Prämienregelung bis auf Widerruf
Landesarbeitsgericht München
Az: 8 Sa
825/08
Urteil vom
03.03.2009
In dem Rechtsstreit hat die 8.
Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 03.03.2009 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im
Übrigen - das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.06.2008 - Az. 11 Ca
17698/07 - teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 13.167,75 (i. W.:
dreizehntausendeinhundertsiebenundsechzig 75/100 Euro) brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 14.01.2008 zu
zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 7/10 und
die Beklagte 3/10, von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 4/5
und die Beklagte 1/5.
III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer - weiteren - Prämie für die Jahre
2005 und 2006.
Die Beklagte verlegt und vertreibt Gesundheitszeitschriften für den
Apothekenmarkt, darunter als weitaus auflagenstärkstes Produkt die "A. U.". Die
1957 geborene, verheiratete Klägerin war bei ihr auf der Grundlage eines
Einstellungsschreibens vom 17.10.1990, wegen dessen Inhalt im Einzelnen Bezug
genommen wird auf Bl. 16/19 d. A., als Kundenbetreuerin und Verkaufsberaterin am
Telefon beschäftigt, und zwar zunächst im damaligen Büro der Beklagten in Be.,
dem Wohnort der Klägerin. Nach Schließung des Be. Büros führte die Klägerin ab
01.07.1992 ihre Tätigkeit von ihrer Privatwohnung aus, später von einem in ihrem
Einfamilienhaus eingerichteten und von der Beklagten ausgestatteten Büro. Mit
Schreiben vom 24.03.2006 versetzte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum
01.07.2006 von Be. in ihre Betriebsräume in Ba. bei M. Gleichzeitig sprach sie
hilfsweise für den Fall, dass die Versetzung der Klägerin im Wege des
Direktionsrechts nicht zulässig sein solle, eine Änderungskündigung vom
24.03.2006 zum 30.09.2006 aus und bot ihr ab 01.10.2006 eine Tätigkeit als
Kundenbetreuerin und Verkaufsberaterin am Telefon zu ansonsten unveränderten
Bedingungen in ihren Betriebsräumen in Ba. bei M. an. Mit Schreiben vom
28.06.2006 sprach die Beklagte der Klägerin vorsorglich eine ordentliche
Beendigungskündigung zum 31.12.2006 aus. In dem über die Wirksamkeit der
Versetzung und der Kündigungen geführten Rechtsstreit erkannte das
Landesarbeitsgericht München, dass die Versetzung wirksam, die Kündigungen
unwirksam seien (LAG München Urteil vom 11.10.2007 - 4 Sa 394/07 -). Vom 01.10.
- 30.11.2006 erbrachte die Klägerin keine Arbeitsleistung, weil sie der
Versetzungsanordnung der Beklagten nicht Folge leistete.
Die Klägerin erhielt neben ihrem monatlichen Festgehalt von zuletzt 0,00 EUR
brutto seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eine erfolgsabhängige Vergütung,
deren Konditionen mehrfach geändert wurden. In einer am 30.11.2000 geschlossenen
Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 17.10.1990 heißt es:
"...
2. Die bisherige Provisions- und Prämienregelung "tel. Kundenberatung" verliert
mit dem 30.11.2000 ihre Gültigkeit und wird ersetzt durch die als Anlage
beigefügte neue Prämienregelung "tel. Kundenberatung", erstmals gültig ab dem
Geschäftsjahr 2001 (01.12.2000 bis 30.11.2001. ..."
Diese ursprünglich von der Beklagten am 22.11.2000 einseitig erlassene neue
Prämienregelung, wegen deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird auf Bl.
24/25 d. A., sah u. a. eine Prämie für Auflagezuwachs dergestalt vor, dass der
im Geschäftsjahr erzielte Zuwachs der Auflage mit einer Prämie von 2,75 DM pro
Heft vergütet werden sollte, und eine Prämie für Marktdurchdringung, die für
jeden Neubezieher bestimmter Objekte mit einer Mindestmenge von 50 Heften 100.-
EUR pro Objekt betragen sollte. Außerdem heißt es am Ende:
"Die vorliegende Prämienregelung "tel. Kundenberatung" gilt bis auf Widerruf.
