PoliScanSpeed
– Anforderungen an standardisiertes Messverfahren
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 (8) SsBs
276/09-AK 79/09
Beschluss vom
17.02.2010
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Z.. vom
30. April 2009 wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die dem
Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, kostenpflichtig als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der
Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen
ergeben hat (§§ 79 Abs. 3, 80 a Abs. 1 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO). Der Senat
schließt sich insoweit der ausführlichen und vertieften Begründung der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer dem Verteidiger mitgeteilten
Antragsschrift an.
Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
Der Senat kann vorliegend offen lassen, ob es sich bei dem bei der Messung auf
der Bundesautobahn A 8 Fahrtrichtung Stuttgart-Karlsruhe eingesetzten tragbaren
Messgerät der Marke „PoliScan Speed" der Firma Vitronic um ein anerkanntes und
weitgehend standardisiertes Messverfahren handelt (so nunmehr OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 20.01.2010, IV-5 Ss-OWi 206/09 - (OWi) 178/09; offen gelassen in:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2009, 2 Ss 1450/09; OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 12.02.2010, 3 (5) SsBs 629/09 - AK 4/10; vgl. allg. hierzu BGHSt 39, 241
ff.; 43, 277 ff.; OLG Hamm VRS 97, 144 ff.; OLG Stuttgart DAR 2007, 657 ff.;
dass. NZV 2008, 43 ff.; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 ff.) oder die unter
anderem gegen die Nachprüfbarkeit und Zuverlässigkeit des Messverfahrens
vorgebrachten Einwände (vgl. hierzu Löhle DAR 2009, 422 ff.; AG Dillenburg DAR
2009, 715 f. mit kritischer Anmerkung von Priester zum Messverfahren, abgedruckt
in: jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 6) eine solche Einstufung nicht zulassen, denn das
Amtsgericht hat seine Feststellung, der Betroffene habe die an der Messstelle
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h überschritten, im
Einzelfall rechtsfehlerfrei begründet (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom
30.11.2009, 2 Ss 1450/09).
Der Tatrichter hat sich nämlich vorliegend nicht auf die Wiedergabe des
Messverfahrens und den von ihm in Abzug gebrachten Toleranzwert beschränkt,
sondern unter Einvernahme des die Messung durchführenden Beamten sowie Anhörung
eines technischen Sachverständigen sich von der Verlässlichkeit und Korrektheit
der Messung im konkreten Einzelfall versichert. Seine Überzeugung hat er auch
für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar in den Urteilsgründen
verständlich und widerspruchsfrei dargelegt (vgl. OLG Bamberg DAR 2008 98 f.).
Er hat insoweit ausgeführt, dass das Messgerät „PoliScan Speed" der Firma
Vitronic von der Physi-kalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig
zugelassen worden und die im Einsatz befindliche mobile Messeinheit bis Ende
2008 geeicht gewesen sei. Auch habe der mit der Messung beauftragte Beamte, der
Zeuge PHM A., das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers
aufgebaut und bedient. Augenfällige Störungen seien bei der Messung nicht zu
erkennen gewesen. Auch gibt der Tatrichter die zusammenfassende Bewertung des
Sachverständigen Dipl. Ing. B. aus K., dass die hier in Rede stehende Messung
technisch nicht zu beanstanden sei, in den Urteilsgründen wieder und setzt sich
hiermit auseinander. So ergibt sich hieraus, dass der Sachverständige den
Messfilm ausgewertet und dabei festgestellt hat, dass das Messgerät während der
ganzen Dauer der Messung in Übereinstimmung mit der jeweiligen fotografischen
Dokumentation der gemessenen Fahrzeuge diese jeweils zutreffend der ersten
(rechten) oder der zweiten (linken) Spur zugeordnet hat, weshalb auch die
Spurbreite zutreffend eingegeben worden sei. Auch könne die Zuordnung eines
Messwertes aus einer anderen Messung zum Fahrzeug des Betroffenen vorliegend
ausgeschlossen werden, weil die Vorderfront des Fahrzeugs des Betroffenen
einschließlich des vorderen Nummernschildes linksseitig regulär erfasst worden
sei.
Schließlich hat sich der Tatrichter auch mit der technischen Funktionsweise des
Messgeräts „PoliScan Speed" auseinandergesetzt, Zweifel an der Richtigkeit der
mit 112 km/h abzüglich einer Toleranz von 3% mit 108 km/h festgestellten
Geschwindigkeit jedoch nicht zu erkennen vermocht. Dies ist von Rechts wegen
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Zwar trifft es -
wie vom Amtsgericht festgestellt - zu, dass auch vom Sachverständigen die
eigentliche Messwertbildung der bei der Messung eingesetzten Baureihe des
Messgeräts „PoliScan Speed" nicht überprüft werden konnte, weil das Programm
keine Reproduktion der konkreten Lage der Messstrecke innerhalb des
Erfassungsbereichs sowie der gemessenen Geschwindigkeitswerte, die zur Bildung
der ausgewiesen Durchschnittsgeschwindigkeit führt, zulässt. Die Besonderheit
dieses auf einer Laserentfernungsmessung beruhenden Verfahrens besteht nämlich
darin, dass das Fahrzeug nach der eigentlichen Messwertbildung innerhalb der
Messstrecke noch eine weitere Strecke fährt, bevor das Digitalfoto zum Zeitpunkt
der optimalen Erkennbarkeit des Fahrzeugführers ausgelöst wird. Auch ist eine
Nachprüfung der Messwertbildung im konkreten Einzelfall durch einen
Sachverständigen nicht möglich, weil der Gerätehersteller und die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) die hierfür notwendigen Daten im
Hinblick auf Patentschutzrechte nicht veröffentlichen.
Insoweit teilt der Senat aber die Ansicht des Amtsgerichts, dass der ermittelte
Geschwindigkeitswert jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden
Fahrzeugs - eine andere Fallgestaltung stand hier nicht zur Entscheidung an -
unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen nicht zu
beanstanden ist, denn insoweit kann es für die tatrichterlich
Überzeugungsbildung im konkreten Fall ausreichen, dass die von der DEKRA in
mehreren Versuchsreihen durchgeführten Fahrversuche - wie auch im Urteil
dargelegt - die dort durch das Gerät jeweils ermittelten Geschwindigkeitswerte
bestätigt haben und im konkreten Fall Fehler bzw. Fehlmessungen nicht
aufgetreten sind. Eine besondere Fallgestaltung, bei welcher eine Fehlzuordnung
eines Fahrzeuges möglich sein oder eine Nachprüfung der Messwertbildung durch
einen Sachverständigen angezeigt sein könnte, liegt hier nicht vor (vgl. hierzu
Löhle a.a.O: Winninghoff/Weyde DAR 2010, 106 ff., 107 ff.; AG Mannheim,
Beschluss vom 23.12.2009, 21 OWi 506 Js 19870/09 AK 445/09, abgedruckt bei juris).