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Pkw-Kaufvertrag: Rücktritt von der
verbindlichen Bestellung
LANDGERICHT BREMEN
Az: 1 O 565/03
Urteil vom 09.09.2003
In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts
Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2003 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
TATBESTAND
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für einen
gebrauchten Pkw Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges.
Die Klägerin handelt u.a. mit Gebrauchtfahrzeugen. Der Beklagte zeigte Interesse
an einem gebrauchten Audi A6. Nachdem er am 4. Februar 2003 eine Probefahrt
durchgeführt hatte, bestellte er mit dem Formular der Klägerin „Verbindliche
Bestellung eines Kraftfahrzeuges" am 6. Februar 2003 einen näher bezeichneten
Audi A6 (Erstzulassung 15. August 2003*) zu einem Kaufpreis von EUR 13.700,00.
Es wurde vereinbart, dass das Fahrzeug bei Bereitstellung bar bezahlt wird. Ziff.
I. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin, die der
Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. entspricht,
enthält bezüglich der Bestellung folgende Klausel:
„Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage... gebunden. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen
schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung
nicht annimmt."
Auf den Inhalt der Bestellung im übrigen wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 erklärte der Beklagte, dass er „fristgerecht
von der verbindlichen Bestellung des Kraftfahrzeuges" zurücktrete. Mit Schreiben
vom 12. Februar 2003, dem Beklagten zugegangen am 13. Februar 2003, erklärte die
Klägerin die Annahme der Bestellung des Beklagten. Sie verlangt nunmehr Zahlung
des vereinbarten Kaufpreises gegen Lieferung des Fahrzeuges.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen
sei. Ein Rücktrittsrecht habe sie dem Beklagten nicht eingeräumt. Auch sei die
Klausel in Ziff. I. 1. der AGB aus im einzelnen genannten Gründen wirksam.
*berichtigt durch Beschl. vom 23.10.2003
Erstzulassung: 15. August 1997
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 13.700,00 nebst 5% über dem
Basiszinssatz ab dem 8. März 2003 Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des
Eigentums an dem Pkw Audi A6 Limousine, Fahrzeug-Ident-Nr. ... zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass ihm, weil er noch Bedenkzeit benötigt habe, durch einen
Mitarbeiter der Beklagten vor dem Unterschreiben der Bestellung zugesichert
worden sei, dass er noch von dem Kaufvertrag zurücktreten könne. Von diesem
Rücktrittsrecht habe er mit Schreiben vom 11. Februar 2003 Gebrauch gemacht.
Zudem sei die Klausel in Ziff. I. 1. der ABG der Klägerin unwirksam, weil sie
missverständlich formuliert sei und gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße.
Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Ausführungen der Parteien
und Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2003.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf
Zahlung des eingeforderten Kaufpreises zu. Ein wirksamer Kaufvertrag ist
zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Die Annahmefrist, die sich die
Klägerin in Ziff. I.1 ihrer AGB vorbehalten hat, ist wegen Verstoßes gegen § 308
Nr. 1 BGB unwirksam.
§ 308 Nr. 1 BGB bestimmt, dass in AGB u.a. eine Bestimmung unwirksam ist, durch
die sich der Verwender unangemessen lange Fristen für die Annahme oder Ablehnung
eines Angebotes vorbehält. Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die
Entscheidung, ob eine dem Verwender in AGB vorbehaltene bestimmte Frist zur
Annahme oder Ablehnung eines Angebotes unangemessen lang ist, eine wertende
Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung der für
den Vertragsgegenstand typischen Umstände. Ist die Annahmefrist wesentlich
länger als die in § 147 Abs. 2 BGB umschriebene, übersteigt sie also den
Zeitraum erheblich, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und
eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist einschließt, so ist diese
Fristbestimmung nur dann wirksam, wenn der Verwender ein schutzwürdiges
Interesse hat, das hinter dem Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner
Bindung zurückstehen muss (BGH, NJW 2001, S. 303 noch zu § 10 Nr. 1 AGBG m.w.N.).
Nach der in Rede stehenden Klausel bleibt der Käufer an die Bestellung einseitig
für 10 Tage gebunden, während die Klägerin innerhalb dieser Frist grundsätzlich
nach Belieben verfahren kann. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer
solchen einseitigen 10-tägigen Bindungsfrist ist - jedenfalls im vorliegenden
Fall - nicht erkennbar. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine Annahmefrist
des Gebrauchtwagenverkäufers von 10 Tagen nur vereinzelt als unangemessen lang
(etwa AG Diepholz, MDR 1987, S. 936) und die Klausel (zumeist ohne nähere
Begründung) bisher wohl überwiegend als wirksam angesehen wird (vgl. etwa OLG
Köln, NJW-RR 1993, S. 1404 (1. Leitsatz); Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz,
Nachtrag zur 9. Aufl., Anh. §§ 9 - 11 Rn 436; zweifelnd Reinking-Eggert, 8.