Angemessene Änderungen dieser Vergütungsregelung bleiben vorbehalten. Bei
grundlegenden strukturellen Veränderungen des Marktes wird eine Überprüfung und
ggf. Anpassung der Prämienregelung vorgenommen."
Nach einer "Prämienregelung tel. Kundenberatung für das Geschäftsjahr 2003",
wegen deren Inhalt Bezug genommen wird auf Bl. 27/28 d. A. und mit der die
Klägerin einverstanden war, vereinbarten die Parteien zuletzt mit einer von
ihnen am 28.11./03.12.2003 unterschriebenen "Prämienregelung tel. Kundenberatung
Geschäftsjahr 2004" zu der erfolgsabhängigen Vergütung wie folgt:
"Die bisherige Prämienregelung verliert mit dem Ende des Geschäftsjahres 2003
(30.11.2003) ihre Gültigkeit. Für das Geschäftsjahr 2004 (01.12.2003 -
30.11.2004) wird folgende neue Prämienregelung festgelegt:
1. Rückgewinnungsprämie
In allen Vertriebsgebieten der tel. Kundenberatung besteht per 01.12.2003 noch
ein negativer Auflagensaldo für das Geschäftsjahr 2004. Um diese den
Auswirkungen des BSSichG zuzurechnenden Kündigungen und Reduzierungen
schnellstmöglich zurückzugewinnen, erhalten die MitarbeiterInnen der tel.
Kundenberatung im Geschäftsjahr 2004 eine Prämie in Höhe von 0,50 EUR pro Heft
für die Kompensation des Auflagenminus ihres Vertriebsgebietes. Das exakte
Kündigungsvolumen der einzelnen Vertriebsgebiete für das Geschäftsjahr 2004 wird
am 30.11.2003 ermittelt.
2. Zuwachsprämie
Der innerhalb des Geschäftsjahres 2004 erzielte effektive Auflagenzuwachs pro
TAGebiet (Vergleich der Gesamtsumme der verkauften Auflagen der unter Ziff. 4
Abs. 2 genannten Objekte der Monate November 2003 mit November 2004) wird mit
einer Zuwachsprämie von 1,50 EUR pro Heft vergütet (bisher 1,41 EUR).
Zum Tragen kommt diese Prämie innerhalb eines TA-Gebietes erst, wenn das gesamte
Gebiets-Auflagenminus kompensiert ist. (siehe Ziffer 1.)
Die Abrechnung und Auszahlung der Rückgewinnungs- und Zuwachsprämie erfolgt nach
Abschluss des Geschäftsjahres 2004 (30.11.2004) im Dezember 2004.
3. Neubezieherprämie
Für die Akquisition von Neuabschlüssen mit einer Mindestmenge von 50 Heften
erhalten die MitarbeiterInnen der tel. Kundenberatung im GJ 2004 eine Prämie.
Diese beträgt für Aufträge mit einer Menge von 50 bis 75 Hefte pro Auftrag 50.-
EUR, bei einer Auftragsmenge ab 100 Hefte pro Auftrag 75.- EUR.
Als Neubezieher gelten seit mindestens einem Jahr bestehende Apotheken, die das
jeweilige Objekt in den letzten zwölf Monaten nicht bezogen haben und einen
unbefristeten bezahlten Auftrag abschließen. Der Prämienanspruch besteht auch
bei Inhaber- und Pächterwechseln, wenn der bisherige Inhaber das jeweilige
Objekt in den letzten zwölf Monaten nicht bezogen hatte. Falls der Neuauftrag
innerhalb des ersten Bezugsjahres wieder gekündigt oder storniert wird, erfolgt
eine volle Rückbelastung der NeubezieherPrämie, bei Reduzierung der Bezugsmenge
ggf. eine anteilige Rückbelastung der Neubezieher-Prämie.
Die Berechnung der Zahl der Neubezieher aller Objekte pro TA-Gebiet erfolgt
jeweils am Monatsende, die Auszahlung mit dem Gehalt des Folgemonats.
4. Ergänzende Bestimmungen
Alle weiteren im GJ 2003 gewährten Aktions- und Sonderprämien entfallen zum
01.12.2003. ...
Die Gültigkeit der "Prämienregelung tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2004" ist
beschränkt auf die Dauer des Geschäftsjahres 2004 vom 01.12.2003 - 30.11.2004.
