PHK-Antrag im
arbeitsgerichtlichen Verfahren - Erfolgsaussichten
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 2 Ta
317/07
Beschluss vom
12.09.2007
Die sofortige Beschwerde des
Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom
12.09.2007 - 5 Ca 5179/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von
Prozesskostenhilfe zur Abänderung eines Schlusszeugnisses, welches die Beklagte
ihm nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses erteilte. Die vollständigen
Prozesskostenhilfeunterlagen insbesondere die ausgefüllte Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger erst am
16.08.2007 vor. Zwischenzeitlich hatte der Kläger mit seiner parallel erhobenen
Kündigungsschutzklage obsiegt. Das Arbeitsgericht hat die Prozesskostenhilfe
damit abgelehnt, dass dem Kläger nunmehr kein Schlusszeugnis zustehe, da das
Arbeitsverhältnis weiterhin bei Bestand sei. Zudem habe er nicht hinreichend
dargelegt, weshalb er die geänderten Zeugnisformulierungen für begründet
erachte. Ebenso fehle es am Beweisantritt. Der Beschluss wurde dem
Klägerprozessbevollmächtigten am 14.09.2007 zugestellt. Hiergegen legte der
Kläger am 28.09.2007 sofortige Beschwerde ein. Er vertritt die Ansicht, es komme
für die Überprüfung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Klageerhebung
an. Das Arbeitsgericht hat der sofortige Beschwerde mit der Begründung nicht
abgeholfen, es müsse im Zeitpunkt der Bewilligung noch Erfolgsaussicht für den
Klageantrag gegeben sein.
II. Weder der Kläger noch das Arbeitsgericht geben den Zeitpunkt, zudem die
Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags gegeben sein müssen, zutreffend
wieder.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist zunächst der Zeitpunkt,
zu dem die die Prozesskostenhilfeunterlagen erstmals in einem
entscheidungsfähigen Zustand vorliegen. Ist zu diesem Zeitpunkt nach Anhörung
des Gegners Aussicht auf Erfolg gegeben, ist PKH auch dann zu gewähren, wenn
sich die Erfolgsaussichten im Laufe des Prozesses verschlechtern. Verzögert der
Kläger die Bearbeitung des PKH-Antrags dadurch, dass er den Erklärungsvordruck
nicht vorlegt, die erforderlichen Anlagen nicht beifügt oder Nachfragen
erforderlich werden und ist die Rechtssache zwischenzeitlich ohne Aussicht auf
Erfolg, kann auch Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden. Der Kläger hat
die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse erst am 16.08.2007 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits
erstinstanzlich entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht
beendet ist. Ein Anspruch auf die Korrektur des Schlusszeugnisses ist damit
derzeit nicht durchsetzbar.
Ändern sich im Laufe eines Rechtsstreits die zugrunde liegenden Tatsachen
dahingehend, dass nachträglich Erfolgsaussichten für das Klagebegehren
anzuerkennen sind, kann der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag erneut
stellen.
Im Übrigen ist die Prozesskostenhilfe aber auch deshalb weiterhin zu versagen,
weil auch der nachgebesserte Sachvortrag der mit der Beschwerdebegründung zum
Zeugnisinhalt vorgetragen wurde, nicht einlassungsfähig ist.
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.