Praktikum –
sittenwidrige Vergütung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az: 5 Sa 45/07
Urteil vom
08.02.2008
1. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 35 Ca
9620/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin aus beendetem
Vertragsverhältnis.
Die am 00.00.1980 geborene Klägerin beendete im Jahr 2005 ihr Studium mit dem
Abschluss Diplomingenieur (FH) für Innenarchitektur.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Fachverlag für A., I. und D.; zum
Verlagsprogramm gehören Fachbücher und Zeitschriften.
Am 25.11.2005 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag folgenden
Inhalts:
Praktikantenvertrag
...
1. Die V. K. GmbH stellt für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 einen
Praktikumsplatz zur Verfügung.
2. Die Betreuung der Praktikantin erfolgt durch die Mitarbeiter der V. K. GmbH.
3. Der Praktikantin werden allgemeine Aufgaben aus dem Bereich der V. K. GmbH
übertragen.
4. Die Vergütung für diesen Zeitraum beträgt pro vollem Monat brutto 375,00 EUR.
5. Die tägliche Beschäftigungszeit entspricht der betriebsüblichen Arbeitszeit.
6. Das Praktikum endet am 31.05.2006, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Beklagte stellte der Klägerin die Möglichkeit in Aussicht, nach Absolvieren
eines Praktikums in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.
Die Klägerin hatte während ihres Studiums für den AStA Kulturveranstaltungen
administrativ und exekutiv betreut. Ihre Diplomarbeit hatte das Thema
"Kommunikation in der Baubranche". Die Klägerin war bei der Beklagten daher
absprachegemäß ausschließlich in der Abteilung GKT (G. für K.-T. in A. und B.)
tätig. Die GKT ist im Bereich Veranstaltungsorganisation/Eventmanagement tätig
und richtet Veranstaltungen wie A.preise, Workshops, Kongresse, Konferenzen und
Roadshows aus. Die GKT als Fachabteilung der AIT, einer Fachzeitschrift für A.,
nimmt für diese eine spezielle Marketingfunktion zur Bindung der Anzeigenkunden
wahr. Die GKT unterhält jeweils ein Büro in S. und in H. unter der Leitung des
Herrn D., der zugleich Leiter der Redaktion ist. In S. sind zwei Projektleiter,
Herr B. und Frau B., beschäftigt; es waren während des hier
streitgegenständlichen Zeitraums insgesamt drei Praktikanten tätig. Für einzelne
Veranstaltungen werden - falls erforderlich - Stundenkräfte zugebucht.
Wegen der einzelnen Projekte und der in deren Rahmen erbrachten Tätigkeiten wird
auf den Tätigkeitsnachweis in Anlage BK 1, Bl. 44 der Akte 2. Instanz Bezug
genommen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Zeitraum 01.12.2005 bis
31.05.2006 insgesamt 2.044,35 EUR brutto.
Vor dem 01.11.2005 war die Klägerin arbeitsuchend gemeldet und erhielt
durchgehend und über den 31.05.2006 hinaus Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Das Angebot der Beklagten gegen Ende des
Praktikums, danach in einem Arbeitsverhältnis zu einem Bruttomonatsgehalt von
2.000,00 EUR für sie tätig zu werden, lehnte die Klägerin ab.
Die Klägerin hat mit der am 09.10.2006 erhobenen Klage angemessene Vergütung
gefordert. Sie sei nicht als einfache Praktikantin tätig geworden, sondern habe
in den einzelnen Projekten als normale Arbeitskraft der jeweiligen
Projektleitung zugearbeitet. Abgesehen von der konkreten Entscheidungsbefugnis
und der finanziellen und konzeptionellen Verantwortung habe sie die gleichen
Arbeiten wie die Projektleitung selbst ausgeübt. Über die notwendigen
fachspezifischen Kenntnisse aus dem A.- und I.bereich habe sie bereits verfügt.