Angemessene Änderungen dieser Vergütungsregelung bleiben vorbehalten. Dies gilt
auch für den Fall einer längeren Abwesenheit z. B. bei Krankheit. Bei
grundlegenden strukturellen Veränderungen des Marktes wird eine Überprüfung und
ggf. Anpassung der Prämienregelung vorgenommen."
Eine von der Beklagten am 04.11.2004 unterschriebene "Prämien- und
Arbeitsregelung Telefonverkauf/tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2005", wegen
deren Inhalt Bezug genommen wird auf Bl. 116/117 d. A., unterschrieb die
Klägerin ebenso wenig wie eine von der Beklagten am 28.11.2005 unterschriebene
"Prämienregelung Telefonverkauf/tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2006", wegen
deren Inhalt Bezug genommen wird auf Bl. 119/120 d. A. Aufgrund dieser
Prämienregelungen zahlte die Beklagte an die Klägerin für das Geschäftsjahr 2005
76.593.- EUR brutto und für das Geschäftsjahr 2006 70.670.- EUR brutto
erfolgsabhängige Vergütung.
Mit ihrer am 21.12.2007 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der
Beklagten am 14.01.2008 zugestellten Klage hat die Klägerin unter Berufung auf
die Weitergeltung der Prämienregelung für das Geschäftsjahr 2004 die Differenz
zwischen der danach von ihr errechneten und den von der Beklagten gezahlten
Prämien geltend gemacht. Dazu hat sie vorgetragen, im Geschäftsjahr 2005 sei
eine provisionsrelevante Auflagensteigerung von 58.825 erfolgt, sodass sich bei
1,50 EUR pro Heft eine Zuwachsprämie von 88.237,50 EUR und eine Neukundenprämie
in Höhe von 4.150.- EUR ergebe. Aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag von
92.387,50 EUR sei nach Abzug der von der Beklagten bezahlten 76.593.- EUR eine
Differenz in Höhe von 15.754,50 EUR zur Zahlung offen. Für das Geschäftsjahr
2006 ergebe sich bei einem Auflagenzuwachs von 64.775 ein Provisionsanspruch von
97.162,50 EUR und eine Neukundenprämie in Höhe von 2.375.- EUR. Von dem sich
danach ergebenden Gesamtbetrag von 99.537,50 EUR verbleibe nach den von der
Beklagten bezahlten 70.670.- EUR ein Differenzbetrag in Höhe von 28.867,50 EUR.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.662.- EUR brutto nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab
Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt, die
Prämienregelungen jährlich neu zu fassen, sodass die von ihr in Kraft gesetzten
Prämienregelungen für die Jahre 2005 und 2006 für die Klägerin verbindlich
seien. Die Änderungen seien angemessen und zumutbar, die Veränderung der
Prämienstruktur darüber hinaus durch sachliche Gründe gerechtfertigt gewesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 18.06.2008 die Klage abgewiesen und
dies im Wesentlichen damit begründet, die Prämienregelung für das Geschäftsjahr
2004 sei ausdrücklich auf die Dauer dieses Geschäftsjahrs beschränkt gewesen,
sodass sich die Klägerin für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 nicht darauf
stützen können. Ob die Prämienregelungen 2005 und 2006 auf das Arbeitsverhältnis
anwendbar seien, könne dahinstehen, weil sich bei Nichtgeltung dieser
Prämienregelungen die der Klägerin zu zahlenden Prämien nach der Vereinbarung
vom 30.11.2000 berechnen würden und sich keine höheren Prämien ergäben als die
von der Beklagten bezahlten. Dabei sei wegen der Nichtarbeit der Klägerin vom
01.10. - 30.11.2006 von der ihr zustehenden Prämie für den Zuwachs an Heften im
Zeitraum vom 01.12.2005 - 30.11.2006 ein Sechstel abzuziehen. Ergänzend wird
wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den
Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
Ersturteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 28.07.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.08.2008
Berufung eingelegt und diese mit einem am 26.09.2008 eingegangenen Schriftsatz
begründet. Sie ist unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen
Sachvortrags der Auffassung, bei den ihr zugesagten Prämien handle es sich
rechtlich um Provisionen, für die allein die "Provisionsvereinbarung 2004"
maßgeblich sei. Deren Befristung sei unwirksam, nachdem ihr variables Gehalt
etwa 70 % der Gesamtvergütung ausmache. Aus demselben Grunde sei der
Änderungsvorbehalt unwirksam. Zusätzlich zu der erstinstanzlich für das Jahr
2005 geltend gemachten Zuwachs- und Neubezieherprovision stehe ihr noch eine
Rückgewinnungsprovision zu. Diese betrage pro Heft 0,50 EUR und damit bei einem
Wert von minus 44.425 zum Stichtag 30.11.2005 22.212,50 EUR. Für das
Geschäftsjahr 2006 liege kein Zahlenmaterial für die Rückgewinnungsprovision
vor, so dass ihr ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehe.
