|














































| |
PKW-Diebstahl – Schlüssel im Restaurant
liegen gelassen – grob fahrlässig
Oberlandesgericht Celle
Az.: 8 U 31/05
Verkündet am 14.07.2005
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 12 O 133/04
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Januar 2005 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem
Rechtsfehler (§ 513 Abs.1, 1.Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529
ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs.1, 2.
Alt. ZPO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte
zur Zahlung der Entschädigung aus § 1 Abs. 1 S. 1, § 49 VVG, §§ 12, 13 AKB wegen
des von ihr behaupteten Diebstahls des PKW Mercedes CDI, amtl. Kennzeichen ... ,
am 21. August 2003 in M. verpflichtet ist, zu.
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es überhaupt zu einem Diebstahl
des PKW gekommen ist, kann hierbei offen bleiben, da die Beklagte in jedem Fall
nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles von
der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
1. Die Anwendung des § 61 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer durch
sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den vertragsgemäß vorausgesetzten
Sicherheitsstandard gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten hat
(BGH VersR 1984, 29; Urteil des Senats vom 23. September 2004 - 8 U 128/03 , in:
ZfS 2004, 564, 565); in objektiver Hinsicht muss der Versicherungsnehmer die
drohende Verwirklichung der versicherten Gefahr in gravierendem Ausmaß zulassen,
obwohl er die geeigneten Mittel zum Schutz der versicherten Interessen in der
Hand hat und er bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange auch davon Gebrauch
machen könnte. Ferner muss er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein
subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen und
das Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht
beachtet haben (BGH VersR 2003, 364; 1989, 141). Ein grob fahrlässiges
Herbeiführen des Versicherungsfalls durch die Klägerin ergibt sich hier bei
Zugrundelegung jeder der beiden in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten.
Unstreitig ist der in einer Tonschale auf dem Tresen des Restaurants aufbewahrte
Zweitschlüssel entweder während des normalen Geschäftsbetriebs oder anlässlich
eines Einbruchs durch ein Fenster auf der Rückseite des Gebäudes, dessen
Oberlicht fehlte, abhanden gekommen.
a) Zunächst ist das Verwahren des Schlüssels in einer offenen Tonschale auf dem
Tresen des Restaurants als grob fahrlässig anzusehen.
Zu den von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu erwartenden
Sicherungsvorkehrungen gegen einen Fahrzeugdiebstahl gehört es, den
Fahrzeugschlüssel so aufzubewahren, dass dieser vor unbefugten Zugriffen
beliebiger Dritter geschützt ist. Maßgebend ist, ob in der konkreten Situation
ein erheblich erleichterter Zugriff für unbefugte Dritte bestand, was für den
Versicherungsnehmer auch ohne weiteres ersichtlich war (OLG Köln r + s 1996,
392: Belassen der Kfz.Schlüssel in der Jackentasche in einem Raum eines
Reiterhofes, der für Unbefugte frei zugänglich war bei bereits früher erfolgten
Diebstählen; OLG Oldenburg r + s 1996, 172: Schlüssel in der über einen Stuhl
gehängten Lederjacke in einer Gaststätte ohne Möglichkeit ständiger Kontrolle
bei gleichzeitigem erheblichen Alkoholkonsum des Versicherungsnehmers; OLG
Bremen VersR 1995, 1230: Schlüssel in Tasche einer über den Stuhl gelegten Jacke
in einem Lokal in der Tschechischen Republik; OLG Hamm NJWRR 1992, 360: Ablage
des Schlüssels durch einen Gast auf dem Tresen einer Gaststätte über mehrere
Stunden bei erheblichem Alkoholgenuss; OLG Frankfurt NJWRR 1992, 537: Jacke mit
Autoschlüsseln an einer unbewachten Garderobe einer Diskothek). Dagegen liegt
keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres
mit einem Diebstahl der Schlüssel rechnen konnte (OLG Schleswig r + s 2005, 150:
Restaurantbesitzer legt Schlüssel auf dem Tresen ab und bleibt während der
gesamten Zeit am Tresen sitzen; Urteil des Senats vom 23. September 2004, a. a.
O.: Aufbewahren eines Schlüssels in einem unverschlossenen Spind in dem
Privatraum einer Arztpraxis; OLG Hamm VersR 1994, 1462: Schlüssel eines Kellners
in einem offenen Tresenfach, das dem unmittelbaren Zugriff der Gäste entzogen
ist).
