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Pkw-Kaufvertrag – Rückabwicklung – Tempomat, Tankwarnleuchte


Landgericht Duisburg

Az: 4 O 313/05

Urteil vom 02.10.2006


 

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 21. Februar 2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die durch ihre Säumnis im Termin vom 21. Februar 2006 verursachten Mehrkosten trägt jedoch vorab die Beklagte,

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten in Bezug auf ihren aus der Rückabwicklung des Vertrages folgenden Rückgabeanspruch und Erstattung von wegen der Verfolgung der vorstehenden Ansprüche angefallenen außergerichtlichen, nicht auf die Prozeßgebühren anrechenbaren Rechtsanwaltskosten .

Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 11. Juli 2003 von der Beklagten das in seinem ursprünglichen Antrag näher bezeichnete Kraftfahrzeug, welches ihm am 18. Juli 2003 ausgeliefert wurde.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe diverse Mängel, wegen derer mehrfache Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen seien. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Klageschrift und das als Anlage zur Klageschrift überreichte Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 9. Juni 2005 (BI. 10 f. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.848,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke Peugeot Modell 607, Fahrzeugident-Nr. XXX,

festzustellen, daß die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug ist,

die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 594,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. September 2005 zu zahIen.

Aufgrund Säumnis der Beklagten im Termin vom 21. Februar 2006 hat er ein diesem Antrag entsprechendes Versäumnisurteil erwirkt. Gegen diese ihr am 14. März 2006 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit am 28. März 2006 per Telefax eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil der Kammer vom 21. Februar 2006 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil der Kammer vom 21. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Mängel und trägt insbesondere vor, ein Mangel am Tempomat sei lediglich ein einziges Mal vorgeführt und daraufhin anstandslos beseitigt worden. Nachdem der Kläger erneut einen Mangel am Tempomat gerügt habe, sei wiederum ein Termin zur Überprüfung vereinbart worden, den der Kläger jedoch nicht eingehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsschrift der Beklagten verwiesen.

Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. April 2006 Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen von der DEKRA in Duisburg, von dem sie außerdem eine schriftliche Vorabstellungnahme erbeten hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 2. Oktober 2006 sowie das als BI. 93 ff. bei der Akte befindliche Vorabgutachten vom 14. August 2006 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Es ist kein Grund für einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ersichtlich, weshalb nicht nur der auf die Rückabwicklung gerichtete Klageantrag, sondern auch der Feststellungsantrag und der Antrag auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Verfolgung der Rückabwicklung scheitern müssen. Die Beweisaufnahme hat Mängel des streitigen Fahrzeugs, die einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung begründen könnten, nicht ergeben. Der Sachverständige hat solche nicht festgestellt. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß das frühe Aufleuchten der Tankwarnleuchte keinen, jedenfalls keinen erheblichen, Mangel darstellt, so daß jedenfalls gemäß § 323 Abs. 5 BGB ein Rücktritt des Klägers auch wegen dieses Umstandes nicht in Betracht kommt. Es ist nämlich tendenziell eher zu begrüßen, wenn die Tankwarnleuchte recht früh aufleuchtet, weil die Gefahr, nicht rechtzeitig nach Aufleuchten der Warnlampe eine Tankstelle zu erreichen, dadurch verringert wird. Anders liegt es erst dann, wenn die Tankwarnleuchte so früh aufleuchtet, daß "sie keiner mehr ernst nehmen kann". So liegt es hier aber nicht. Bei einer Gesamtreichweite der Tankfüllung von 1.000 bis 1.100 km und einem Tankvolumen von rund 80 I erscheint es im Gegenteil angemessen, daß die Warnlampe bei etwa 100 bis 120 km Restreichweite und nach Verbrauch von rund 7/8 der Tankfüllung aufleuchtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.

Da die Beschwer des Klägers mehr als 600,- Euro beträgt, kommt die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht.

Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- Euro übersteigt.

Der Streitwert wird auf (nur) 29.948,60 Euro festgesetzt, §§ 39 ff. GKG, § 3 ZPO, weil die Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung geltend gemacht werden. Den Wert des Feststellungsantrags bemißt die Kammer mit 100,- Euro.


 

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