Privatgutachten (Werkvertrag) – Erstattungsfähigkeit nach § 642 BGB
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 8 U 47/06
Urteil vom
27.02.2007
In dem Rechtsstreit wegen
Werklohnforderung hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
13. Januar 2006 (13 O 133/03 KfH I) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie
folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.370,31 EUR nebst Zinsen
hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz der
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank seit dem 22.02.2003
bis zum 15.09.2003 und weitere Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 16.09.2003 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.
III. 1. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 97%
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die im Übrigen
ihre Kosten auf sich behalten, und die Beklagte 3%.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die
Nebenintervention verursachten Kosten, werden der Klägerin auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Vl. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.246,94 EUR festgesetzt.
GRÜNDE
I.
Ohne Sachverhaltsdarstellung gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
II.
Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich auch gegen die erfolgte
Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom 22.02.2003 -
15.09.2003 richtet. Insoweit fehlt es an der gemäß § 520 Abs. 3 ZPO
erforderlichen Begründung, weshalb die Berufung in diesem Punkt als unzulässig
zu verwerfen war (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die im Übrigen zulässige Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die
Verurteilung zur Zahlung von Sachverständigenkosten (16.246,94 EUR) nebst
Verzugszinsen wendet, ist begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen
Entscheidung (wie aus dem Tenor ersichtlich).
Das Landgericht (LGU 26) ist der Auffassung, die Kosten des vorgerichtlich
eingeholten baubetriebswirtschaftlichen Gutachtens (Anlage K 9) in Höhe von
16.246,94 EUR seien im Rahmen des § 642 BGB ersatzfähig, weil sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dagegen wendet
sich die Berufung mit Erfolg.
Zweifelhaft erscheint bereits, ob sich aus der - im Streitfall einzig in
Betracht kommenden - Anspruchsgrundlage des § 642 BGB dem Grunde nach ein
Anspruch auf Erstattung von Kosten eines Privatgutachtens ergibt, das der
Ermittlung der "angemessenen Entschädigung" dient, bzw. dienen soll. Das wäre
nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch auf "angemessene Entschädigung" als
Schadensersatzanspruch, auf den § 249 BGB Anwendung findet, zu qualifizieren
wäre. Die Rechtsnatur des Anspruchs aus § 642 BGB wird in Rechtsprechung und
Literatur mit unterschiedlicher Terminologie dargestellt (BGHZ 143, 32:
"Verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch"; Staudinger/Peters <2003> §
642 Rdn. 24: "Vergütungsanspruch eigener Art"; MüKo-Busche, BGB 4. Auflage § 642
Rdn. 16: "Schadensersatzanspruch eigener Art", Vygen/Schubert/Lang,
Bauverzögerung und Leistungsänderung, 4. Auflage, Rdn. 322: "Der Anspruch hat
vergütungsgleichen Charakter"). In der Sache besteht - soweit ersichtlich -
Einigkeit darin, dass § 642 BGB dem Unternehmer wartezeitbedingte Mehrkosten
zuspricht, die er bei Angebotsabgabe nicht kalkulieren konnte; die
"Entschädigung" soll ihm - über den Ersatz für Mehraufwendungen gemäß § 304 BGB
hinaus - einen Ausgleich dafür bieten, dass er seine Arbeitskraft und
Geschäftskapital vorgehalten hat. Der Anspruch setzt nicht eine schuldhafte
Vertragspflichtverletzung des Bestellers voraus, vielmehr knüpft § 642 BGB nur
an eine bloße (verschuldensunabhängige) Obliegenheitspflichtsverletzung und den
damit verbundenen Annahmeverzug des Bestellers an; deshalb umfasst er auch nicht
entgangenen Gewinn und Wagnis (BGH a.a.O.). Der Senat neigt daher dazu, die
Annahme eines Schadensersatzanspruches i. S. von § 249 BGB zu verneinen. Diese
Frage kann aber letztlich dahingestellt bleiben.
Denn Voraussetzung des geltend gemachten Ersatzanspruches wäre jedenfalls, dass
die Begutachtung zur Geltendmachung des "Schadensersatzanspruches" erforderlich
und zweckmäßig ist bzw. war, wobei insoweit auf die Sicht des Geschädigten zum
Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist. Beides ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin hat bereits die Erforderlichkeit des Gutachtens nicht dargetan.
