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PoliScan Speed – Geschwindigkeitsmessung – standardisiertes Messverfahren


Kammergericht Berlin

Az: 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09

Beschluss vom 26.02.2010


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 26. Februar 2010 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 5. August 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

G r ü n d e:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 – 30 km/h), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße von 100.—Euro festgesetzt und nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet, das entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG wirksam werden soll. Hiergegen wendet sich der Betroffenen mit seiner Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

1. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, die Tatrichterin habe den Antrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung, die im Bußgeldbescheid vorgeworfene Geschwindigkeit sei nicht mittels eines zuverlässigen automatisierten Vorgangs ermittelt worden, zu Unrecht abgelehnt, ist, wie auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, unbegründet. Denn bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren [vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 –IV-5 Ss (OWi) 206/09 –(OWi) 178/09 I –], so dass der konkrete Messvorgang einer sachverständigen Begutachtung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung unterzogen werden muss. Standardisiert ist ein Messverfahren stets, wenn die Ermittlung der Geschwindigkeit nach einem durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahren erfolgt, bei dem die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so präzise festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erwartet werden können [vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277]. Die amtliche Zulassung erhalten derartige Geräte, nachdem die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Letzteres bewirkt, dass die Ermittlungsbehörden und Gerichte im Regelfall von einer sachverständigen Prüfung freigestellt sind, es sei denn der konkrete Einzelfall gibt dazu Veranlassung [vgl. BGH NJW 1993, 3081 ff.]. Diesen Anforderungen entspricht das vorliegend eingesetzte Messgerät PoliScan Speed. Es ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und amtlich zugelassen, war geeicht und von den die Messung durchführenden Polizeiangestellten entsprechend einer Checkliste aufgebaut und eingesetzt worden. Abweichungen von dem normierten Verfahren oder der Gebrauchsanweisung des Gerätes sind weder ersichtlich noch vorgetragen, und es haben sich auch keine Anhaltspunkte für Fehlerquellen ergeben, die außerhalb der durch den Toleranzabzug berücksichtigten Grenzen liegen. Angesichts dessen hat die Tatrichterin die beantragte Beweiserhebung zu Recht als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich angesehen. Das von der Rechtsbeschwerde gerügte Fehlen von Informationen zur Funktionsweise des Gerätes steht dem nicht entgegen. Ihre Kenntnis ist durch die amtliche Zulassung des Gerätes zumindest in den Fällen entbehrlich geworden, in denen das Gerät vorschriftsgemäß eingesetzt worden ist. Ohne – hier fehlende – konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung war die Tatrichterin auch nicht gehalten, die Ermittlung der Geschwindigkeit näher aufzuklären.

2. Auch gegen den Schuldspruch wendet sich die Rechtsbeschwerde vergeblich.

Entgegen der Ansicht des Betroffenen sind die von der Messeinrichtung gefertigten Lichtbilder als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers geeignet. Sie sind, was der Senat infolge der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Lichtbilder nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aus eigener Anschauung feststellen kann, von ausreichender Schärfe und lassen, obwohl sich der Fahrer während der Fahrt nach rechts abwendet, noch hinreichend deutlich Teile des Gesichts, der Nase, des Haaransatzes, das linke Ohr und die obere Schulterpartie erkennen. Aufgrund dieser individuellen Merkmale war der Tatrichterin ein Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen ohne weiteres möglich.

Ohne Rechtsfehler ist die Tatrichterin auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h überschritten hat. Die Messung erfolgte mit einem amtlich zugelassenen Messgerät nach einem standardisierten Verfahren und konkrete Anhaltspunkte für Messfehler hat weder die Rechtsbeschwerde aufgezeigt, noch ergeben sich diese aus dem Urteil. Der in der Handhabung des Gerätes geschulte Polizeiangestellte hat das geeichte Gerät entsprechend einer Checkliste aufgestellt, eingerichtet und betrieben und etwaigen Ungenauigkeiten ist durch den generellen Toleranzabzug Rechnung getragen worden.

3. Der Rechtsfolgenausspruch indes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar entspricht die Geldbuße dem Regelsatz und auch gegen die Anordnung des im Falle einer so erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung als Regelfolge vorgesehenen, einmonatigen Fahrverbotes ist grundsätzlich nichts zu erinnern, es sei denn, diese Maßnahme erweist sich als eine außergewöhnliche Härte für den Betroffenen. Darauf hatte sich vorliegend der Betroffene berufen, weil das Fahrverbot seine Existenz als Einzelunternehmer gefährde. Er reinige Fettabscheider und entfette Ablufteinrichtungen in Gastronomiebetrieben in Berlin und dem Berliner Umland, habe einen Angestellten, der keine Fahrerlaubnis besitze, und sei auf die Benutzung seines Firmenfahrzeuges angewiesen. Familienangehörige stünden nicht zur Verfügung, einen Fahrer könne er sich nicht leisten, zumal er selbst über ein monatliches Nettoeinkommen von 500.—Euro verfüge und die Miete von seinen Eltern bezahlt werde. Wegen der starken Konkurrenz habe er schon seit Jahren keinen Urlaub gemacht, um ein Abwandern seiner Kunden zu verhindern. Angesichts dieser von der Tatrichterin als gegeben angesehener Umstände genügt allein der Hinweis auf § 25 Abs. 2a StVG und die Möglichkeit der Einstellung einer Teilzeitkraft oder der Aufnahme eines Kredites nicht, um die Anordnung des Fahrverbotes zu rechtfertigen. Vielmehr hätte es näherer Feststellungen zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Betroffenen, seines Kundenstammes, seines Auftragsvolumens, seines Umsatzes und seiner persönlichen und betrieblichen Belastungen bedurft, um die Aufnahme eines Kredites oder die Einstellung einer Teilzeitkraft als zumutbar erscheinen zu lassen. Daran fehlt es.

4. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.


 

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