PoliScan Speed
– Geschwindigkeitsmessung – standardisiertes Messverfahren
Kammergericht
Berlin
Az: 3 Ws (B)
94/10 - 2 Ss 349/09
Beschluss vom
26.02.2010
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts
in Berlin am 26. Februar 2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 5. August 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den
insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung –
auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer
fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 – 30 km/h),
49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße von 100.—Euro festgesetzt und
nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet, das entsprechend der
Regelung des § 25 Abs. 2a StVG wirksam werden soll. Hiergegen wendet sich der
Betroffenen mit seiner Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
1. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, die Tatrichterin habe den Antrag des
Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung, die
im Bußgeldbescheid vorgeworfene Geschwindigkeit sei nicht mittels eines
zuverlässigen automatisierten Vorgangs ermittelt worden, zu Unrecht abgelehnt,
ist, wie auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, unbegründet.
Denn bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic
handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren [vgl.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 –IV-5 Ss (OWi) 206/09 –(OWi)
178/09 I –], so dass der konkrete Messvorgang einer sachverständigen
Begutachtung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung unterzogen
werden muss. Standardisiert ist ein Messverfahren stets, wenn die Ermittlung der
Geschwindigkeit nach einem durch Normen vereinheitlichten (technischen)
Verfahren erfolgt, bei dem die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit und sein
Ablauf so präzise festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche
Ergebnisse erwartet werden können [vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277]. Die amtliche
Zulassung erhalten derartige Geräte, nachdem die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der
Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung
unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz
liegend eingestuft hat. Letzteres bewirkt, dass die Ermittlungsbehörden und
Gerichte im Regelfall von einer sachverständigen Prüfung freigestellt sind, es
sei denn der konkrete Einzelfall gibt dazu Veranlassung [vgl. BGH NJW 1993, 3081
ff.]. Diesen Anforderungen entspricht das vorliegend eingesetzte Messgerät
PoliScan Speed. Es ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft
und amtlich zugelassen, war geeicht und von den die Messung durchführenden
Polizeiangestellten entsprechend einer Checkliste aufgebaut und eingesetzt
worden. Abweichungen von dem normierten Verfahren oder der Gebrauchsanweisung
des Gerätes sind weder ersichtlich noch vorgetragen, und es haben sich auch
keine Anhaltspunkte für Fehlerquellen ergeben, die außerhalb der durch den
Toleranzabzug berücksichtigten Grenzen liegen. Angesichts dessen hat die
Tatrichterin die beantragte Beweiserhebung zu Recht als zur Erforschung der
Wahrheit nicht erforderlich angesehen. Das von der Rechtsbeschwerde gerügte
Fehlen von Informationen zur Funktionsweise des Gerätes steht dem nicht
entgegen. Ihre Kenntnis ist durch die amtliche Zulassung des Gerätes zumindest
in den Fällen entbehrlich geworden, in denen das Gerät vorschriftsgemäß
eingesetzt worden ist. Ohne – hier fehlende – konkrete Anhaltspunkte für eine
Fehlmessung war die Tatrichterin auch nicht gehalten, die Ermittlung der
Geschwindigkeit näher aufzuklären.
2. Auch gegen den Schuldspruch wendet sich die Rechtsbeschwerde vergeblich.
Entgegen der Ansicht des Betroffenen sind die von der Messeinrichtung
gefertigten Lichtbilder als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers
geeignet. Sie sind, was der Senat infolge der ausdrücklichen Bezugnahme auf die
Lichtbilder nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aus eigener
Anschauung feststellen kann, von ausreichender Schärfe und lassen, obwohl sich
der Fahrer während der Fahrt nach rechts abwendet, noch hinreichend deutlich
Teile des Gesichts, der Nase, des Haaransatzes, das linke Ohr und die obere
Schulterpartie erkennen. Aufgrund dieser individuellen Merkmale war der
Tatrichterin ein Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden
Betroffenen ohne weiteres möglich.
Ohne Rechtsfehler ist die Tatrichterin auch zu der Überzeugung gelangt, dass der
Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h
überschritten hat. Die Messung erfolgte mit einem amtlich zugelassenen Messgerät
nach einem standardisierten Verfahren und konkrete Anhaltspunkte für Messfehler
hat weder die Rechtsbeschwerde aufgezeigt, noch ergeben sich diese aus dem
Urteil. Der in der Handhabung des Gerätes geschulte Polizeiangestellte hat das
geeichte Gerät entsprechend einer Checkliste aufgestellt, eingerichtet und
betrieben und etwaigen Ungenauigkeiten ist durch den generellen Toleranzabzug
Rechnung getragen worden.
3. Der Rechtsfolgenausspruch indes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar entspricht die Geldbuße dem Regelsatz und auch gegen die Anordnung des im
Falle einer so erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung als Regelfolge
vorgesehenen, einmonatigen Fahrverbotes ist grundsätzlich nichts zu erinnern, es
sei denn, diese Maßnahme erweist sich als eine außergewöhnliche Härte für den
Betroffenen. Darauf hatte sich vorliegend der Betroffene berufen, weil das
Fahrverbot seine Existenz als Einzelunternehmer gefährde. Er reinige
Fettabscheider und entfette Ablufteinrichtungen in Gastronomiebetrieben in
Berlin und dem Berliner Umland, habe einen Angestellten, der keine Fahrerlaubnis
besitze, und sei auf die Benutzung seines Firmenfahrzeuges angewiesen.
Familienangehörige stünden nicht zur Verfügung, einen Fahrer könne er sich nicht
leisten, zumal er selbst über ein monatliches Nettoeinkommen von 500.—Euro
verfüge und die Miete von seinen Eltern bezahlt werde. Wegen der starken
Konkurrenz habe er schon seit Jahren keinen Urlaub gemacht, um ein Abwandern
seiner Kunden zu verhindern. Angesichts dieser von der Tatrichterin als gegeben
angesehener Umstände genügt allein der Hinweis auf § 25 Abs. 2a StVG und die
Möglichkeit der Einstellung einer Teilzeitkraft oder der Aufnahme eines Kredites
nicht, um die Anordnung des Fahrverbotes zu rechtfertigen. Vielmehr hätte es
näherer Feststellungen zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Betroffenen, seines
Kundenstammes, seines Auftragsvolumens, seines Umsatzes und seiner persönlichen
und betrieblichen Belastungen bedurft, um die Aufnahme eines Kredites oder die
Einstellung einer Teilzeitkraft als zumutbar erscheinen zu lassen. Daran fehlt
es.
4. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den
insoweit zugrundeliegenden Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.