PoliscanSpeed-Geschwindigkeitsmessung - Verfahrenseinstellung
Amtsgericht
Lübben
Az: 40 OWi
1511 Js 33710/09 (348/09)
Beschluss vom
22.02.2010
In der Bußgeldsache gegen pp. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit hat das Amtsgericht Lübben Bußgeldrichter - gemäß § 72
OWiG
beschlossen:
1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendige Auslagen des Betroffenen fallen
der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Gericht kann durch Beschluss gemäß § 72 OWiG entscheiden, da es eine weitere
Durchführung einer Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Abgabeverfügung einer Entscheidung durch
Beschluss nicht widersprochen. Der Betroffene musste auf die Möglichkeit der
Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG nicht hingewiesen werden, da er
freigesprochen wird (§ 72 Abs. 1 Satz 3 OWiG).
II.
Der Betroffene war freizusprechen, da die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit
nicht nachzuweisen war.
Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Oberspreewald Lausitz vom 10.09.2009 wurde
dem Betroffenen vorgeworfen, am 04.08.2009 um 12.28 Uhr in Boblitz, auf der L49,
in Fahrtrichtung Vetschau die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer
geschlossenen Ortschaft um 27 km/h überschritten zu haben bei einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde gemessen durch entsprechend der
Zulassung und Betriebsanweisung aufgestelltes und bedientes
Geschwindigkeitsüberwachungsgerät vom Typ: Poliscan Speed, gemäß Eichschein vom
17.11.2008, letztmalig geeicht am 14.11.2008. Ausweislich des vorerwähnten
Eichscheins ging das Gericht davon aus, dass das Gerät zum Messzeitpunkt gültig
geeicht war. Die ordnungsgemäße Aufstellung des Messgerätes ergibt sich aus der
entsprechenden Bekundung des Messbeamten im Messprotokoll (Blatt 3 der Akte).
Trotz ordnungsgemäßer Aufstellung des Messgerätes und gültiger Eichung zum
Messzeitpunkt, begegnet die verfahrensgegenständliche Messung tiefgreifenden
Bedenken. Das verwendete Messgerät des Typs: Poliscan Speed dürfte derzeitig
nicht geeignet sein, eine ausreichend sichere und nachvollziehbare Messung
durchzuführen.
Bereits das Amtsgericht Dillenburg hat in seiner Entscheidung vom 02.10.2009
(AZ: 3 OWi 2 Js 54432/09) auf die tiefgreifenden Bedenken gegen die gerichtliche
Verwertung der durch dieses Geschwindigkeitsüberwachungsgerät gewonnenen
Messergebnisse hingewiesen.
Das Amtsgericht Dillenburg führt hierzu aus:
[...] Es bleiben zumindest Restzweifel, ob die mit dem nicht standardisierten
Poliscan Speed Messverfahren ermittelte Geschwindigkeit zutreffend ist.
Der Sachverständige Dr. L. kommt zwar in seinem Sachverständigengutachten vom
09.09.2009 zu dem Endergebnis, dass es keine Hinweise für eine Fehlmessung gebe
und dass sämtliche in seinem Gutachten zuvor genannten
Unzulänglichkeiten/Bedenken gegenüber dem Poliscan Speed Messsystem im konkreten
Fall nicht zum Tragen kämen. Bis auf Blatt 28 unten (vor 3.) ist sein Gutachten
aber identisch mit dem von ihm am 31.08.2009 für das Amtsgericht Mannheim
(dortiges Aktenzeichen: 21 OWi 445/09) - das gleiche Messsystem betreffend -
erstatteten Gutachten, wobei die dortige Aussage unter 10. (Blatt 30 des
Gutachtens = Blatt 223 d.A.):
„Eine endgültige Aussage darüber, ob das im konkreten Fall eingesetzte Poliscan
Speed Messsystem nicht dem Stand der Technik entspricht l(As 357)
ließe sich von hier aus erst machen, wenn detaillierte Unterlagen über die
Funktionsweise des Messsystems vorliegen würden; solche detaillierten Unterlagen
werden derzeit jedoch weder von der PTB Braunschweig noch von der
Herstellerfirma zur Verfügung gestellt.
Von hier aus ist zumindest derzeit keine nachträgliche Richtigkeitskontrolle
eines Geschwindigkeitsmesswertes möglich.,,
- sicher auch ein Textbaustein - hier fehlt, obwohl sich mangels der Gewährung
von Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen samt zugehöriger Anlagen bei der PTB
Braunschweig
- obwohl u.a. auch vom hiesigen Gericht angeordnet - oder beim Hersteller an der
vor- beschriebenen Aussage nichts geändert haben kann.
Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Poliscan Speed Messergebnisses
bestehen zur Überzeugung des Gerichts deshalb, weil das Poliscan Messsystem
nicht dem Stand der Technik genügt, wonach ein überprüfbarer Beweis der
richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es ferner keine zuverlässige,
nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung
der abgelichteten Fahrzeuge zulässt.
Die Sachverständigen W. (Blatt 13 und 25 des Gutachtens vom 01.09.2009 für das
Amtsgericht Wiesbaden, dortiges Aktenzeichen 77 OWi 5521 Js 36991/08 = Bl. 245
bzw. 257 d.A.), We. (Gutachten Seite 9 der gutachterlichen Stellungnahme vom
21.08.2009 an Rechtsanwalt K. = Bl. 276 d.A.), Dr. L. (Blatt 30 des Gutachtens
vom 31.08.2009 für das Amtsgericht Mannheim = Blatt 223 der Akte) und B. (Blatt
95 Rs. d.A.) gehen übereinstimmend davon aus, dass der vom Gerät gewonnene
Geschwindigkeitsmesswert systembedingt nicht einer nachträglichen
Richtigkeitskontrolle, um Messfehler auszuschließen, unterzogen werden kann. Der
Sachverständige W. führt insoweit aus:
„Die Messdatei enthält keine Daten, aus denen sich die Lage der Messstrecke und
deren Länge ableiten lassen. Auch die Abweichungen der einzelnen
Entfernungsmessungen von der Solllinie oder einer Zu- oder Abnahme durch
Beschleunigung oder Verzögerung des Fahrzeugs innerhalb der Messstrecke lassen
sich aus den Daten nicht rekonstruieren. Auf Nachfrage teilte der Hersteller
explizit mit, dass es keine Möglichkeit gibt, den tatsächlichen Messort und die
Einzelmesswerte nachträglich zu bestimmen. Es lässt sich daher nicht überprüfen,
- aus welchen Einzelmesswerten der Geschwindigkeitswert gebildet wurde, - in
welcher Entfernung vor dem Messgerät sich das Fahrzeug bei der Messwertbildung
befand,
- auf welchem Fahrstreifen das Fahrzeug dabei fuhr,
- wie groß der Winkel zwischen Fahrbahnlängsachse und Bewegungsrichtung war,
- ob das Fahrzeug eine Bogenfahrt ausführte,
- wie viele Objekte sich gleichzeitig innerhalb der Messstrecke befanden.
Die Messwertbildung kann daher nicht nachvollzogen werden.
Nach eigener Angabe arbeitet der Hersteller an einer Erweiterung der Messdatei.
Es soll eine Möglichkeit geschaffen werden, nachträglich das Zustandekommen des
Messwerts überprüfbar zu machen. Dies könnte beispielsweise über einen
abgespeckten Datensatz der zugehörigen Polarkoordinaten erfolgen. Diese
Änderungen werden sich aber nur auf zukünftige Messungen auswirken. Das
Zustandekommen der bisher ermittelten Messwerte wird sich auch weiterhin nicht
überprüfen lassen.,,
Das Gericht tritt deshalb der Kritik des Verteidigers bei, dass das eingesetzte
Messgerät, das in Hessen dem Vernehmen nach die für Sachverständige bislang
stets einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle zugänglichen anderen
Geschwindigkeitsmessgeräte z.B. des Typs Multanova ersetzen soll, noch
unausgereift ist.
Der Sachverständige Dr. L. hat im Juli 2009 in DAR 2009, 422 ff. 427 Bedenken
gegen die Sicherheit des Messgeräts publiziert:
„Die Auswertehilfe hat nicht die Sicherheit, die ihr von der PTB und/oder vom
Hersteller zugeordnet wird. Solange auf dem Messfoto nur ein Fahrzeug der
gemessenen Fahrtrichtung ersichtlich ist und sich dieses Fahrzeug in einer
einigermaßen korrekten Position relativ zur Auswertehilfe befindet, dürfte
dieser Messwert von dem auf dem Messfoto ersichtlichen Fahrzeug stammen. Sobald
sich jedoch zwei oder mehrere Fahrzeuge der gemessenen Fahrtrichtung auf dem
Messfoto befinden, ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verfassers eine
eindeutige Zuordnung des Messwertes zu einem der mehreren Fahrzeuge nicht
gesichert, auch wenn sich die Auswertehilfe bei der Messung der ankommenden
Fahrtrichtung nur auf Teilen der Front eines Fahrzeuges befindet.
Die annullierten Messungen werden weder getrennt gezählt noch gibt es Fotos von
ihnen. Nur anhand der Anzahl insbesondere aber anhand der Fotos der annullierten
Messungen ließe sich die Qualität einer konkreten Messreihe beurteilen. So wie
derzeit mit den Annullationsmessungen verfahren wird, kann man als
Außenstehender nur darauf vertrauen, dass alles seine Richtigkeit hat.
