PKH Ehescheidung – Verwendung der
Beiträge zur Rentenversicherung
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 16 WF 159/06
Beschluss vom 17.07.2007
In der Familiensache wegen Ehescheidung hier:
Prozesskostenhilfebeschwerde hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des
Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 27.06.2006 abgeändert.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszugs ohne
Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Ihr wird Rechtsanwältin S., G., beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtlichen Auslagen
werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren hat in der Sache
Erfolg.
Gemäß § 115 III ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit das zumutbar
ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Danach kann der Vermögenseinsatz oder die
Vermögensverwertung nicht verlangt werden, soweit dies eine Härte bedeuten
würde, z.B. wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer
angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Das Vermögen der Antragstellerin - eine Lebensversicherung auf Rentenbasis bei
der Allianz mit einem Rückkaufswert am 1.6.2006 von 6.325,02 EUR und einer
Monatsbelastung von 51,13 EUR und ein Bausparvertrag aus vermögenswirksamen
Leistungen mit einem Kontostand am 31.12.2005 von 226,10 EUR übersteigt das
Schonvermögen nach § 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das hier 3.112 EUR (2600 + wegen der
beiden Kinder 2*256) beträgt. (Der Gesetzgeber würde dabei allen an
Prozesskostenhilfeverfahren Beteiligten erheblichen Zeitaufwand ersparen, wenn
er anstelle dieser Verweisung wenigstens die Höhe des Schonvermögens benennen
würde.)
Die angespannte Haushaltslage in Bund und Ländern spricht für eine enge
Auslegung der bestehenden Regelungen. Wegen des ständig steigenden Aufwandes für
die Prozesskostenhilfe hat das Land Baden-Württemberg eine Initiative zur
Eindämmung dieser Kosten gestartet. Nach einem Bericht des Landesrechnungshofes
betrugen die Ausgaben des Landes Baden-Württemberg für beigeordnete
Rechtsanwälte im Haushaltsjahr 2003 insgesamt 46,8 Millionen EUR, von denen 70%
auf Familiensachen vor den Amtsgerichten entfielen. Seit 1981 haben sich die
Aufwendungen für beigeordnete Rechtsanwälte fast verfünffacht (vgl. Drucksache
des Landtags von Baden-Württemberg 13/4610).
Dabei fällt auf, dass in 29% der Eheverfahren Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung bewilligt wird, obwohl lediglich drei Prozent der alleinstehenden
Frauen bis zum 65. Lebensjahr und 21% der alleinerziehenden Frauen Sozialhilfe
bezogen haben. Da Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen
zu verstehen ist (vgl. BVerfG NJW 1974, 229, 230), sollte sich der Kreis der
Berechtigten weitgehend decken.
Allerdings wurde das Vermögen der Antragstellerin aus Beiträgen zu einer
angemessenen Alterssicherung gebildet. Bei der Berechnung des einzusetzenden
Einkommens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung werden angemessene
Versicherungsbeiträge vom Einkommen abgezogen, soweit sie den
Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommenssteuergesetzes (2006 und 2007: 3 %
des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres) nicht
überschreiten (vgl. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII).
Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die
dieser zur zusätzlichen Altersvorsorge im Rahmen des Unterhaltsrechts entwickelt
hat (vgl. BGH FamRZ 2006, 387, 389; FamRZ 2005, 1817, 1821 f). Danach ist ein
Betrag von bis zu vier Prozent des Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine
über die primäre Altersversorgung hinausgehende zusätzlichen Altersvorsorge dem
Zugriff der Unterhaltsberechtigten entzogen.
Hat ein Antragsteller Vermögen aus Beiträgen gebildet, die vom Einkommen
abgesetzt werden können, wäre es widersprüchlich, von ihm die Verwertung dieses
Vermögens zu verlangen. Es ist nach Auffassung des Senats daher unzumutbar,
Vermögen für Prozesskosten einzusetzen, das durch Zahlungen erwirtschaftet
wurde, die nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden können.
Auch im vorliegenden Fall ist der Vermögenseinsatz unzumutbar. Die 36-jährige
Antragstellerin erwirtschaftet in abhängiger Beschäftigung bei einem
Jahresbruttoeinkommen von rund 19.600 EUR eine Altersversorgung, die nur 2/3 des
Durchschnittverdienstes aller Versicherter (2005: 29.569 EUR) beträgt.
Sie ist auf Grund der Betreuung zweier Kinder im Alter von 8 und 6 Jahren
vorerst auch an einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert. Ein
Aufstockungsunterhalt steht ihr mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht
zu.
Eine Finanzierung der Prozesskosten über ein Darlehen würde zur PKH-Berechtigung
der Antragstellerin ohne Ratenzahlungsanordnung führen und kommt daher ebenfalls
nicht in Frage.