Strafverfahren
- Pflichtverteidigergebühren
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 2 Ws
270/06
Beschluss vom
06.02.2007
In der Strafsache wegen
Einschleusens von Ausländern hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts durch am 6. 2. 2007 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 1. November 2006 gegen
den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.
Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
In dem erstinstanzlich bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) anhängigen
Strafverfahren wurde dem Angeklagten das Einschleusen von Ausländern zur Last
gelegt. Rechtsanwalt K. meldete sich mit Vollmacht vom 23. September 2005 als
Verteidiger für den seinerzeit noch Beschuldigten, der in Untersuchungshaft in
der JVA Frankfurt (Oder) einsaß. In der Hauptverhandlung am 24. Januar 2006
wurde der Verteidiger antragsgemäß als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der
Angeklagte wurde verurteilt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Der Verteidiger mit Kanzleisitz in Braunschweig hatte den Verurteilten in der
Untersuchungshaft am 23. September 2005 sowie am 6. Oktober 2005, 8. November
2005, 25. November 2005, 15. Dezember 2005, 22. Dezember 2005 und am 10. Januar
2006 - insgesamt sieben mal - in der Justizvollzugsanstalt in Frankfurt (Oder)
besucht, daneben an den genannten Tagen vier weitere, ebenfalls in der
Justizvollzugsanstalt Frankfurt (Oder) inhaftierte Mandanten.
Mit Antrag vom 28. Januar 2006 sowie ergänzend vom 5. April 2006 begehrte der
Verteidiger die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen:
Grundgebühr mit Zuschlag VV Nr. 4101 162,00,E
Verfahrensgebühr mit Zuschlag VV Nr. 4105 137,00,E
Verfahrensgebühr Amtsgericht mit Zuschlag VV Nr. 4107 137,00,E
Terminsgebühr Amtsgericht mit Zuschlag VV Nr. 4109 224,00E
Einziehungsgebühr Streitwert 50,00 Euro VV Nr. 4142 25,00f
Fotokopien (263 Kopien) VV Nr. 7000 56,95,E
Entgelte für Post- u. Telekommunikationsdienste VV Nr. 7002 20,00,E
Fahrkosten Braunschweig - Frankfurt (Oder) - Braunschweig
603 km VV Nr. 703 180,90 Euro
Tage- u. Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise VV Nr. 7005 60,00 Euro
7 Informationsfahrten in die Justizvollzugsanstalt Frankfiu-t (Oder)
(7 x 60,00 Euro = 420,00 Euro) plus
7 Fahrtkosten Braunschweig - Frankfurt (Oder) - Braunschweig
603 x 7 = 4.221 km = 1.266,30 Euro: Zwischensumme 1.686,30f
hiervon 20 % = 337,26 Euro
16 % Mehrwertsteuer 214,41 Euro
Kostenübersendungspauschale 12,00 Euro
Gesamtbetrag: 1.566,52 Euro.
Hinsichtlich der sieben geltend gemachten Informationsfahrten in die
Justizvollzugsanstalt Frankfurt (Oder) (Tage- u. Abwesenheitsgeld bei einer
Geschäftsreise VV Nr. 7005) = 7 x 60,00 Euro = 420,00 Euro; Fahrtkosten
Braunschweig - Frankfurt (Oder) - Braunschweig (603 km x 7 = 4.221 km = 1.266,30
Euro) rechnete der Verteidiger anteilig lediglich 20 % wegen der weiteren
Besuche der in der gleichen Justizvollzugsanstalt inhaftierten Mandanten ab.
Am 12. April 2006 setzte das Amtsgericht Frankfurt (Oder) die dem Verteidiger
aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.287,08 Euro fest,
dabei wurden nur die Kosten für zwei Informationsreisen anerkannt.