Die Herstellerfirma gibt vor, dass das Gerät zwischen PKW und LKW unterscheiden
könne. Diese Unterscheidung trifft jedoch in knapp 5 % aller Fälle nachweislich
nicht zu (aus PKW werden LKW und umgekehrt).
In das Messfoto wird die Nummer der Fahrspur eingeblendet, auf der sich das
gemessene Fahrzeug bewegt. In knapp 5 % aller Fälle trifft diese
Fahrspurerkennung nicht zu (ein auf der Spur 1 fahrendes Fahrzeug wird als ein
auf der Spur 2 fahrendes Fahrzeug identifiziert und umgekehrt).
Solange jedoch sowohl die Fahrzeugtypenerkennung als auch die Fahrspurerkennung
so hohe Fehlerquoten aufweisen, sollte man diese Daten nicht im Falldatensatz
aufführen.
Es bestehen Bedenken gegen die Annahme, dass allen gültigen Messwerten
tatsächlich eine zusammenhängende Messstrecke von mindestens ca. 10 Metern
zugrunde liegt.
Motorräder werden vom Gerät so gut wie nicht erfasst.,,
Die vorgenannten Mängel werden auch von den anderen vorgenannten
Sachverständigen bestätigt.
Außerdem erfüllt das Poliscan Speed Messgerät nicht die PTB-Anforderung 18.11
„Das Registrierbild muss die Zone der Messwertentstehung abbilden (z.B. Verlauf
der Messbasis, Verlauf der Messstrahlung bei Verkehrsradargeräten).,,
Der Sachverständige W. beanstandet dies in seinem vorgenannten Gutachten vom
01.09.2009, da der Messwert in einem erheblichen Abstand von bis zu 30 Metern
vor der Fotoposition entstehe. Auf den Messfotos sei dieser Bereich allenfalls
in einem sehr schmalen Ausschnitt abgebildet (vgl. Seite 17 des vorgenannten
Gutachtens = Blatt 249 d.A.).
Wenn man schließlich berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht zur
Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 am 03.03.2009 (2 BvC
3/07 und 2 BvC 4/07 = Blatt 75 d.A.) entschieden hat, dass der Einsatz von
Wahlcomputern verfassungswidrig war, weil die verfassungsrechtlich gebotene
Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle nicht gesichert war, dann
ist es verfassungsrechtlich ebenfalls nicht hinzunehmen, dass noch nicht einmal
ein Sachverständiger - mangels Kenntnis des geheim gehaltenen Verfahrens der
Messwertgewinnung - nachprüfen kann, ob die ermittelte Geschwindigkeit richtig
ist oder nicht.
Das rechtstaatlichen Anforderungen (noch) nicht genügende Poliscan Speed
Messverfahren, muss auf den Stand der Technik nachgerüstet werden, um eine
nachträgliche Richtigkeitskontrolle dem Sachverständigen zu ermöglichen. Der
Bürger, der seit dem 01.02.2009 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für
Geschwindigkeitsübertretungen zahlen muss, hat einen verfassungsrechtlich
gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur
Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung.
Da die Betroffene aus den vorgenannten Gründen freizusprechen war, hat die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
Betroffenen zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 StPO).
Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts Dillenburg
an.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vom 22.01.2010 ein neues Gutachten
des vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. Groß der VUT GmbH & Co. KG
Püttlingen ( Bl. 41-51 d.A.) vorgelegt, welches zunächst feststellt, dass die
Messung, soweit erkennbar, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Darüber hinaus
setzt sich das vorerwähnte Gutachten auch mit der bereits zitierten Entscheidung
des Amtsgerichts Dillenburg auseinander.
Der Sachverständige erklärt hierzu:
[...] Die Zweifel stützen sich u.a. auf die Ausführungen verschiedener
Sachverständiger in anderen Verfahren. So habe der Sachverständige W. u.a.