Der A.preis F. (Farbe, Struktur, Oberfläche) etwa sei Anfang Juni 2006 nach
einem Jahr Vorbereitungsarbeit durchgeführt worden und die Klägerin sei gerade
für die zweite intensive Phase, das konkrete Abarbeiten der Massenarbeiten und
die zeitintensive Organisationsumsetzung eingesetzt worden. Die im sogenannten
Praktikantenvertrag vereinbarte Vergütung sei sittenwidrig; als angemessen sei
das für die Zeit danach angebotene Entgelt von 2.000,00 EUR mit einem Abschlag
von 250,00 EUR wegen im Praktikum nicht bestehender Entscheidungsbefugnisse und
Projektverantwortung anzusetzen, also 1.750,00 EUR monatlich.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.455,65 EUR brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
der Klage zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollend formuliertes,
qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
Die Beklagte hat Klagantrag Ziff. 2 anerkannt. Hinsichtlich Klagantrag Ziff. 1
hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eingewendet, dass im streitgegenständlichen Zeitraum der
Vertragsdurchführung der Ausbildungszweck und nicht die entgeltliche
Gegenleistung im Vordergrund gestanden habe. Nach Abschluss ihres Studiums
hätten der Klägerin sämtliche Kenntnisse in den wichtigsten Bereichen des
Verlagswesens gefehlt, die - zumindest oberflächlich - gerade im Rahmen von
Berufspraktika vermittelt würden. Man habe der Klägerin in interessanten
Projekten eine Einführung in das gesamte Gebiet der Abteilung gegeben, in der
sie tätig war. Die Höhe der Vergütung sei für Praktika nicht unüblich und habe
der Hinzuverdienstgrenze im Rahmen des Leistungsbezuges nach dem SGB II
entsprochen. Die Forderung der Klägerin sei verwirkt, da sie fünf Monate nach
Beendigung des Praktikums erst geklagt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im überwiegenden Umfang stattgegeben und der
Klägerin eine Vergütung in Höhe von 7.090,65 EUR brutto zugesprochen. Im übrigen
hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei -
unbeschadet der Bezeichnung im Vertrag - als Arbeitnehmerin und nicht als
Praktikantin tätig gewesen. Ihre Arbeitsleistung habe im Vordergrund gestanden
und nicht die Vermittlung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten, da sie im
gesamten Zeitraum ausschließlich der Abteilung GKT zugewiesen gewesen sei. Die
sonstigen, bei der Beklagten im Verlagswesen zu vermittelnden vielfältigen
fachspezifischen Aufgaben hingegen seien nicht Inhalt des Vertragsverhältnisses
gewesen. Die im Praktikantenvertrag getroffene Vergütungsregelung erfülle den
Tatbestand des Lohnwuchers im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB und sei deshalb
nichtig: Bei der geschuldeten Arbeitszeit von 152,25 Stunden betrage der
Stundenlohn 2,46 EUR brutto. Der Lohnwucher führe zur Gesamtnichtigkeit des
Vertrages, die aber nicht zurückwirke - der Wucherlohn sei durch die übliche
Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Dabei sei von dem Maßstab
auszugehen, nach dem die Beklagte die stundenweise zugebuchten Kräfte bei
Abendveranstaltungen, etwa Hostessen, bezahle, da die Tätigkeit der Klägerin als
zumindest gleichwertig anzusehen sei. Es sei daher ein Stundensatz von 10,00 EUR
brutto anzusetzen. Damit stehe der Klägerin für die 35-Stunden-Woche eine
Vergütung von 1.522,50 EUR brutto monatlich zu; auf den Gesamtbetrag von
9.135,00 EUR müsse sie sich bereits ausbezahlte 2.044,35 EUR brutto anrechnen
lassen. Die Rückabwicklung hinsichtlich der bezogenen Leistungen nach dem SGB II
finde zwischen dem Grundsicherungsträger und der Klägerin statt und sei nicht in
Abzug zu bringen. Die Forderung sei auch nicht verwirkt, da weder für die
Verwirklichung des Zeit- noch des Umstandsmoments Anhaltspunkte ersichtlich
seien. Zur Erteilung des Zeugnisses hat das Arbeitsgericht die Beklagte durch
Anerkenntnisurteil verpflichtet.
Gegen dieses Urteil vom 22.03.2007, der Beklagten zugestellt am 19.06.2007,
richtet sich ihre am 19.06.2007 eingelegte und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist am 17.09.2006 ausgeführte Berufung.