Am 29. Juni 2006 legte der Verteidiger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Erinnerung ein. Zur Begründung führte er aus, dass sämtliche Informationsreisen
zur Verteidigung erforderlich gewesen seien. Dem Geständnis in der
Hauptverhandlung seien zahlreiche Gespräche mit dem Mandanten vorausgegangen. Es
könne nicht pauschal bestimmt werden, wie viele Informationsreisen
erstattungsfähig seien. Dies müsse dem Verteidiger überlassen bleiben, weil
anderenfalls in die Grundrechte des Verteidigers als auch in die Rechte der
Verteidigung unzulässig eingegriffen werde.
Mit Beschluss vom 8. August 2006 verwarf das Amtsgericht Frankfurt (Oder) die
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet.
Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Frankfurt (Oder), nach
Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gemäß § 33 Abs. 8 RVG,
unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) die Vergütung
des Beschwerdeführers in beantragter Höhe festgesetzt. Gleichzeitig hat das
Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde
zugelassen, die der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse am 1. November
2006 eingelegt hat.
Die weitere Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 2 i. v. m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG
statthaft, form- und fristgerecht. Auf einen bestimmten Wert des
Beschwerdegegenstandes kommt es nicht an, weil das Landgericht die weitere
Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die weitere
Beschwerde kann gem. § 33 Abs. 6 Satz 2 RVG nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Der Senat ist an die
Zulassung - unabhängig davon, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder
nicht - gebunden (Gerold/Schmidt-Madert, § 33 RVG, Rn. 19).
Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2006 lässt eine
Rechtsverletzung nicht besorgen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Recht
entweder gar nicht oder unrichtig angewandt worden wäre. Die unrichtige
Anwendung kann beruhen auf einer Verkennung der Merkmale der richtigen Norm oder
auf einer Einordnung der richtig erkannten Merkmale unter eine falsche Norm, d.
h. unrichtiger Subsumtion (vgl. Gaier NJW 2004, S. 110).
Im Ergebnis hat das Landgericht die dem Verteidiger zustehenden Gebühren
zutreffend festgesetzt.
Aus § 46 Abs. 1 RVG ergibt sich zunächst der Grundsatz, dass Auslagen nicht
vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei
nicht erforderlich waren. Aufgrund der negativen Fassung von § 46 Abs. 1 RVG,
der diesbezüglich der Vorgängervorschrift in § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
entspricht, wird eine Beweislast für die Staatskasse begründet, dass Auslagen
zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich gewesen
seien (Bischof/Jungbauer - Matthias, 2. Auflage 2007 § 46 Rn. 4). Der
Gesetzgeber hat mit seinem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 12.
Mai 2004 bewusst daran festgehalten, dass im Zweifel die Notwendigkeit der
Auslagen anzuerkennen ist. Es ist deshalb nicht Aufgabe des Urkundsbeamten oder
des auf die Erinnerung entscheidenden Gerichts, seine eigene Auffassung an die
Stelle der des Rechtsanwalts zu setzen. Der Rechtsanwalt hat den Rechtsstreit
geführt und nur er ist für die sachgemäße Wahrnehmung der Interessen der Partei
verantwortlich (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1971, S.200).
Dieser Grundsatz gilt aber nicht grenzenlos: Die Staatskasse ist nicht
verpflichtet, die Kosten für unnötige und zur sachgemäßen Durchführung der
Angelegenheit nicht erforderliche Auslagen zu erstatten. Eine besondere
Situation kann es daher mit Rücksicht auf das Kostenrisiko rechtfertigen, die
Erstattung von Auslagen von der Darlegung konkreter Umstände abhängig zu machen
(BVerfG NJW 2003, S. 1443). Die Prüfung, ob die Erforderlichkeit der Auslagen
fehlte, ist dann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen.