Die Klägerin beantragt nach schriftsätzlich angekündigter Klageerweiterung und
Teilklageänderung sowie Klageerweiterung um einen Hilfsantrag in der
Berufungsverhandlung zuletzt:
1. Das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts München, 11 Ca 17698/07, vom
18.06.2008 wird abgeändert.
2. a) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die
Auflagenentwicklung in deren Betreuungsgebiet in der Zeit vom 01.12.2005 bis
30.11.2006 zu erteilen.
Nach erteilter Auskunft wird beantragt:
b) Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu
versichern.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
66.874,50 EUR nebst gesetzlicher Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Provisionsvereinbarung 2004 unbefristet
fortbesteht.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Provisionsvereinbarung vom 22.11.2000, gültig ab
dem Geschäftsjahr 2001, seit dem 01.12.2004 Anwendung findet und unbefristet
fortbesteht.
Die Beklagte widersetzt sich einer Klageerweiterung bezüglich des Hilfsantrags
zu Ziff. 4. und beantragt im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen und die Klageerweiterung abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags
die Entscheidung des Arbeitsgerichts und ist der Auffassung, sowohl die
Befristung der Prämienregelung 2004 als auch die Prämienneuregelungen 2005 und
2006 seien rechtswirksam.
Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz Bezug
genommen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 26.09.2008 und 19.02.2009, die
Schriftsätze der Beklagten vom 04.12.2008 und 27.02.2009 sowie das
Sitzungsprotokoll vom 03.03.2009.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und
formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519,
520 ZPO) und daher zulässig.
Die Erhöhung der Klageforderung in der Berufungsinstanz ist ebenso wie die
Klageerweiterung um Auskunft und dem Feststellungsantrag bezüglich des
unbefristeten Fortbestands der "Provisionsvereinbarung 2004", der unschwer
dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Klägerin damit die von den Parteien
vereinbarte "Prämienregelung tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2004" meint,
gemäß § 533 ZPO zulässig.
Unzulässig ist dagegen nach § 533 Nr. 1 ZPO der erst in der Berufungsverhandlung
zu Protokoll erklärte Hilfsantrag zu 4., da die Beklagte in diese
Klageerweiterung nicht einwilligte und sie auch nicht sachdienlich ist, weil der
Beklagten auf ihren Antrag eine Schriftsatzfrist einzuräumen gewesen wäre und
der Rechtsstreit sich dadurch verzögert hätte. Es kann deshalb dahingestellt
bleiben, ob für diesen Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse bestünde, nachdem zweifelhaft erscheint, ob
dadurch der Streit der Parteien über die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung
für die in diesem Verfahren nicht streitgegenständliche Prämie für die
Geschäftsjahre ab 2007 endgültig geklärt werden könnte und eine Leistungsklage
überflüssig machen würde (vgl. dazu nur Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rn.
7a).
II.
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin kann für das
Geschäftsjahr 2006 eine (weitere) Prämie in Höhe von 13.167,75 EUR brutto nebst
den geltend gemachten Prozesszinsen beanspruchen. Ihre weitergehenden Anträge
sind dagegen unbegründet.
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf erfolgsabhängige Vergütung
ist - unabhängig davon, ob es sich im Rechtssinne um Prämien oder Provisionen
handelt (vgl. zu den Begriffen ErfK/Preis, 9. Aufl., § 611 BGB Rn. 395 und 493)
- Ziff. 2. der Änderungsvereinbarung der Parteien vom 30.11.2000 zum
Arbeitsvertrag vom 17.10.1990 (im Folgenden nur: ÄndV 2000). Danach sollte die
bisherige Provisions- und Prämienregelung "tel. Kundenberatung" mit dem
30.11.2000 ihre Gültigkeit verlieren und durch die als Anlage beigefügte neue
Prämienregelung "tel. Kundenberatung", erstmals gültig ab dem Geschäftsjahr 2001
(01.12.2000 bis 30.11.2001), ersetzt werden. Diese war zwar am 22.11.2000
einseitig von der Beklagten erlassen worden und sollte "bis auf Widerruf"
gelten, wurde aber mit Ziff. 2 ÄndV 2000 zum Inhalt des Arbeitsvertrages der
Parteien und gilt damit so lange, bis sie einvernehmlich durch die Parteien oder
von der Beklagten im Wege einer (wirksamen) Änderungskündigung einseitig
abgeändert wird. Denn ein Widerrufsrecht, das ausdrücklich vereinbart werden
muss (BAG 16.07.1976 - 5 AZR 270/75 - AP BGB § 611 Lohnzuschläge Nr. 7 und
14.06.1995 - 5 AZR 126/94 - AP BGB § 611 Personalrabatt Nr. 1; ErfK/Preis, 9.
Aufl., §§ 305 - 310 BGB Rn. 57), hat sich die Beklagte in Ziff. 2. ÄndV 2000
nicht vorbehalten, sodass dahingestellt bleiben kann, unter welchen
Voraussetzungen Vergütungsbestandteile als einseitig vom Arbeitgeber
widerruflich ausgestaltet werden können (vgl. dazu BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04
-, AP BGB § 308 Nr. 1 und 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - AP BGB § 611 Sachbezüge
Nr. 21; ErfK/Preis, aaO., §§ 305 - 310 BGB Rn. 57 ff.; HWK/Thüsing, 3. Aufl., §
611 BGB Rn. 512 ff., jew. m. w. N.). Dass die ursprünglich am 22.11.2000 von der
Beklagten einseitig erlassene Prämienregelung (nur) bis auf Widerruf gelten
sollte, ist unerheblich, weil in der ÄndV 2000 ein solcher Widerruf nicht
ausdrücklich vereinbart wurde und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind,
dass mit der Transformation der zunächst einseitig erlassenen Prämienregelung in
eine arbeitsvertragliche Vereinbarung die Parteien Ziff. 2 ÄndV 2000 hätten
widerruflich gestalten wollen. Dementsprechend haben die Parteien für die
Geschäftsjahre 2003 und 2004 auch einvernehmlich - bezogen jeweils auf diese
Geschäftsjahre - abweichende Prämienregelungen geschaffen. Für die
Geschäftsjahre 2005 und 2006 war die Klägerin aber unstreitig mit den von der
Beklagten vorgeschlagenen Prämienregelungen nicht einverstanden, sodass es bei
der "Grundvereinbarung", nämlich der Prämienregelung nach Ziff. 2. ÄndV 2000
verbleibt. Gegen eine derartige Vertragsgestaltung, nämlich die Vereinbarung
einer Prämie nach bestimmten Regeln, die einvernehmlich für die Zukunft generell
oder beschränkt auf bestimmte Geschäftsjahre abgeändert werden können, bestehen
keine rechtlichen Bedenken. Es gilt der Grundsatz der freien
Entgeltvereinbarung.
2. Nach Ziff. 2. ÄndV 2000 i. V. m. der "Prämienregelung telefonische
Kundenberatung gültig ab Geschäftsjahr 2001" (im Folgenden nur: Prämienregelung
2001) steht der Klägerin für das Geschäftsjahr 2005 keine weitere Prämie, für
das Geschäftsjahr 2006 eine solche in Höhe von 13.167,75 EUR brutto zu.
a) Nach der von der Berufung nicht angegriffenen Vergleichsberechnung des
Arbeitsgerichts stünde der Klägerin für das Geschäftsjahr 2005 nach Ziff. 2.
ÄndV 2000 i. V. m. der Prämienregelung 2001 eine Gesamtprämie in Höhe von
75.782,85 EUR brutto zu. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit ihrer -
unstreitigen - Prämienzahlung für das Geschäftsjahr 2005 in Höhe von 76.523.-
EUR brutto erfüllt.
b) Für das Geschäftsjahr 2006 hat das Arbeitsgericht in seiner
Vergleichsberechnung die Zuwachsprämie wegen der Nichtarbeit der Klägerin in der
Zeit vom 01.10. -30.11.2006 zu Unrecht um ein Sechstel gekürzt. Denn die
Beklagte hat nicht vorgetragen und im Einzelnen dargelegt, dass der -
unstreitige - Auflagenzuwachs von 57.775 Stück nicht nur auf die Tätigkeit der
Klägerin zurückzuführen wäre. Ziff. 2. ÄndV 2000 i. V. m. Ziff. 1.