Die Beklagte hat gerügt, das Arbeitsgericht habe den zu den von der Klägerin
verrichteten Tätigkeiten geleisteten, weitgehend unstreitigen Sachvortrag
einseitig und ohne hinreichenden Praxisbezug bewertet. Die Klägerin habe ohne
jede konzeptionelle und finanzielle Verantwortung gearbeitet und ausschließlich
unter der fachlichen Anleitung des jeweils Projektverantwortlichen, die/der die
Arbeitsergebnisse geprüft, bewertet, den umsetzbaren Teil herausgefiltert,
sodann vervollständigt und umgesetzt habe. Das vom Arbeitsgericht monierte
Fehlen eines Praktikumsplanes sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
unschädlich, ein Praktikum sei gerade nicht durch systematische Berufsausbildung
gekennzeichnet. Die Beschränkung auf einen Unternehmensteil sei vielmehr Usus
und die Klägerin sei dennoch nicht - wie ein normaler Arbeitnehmer im ersten
Beschäftigungsjahr - nur in einem eng eingegrenzten Bereich beschäftigt worden.
Das Arbeitsgericht habe fälschlich der Beklagten die Beweislast für den im
Vordergrund stehenden Ausbildungszweck auferlegt und nicht der Klägerin für den
Schwerpunkt als Arbeitsverhältnis. Die fehlende fachliche Eignung der Klägerin
für eine Tätigkeit als Projektleiterin sei stets substantiiert bestritten
worden. Das Arbeitsgericht habe bei seinen Bewertungen auch nicht dem Umstand
Rechnung getragen, dass es zwischenzeitlich üblich sei, an Examina ein Praktikum
anzuschließen, zu einem hohen Prozentsatz sogar ohne jede Bezahlung. Die
Bewerbungschancen erhöhten sich dadurch erheblich, insbesondere bei einem
fachfremden Praktikum, wie es vorliegend der Fall gewesen sei. Die Annahme der
Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede sei unzutreffend, da entgegen den
Feststellungen des Arbeitsgerichts keine Zwangslage der Klägerin vorgelegen
habe.
Die Beklagte beantragt:
Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom
22.03.2007, 35 Ca 9620/06, wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
Zurückweisung der Berufung.
Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen verteidigt und auf
ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Auf die mangelnde
Entscheidungsbefugnis der Klägerin komme es nicht an, da deren Vorhandensein
nicht das Arbeitsverhältnis von einem Praktikum abgrenze und unabhängig davon
keine Ausbildung, sondern die praktisch zu leistende Arbeit einer
Sachbearbeiterin/Sekretärin eindeutig im Vordergrund gestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des sonstigen
Vorbringens der Parteien wird gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf
den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der
Berufungsverhandlung vom 08.02.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A
Die gem. § 64 Abs. 2b ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte
Berufung der Beklagten ist auch im übrigen zulässig (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 519,
520 ZPO). Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil in
Rechtskraft erwachsen.
B
Die Berufung kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht
hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Klägerin im Zeitraum vom
01.12.2005 bis 31.05.2006 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin tätig war und
nicht als Praktikantin und dass die vereinbarte und geleistete Vergütung von
375,00 EUR brutto monatlich lohnwucherisch und die Abrede damit nichtig ist. Die
durch das Arbeitsgericht im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB ermittelte übliche
Vergütung von 1.522,50 EUR brutto steht der Klägerin auch nach Auffassung des
Berufungsgerichts zu.
I.
Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin
entgegen der Bezeichnung in der schriftlichen Vertragsurkunde vom 25.11.2005
nicht als Praktikantin, sondern als Arbeitnehmerin zu qualifizieren ist.
1. In richtiger Anwendung der Grundsätze höchstrichterlicher Rechtsprechung zu
den Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses einerseits und eines
Praktikantenverhältnisses andererseits, von deren erneuter Darstellung hier zur
Vermeidung von Wiederholungen abgesehen wird, hat das Arbeitsgericht
festgestellt, dass die Klägerin in Vollzeit ausschließlich in einer Abteilung
der Beklagten weisungsabhängig tätig war, mit Aufgaben im Rahmen der
Organisation von Veranstaltungen betraut wurde, damit für den Betrieb notwendige
Arbeit geleistet und eine ansonsten erforderliche Arbeitskraft ersetzt hat.