Nach § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Entschädigung einerseits nach
der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung. Die Entschädigung
ist daher aus der Urkalkulation herzuleiten. Die Klägerin hat nicht nur ihr
Angebot vom 09.05.2000 selbst, insbesondere anhand des vorgesehenen
vertraglichen Ausführungszeitraumes kalkuliert, sondern auch mit Schreiben vom
28.05.2001 (= Nachtrag 5, K 56) und vom 18.07.2001 (K 59) die ihr (bislang)
entstandenen Mehrkosten mitgeteilt. Die Klägerin war demnach selbst in der Lage,
ihren (vermeintlichen) Anspruch aus § 642 BGB zu beziffern.
Ohne Erfolg macht die Klägerin demgegenüber geltend (Berufungserwiderung S. 3),
die Klägerin sei überfordert, die von der Rechtsprechung geforderte Darlegung
der Voraussetzung des § 642 BGB selbst zu bewerkstelligen. Soweit die Klägerin
über die hierfür erforderlichen Rechtskenntnisse nicht verfügt, darf sie sich
gegebenenfalls der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Um die Kosten, die
hierdurch entstehen bzw. entstanden wären, geht es hier aber nicht. Soweit es um
die Darlegung der tatsächlichen Grundlagen der Kalkulation und des tatsächlichen
Bauablaufs geht, besitzt die Klägerin bzw. die sie vertretenden Organe und
Mitarbeiter naturgemäß die erforderliche Kenntnis. Unkosten, die im Rahmen
dieser Mühewaltung (Dokumentation) zusätzlich entstehen, sind wiederum nicht
streitgegenständlich. Dass sich die Parteien vor Beauftragung des
Privatgutachters über Punkte gestritten haben, die einem
baubetriebswirtschaftlichen Gutachten zugänglich sind - etwa die Frage ob die
kalkulatorischen Voraussetzungen tatsächlich erfüllbar waren -, ist weder
dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten unter dem einzig in Betracht
kommenden Gesichtspunkt eines materiellen Schadensersatzanspruches aus § 642 BGB
scheitert unabhängig von obigen Ausführungen auch daran, dass das eingeholte
Gutachten zur Rechtsverfolgung nicht zweckmäßig ist. Wie sich aus den nicht
angegriffenen und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Ausführungen
des Landgerichts ergibt (LGU 17 ff.), kann sich die Klägerin zur Untermauerung
des Klaganspruchs nicht auf das Privatgutachten stützen, da es hierfür
untauglich ist. Zwar hat der Schädiger die Kosten eines zur Rechtsverfolgung an
sich notwendigen Sachverständigenkostens grundsätzlich auch dann zu ersetzen,
wenn es objektiv ungeeignet ist (vgl. Palandt-Heinrichs BGB 66. Auflage § 249
Rdn. 40 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies gilt aber dann nicht, wenn
die Ungeeignetheit des Gutachtens vom Geschädigten zu vertreten ist (etwa wegen
falscher Angaben des Geschädigten).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Klägerin hat ein Gutachten in Auftrag
gegeben, das für den verfolgten Anspruch aus § 642 BGB nicht geeignet ist. Die
Klägerin hat ein baubetriebswirtschaftliches Gutachten über die Beurteilung der
vom Auftragnehmer geltend gemachten Behinderungen und der dadurch verursachten
Mehrkosten in Auftrag gegeben. Dabei hat es die Klägerin versäumt, dem Gutachter
eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen an die
Hand zu geben und - gegebenenfalls mit juristischer Hilfe - die Fragestellung an
den Privatgutachter so vorzunehmen, dass die Schlüssigkeitsanforderung des § 642
BGB erfüllt sind. Mit der tatsächlich erfolgten bloßen Mitteilung des geplanten
und kalkulierten Bauablaufs und des tatsächlichen Bauablaufs, verbunden mit dem
Auftrag, die hierdurch bedingten Mehrkosten gemäß Nachtrag Nr. 5 zu überprüfen,
hat die Klägerin ein nicht zielführendes Gutachten in Auftrag gegeben und
erhalten. Die hierdurch entstandenen und für die Darlegung, geschweige denn
Nachweis eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB nutzlosen Kosten können
schadensrechtlich der Beklagten nicht mehr zugerechnet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 101 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.