Pkw-Kaufvertrag – Rückabwicklung –
Tempomat, Tankwarnleuchte
Landgericht Duisburg
Az: 4 O 313/05
Urteil vom 02.10.2006
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 21. Februar 2006 wird
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die durch ihre Säumnis im Termin
vom 21. Februar 2006 verursachten Mehrkosten trägt jedoch vorab die Beklagte,
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages. Die
Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor
seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden
Betrages leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages,
Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten in Bezug auf ihren aus der
Rückabwicklung des Vertrages folgenden Rückgabeanspruch und Erstattung von wegen
der Verfolgung der vorstehenden Ansprüche angefallenen außergerichtlichen, nicht
auf die Prozeßgebühren anrechenbaren Rechtsanwaltskosten .
Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 11. Juli 2003 von der Beklagten das in seinem
ursprünglichen Antrag näher bezeichnete Kraftfahrzeug, welches ihm am 18. Juli
2003 ausgeliefert wurde.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe diverse Mängel, wegen derer mehrfache
Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen seien. Wegen der Einzelheiten hierzu wird
auf die Klageschrift und das als Anlage zur Klageschrift überreichte Schreiben
der Prozeßbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 9. Juni 2005 (BI. 10
f. d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.848,60 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2005 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke Peugeot Modell 607,
Fahrzeugident-Nr. XXX,
festzustellen, daß die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges im
Annahmeverzug ist,
die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 594,73 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.
September 2005 zu zahIen.
Aufgrund Säumnis der Beklagten im Termin vom 21. Februar 2006 hat er ein diesem
Antrag entsprechendes Versäumnisurteil erwirkt. Gegen diese ihr am 14. März 2006
zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit am 28. März 2006 per Telefax
eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 21. Februar 2006 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 21. Februar 2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Mängel und trägt insbesondere vor, ein Mangel am
Tempomat sei lediglich ein einziges Mal vorgeführt und daraufhin anstandslos
beseitigt worden. Nachdem der Kläger erneut einen Mangel am Tempomat gerügt
habe, sei wiederum ein Termin zur Überprüfung vereinbart worden, den der Kläger
jedoch nicht eingehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Einspruchsschrift der Beklagten verwiesen.
Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. April 2006 Beweis erhoben
durch Anhörung des Sachverständigen von der DEKRA in Duisburg, von dem sie
außerdem eine schriftliche Vorabstellungnahme erbeten hat. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 2. Oktober 2006
sowie das als BI. 93 ff. bei der Akte befindliche Vorabgutachten vom 14. August
2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Es ist kein Grund für einen Anspruch des Klägers auf
Rückabwicklung des Kaufvertrages ersichtlich, weshalb nicht nur der auf die
Rückabwicklung gerichtete Klageantrag, sondern auch der Feststellungsantrag und
der Antrag auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Verfolgung der
Rückabwicklung scheitern müssen. Die Beweisaufnahme hat Mängel des streitigen
Fahrzeugs, die einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung begründen könnten,
nicht ergeben. Der Sachverständige hat solche nicht festgestellt. Insoweit ist
insbesondere darauf hinzuweisen, daß das frühe Aufleuchten der Tankwarnleuchte
keinen, jedenfalls keinen erheblichen, Mangel darstellt, so daß jedenfalls gemäß
§ 323 Abs. 5 BGB ein Rücktritt des Klägers auch wegen dieses Umstandes nicht in
Betracht kommt. Es ist nämlich tendenziell eher zu begrüßen, wenn die
Tankwarnleuchte recht früh aufleuchtet, weil die Gefahr, nicht rechtzeitig nach
Aufleuchten der Warnlampe eine Tankstelle zu erreichen, dadurch verringert wird.
Anders liegt es erst dann, wenn die Tankwarnleuchte so früh aufleuchtet, daß
"sie keiner mehr ernst nehmen kann". So liegt es hier aber nicht. Bei einer
Gesamtreichweite der Tankfüllung von 1.000 bis 1.100 km und einem Tankvolumen
von rund 80 I erscheint es im Gegenteil angemessen, daß die Warnlampe bei etwa
100 bis 120 km Restreichweite und nach Verbrauch von rund 7/8 der Tankfüllung
aufleuchtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,
709, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.
Da die Beschwer des Klägers mehr als 600,- Euro beträgt, kommt die Zulassung der
Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht.
Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes
zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,-
Euro übersteigt.
Der Streitwert wird auf (nur) 29.948,60 Euro festgesetzt, §§ 39 ff. GKG, § 3
ZPO, weil die Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung geltend gemacht werden. Den
Wert des Feststellungsantrags bemißt die Kammer mit 100,- Euro.