PoliScanSpeed-Messverfahren – Verwertbarkeit der Messung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 2 Ss OWi
577/09
Beschluss vom
01.03.2010
In pp. hat der 2 Senat für
Bußgeldsachen des OLG Frankfurt am 01.03.2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des
Amtsgerichts Dillenburg vom 2. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dillenburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Regierungspräsidium in O1 hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h am ... 2009 um
21. 44 Uhr auf der A ... in der Gemarkung X um 56 km/h eine Geldbuße von 300,- €
und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt. Auf den Einspruch der
Betroffenen hat das Amtsgericht Dillenburg durch Beschluss vom 2. 10. 2009 die
Betroffene „ aus tatsächlichen Gründen zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro
reo" freigesprochen, da „zumindest Restzweifel, ob die mit dem nicht
standardisierten PoliScanSpeed-Messverfahren ermittelte Geschwindigkeit
zutreffend ist", verblieben seien.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr.
3 OWiG statthaften, form – und fristgerecht eingelegten und gleichermaßen
begründeten Rechtsbeschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Der angefochtene Beschluss genügt nicht den Anforderungen, die an ein
freisprechendes Urteil und demzufolge an einen Freispruch im Beschlussverfahren
nach § 72 OWiG zu stellen sind (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 72 RN 63). Bei
einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen die vom Gericht als erwiesen
angesehenen Tatsachen und die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die
mangelnde Überführbarkeit der Betroffenen ergibt. Dabei müssen auch die
entscheidenden Gesichtspunkte der Beweiswürdigung mitgeteilt werden, um dem
Rechtsmittelgericht eine umfassende rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (KK-Engelhardt,
StPO, 6. Auflage, Rdnr. 41 zu § 267).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand
haben. Die Feststellungen sind lückenhaft und tragen nicht den Freispruch aus
tatsächlichen Gründen.
Es kann hier offen bleiben, ob es sich bei dem PoliScanSpeed-Messsystem um ein
anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt (so OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 20. 1. 2010, IV- 5 Ss- OWi 206/09-(OWi) 178/09; offen gelassen in
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. 2. 2010 – 3(5) SsBs 629/09-AK 4/10, Beschluss
vom 17. 2. 2010, 1(8) SsBs 276/09-AK 79/09; vgl. hierzu allgemein BGHSt 39, 241
ff.; 43, 277 ff.). Das Amtsgericht stützt seine nicht überwindbaren Zweifel an
der zutreffenden Ermittlung der Geschwindigkeit durch das
PolyScanSpeed-Messverfahren im Wesentlichen darauf, dass mangels detaillierter
Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems die Messung einer
nachträglichen Geschwindigkeitskontrolle nicht zugänglich sei. Gleichzeitig ist
den Beschlussgründen zu entnehmen, dass der Sachverständige Dr. SV1 in seinem
Gutachten vom 9. 9. 2009 zu dem Endergebnis komme, dass es keine Hinweise für
eine Fehlmessung gebe und sämtliche in seinem Gutachten zuvor genannten
Unzulänglichkeiten/Bedenken gegenüber dem PoliScanSpeed-Messsystem im konkreten
Fall nicht zum Tragen kämen. Das Amtsgericht hat jedoch weder Feststellungen zu
den konkreten Umständen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung
durch das PolyScanSpeed-Messsystem und deren Auswertung getroffen noch
mitgeteilt, welche gutachterlichen Erkenntnisse gerade im vorliegenden Fall den
Sachverständigen zur Aufgabe seiner Bedenken veranlasst haben. Diese
lückenhaften Feststellungen begründen einen sachlich-rechtlichen Fehler, da das
Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen kann, ob der Tatrichter
rechtsfehlerfrei sich nicht von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung
im konkreten Einzelfall überzeugen konnte. Allein die systembedingt nicht
mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, die auch bei
anderen – standardisierten- Lasermessverfahren gegeben ist, steht der
Verwertbarkeit des Messergebnisses grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Senat,
Beschluss vom 17. 4. 2009, 2 Ss-OWi 120/09). Die von dem Amtsgericht in diesem
Zusammenhang gezogene Parallele zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Verwendung von elektronischen Wahlgeräten (BVerfG Urt. v. 3. 3. 2009, BGBl I
2009, 525 = DVBl 2009, 511-516) geht fehl, da Prüfungsmaßstab hier der Grundsatz
der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 i. V. m. Art. 20 I und II GG war.
Anlass, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen,
besteht nicht.