Portoklau –
Privatpost in Geschäftspost – außerordentliche Kündigung
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Az.: 16 Sa
1885/06
Urteil vom
14.05.2007
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 22 Ca 966/06
Leitsätze:
Gibt ein
Arbeitnehmer, ohne dass dies generell oder ihm gestattet worden wäre, wiederholt
Privatpost in den betrieblichen Postlauf, um diese durch die Frankiermaschine
seines Arbeitgebers frankieren zu lassen, verletzt er in erheblichem Maße
vertragliche Pflichten, so dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers
berechtigt sein kann.
Die Berufung des Klägers
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006
– 22 Ca 966/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 19. Juli 1975 geborene, ledige Kläger war seit dem 01. Oktober 2002 bei
der Beklagten, einem Versicherungsmakler mit 52 Mitarbeitern in ihrem Betrieb in
Xxxxxxxxx xx Xxxx, als Kundenbetreuer zu einer monatlichen Bruttovergütung von
zuletzt € 2.750,00 beschäftigt. Eingesetzt war der Kläger im sog. „Backoffice".
Dort hatte er sich um die Policierung von Versicherungsverträgen, die
Bearbeitung von Vertragsänderungen und die Kontaktpflege zu Kunden und
Versicherungsgesellschaften zu kümmern. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte der
Kläger die Korrespondenz zu erledigen, die seine Arbeit betreffende Post
vorzubereiten und diese zum Frankieren in die zentrale Poststelle zu geben.
Am 02. Januar 2006 fiel einer Mitarbeiterin der Beklagten, die für das
Frankieren der Briefumschläge zuständig war, einige Briefumschläge deshalb auf,
weil diese, nicht, wie sonst üblich, eine maschinenschriftliche Adressierung,
sondern eine handschriftliche Adressierung aufwiesen. Aufgrund der markanten
Handschrift und der Adressierung hatte die Mitarbeiterin den Verdacht, dass der
Kläger die Briefe in den Umlauf gebracht habe. Da sich der Kläger zu diesem
Zeitpunkt in Urlaub befand, wurde der Vorgang erst am 09. Januar 2006 an den für
das Personal verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten weitergeleitet. Am 16.
Januar 2006 tauchten erneut drei Briefe mit einer handschriftlichen Adressierung
in der Post auf. Es handelte sich um dieselbe Adressierung, die auch die am 02.
Januar 2006 bemerkten Briefe aufgewiesen hatten.
Am 17. Januar 2006 wurde der Kläger von dem für das Personal verantwortlichen
Mitarbeiter der Beklagten auf die Briefe angesprochen. Die Briefe wurden dabei
dem Kläger ungeöffnet im Original vorgelegt. Der Kläger wurde gefragt, ob er die
Briefe in die Post gegeben habe und ob es sich dabei um Privatpost des Klägers
handele. Der Kläger räumte ein, dass es sich bei den Briefen um seine private
Post handele, die er in den Postumlauf in der Absicht gegeben hatte, damit sie
von der Beklagten frankiert und versandt würden. Dabei erklärte der Kläger
sinngemäß: „Dies ist doch nichts Besonderes. Was ist schon dabei."
Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 (Bl. 3 d.A.), dem Kläger am gleichen Tage
zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos,
hilfsweise fristgerecht.
Mit seiner am 08. Februar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der
Kläger die Ansicht vertreten, sowohl die fristlose wie die hilfsweise
fristgerechte Kündigung seien unwirksam. Die Beklagte könne nicht davon
ausgehen, dass er versucht habe, sich rechtswidrig Leistungen der Beklagten „zu
erschleichen". Er habe nämlich nichts verheimlicht. Die Privatpost sei denn auch
von den Mitarbeitern der Beklagten als solche erkannt und behandelt worden. Aus
zeitlichen Gründen habe er zum Zeitpunkt der jeweiligen Fertigstellung seiner
Privatpost nicht mehr die Möglichkeit gehabt, diese noch direkt bei einer
Poststelle aufzugeben. Sein Verhalten sei mit einem Diebstahlsversuch nicht zu
vergleichen, sodass sowohl eine außerordentliche wie eine ordentliche Kündigung
unverhältnismäßig sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose, hilfsweise
ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. Januar 2006 nicht aufgelöst
worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, bereits die außerordentliche Kündigung sei vor dem Hintergrund
des unstreitigen Sachverhalts gerechtfertigt. Der Kläger habe versucht, sich
rechtswidrig Leistungen von ihrer Seite zu erschleichen. Ein solches Verhalten
sei, ebenso wie ein Diebstahlsversuch, grundsätzlich geeignet die fristlose
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, wobei es unerheblich sei,
dass der Wert der Frankierung unter € 5,00 geblieben sei. Das Verhalten des
Klägers belege nämlich, dass dieser auch künftig vergleichbare Verfehlungen
begehen werde. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger offenbar
wiederholt seine Post in den Geschäftsgang zur Frankierung gebracht habe. Zu
berücksichtigen sei auch, dass die betriebliche Ordnung und der Betriebsfrieden
in massiver Art und Weise gestört würden, wenn Vergehen wie die des Klägers
hingenommen würden. Die anderen Mitarbeiter erhielten damit einen Anreiz, in
vergleichbarer Weise zu agieren, was sie nicht hinnehmen könne.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2006 abgewiesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils (Bl. 35 - 43 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die
Berufungsverhandlung am 14. Mai 2007 festgestellten und dort ersichtlichen
Fristen Berufung eingelegt.
Er verfolgt seinen erstinstanzlich negativ beschiedenen Klageantrag in vollem
Umfang weiter und meint, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht
abgewiesen. Der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der Nutzung einer
arbeitgebereigenen Einrichtung zu eigenen Zwecken auf Kosten des Arbeitgebers
sei mit einem „Griff in die Kasse" nicht vergleichbar. Das ihm angelastete
Verhalten sei bereits an sich nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu
rechtfertigen. In jedem Fall hätte von Seiten der Beklagten ein milderes Mittel
als der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gewählt werden müssen. In
Betracht gekommen wäre eine Abmahnung, zumal die insoweit von der Rechtsprechung
geforderte Negativprognose ohne eine solche Abmahnung nicht zu stellen gewesen
sei. So habe er die von ihm in den Postversand gelegten Briefe offen
handschriftlich adressiert, das ihm vorgeworfene Verhalten sofort eingeräumt und
nichts verheimlicht. Alles das zeige, dass er ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt
habe. Das komme auch in der spontanen unstreitigen Äußerung zum Ausdruck, die er
in dem Gespräch am 17. Januar 2006 abgegeben habe. In jedem Fall sei zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich in einem unentschuldbaren Verbotsirrtum
befunden habe. Letztendlich sei als milderes Mittel gegenüber einer
außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung in Betracht gekommen,
weil das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung zum 28. Februar
2006 fristgemäß hätte gelöst werden können. Berücksichtige man dies, wäre es der
Beklagten zumindest zumutbar gewesen, die Kündigungsfrist einzuhalten. Die von
der Beklagten und dem Arbeitsgericht herangezogenen Präventionsgesichtspunkte
änderten daran nichts. Eine Präventionswirkung sei auch durch eine ordentliche
Kündigung zu erreichen gewesen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das angefochtene
Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird
auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die
Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14. Mai 2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO
an sich statthafte Berufung, die nach § 64 Abs. 2 c ArbGG unabhängig vom
Beschwerdegegenstand zulässig ist, ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie
rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520
ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen.
Die Klage ist zulässig, weil die Feststellungsklage des Klägers nach § 4 Satz 1
KSchG statthaft und erforderlich ist und die gesetzliche 3-Wochenfrist für die
Geltendmachung der Unwirksamkeit der fristlosen und der hilfsweise ordentlichen
Kündigung vom Kläger gewahrt wurde.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 18. Januar 2006
wirksam beendet worden. Für die Beklagte bestand ein wichtiger Grund zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der
Kläger hat dadurch, dass er zweimal, nämlich am 02. Januar und 16. Januar 2006
private Briefe in die Geschäftspost gegeben hat, um diese durch die
Frankiermaschine der Beklagten frankieren zu lassen, in erheblichem Maß gegen
vertragliche Pflichten verstoßen und damit das Arbeitsverhältnis so belastet,
dass der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung seitens der Beklagten als
angemessene und billigenswerte Reaktion anzusehen ist.