2. Entgegen den Angriffen der Berufung spricht nicht gegen die
Arbeitnehmereigenschaft, dass die Klägerin keine konzeptionelle und finanzielle
Verantwortung trug und dass sie spezifische Fachkenntnisse nicht besaß, die sie
zur Projektverantwortlichen befähigten. Entscheidend ist vielmehr, dass die in
der Tätigkeitsbeschreibung Anlage BK 1 (Bl. 44 der Akte 2. Instanz)
aufgelisteten Aufgaben durchgeführt wurden, dass deren Abarbeitung den
Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses bildete und dass nicht der Ausbildungszweck
im Vordergrund stand, dessen nur nebensächlicher Ausfluss die erzielten
praktischen Arbeitsergebnisse waren.
a) Die Parteien wollten nach übereinstimmender Darstellung im Termin der
Berufungsverhandlung von vornherein ausschließlich den Einsatz der Klägerin in
der Abteilung GKT. Sämtliche von der Beklagten aufgezählten Bereiche ihres
Verlages, etwa in Redaktion, Lektorat und Vertrieb, also die verlagsspezifischen
Aufgaben und Tätigkeiten sollte die Klägerin überhaupt nicht kennenlernen, das
Vertragsverhältnis war von Anfang an beschränkt auf die Abteilung GKT und damit
fest umrissen und wesentlich eingeschränkter als dies bei Durchlaufen sämtlicher
Bereiche des Betriebes oder zumindest mehrerer Abteilungen der Fall wäre. Wie
die Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, lag der Grund hierfür in ihren
Erfahrungen mit der Organisation von Veranstaltungen im Bereich der
Fachhochschule und in der Thematik ihrer Diplomarbeit, die nicht in einem
Entwurf bestanden hatte, sondern sich mit Kommunikation im Bauwesen befasst. Das
Verlagswesen an sich war hingegen für die Klägerin völlig fachfremd, sollte ihr
aber auch nach dem Willen beider Parteien gar nicht nähergebracht werden.
Zwar trifft es zu, dass das Bundesarbeitsgericht für ein Praktikantenverhältnis
keine systematische Berufsausbildung verlangt, es muss aber der Ausbildungszweck
im Vordergrund stehen (BAG, Urteil vom 13.03.2003, 6 AZR 564/01, Rn. 35 -
Juris). Dies wiederum bedeutet, dass bei einer Gegenüberstellung der Anteile
"Ausbildungszweck" und "für den Betrieb erbrachte Leistungen und
Arbeitsergebnisse" das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen deutlich
überwiegen muss. Zwar mag es, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung unter
2.2 ausführt, so sein, dass Praktika häufig nur auf einen Unternehmensteil
beschränkt werden und Praktikanten üblicherweise nicht in den Genuss kommen, in
jeder Abteilung eingelernt zu werden. Allerdings liegt bei einem Durchlaufen
sämtlicher Abteilungen eines unter Umständen größeren oder zumindest
vielschichtigen Betriebes der Schwerpunkt zweifelsfrei auf dem Ausbildungszweck
- selbst wenn in einzelnen Abteilungen (auch) verwertbare Arbeitsergebnisse
produziert werden. Denn je breiter das Spektrum vermittelter Einblicke in
Arbeitsabläufe, in betriebsorganisatorische Zusammenhänge ist und je mehr
Ansprechpartner es gibt, die für ihren Bereich Kenntnisse vermitteln und ihre
Praxiserfahrung weitergeben, desto klarer lässt sich der Ausbildungszweck
erkennen. Vorliegend tritt der Ausbildungszweck demgegenüber deutlich in den
Hintergrund, weil die Klägerin bei einer Praktikumsdauer von sechs Monaten zwei
Ansprechpartner hatte, die beide Projektleiter waren und denen die Klägerin in
der Durchführung der durchaus vielgestaltigen Projekte zugearbeitet hat.
aa) Die Klägerin hat über einen Zeitraum von sechs Monaten eine einzige
Abteilung kennengelernt, in der Veranstaltungen geplant und ausgerichtet werden.