Aufl., Rn. 931, wonach die bisherigen Einschätzungen zur Wirksamkeit der
Annahmefrist durch den Einsatz moderner Kommunikationsmittel fragwürdig geworden
seien). Gerade die vorliegende Konstellation verdeutlicht jedoch, dass die
Wirksamkeit der Klausel jedenfalls nicht für jede Fallgestaltung bejaht werden
kann.
Die Klägerin begründet die Erforderlichkeit der Dauer der Annahmefrist zunächst
damit, dass sie regelmäßig eine Prüfungs-, Überlegungs- und Entscheidungszeit
hinsichtlich der Bonität des Kunden benötige. Dieses Argument greift hier jedoch
nicht. In der Bestellung vom 6. Februar 2003 ist ausdrücklich Barzahlung ohne
eine Kaufpreisfinanzierung vereinbart worden. Eine Prüfung der Bonität des
Beklagten erübrigte sich also. Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin
darauf beruft, dass Kaufinteressenten ihren alten Wagen häufig in Zahlung geben
möchten und die Klägerin deshalb Zustand, Wert und Verwertbarkeit des Fahrzeuges
prüfen müsse, denn eine Inzahlungnahme eines Altfahrzeuges des Beklagten war
hier nicht vereinbart. Zudem stand das Fahrzeug auch unmittelbar zur Verfügung
und musste nicht noch von einem anderen Standort beschafft werden.
Als schutzwürdiges Interesse der Klägerin ist im vorliegenden Fall allenfalls
erkennbar, dass nach ihrer Behauptung der Mitarbeiter, der mit dem Beklagten
verhandelte, wegen der Höhe des Kaufpreises erst Rücksprache mit der
Geschäftführung habe nehmen müssen. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass
nach dem Vortrag der Klägerin bereits einen Tag vor der Unterzeichnung der
Bestellung Einigkeit über den Kaufpreis bestanden hat. Es ist daher nicht
ersichtlich, weshalb weitere 10 Tage erforderlich sein sollten, um die
Zustimmung der Geschäftsführung einzuholen, zumal die Klägerin gar nicht
vorgetragen hat, dass im vorliegenden Fall der tatsächlich vereinbarte von dem
zunächst ausgezeichneten Kaufpreis abwich oder aus anderen Gründen eine
zeitnähere Zustimmung der Geschäftsleitung nicht erfolgen konnte. Es kommt auch
nicht darauf an, dass nach der Klausel die Bindungsfrist dadurch abgekürzt
werden kann, dass die Lieferung des Fahrzeuges ausgeführt wird, denn ein
Anspruch des Käufers auf eine derartige Lieferung vor Ablauf der Bindungsfrist
besteht gerade nicht, sondern steht wiederum allein im Belieben der Klägerin.
Schließlich kann der durch AGB des Verwenders erzeugte „Schwebezustand" bei der
Statuierung einer Annahmefrist nicht mit dem „Schwebezustand" verglichen werden,
der sich z.B. bei Verbraucherverträgen durch das den Verbrauchern eingeräumte
Widerrufsrecht ergibt (§ 355 BGB). Die entsprechende Argumentation der Klägerin
verkennt, dass das geltende Recht den Verbraucher besonders schützen will und
sowohl das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Verbraucherverträgen als auch
sein Schutz vor unangemessen langen Annahmefristen Ausdruck dieses gesetzlichen
Verbraucherschutzes sind.
Die Klägerin hätte deshalb entweder eine für alle Fallgestaltungen angemessene
kurze Annahmefrist vorsehen oder für die wohl auch bei ihr nicht selten
vorkommenden Fälle des Barverkaufs vorrätiger Gebrauchtwagen eine besondere,
kürzere Frist bestimmen müssen (vgl. dazu BGH a.a.O. S. 304 zur Annahmefrist
beim Kauf vorrätiger Möbel). Da es in der streitigen Klausel an einer
erforderlichen Differenzierung fehlt und eine solche wegen des Verbots einer
geltungserhaltenden Reduktion auch nicht vom Gericht vorgenommen werden konnte,
ist die in Ziff. I. 1. der AGB der Beklagten vorgesehen Bindungsfrist unwirksam.
Nach der gesetzlichen Regelung wäre deshalb eine sofortige Annahme des Angebots
des Beklagten aus der Bestellung vom 6. Februar 2003 (§ 147 Abs. 1 BGB) bzw.
eine Annahme bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der antragende unter gewöhnlichen
Umständen den Eingang der antwort erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB) erforderlich
gewesen. Die „Annahme" des Angebots durch die Klägerin in ihrem Schreiben vom
12. Februar 2003 erfolgte nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums, stellt also
lediglich ein neues Angebot dar (vgl. § 150 BGB). Dieses Angebot hat der
Beklagte nicht angenommen mit der Folge, dass es nicht zum Abschluss eines
wirksamen Kaufvertrages zwischen den Parteien gekommen ist..
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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