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Polizeieinsatz: Heranziehung zu den
Kosten – bei Alarmierung
VG Osnabrück
Az.: 2 B 34/03
Beschluss vom 04.06.2003
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für
einen Polizeieinsatz.
Am 28.12.2002 gegen 22.00 Uhr alarmierte der Antragsteller telefonisch die
Polizei und beschwerte sich über eine vom Nachbargrundstück bzw. seinem dort
wohnenden Nachbarn, einem Herrn D. E., ausgehende Ruhestörung. Daraufhin begaben
sich zwei Streifenbeamte des Polizeikommissariats F. mit einem Polizeifahrzeug
zu dem vom Antragsteller angegebenen Grundstück, konnten jedoch ausweislich des
insoweit am 29.12.2002 gefertigten Berichts keine Lärmbelästigungen feststellen,
obwohl sie sich zwecks Überprüfung der Angaben des Antragstellers ca. 20 Minuten
in unmittelbarer Nähe des Grundstücks aufgehalten hatten. Im weiteren Verlauf
des Abends rief der Antragsteller gegen 23.20 Uhr ein zweites Mal bei der
Polizei an und teilte mit, dass ca. 20 Jugendliche auf der Straße herumgrölten
und randalierten. Auch dieser Beschwerde gingen die beiden Polizeibeamten nach,
konnten jedoch vor Ort wiederum keine Lärmbelästigungen o.ä. feststellen.
Vielmehr trafen sie dort ausweislich des bereits erwähnten Berichts vom
29.12.2002 lediglich einige Nachbarn bzw. Anwohner an, die vor ihren Häusern auf
der Straße standen und auf Befragen der Polizeibeamten angaben, dass es keine
Lärmbelästigungen gegeben habe; sie hätten lediglich das laute Herumgeschreie
des Antragstellers gehört und seien deshalb auf die Straße getreten.
Mit Bescheid vom 24.02.2003 setzte die für die Antragsgegnerin handelnde
Polizeiinspektion Emsland nach vorheriger Anhörung des Antragstellers für den am
28.12.2002 mit einem Polizeifahrzeug durchgeführten Polizeieinsatz eine Gebühr
von 112,- EUR wegen ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei fest. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die nach der (jeweiligen) Alarmierung vor Ort
eingesetzten Polizeibeamten die vom Antragsteller behaupteten Ruhestörungen bzw.
Lärmbelästigungen nicht hätten feststellen können; angesichts dessen habe es
sich um einen gebührenpflichtigen Fehlalarm gehandelt.
Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch erhoben und - nachdem die
Antragsgegnerin seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der
sofortigen Vollziehung abgelehnt hatte - um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
nachgesucht. Er macht geltend, dass am Abend des 28.12.2002 erheblicher
ruhestörender Lärm vom Nachbargrundstück ausgegangen sei, der insbesondere
dadurch verursacht worden sei, dass in einem dort befindlichen, über längere
Zeit offen stehenden Schuppen (über-) laute Musik gespielt worden sei. Er habe
dann zunächst versucht, diese Lärmbelästigungen in eigener Initiative
einzudämmen, indem er die Ruhestörer von seinem Balkon aus angesprochen und
ihnen für den Fall einer Fortsetzung der Ruhestörung mit einer Benachrichtigung
der Polizei gedroht habe. Diese Bemühungen seien jedoch erfolglos gewesen;
vielmehr sei er insoweit lediglich verlacht worden. Erst danach habe er, nachdem
die Lärmbelästigungen nicht aufgehört hätten, die Polizei angerufen. Dazu sei er
auch berechtigt gewesen, weil im Zeitpunkt dieser Anrufe der
Ordnungswidrigkeitentatbestand der unzulässigen Lärmausübung vorgelegen habe und
es das Recht eines jeden Bürgers sei, derartige Gesetzesverstöße anzuzeigen.
Dies gelte hier umso mehr, als es in der Vergangenheit - was die Antragsgegnerin
in einem Fall sogar selbst einräume - schon mehrfach zu ähnlichen Ruhestörungen,
insbesondere durch seinen Nachbarn E., gekommen sei und in diesem Zusammenhang
auch bereits eine Schlichtungsverhandlung vor dem Jugendamt stattgefunden habe.
Demgegenüber sei es unerheblich, dass die am Vorfallstag alarmierte
Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen vor Ort die von ihm gemeldeten Umstände
nicht mehr vorgefunden hätten.
Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.02.2003 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt aus den Gründen des
angefochtenen Bescheides, den Antrag abzulehnen.
II. Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat ein Widerspruch gegen einen
Verwaltungsakt, mit dem - wie hier - öffentliche Abgaben oder Kosten angefordert
werden, keine aufschiebende Wirkung, so dass der geforderte Betrag grundsätzlich
sofort zu zahlen ist. Eine Aussetzung der Vollziehung soll in derartigen Fällen
gem. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, oder wenn die
Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres
ist hier angesichts der Höhe des geforderten Betrages (112,- EUR) nicht
ersichtlich und wird im Übrigen vom Antragsteller selbst nicht behauptet. Es
bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Gebührenbescheides, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob dies bereits dann
der Fall ist, wenn ein Erfolg des im Hauptsacheverfahren eingelegten
Rechtsbehelfs mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg oder ob
insoweit zu fordern ist, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sein
muss als ein Misserfolg (vgl. zum Meinungsstand u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 11.
Aufl., § 80 Rdnr. 116 m.w.N.). Vielmehr sprechen bei der im vorliegenden
Verfahren gebotenen summarischen Prüfung - umgekehrt - gewichtige Gründe dafür,
dass die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht zu der streitigen Gebühr
herangezogen hat.
Nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 1 Satz 1 des Nds.
Verwaltungskostengesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und
Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO
-) vom 05.06.1997 (Nds. GVBl. S. 171) i.d.F. der Änderungsverordnung vom
25.06.2002 (Nds. GVBl. S. 201) sind - nach Maßgabe dieser Gebührenordnung - für
Amtshandlungen der Landesverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) von
demjenigen Beteiligten zu erheben, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat.
Eine in diesem Sinne gebührenpflichtige Amtshandlung stellt dabei u.a. das
ungerechtfertigte Alarmieren der Polizei durch eine Person dar (Nr. 108.1.3.1
des Kostentarifs zur AllGO i.d.F. der Verordnung vom 25.06.2002, durch die die
im angefochtenen Bescheid zitierte Tarifstelle ersetzt worden ist), wobei sich
die Höhe der Gebühr in den Fällen, in denen die Polizei - wie hier - unter
Einsatz eines Fahrzeugs tätig geworden ist, auf 112,- EUR (Nr. 108.1.3.2.1 des
Kostentarif zur AllGO) beläuft. In der Anmerkung zu Nr. 108.1.3 des Kostentarifs
ist dazu ergänzend bestimmt, dass eine Alarmierung durch eine Person dann
ungerechtfertigt ist, wenn die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches
Einschreiten feststellt, es sei denn, der Verfügungsberechtigte weist Tataschen
nach, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war.
Unter Berücksichtigung dessen dürfte davon auszugehen sein, dass die
Voraussetzungen des genannten Gebührentatbestandes hier erfüllt sind, weil die
vom Antragsteller am Abend des 28.12.2002 (zweimal) alarmierten Polizeibeamten
ausweislich des insoweit gefertigten Berichts vom 29.12.2002 bei ihrem
(jeweiligen) Eintreffen vor Ort weder die vom Antragsteller behaupteten
Ruhestörungen bzw. Lärmbelästigungen noch sonstige Gründe für ein etwaiges
polizeiliches Einschreiten festgestellt haben. Nach dem derzeit überschaubaren
Sachverhalt kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller (im
Sinne der Anm. zur Tarifstelle Nr. 108.1.3) Tatsachen nachgewiesen hat, die die
Annahme einer berechtigten Alarmauslösung rechtfertigen. Die in dem erwähnten
Polizeibericht enthaltenen Ausführungen, wonach im Zeitpunkt des (jeweiligen)
Eintreffens der Polizeibeamten aktuell keine Lärmbelästigungen o.ä. feststellbar
gewesen seien, bestreitet der Antragsteller selbst nicht; er behauptet vielmehr,
dass es jeweils vor der Alarmierung der Polizei derartige Belästigungen gegeben
habe und versucht diesen Vortrag durch den ergänzenden Hinweis darauf zu
untermauern, dass es auch in der Vergangenheit bereits mehrfach zu
entsprechenden Ruhestörungen gekommen sei. Soweit es den letztgenannten
Gesichtspunkt betrifft, ist dem erwähnten Polizeibericht allerdings zu
entnehmen, dass es in der Vergangenheit - jeweils auf entsprechende Beschwerden
des Antragstellers über seinen Nachbarn E. hin - zwar schon mehrfach zu
vergleichbaren Polizeieinsätzen gekommen sei, der Nachbar des Antragstellers
jedoch lediglich einmal als Verursacher einer Lärmbelästigung habe festgestellt
werden können; angesichts dessen ist der diesbezügliche Vortrag des
Antragstellers eher zurückhaltend zu bewerten. Auch im Übrigen vermag das
Vorbringen des Antragstellers, wonach es am 28.12.2002 jeweils vor seinen
Telefonanrufen bei der Polizei erhebliche Ruhestörungen gegeben habe bzw. - wie
er in seiner Widerspruchsbegründung geltend gemacht hat - bereits seit den
Nachmittagsstunden bis in den (späten) Abend hinein „permanent Lärm aus dem auf
dem Nachbargrundstück befindlichen, längere Zeit offen stehenden Schuppen
gekommen sei", insgesamt nicht zu überzeugen. Denn wenn die geltend gemachten
Lärmbelästigungen tatsächlich ein derartiges (auch zeitliches) Ausmaß gehabt
hätten, hätte es nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe gelegen, dass Derartiges
auch von den ermittelnden Polizeibeamten bei ihren jeweiligen Einsätzen vor Ort
- sei es auf Grund eigener Wahrnehmung, sei es durch Befragung von Zeugen o.ä. -
festgestellt worden wäre. Dies war hier jedoch nicht der Fall, obwohl sich die
Polizeibeamten beim ersten Einsatz (kurz nach 22.00 Uhr) selbst ca. 20 Minuten
in unmittelbarer Nähe der fraglichen Grundstücke aufgehalten und anlässlich des
zweiten Einsatzes (gegen 23.30 Uhr) mehrere Nachbarn bzw. Anwohner befragt
haben, die entsprechende, vom Nachbargrundstück ausgehende Lärmbelästigungen
gerade nicht bestätigt haben; irgendwelche Hinweise auf (zu) laute Musik aus dem
auf dem Nachbargrundstück befindlichen Schuppen finden sich in dem genannten
Polizeibericht ebenfalls nicht. Angesichts dieser Gesamtumstände kann der - vom
Antragsteller zu führende - Nachweis einer berechtigten Alarmauslösung daher
jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht als erbracht angesehen werden; allein
der vom Antragsteller eingenommene Standpunkt, es sei sein gutes Recht,
(vermeintliche) Ordnungswidrigkeiten bzw. Gesetzesverstöße anzuzeigen, reicht
hierfür nicht aus.
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