Prämienregelung 2001 stellt aber nur auf den "im Geschäftsjahr" erzielten
Auflagenzuwachs ab, unabhängig davon, in wie vielen Monaten dieser
Auflagenzuwachs von dem Mitarbeiter erzielt wurde. Damit ergibt sich eine
Zuwachsprämie von 1,41 EUR brutto x 57.775 = 81.462,75 EUR brutto. Zuzüglich
einer Prämie für Marktdurchdringung gemäß Ziff. 2. ÄndV 2000 i. V. m. Ziff. 2.
der Prämienregelung 2001 von 2.375.- EUR brutto gemäß der von der Beklagten
nicht substanziiert bestrittenen Aufstellung der Klägerin in Anlage K 19 (Bl. 46
d. A.) ergibt sich für das Geschäftsjahr 2006 eine Gesamtprämie in Höhe von
83.837,75 EUR brutto. Abzüglich der von der Beklagten unstreitig bezahlten
70.670.- EUR brutto steht somit der Klägerin ein Restbetrag in Höhe von
13.167,75 EUR brutto zu. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i. V. m. § 288
Abs. 1 Satz 2 BGB.
3. Ihre weitergehenden Ansprüche kann die Klägerin nicht auf die
"Prämienregelung tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2004" stützen, weil diese
sowohl nach ihrem Eingangssatz "Für das Geschäftsjahr 2004 (01.12.2003 -
30.11.2004) wird folgende neue Prämienregelung festgelegt" als auch in seiner
abschließenden Ziff. 4. ausdrücklich auf die "Dauer des Geschäftsjahres 2004"
beschränkt war. Die Parteien haben damit Ziff. 2. ÄndV 2000 nur für das
Geschäftsjahr 2004 abgeändert. Gegen eine derartige Vertragsgestaltung bestehen
keine rechtlichen Bedenken, denn mit der Beschränkung der Prämienregelung auf
das Geschäftsjahr 2004 wird die erfolgsabhängige Vergütung der Klägerin nicht
dem Grunde nach auf das Geschäftsjahr 2004 befristet, vielmehr bleibt es bei der
gemäß Ziff. 2. ÄndV 2000 vereinbarten variablen Vergütung der Klägerin, deren
Berechnung nur für das Geschäftsjahr 2004 einvernehmlich abweichend geregelt
wird (vgl. zu der rechtlich ähnlichen Vereinbarung eines Bonus für die
Erreichung bestimmter Ziele, die jährlich von den Arbeitsvertragsparteien
gemeinsam festzulegen sind, BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - AP BGB § 280 Nr. 7
Rn. 16).
4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Auflagenentwicklung in
ihrem Betreuungsgebiet im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 30.11.2006.
Sie stützt ihren Auskunftsanspruch in ihrem Schriftsatz vom 19.02.2009, Seite 16
(Bl. 302 d. A.) darauf, dass sie die begehrte Auskunft für die Berechnung der
Rückgewinnungsprovision nach der "Prämienregelung tel. Kundenberatung
Geschäftsjahr 2004" benötige. Da diese jedoch nicht für das Geschäftsjahr 2006
gilt (vgl. oben unter 1.) und die für dieses Geschäftsjahr maßgebliche
Prämienregelung nach Ziff. 2. ÄndV 2000 i. V. m. der Prämienregelung 2001 eine
Rückgewinnungsprämie nicht vorsieht, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die
begehrte Auskunft.
5. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil die "Prämienregelung tel.
Kundenberatung Geschäftsjahr 2004" von den Parteien nur für das Geschäftsjahr
2004 vereinbart wurde (vgl. oben unter 3.) und deshalb nicht für die folgenden
Geschäftsjahre weiter gilt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen, weil der rechtlichen
Beurteilung der Vertragsgestaltung der Parteien grundsätzliche Bedeutung
zukommt.