ausgeführt, dass die Messdatei keine Daten enthalte, aus denen sich die Lage der
Messstrecke und deren Länge ableiten lassen und auch die Abweichungen der
einzelnen Entfernungsmessungen von der Solllinie oder einer Zu- oder Abnahme
durch Beschleunigung oder Verzögerung des Fahrzeuges innerhalb der Messstrecke
ließe sich aus den Daten nicht rekonstruieren. Dass derartige Daten nicht zur
Verfügung stehen ist zweifellos zu bestätigen. Unter Zugrundelegung dessen, dass
die eigentliche Messwertbildung bei Lasermessverfahren bei dem heutigen Stand
der Technik an sich „unkritisch„ ist und somit als korrekt angenommen werden
kann, stellt sich jedoch insbesondere dann, wenn wie beim gegenständlichen
Messverfahren gegeben, der Bereich, in dem die eigentliche Messung erfolgt,
nicht in geeigneter Weise dokumentiert ist, die Frage nach der korrekten und
nachprüfbaren Zuordnung des erlangten Messwertes. Hinweise, wie vom
Sachverständigen W. angeführt, auf die Entfernung vom Messgerät, in der sich das
Fahrzeug bei der Messwertbildung befand, auf welchem Fahrstreifen es fuhr und
wie groß der Winkel zwischen Fahrbahnlängsachse und Bewegungsrichtung war
könnten ebenso wie Hinweise darauf, wie viele Fahrzeuge sich gleichzeitig
innerhalb der Messstrecke bewegten, die Messwertzuordnung, in Verbindung mit der
bereits praktizierten fotografischen Dokumentation und der darin platzierten
Auswertehilfe, transparenter und einer nachträglichen Plausibilitätsprüfung
zugänglich machen.
Im Weiteren nimmt der Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg Bezug auf die vom
Sachverständigen Dr. L. publizierten Bedenken (DAR 2009, 422 ff. 427) gegen die
Sicherheit des gegenständlichen Messgerätes.
Auch der Sachverständige Dr. L. äußert insbesondere Bedenken hinsichtlich der
korrekten Messwertzuordnung, welche sich derzeit ausschließlich an dem in das
Beweisbild projizierten Auswerterahmen orientiert (siehe Auswertekriterien
weiter oben).
Im Weiteren wird bemängelt, dass annullierte Messungen weder getrennt gezählt
werden, noch dass es Fotos von Ihnen gibt, wie dies im Übrigen auch bei einer
Reihe anderer im Einsatz befindlicher Messgeräte der Fall ist. Dies erscheint,
wie auch vom Sachverständigen Dr. L. ausgeführt, insbesondere dahingehend von
Bedeutung, dass sich damit sowohl die Qualität einer konkreten Messreihe
beurteilen ließe, als auch, dass die Möglichkeit bestünde, Rückschlüsse auf die
Gründe/Ursachen von Annullationen zu ziehen und im Abgleich mit „gültigen„
Messungen deren Korrektheit zu untermauern.
Allgemein ist zu bestätigen, dass derzeit eine von der in den Beweisfotos
abgebildeten Auswertehilfe unabhängige Überprüfung einer Messung nicht möglich
ist. Allenfalls kann durch die Auswertung kompletter Messreihen noch geprüft
werden, ob die gemessenen Fahrzeuge, wie gemäß Beschreibung des Messablaufs zu
erwarten, sämtlich in einer definierten (etwa gleichen) Position zum Standort
der Überwachungsanlage fotografiert werden. Daneben erscheint insbesondere dann,
wenn die Auswertehilfe in einem Registrierbild in einem eher untypischen Bereich
in Bezug auf den vom gemessenen Fahrzeug befahrenen Fahrstreifen positioniert
ist und/oder in einer untypischen Position relativ zu gemessenen Fahrzeug oder
aber die Breite der Auswertehilfe deutlich größer ist, als es der Breite des
gemessenen Fahrzeuges entspricht, eine Auswertung der kompletten Messreihe
erforderlich, um Hinweise auf eventuelle Unregelmäßigkeiten im Messbetrieb zu
erhalten.
Aus technischer Sicht wäre die Speicherung messrelevanter Daten, wie weiter oben
ohne Anspruch auf Vollständigkeit angeführt, mit dem Beweisbild und deren
Zugänglichkeit für eine spätere Bewertung der Messung zu begrüßen und für eine
von der vorhandenen Auswertehilfe unabhängige Plausibilitätsprüfung hilfreich.
Die vom Amtsgericht Dillenburg zitierten gutachterlichen Stellungnahmen
hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Messergebnisse des
verfahrensgegenständlichen Messgerätes werden demnach, durch das vom Verteidiger
im vorliegenden Fall eingeholte Sachverständigengutachten, vollumfänglich
bestätigt.
Das erkennende Gericht gelangte daher ebenfalls zu der Auffassung, dass das
verwertete Messgerät überprüfbare Beweise der richtigen Messwertgewinnung und
zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrollen der gewonnenen Messwerte und
der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge nicht zulässt.
Da im vorliegenden Verfahren zwar viel für ein richtiges Messergebnis spricht,
dies jedoch unter nicht hinreichend nachvollziehbaren und überprüfbaren
Umständen zustande gekommen ist und letztlich Zweifel an der Ordnungsgemäßheit
des Messergebnisses verbleiben müssen, war der Betroffene unter Zugrundelegung
des Zweifelsgrundsatzes freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467 StPO, 46 OWiG.