Portoerstattungs- und Strafportoklausel - Wettbewerbswidrigkeit
Oberlandesgericht Hamburg
Az: 3 W 83/07
Beschluss vom
20.04.2007
In dem Rechtsstreit beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3.
Zivilsenat,
am 20. April 2007:
Die sofortige Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für
Handelssachen, vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von
€ 5.000..
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem
ursprünglich mit lit. b) gekennzeichneten Verfügungsantrag abgelehnt. Die von
dem Antragsteller mit diesem Antrag beanstandete Wettbewerbshandlung ist nicht
wettbewerbswidrig.
Die Antragsgegnerin verwendet bei der Belehrung der Verbraucher für die
Rücksendung der Ware nach oder zwecks Widerruf in ihren AGB folgenden Passus:
„Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir
erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück".
Ob diese Klausel den gesetzlichen Vorgaben für die Regelungen in allgemeinen
Geschäftsbedingungen entspricht oder nicht, ist für die wettbewerbsrechtliche
Betrachtungsweise irrelevant.
Generalisierende Grundsätze dazu, wie als Bitte formulierte Klauseln in AGB zu
verstehen sind, enthält die Entscheidung der 24. Zivilkammer des Landgerichts
Hamburg vom 5. September 2003 (u.a. abgedruckt in: CR 2004, 136) im Gegensatz
zur Auffassung des Antragstellers im Übrigen nicht. Die Entscheidung verhält
sich zu einer anderes formulierten Bitte betreffend die unverzügliche Rüge von
Transportschäden.
Die Antragsgegnerin täuscht den Verbraucher hier nicht darüber, wer die Kosten
für die Rücksendung der Ware zu tragen hat. Denn sie teilt ausdrücklich mit,
dass das Porto umgehend erstattet werde, woraus der Verbraucher nur schließen
kann, dass sie es als ihre Verpflichtung ansieht, die Kosten der Rücksendung zu
tragen. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten
und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, kann
nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger
zahlt" befolgt werden kann. Eine solche Formulierung der Belehrung ist auch
nicht nach § 312 c Abs. 2 BGB i. V. mit 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
vorgeschrieben.
Die Antragsgegnerin erschwert die Rückabwicklung des Vertrages auch nicht, denn
die beanstandete Klausel besagt nicht und insinuiert dies auch nicht, dass dem
Verbraucher das Strafporto in Rechnung gestellt werde, wenn er der Bitte um
ausreichende Frankierung der Sendung nicht nachkommen sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.