Hier hat die Klägerin durch die Aufbewahrung des Schlüssels in einer flachen
Tonschale im Bereich des Tresens diesem dem Zugriff von jedermann preisgegeben,
der während der üblichen Geschäftszeiten das Lokal betrat. Soweit die Klägerin
einwendet, die Tonschale hätte sich nicht auf dem Haupttresen, sondern einem an
diesen anschließenden Teil befunden, eine Wegnahme sei zudem durch das Personal
bzw. insbesondere Frau M. S. in jedem Fall bemerkt worden und zudem hätten sich
in der Schale weitere Schlüssel und Gegenstände befunden, zwischen denen ein
Dieb sich den Fahrzeugschlüssel erst hätte heraussuchen müssen, so hindert dies
die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht. Auf den in der beigezogenen
Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern (vgl. insbesondere Bl. 37) sowie den
von der c. GmbH gefertigten Aufnahmen (Bl. 21 - 23 Anlagenband) ist deutlich zu
erkennen, dass der Hauptbereich des Tresens und der Bereich, in dem sich die
Tonschale befand, unmittelbar aneinander angrenzen und praktisch nicht
voneinander abgetrennt sind. In geringer Entfernung befinden sich Tische für
Gäste. Vor dem Tresen steht ein Weinregal, das Grund bieten könnte, sich der
Schale zu nähern. In kurzer Entfernung befindet sich ein Stapel Speisekarten.
Für einen Dieb ist es hier ein leichtes, sich - ohne Aufmerksamkeit zu erregen -
zu der Schale mit dem Schlüssel auf dem Tresen zu begeben. Hinzu kommt, dass die
Tonschale offen auf diesem Tresen stand und unschwer erreichbar war. Aufgrund
der geringen Größe der Schale musste ein Dieb auch nicht länger nach dem
Fahrzeugschlüssel suchen, selbst wenn sich in dieser noch andere kleinere
Gegenstände (Stifte etc.) befanden.
Insoweit liegt der Fall anders als in dem der Entscheidung des OLG Hamm (VersR
1994, 1462) zugrundeliegenden Sachverhalt, wo der Schlüssel sich hinter dem
Tresen offen in einer Schrankwand befand, diese aber durch eine
heruntergeklappte Thekenklappe gegen einen ungehinderten Zugriff Dritter
abgegrenzt war.
Während des regulären Geschäftsbetriebs kann nach allgemeiner
Lebenswahrscheinlichkeit zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Schale
permanent, insbesondere durch Frau S., die selbst auch in dem Restaurant Arbeit
zu verrichten hatte, überwacht wurde. Insoweit muss auch dem entsprechenden
Beweisantritt der Klägerin nicht nachgegangen werden. Sie hat selbst eingeräumt,
dass ihre Tante den Schlüssel keineswegs ununterbrochen unter Kontrolle hatte,
sondern auch andere Aufgaben im Restaurant zu erledigen hatte, insbesondere
Begrüßen der Gäste, Platzzuweisung, Bedienung der Theke und Anweisen des
Personals. Da der Schlüssel sich auch ständig in der Tonschale auf dem Tresen
befand und nicht etwa nur einmal während kurzer Zeit, ist es ausgeschlossen,
dass sich hier dauernd Frau S. oder ein anderer Mitarbeiter des Restaurants mit
dessen Beobachtung beschäftigte. Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in
dem Fall des OLG Schleswig, wo der Restaurantbesitzer sich für eine Stunde an
den Tresen gesetzt hatte und den Schlüssel neben sich auf diesem ablegte, immer
aber in dessen unmittelbarer Nähe blieb. Dass vorliegend jedenfalls keine
dauernde Überwachung des Schlüssels gesichert war, ergibt sich auch aus der
Aussage des Zeugen S. im Strafverfahren, er habe nach dem Diebstahl des PKW das
Fehlen des Schlüssels bemerkt und im Restaurant gefragt, ob jemand diesen
gesehen habe. Hierauf habe der Mitarbeiter T. erklärt, er habe ihn noch am 15.
oder 16. August in der Keramikschale gesehen (Bl. 9 d. A. 306 Js 3521/04 StA
Halle). Dies spricht dafür, dass die Klägerin und die übrigen Mitarbeiter des
Restaurants dem Schlüssel gerade keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt
haben.
Der Klägerin war es ferner, auch wenn der PKW betrieblich genutzt wurde und
mehreren Personen zur Verfügung stand, ohne weiteres möglich, den Schlüssel an
einem sichereren Ort, z. B. in einer Schublade oder außerhalb des öffentlich
genutzten Bereichs des Restaurants, etwa in der Küche, aufzubewahren.
Angestellten, die das Fahrzeug hätten nutzen wollen, wäre dies bei Kenntnis des
Aufbewahrungsortes trotzdem ebenso unproblematisch möglich gewesen. Hinzu kommt,
dass eine derartige Nutzung des PKW durch sämtliche Mitarbeiter des Restaurants
zweifelhaft ist. So hat der Zeuge S. angegeben, normalerweise sei nur er mit dem
Auto gefahren. Nur etwa einmal im Monat und mit seiner Zustimmung sei der PKW
auch von dem Mitarbeiter M. benutzt worden (Bl. 10 d. A. 306 Js 3521/04 StA
Halle). Dann war es aber keineswegs erforderlich, den Schlüssel an einer derart
exponierten Stelle zu lagern. Vielmehr hätte der Zeuge S. den Zweitschlüssel
ebenso gut mit sich führen und ihn nur auf die gelegentliche Nachfrage eines
Restaurantmitarbeiters diesem aushändigen können.
b) Auch für den Fall, dass der Fahrzeugschlüssel bei einem nächtlichen Einbruch
in die Gaststätte abhanden kam, liegen die Voraussetzungen des § 61 VVG vor.
Nach den Ermittlungen der Polizei könnte einiges dafür sprechen, dass
tatsächlich ein Täter durch ein ebenerdiges Fenster auf der Rückseite des
Gebäudes in einen kleinen Raum der Gaststätte, in dem Lebensmittel gelagert
wurden, eingestiegen ist (vgl. Bl. 14 f., 43 d. A. 306 Js 3521/04 StA Halle).
Hierbei wurde festgestellt, dass das Oberlicht des Fensters mit einer Breite von
93 cm und einer Höhe von 60 cm sowie einer Verstrebung in der Mitte vollständig
ausgebaut war, um in den Sommermonaten eine bessere Luftzirkulation zu
ermöglichen (vgl. Bl. 35 f., 39 Ermittlungsakte). Dass ein Einbruch durch diese
Öffnung wesentlich erleichtert wurde, musste auch der Klägerin ohne weiteres
einleuchten, zumal das ständige Fehlen des Oberlichts während der Sommermonate
von außen leicht zu erkennen war. Wenn ein Versicherungsnehmer nachts in einer
Gaststätte, in der sich sonst niemand aufhält, einen Teil eines ebenerdigen
Fensters auf der Rückseite des Gebäudes vollständig ausbaut, die einzelnen Räume
der Gaststätte
untereinander nicht verschlossen sind und ein PKWSchlüssel in einer offenen
Schale auf einem Tresen liegt, kann dies nur als grob fahrlässiges Verhalten
gewertet werden.
Da mithin in jedem Fall ein grob fahrlässiges Herbeiführen des
Versicherungsfalls durch die Klägerin vorliegt, braucht letztlich nicht geklärt
zu werden, ob der Zweitschlüssel während des normalen Geschäftsbetriebs aus dem
Restaurant der Klägerin oder aber anlässlich eines möglichen Einbruchs durch das
(teilweise) offenes Fenster auf der Rückseite des Gebäudes entwendet wurde.
Sofern mehrere Geschehensabläufe in Betracht kommen, die gleichermaßen geeignet
sind, den Vorwurf groben Verschuldens zu begründen, kann offen bleiben, welcher
von
diesen sich tatsächlich zugetragen hat (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 61
Rdnr. 22).
Ebenso kann dahinstehen, ob eine Repräsentanteneigenschaft des Onkels der
Klägerin anzunehmen ist. Die Klägerin ist als Inhaberin der Gaststätte, in der
sie auch tatsächlich mit tätig ist und war, unmittelbar selbst verantwortlich
für die Verwahrung des Fahrzeug(zweit)schlüssels. Diesen hat sie im Übrigen nach
ihrem Vortrag in der Klage selbst in der Tonschale hinterlegt.
2. Die danach anzunehmende grobe Fahrlässigkeit der Klägerin ist auch ursächlich
für die Herbeiführung des Versicherungsfalles gewesen. Die Klägerin hat in der
Klageschrift selbst ausdrücklich erklärt, der PKW sei mit dem abhanden
gekommenen Originalschlüssel gestohlen worden (Bl. 7 d. A.). An diese ein
prozessuales Geständnis im Sinne des § 288 ZPO darstellende Erklärung muss sie
sich festhalten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
|