Sie hat zwar an den verschiedenen Projekten (A.preis F., Roadshow, Workshop in
S., etc.) mitgewirkt, aber die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass jeweils
umfassend zunächst eine Vermittlung praktisch notwendigen Wissens stattgefunden
hätte, das danach erst angewendet werden konnte. Dass die Klägerin eingewiesen,
angeleitet, kontrolliert wurde, dass ihre Arbeitsergebnisse auf ihre Richtigkeit
oder Vollständigkeit hin überprüft wurden, liegt in der Natur der Sache sowohl
bei einem Berufsanfänger als auch bei einem neu eingestellten (erfahreneren)
Arbeitnehmer. Unbekannt ist zu Beginn einer Zusammenarbeit stets, inwieweit
vorhandene Fähigkeiten und gestellte Erwartungen und Anforderungen sich decken.
bb) Die Beklagte hat nicht in einem überwiegenden zeitlichen Umfang der Klägerin
praktisches Wissen, spezifische, nur in der Praxis erfahrbare Zusammenhänge
vermittelt, sondern hat die von der Klägerin in ihrem Studium bereits erworbenen
Grundlagen verwertet. Dass die Projektleiter, denen die Klägerin zugearbeitet
hat, die Einweisung und die Kontrolle der Praktikantin als zeitaufwendig
empfunden habe mögen, reicht ebenfalls nicht aus, dies als Ausbildung im
weitesten Sinne zu qualifizieren. Gleichermaßen wäre diese Belastung auch in
einem Probearbeitsverhältnis gegeben - dessen Dauer üblicherweise auch sechs
Monate beträgt.
b) Auch die fehlende Projektverantwortung der Klägerin in konzeptioneller und
finanzieller Hinsicht ändert hieran nichts - Verantwortungszuwachs und
Steigerung der Aufgabenkomplexität sind typische Kennzeichen einer
Fortentwicklung in einem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte hat der Klägerin nach
sechs Monaten die Stelle einer Projektleiterin (also mit Entscheidungsvollmacht)
angeboten, was durchaus üblich ist nach positivem Verlauf einer Probezeit. Dass,
wie die Beklagte in ihrem Berufungsvorbringen betont, die fachliche Eignung
hierfür zu Beginn der Vertragsbeziehung nicht vorlag, zeigt eine gute
Einarbeitung der Klägerin in die Materie, wie ihr aber die anfangs fehlende
Eignung betreffend die künftig zu tragende Verantwortung beigebracht worden sein
sollte und dass eben diese Ausbildung den Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses
bildete, konnte die Kammer nicht erkennen.
3. Zu Unrecht hat die Beklagte beanstandet, dass das Arbeitsgericht die
Beweislast unzutreffend festgelegt habe. In der schriftlichen Vereinbarung der
Parteien sind keinerlei den Ausbildungszweck charakterisierende Regelungen
festgehalten, wohl aber solche, die üblicherweise ein Arbeitsverhältnis
kennzeichnen, nämlich die regelmäßige betriebliche tägliche Arbeitszeit und die
Übertragung allgemeiner Aufgaben aus dem Bereich der Beklagten. Der ergänzend
hier heranzuziehende Tätigkeitsnachweis (Anlage BK 1, Bl. 44 der Akte 2.
Instanz) enthält die Bestätigung der Durchführung allgemein üblicher Aufgaben
einer Sachbearbeiterin oder einer Sekretärin. Diese Arbeiten hätten bei
Nichtbeschäftigung eines Praktikanten von einer anderen Person erledigt werden
müssen, da sie notwendig waren und sie hätten auch erhebliche Kapazitäten
gebunden, da die Klägerin vollzeitig damit befasst war. Es hätte angesichts
dessen auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation der Beklagten oblegen,
den Anteil an Ausbildung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu schildern
und in Beziehung zu setzen zu dem zeitlichen Umfang praktischer Arbeit. Nur
damit wäre die üblicherweise notwendige Einweisung in die zu leistenden
Tätigkeiten von einem im Vordergrund stehenden Ausbildungszweck zu unterscheiden
gewesen. Immerhin handelt es sich hier um einen Zeitraum von sechs Monaten, in
dem auch eine Verfestigung und Verstetigung einmal erworbener Kenntnisse
eintritt, die umgehend der Tätigkeit selbst wieder zugute kommen. Insoweit
bedeutet der eingeschränkte Einsatzrahmen für den Betrieb einen wesentlich
höheren Ertrag aus den zu Beginn der Zusammenarbeit dort erlernten Abläufen, die
dann letztlich ähnlich bleiben. Bei kürzerer Verweildauer eines Praktikanten in
einzelnen Unternehmensbereichen hingegen ist ein solcher Ertrag entweder
geringer oder gar nicht vorhanden.