Mit seinem Verhalten hat der Kläger gegen vertragliche Pflichten verstoßen,
diese Pflichtverstöße sind so erheblich, dass sie geeignet sind, eine
außerordentliche Kündigung an sich zu rechtfertigen.
Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitnehmer, wie der Kläger,
vertraglich nicht nur verpflichtet, die versprochenen Dienste zu leisten (§ 611
BGB). Vielmehr ist ein Arbeitnehmer darüber hinaus zur Rücksichtnahme auf die
Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners gehalten (§ 241 Abs.
2 BGB). Zu den einen Arbeitnehmer treffenden Nebenpflichten gehört es auch, die
private Nutzung der vom Arbeitgeber zur Erreichung der von ihm verfolgten
Betriebszwecke zur Verfügung gestellten Betriebsmittel zu unterlassen. Denn ein
Arbeitnehmer ist ohne Billigung durch den Arbeitgeber nicht berechtigt, diese
Betriebsmittel privat in Anspruch zu nehmen, zumal dem Arbeitgeber insoweit
zusätzliche Kosten entstehen (vgl. BAG 07. Juli 2005, AP Nr. 192 zu § 626 BGB).
Zu solchen Betriebsmitteln zählt auch eine zum Freimachen von Geschäftspost
bestimmte Frankiermaschine. Wird diese vom Arbeitnehmer unberechtigterweise
privat genutzt, liegt darin ein Verstoß gegen die nebenvertragliche Pflicht zur
Rücksichtnahme auf Rechte seines Vertragspartners.
Ein solcher Vertragsverstoß ist auch erheblich. Denn durch die private Nutzung
von Betriebsmitteln verhält sich der Arbeitnehmer nicht nur objektiv
vertragswidrig, sondern er bricht, unabhängig vom Wert eines möglichen Schadens,
in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit. Ein
Arbeitgeber ist nämlich regelmäßig darauf angewiesen, darauf zu vertrauen, dass
seine Arbeitnehmer die von ihm eingesetzten Betriebsmittel ausschließlich zur
Verfolgung der arbeitstechnischen Zwecke des Betriebs, nicht aber für eigene
Zwecke zu benutzen.
Auf die Frage der Strafbarkeit des Verhaltens des Klägers kommt es nicht an.
Zivil- und Arbeitsrecht verfolgen andere Zwecke als das Strafrecht. Eine mit dem
Verhalten des Arbeitnehmers begründete Kündigung, die eines rechtfertigenden
Grundes bedarf, kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt
sein, dass eine zivilrechtliche Sanktion für ein Fehlverhalten notwendig ist.
Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob eine weitere gedeihliche
Zusammenarbeit zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses zu gewärtigen ist
(vgl. Schlachter, NZA 2005, 433, 435). Eine Strafbarkeit des Verhaltens ist
insoweit im Einzelfall unter Umständen nicht einmal hinreichend, jedenfalls aber
nicht erforderlich.
Ausschlaggebend kann auch nicht der Umstand sein, welcher Schaden für den
Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers eingetreten ist oder
eingetreten wäre. Die unberechtigte Nutzung von Betriebsmitteln zu privaten
Zwecken wird nicht deshalb zu einer vernachlässigenden Lappalie, weil der
Schaden gering ist. Auch eine geringe Schadenshöhe ändert nämlich nichts daran,
dass der Arbeitnehmer unberechtigterweise in erheblichem Maß in die Rechtssphäre
seines Vertragspartners, nämlich dessen Befugnis, den Verwendungszweck
betrieblicher Einrichtungen zu bestimmen, eingreift und damit in erheblichem
Umfang vertrauensbezogene Nebenpflichten verletzt.
Der Kläger handelte im vorliegenden Fall, als er seine Privatpost zur
Frankierung durch Einrichtung der Beklagten in den Geschäftspostlauf gab, auch
widerrechtlich. Denn weder war von der Beklagten allgemein im Betrieb oder dem
Kläger gegenüber persönlich gestattet worden, Privatpost in der Weise frei zu
machen, dass Betriebsmittel der Beklagten benutzt wurden. Anhaltspunkte dafür,
dass solches, unabhängig von einer ausdrücklichen Genehmigung, im Betrieb der
Beklagten schlicht „hingenommen" wurde, sind weder vorgetragen worden noch sonst
wie ersichtlich.
Der Kläger handelte auch schuldhaft. Mangels Kenntnis von einer allgemein oder
einer für ihn im Einzelfall erteilten Genehmigung der Beklagten und mangels
jeglichen Vortrags, aus dem sich ergeben könnte, dass der Kläger von einer
„stillschweigenden" Genehmigung der Beklagten ausgehen durfte, muss die
Berufungskammer annehmen, dass der Kläger wusste, dass er Privatpost nicht in
der vorgenommenen Weise auf Kosten der Beklagten frankieren lassen durfte. Für
den vom Kläger im Berufungsrechtszug reklamierten unvermeidbaren Verbotsirrtum
spricht nichts. Dass der Kläger die Privatpost handschriftlich adressiert hatte,
besagt insoweit ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Kläger, auf sein
Verhalten angesprochen, nicht leugnete, dass es sich bei den besagten Briefen um
Privatpost gehandelt habe. Das Erste lässt sich zwanglos und lebensnah damit
erklären, dass der Kläger nicht mit einer Entdeckung rechnete, das Zweite damit,
dass der Kläger leugnen für sinnlos hielt. Beides spricht jedenfalls nicht
dafür, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht erkannt hatte. Die
unstreitige Äußerung des Klägers „Dies ist doch nichts Besonderes. Was ist schon
dabei." belegt nicht einmal, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit seines
Handelns nicht bewusst war, sondern nur, dass er das Ganze „herabspielen"
wollte.
Die Beklagte musste auf das Verhalten des Klägers auch nicht aus Rechtsgründen
mit einer weniger einschneidenden Maßnahme als einer außerordentlichen Kündigung
reagieren.
Auf eine Abmahnung des Klägers als mildere Maßnahme kann die Beklagte nicht
verwiesen werden. Richtig ist, dass eine Abmahnung auch bei Handlungsweisen, die
den sog. Vertrauensbereich, wie hier, berühren, nicht stets entbehrlich, sondern
notwendig ist, wenn ein steuerbares Verhalten in Rede steht und erwartet werden
kann, dass das Vertrauen wieder hergestellt wird (vgl. BAG 04. Juni 1997, AP Nr.
137 zu § 626 BGB). Das rechtfertigt sich daraus, dass grundsätzlich eine
negative Prognose Voraussetzung für die einseitige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung ist, die eines rechtfertigenden Grundes
bedarf (vgl. BAG 10. November 1988, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung; BAG
21. November 1996, AP Nr. 130 zu § 626 BGB) und bei Pflichtverletzungen des
Arbeitnehmers in vielen Fällen nur eine vorangegangene erfolglose Abmahnung die
greifbare Gefahr weiterer Störungen des Arbeitsverhältnisses bei dessen
Fortsetzung zu prognostizieren vermag. Das bedeutet freilich nicht, dass eine
„Negativprognose" nur bei vorangegangener erfolgloser Abmahnung angestellt
werden kann. Vielmehr indiziert ein Arbeitnehmer das Risiko künftiger
Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses, wenn er einen Pflichtverstoß
begeht, dessen Rechtswidrigkeit ohne weiteres erkennbar und dessen Hinnahme
durch den Arbeitgeber offenkundig ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BAG 10. Februar
1999, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969; BAG 12. August 1999, a.a.O.). Denn in einem
solchen Fall ergibt sich die Zukunftsbezogenheit des Verhaltens aus der
Vergangenheit, nämlich der Schwere der Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer
(vgl. Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, 1987, S.
336). Dann ist eine Abmahnung zur Begründung der Negativprognose nicht
erforderlich.