Die Notwendigkeit von Informationsreisen durch den Pflichtverteidiger gemäß § 46
Abs. 1 RVG ist grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren durch das Gericht
überprüfbar. Eine Kostenerstattung kann dann ausscheiden, wenn die Prüfung
ergibt, dass das die Auslagen verursachende Ereignis für die sachgemäße
Wahrnehmung der Interessen des Mandanten nicht erforderlich war. Maßstab kann
die Beantwortung der Frage sein, ob ein verständiger nicht mittelloser
Beschuldigter oder Angeklagter die Auslagen in gleicher Situation auch
veranlasst hätte. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Auslagen
abzustellen. Wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Missbrauch der
grundsätzlich kostenschonenden Prozessführung des Pflichtverteidigers hindeuten,
kann die grundsätzlich den Staat treffende Darlegungs- und. Beweislast auf den
Verteidiger verlagert werden. Die Erstattung von Auslagen ist dann von der
Darlegung konkreter Umstände abhängig zu machen (BVerfG NJW 2003, S.1443).
Solche Umstände liegen hier nicht vor, wenngleich bei insgesamt sieben
abgerechneten Fahrten grundsätzlich Anhaltspunkte für eine nicht sachgemäße
Behandlung der Sache bestehen könnten, weil zwar die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) erst 24. November 2005 bei dem Amtsgericht
eingegangen ist und das Hauptverfahren erst mit Beschluss vom 5. Januar 2006
eröffnet wurde, der Verteidiger aber den Verurteilten am 6. Oktober 2005, 8.
November 2005, 25. November 2005, 15. Dezember 2005 und 20. Dezember 2005
besucht hat, als sich das Verfahren noch im Ermittlungsstadium bzw. im
Zwischenverfahren befand.
Allein dieser Umstand genügt aber nicht, um die grundsätzlich anzuerkennende
Notwendigkeit der Informationsfahrten im Sinne einer umgekehrten Beweislast im
Sinne des § 46 Abs. 1 RVG zu widerlegen. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass
der Verteidiger an allen Besuchstagen nicht nur den Verurteilten, sondern
jeweils vier weitere inhaftierte Mandanten besucht hatte und er diesem Umstand
durch Abrechnung von je 20 % der Informationsfahrten Rechnung getragen hat.
Erkennt man mit Blick auf die Umstände dieses Einzelfalls, insbesondere der
Ausländereigenschaft des Beschuldigten und der damit verbundenen
Verständigungsschwierigkeiten im Untersuchungshaftvollzug, im Gegensatz dazu
jedenfalls zwei Informationsfahrten als notwendig an, so ergäbe sich bei einer
Gegenüberstellung der hierdurch verursachten Kosten sogar eine Minimierung bei
der durch den Verteidiger gewählten Variante einer 20 %igen Geltendmachung der
Auslagen. Trotz des durchaus als durchschnittlich einzustufenden
Schwierigkeitsgrades dieser Angelegenheit erscheint es deshalb in diesem
Einzelfall (noch) nicht missbräuchlich, wenn der Verteidiger den Verurteilten
auch nur Eurobei Gelegenheit" besucht und seiner Führsorgepflicht als
Verteidiger nachkommt. Nach Aktenlage hat der Verteidiger durchaus auch über die
Gespräche hinaus weitere Aktivitäten entfaltet. So hat er am 10. November 2005
beantragt, das Mobiltelefon des Verurteilten herauszugeben, wegen der darin
gespeicherten Telefonnummern und Adressen der Familienangehörigen. Dem
Landgericht ist daher beizupflichten, dass es hinzunehmen ist, wenn ein
Verteidiger trotz durchschnittlich gelagertem Strafvorwurf seinen Mandanten
häufiger besucht. Die Argumentation des Verteidigers bleibt damit durchaus auch
schlüssig, wenn er vorträgt, dass die Besuche letztlich zu einem Geständnis in
der Hauptverhandlung geführt haben. Die Vielzahl der Besuche kann deshalb auch
darin begründet sein, dass sich der Verurteilte zunächst uneinsichtig gezeigt
hat.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 RVG).