So hat die Beklagte lediglich ausgeführt, die Projektverantwortlichen hätten den
"umsetzbaren Anteil" aus der geleisteten Tätigkeit der Klägerin herausgefiltert,
vervollständigt und in die Umsetzung gebracht. Diese pauschale Behauptung
erlaubt keinerlei Rückschluss auf den diesbezüglichen Umfang und ist auch ohne
konkrete Nennung von Beispielen nicht einlassungsfähig für die Klägerin gewesen.
Gerade das Vertrautwerden mit den betrieblichen Abläufen und den Anforderungen,
die an die Klägerin im Rahmen ihrer Zuarbeit für die Projektleiter gestellt
wurden, sind vorliegend ein maßgebliches Kriterium, das gegen einen im
Vordergrund stehenden Ausbildungszweck und für ein Arbeitsverhältnis spricht.
II.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der
monatlichen Vergütung von 375,00 EUR brutto um Lohnwucher im Sinne des § 138
Abs. 2 BGB handelt, die Vergütungsregelung deshalb nichtig ist und an ihre
Stelle die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB zu treten hat.
1. Die Berufung hat lediglich beanstandet, dass das Arbeitsgericht unzutreffend
eine Zwangslage der Klägerin und damit ein subjektives Moment angenommen habe,
das vorliegend nicht gegeben sei. Da die Klägerin erst wenige Monate Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen habe, sei angesichts der
Gesamtumstände die Annahme einer Zwangslage nicht gerechtfertigt.
2. Das Arbeitsgericht hat nicht nur den Bezug der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II an sich als die Zwangslage der Klägerin
begründend erachtet, sondern insbesondere die von der Klägerin vorgetragene und
von der Beklagten nicht bestrittene Bemerkung des Redaktionsleiters D. gegenüber
der Klägerin, es finde sich immer wieder jemand, der sich darauf einlasse (vgl.
Seite 9 der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts). Deutlicher kann kaum zum
Ausdruck gebracht werden, dass der Arbeitgeber, der für sechs Monate über die
Fähigkeiten einer diplomierten Fachhochschulabsolventin verfügen kann, die
wirtschaftlich schwächere Lage des Vertragspartners zu seinem Vorteil nutzt
unter Hinweis auf den Zwang der Verhältnisse. Auch ein Bezugszeitraum von
wenigen Monaten von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vermag das
Bild eines erfolgreichen akademischen curriculum vitae zu stören. Daher war für
die Klägerin wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf gegeben,
diesen ihre Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt mindernden Zustand zu
beenden. Der Klägerin ist außerdem ein reguläres Arbeitsverhältnis für die Zeit
nach dem Praktikum in Aussicht gestellt worden. Es kommt nicht darauf an, dass
die Klägerin dieses Angebot letztendlich ausgeschlagen hat und damit das
Vorhandensein einer Zwangslage selbst widerlegt hat, wie die Beklagte in ihrer
Berufungsbegründung meint. Dass die Klägerin gegen Ende des Praktikums - aus
welchen Gründen auch immer - nicht im Betrieb der Beklagten weiterhin tätig sein
wollte, vermag die sechs Monate zuvor bestehende Zwangslage nicht zu entkräften.
Im übrigen hatte die Klägerin nunmehr praktische Berufserfahrung vorzuweisen und
konnte sich nach Beendigung der Tätigkeit bei der Beklagten auch in der Tat
bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt versprechen. Dass dies ein aus einem
Praktikantenverhältnis hervorgehender positiver und nützlicher Begleitumstand
ist, ändert jedoch nichts an den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts
zum Tatbestand des Lohnwuchers im übrigen. Diese Ausführungen des
Arbeitsgerichts hatte die Berufung nicht angegriffen, so dass die
Berufungskammer sich hiermit auch nicht auseinanderzusetzen hatte.
III.
Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen gem. § 97 Abs. 1
ZPO.
IV.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des §
72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.