So liegt der Fall hier. Wie bereits ausgeführt, konnte und durfte der Kläger mit
vertretbaren Überlegungen nicht davon ausgehen, die Beklagte werde die Nutzung,
jedenfalls die mehrfache Nutzung des betrieblichen Postlaufs, insbesondere die
Frankierung von Privatpost dulden. Denn dafür fehlt es an jeglichem
Anhaltspunkt. Dass entsprechende ausdrückliche Hinweise der Beklagten fehlten,
ist insoweit unerheblich. Auch ohne solche Hinweise musste ein Arbeitnehmer, wie
der Kläger wissen, dass er zum betrieblichen Gebrauch bestimmte Sachen und
Einrichtungen nicht für private Zwecke nutzen kann und darf. Etwas anderes mag
gelten, soweit geringwertiges Büromaterial, das massenhaft vorhanden ist, wie
etwa Briefumschläge, im Einzelfall, nämlich dann, wenn gerade kein eigenes
Material zur Verfügung steht, privat in Anspruch genommen wird (vgl. dazu LAG
Köln 30. September 1999, NZA-RR 2001, 83, 84). Solches kommt nämlich in der
Praxis des Arbeitslebens immer wieder vor und wird in der Regel, soweit es sich
um Einzelfälle handelt, ohne ausdrückliches entgegenstehendes Verbot auch
hingenommen, jedenfalls kann ein Arbeitnehmer, soweit keine ausdrücklichen
gegenteiligen Anordnungen bestehen, im Einzelfall mit einer Hinnahme rechnen.
Hiermit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Denn hier hat der
Kläger schlichtweg mehrfach versucht, die einem Absender von Post entstehenden
Portokosten dadurch zu sparen, dass er Privatpost in den Geschäftspostlauf
einbrachte, um so die Frankierung durch die Beklagte zu erreichen. Dafür, dass
ein derartiges Verhalten, soweit nicht ein ausdrückliches Verbot besteht, als
sozialadäquat anzusehen ist oder von einem Arbeitnehmer wie dem Kläger so
angesehen werden kann, spricht nichts.
Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, er habe aus zeitlichen Gründen
nicht mehr die Möglichkeit gehabt, die besagten Briefe direkt bei einer
Poststelle aufzugeben, vermag auch das das Verhalten des Klägers nicht so
erscheinen zu lassen, dass es, ohne vorherige ergebnislose Abmahnung für eine
Negativprognose untauglich wäre. Mangels irgendeines auch nur ansatzweise
konkreten Vortrags dahingehend, dass und wieso die Absendung der besagten Briefe
eilbedürftig war, belegt dieser Vortrag nicht mehr, als dass der Kläger den Kauf
von Briefmarken scheute. Im Übrigen hätte, worauf bereits das Arbeitsgericht
zutreffend aufmerksam gemacht hat, nichts entgegengestanden, die Beklagte -
unter Umständen gegen Kostenerstattung - um Frankierung der Privatpost zu
bitten. Wenn das, wie geschehen, unterblieb, spricht nichts dafür, dass der
Kläger sich in der Tat in einer Art „Notsituation" befunden hat. Dass eine
solche „Notsituation" im Übrigen an zwei Tagen bei jeweils drei Briefen
bestanden haben soll, ist nach der Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich.
Beachtet man zudem, dass die Beklagte sich, wie bereits ausgeführt,
notwendigerweise darauf verlassen musste, dass der Kläger ihre Betriebsmittel
nicht eigenmächtig und unbefugt privat nutzte, so war von der Beklagten aus
Rechtsgründen nicht zu erwarten, dass sie das Verhalten des Klägers lediglich
mit einer Abmahnung sanktionierte.
Der Vertragspflichtverstoß des Klägers erweist sich auch nicht deshalb als für
eine außerordentliche Kündigung unzureichend, weil unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände sowie der Interessen beider Vertragsteile eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
für die Beklagte zumutbar gewesen wäre. Dies ist nämlich nicht der Fall. Der
Kläger hat sich, wie ausgeführt, in erheblichem Maß vertragsuntreu verhalten.
