Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Zur Frage, ob die Werbung für einen Artikel mit einer bestimmten Preisreduzierung eine Eigenschafts-Zusicherung im Sinne des Kaufvertragsrechts darstellt.


Amtsgericht Coburg

Az: 15 C 725/00


Kurzfassung

Nichts erfreut den „Schnäppchen-Jäger" mehr als der Erwerb eines deutlich reduzierten Artikels. Manchmal stellt sich hinterher jedoch heraus, dass die Ersparnis nicht so „satt" war wie gedacht. Dann kann der preisbewusste Kunde nicht etwa noch einen weitere Herabsetzung des Kaufpreises vom Verkäufer verlangen.

Denn der Marktwert oder der Fabrik-/Großhandelspreis einer Kaufsache sei keine Eigenschaft, die bei Nichtvorhandensein zur Minderung des Kaufpreises berechtige, entschied nun das Amtsgericht Coburg. Und wies deshalb die Klage eines Käufers ab, der ursprünglich an 800.- DM Preisnachlass geglaubt hatte, nachträglich herausfand, dass nur um 400.- DM herabgesetzt war und nun die restlichen 400.- DM vom Verkäufer zurück haben wollte.


Sachverhalt

Der Werbeaussage „DM 800,00 gespart" hatte der Kläger nicht widerstehen können: er erwarb ein Mountainbike für knapp 1.198.- DM, das ursprünglich knapp 1.998.- DM gekostet haben sollte. Seine Freude an dem außerordentlich guten Geschäft währte aber nicht lange; er fand an dem Bike einen Preisaufkleber über 1.598.- DM. Also hatte er 400.- DM weniger gespart als gedacht. Und genau diesen Betrag wollte er vom Händler zurück. Der war jedoch zu keinen Zugeständnissen bereit. Man traf sich vor dem Amtsgericht Coburg.

 

Gerichtsentscheidung

Für den Kläger eine erfolglose Begegnung. Er wolle nämlich nicht etwa eine - theoretisch denkbare - Rückabwicklung des gesamten Kaufes, sondern das Fahrrad behalten und nur eine weitere Preisreduzierung, fasste das Amtsgericht das klägerische Begehren zusammen. Und einen solchen Anspruch habe er gerade nicht, beschied der Richter. Voraussetzung einer Minderung des Kaufpreises sei nämlich ein Sachmangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Wert und Preis seien aber keine Eigenschaft im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Denn ein Kaufgegenstand werde nicht alleine deswegen erworben, um von der Preisersparnis zu zehren. Auch wenn dies durch manche Werbung suggeriert werde, sei der Kunde als mündiger Verbraucher in der Lage, den bezahlten Preis zum Wert des Kaufgegenstandes ins Verhältnis zu setzen. Seine Ansicht verdeutlichte das Gericht an einem Beispiel: es sei nämlich sonst der Fall denkbar, dass bei der Reduzierung von 1.000.- DM auf 200.- DM der Kunde im Ergebnis immer dann zusätzlich Geld erhalten würde, wenn der Kaufpreis zwischenzeitlich bereits einmal unter 800.- DM betragen habe.


 

 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen