satz 2 Halbs. 2 PflVG ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verpflichtung der
Beklagten zum Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen davon abhinge, gegen wen
der Geschädigte zuerst Klage erhebt. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber
eröffnet. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Versicherers ist
dadurch nicht ersichtlich (so ausdrücklich Bruck/Möller/Johannsen aaO). Dabei
ist zu bedenken, dass das Interesse des Versicherers am Abschluss seiner Akten
weniger schwer wiegt als das Verlangen des Geschädigten, seinen berechtigten
Anspruch zu befriedigen.
Entgegen der Ansicht der Revision besteht nach allem kein Bedarf für eine
entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG auf Fälle der vorliegenden Art.
III.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.