Denn er hat das notwendige Vertrauen der Beklagten in seine Integrität in
erheblichem Maße zerstört. Ein Arbeitgeber wie die Beklagte hat ein berechtigtes
schutzwertes Interesse daran, dass sich Arbeitnehmer wie der Kläger Eingriffen
in ihre Rechtsposition enthalten und insoweit nicht unbefugt Betriebsmittel zur
privaten Nutzung verwenden. Ein erhebliches Interesse an einer sofortigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses resultiert vor allem daraus, dass es der
Beklagten mit zumutbaren Anstrengungen letztlich nicht möglich ist, durch
Kontrollvorrichtungen sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer sich den Umstand,
dass Geschäftspost frankiert werden muss, für private Zwecke zunutzen macht.
Insoweit bleibt der Beklagten letztlich nichts anderes übrige, als auf die
Rechtschaffenheit ihrer Arbeitnehmer zu vertrauen. Hat die Beklagte, wie im
vorliegenden Fall, dieses Vertrauen berechtigterweise verloren, hat der Kläger
einer auch nur temporären Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jede Basis
entzogen.
Das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum Kläger überwiegt auch im Übrigen das Interesse des
Klägers am Erhalt seines Arbeitsplatzes jedenfalls bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist. Richtig ist und bleibt, dass die außerordentliche Kündigung,
der damit verbundene sofortige Verlust des Arbeitsplatzes und der
wirtschaftlichen Existenzgrundlage sowie der in der Regel bleibende Makel für
das Berufsleben den Kläger hart trifft. Demgegenüber fällt jedoch entscheidend
ins Gewicht, dass der Kläger bewusst und gewollt eine erhebliche
Pflichtverletzung begangen hat, die das unabweisbare Vertrauen in die Loyalität
und Redlichkeit des Klägers auf Seiten der Beklagten zerstört hat. Hinzu kommt,
dass die Beklagte eben auch im Hinblick auf die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Betriebsführung ein erhebliches schutzwertes Interesse daran hat, dass sich
Arbeitnehmer wie der Kläger Eingriffen in die Rechtsposition ihres Arbeitgebers
durch Nutzung von Betriebsmitteln zu privaten Zwecken enthalten. Richtig ist
zwar, dass viel dafür spricht, dass eine Kündigung wegen des an
individualrechtlichen Maßstäben orientierten Kündigungsschutzrechts nicht
deshalb gerechtfertigt sein kann, weil der Arbeitgeber mit ihr „ein Exempel
statuieren" oder allgemeine generalpräventive Zwecke verfolgen will (vgl. Preis,
a.a.O., S. 337). Das schließt es aber nicht aus, dass im Rahmen der umfassenden
Interessenabwägung die Auswirkungen des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers auf die
betriebliche Organisation und die in ihr beschäftigten Arbeitnehmer mit zu
berücksichtigen sind (vgl. Kammerurteil vom 17. September 2001 - 16 Sa 588/01).
So ist es hier. Gerade weil die Beklagte unabdingbar darauf angewiesen ist,
Geschäftspost zu frankieren, hat sie ein berechtigtes Interesse daran, dass
diese Notwendigkeit nicht zu privaten Zwecken missbraucht wird und es Schule
macht, dass Privatpost in die Geschäftspost „geschmuggelt" wird.
Hält man sich zudem vor Augen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
im Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung mit nicht einmal 3 ½
Jahren eine Dauer hatte, die nicht allzu lange ist, so kann auch von einem durch
lange Betriebszugehörigkeit gewonnenen Vertrauensbonus gegenüber dem Kläger
nicht die Rede sein. Berücksichtigt man letztendlich, dass der Kläger ein
Lebensalter aufweist, bei dem alles dafür spricht, dass er, unbeschadet einer
außerordentlichen Kündigung, einen neuen Arbeitsplatz finden wird, so kann auch
nicht davon die Rede sein, dass der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung
gegenüber dem Kläger eine im Verhältnis zu dem ihm zu Recht angelasteten
Verhalten unangemessene Härte ist.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs.
1 ZPO).
Eine gesetzliche Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.