Privatgutachten (außergerichtliches) - Kostenerstattung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZB
72/06
Beschluss vom
04.03.2008
Leitsätze:
Zum Anspruch
auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten
Privatsachverständigen (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen BGHZ 153, 235 und
vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236).
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts
Berlin vom 4. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 und 3
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.096,20 EUR
Gründe:
I.
Der Kläger nahm den Beklagten zu 1 als Fahrer, die Beklagte zu 2 als Halterin
und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall vom 7.
Juli 2004 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 führte dabei einen
bei der Beklagten zu 2 gemieteten LKW vom Typ Ford Transit. Die Beklagte zu 2
hat ihre Fahrzeuge und auch den vom Beklagten zu 1 gemieteten Ford Transit als
Schutz gegen manipulierte Verkehrsunfälle mit einem Unfalldatenschreiber
versehen. Noch am Tag des Schadensereignisses schaltete die Beklagte zu 2 einen
Privatsachverständigen ein, der noch am selben Tag die Unfallstelle aufsuchte,
die Lage des Mietfahrzeuges feststellte, den Unfalldatenschreiber auswertete,
den sich noch an der Unfallstelle befindlichen Beklagten zu 1 zum
Schadenshergang befragte und die Schäden am Ford Transit und später auch an dem
vom Kläger geführten Fahrzeug in Augenschein nahm.
Mit Schreiben vom 6. August 2004 forderte der Kläger die Beklagte zu 3 unter
Beifügung von Belegen vergeblich zur Schadensregulierung auf und setzte ihr mit
Schreiben vom 18. August 2004 zur Regulierung des behaupteten Unfallschadens
eine Frist von drei Werktagen. In seinem Schreiben vom 26. August 2004 kündigte
der Kläger schließlich an, die Angelegenheit nunmehr einer Rechtsanwaltskanzlei
übergeben zu wollen. Hierauf lehnte die Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 10.
September 2004 die außergerichtliche Regulierung ab, da es sich bei dem Vorfall
um ein "nicht unfreiwilliges Ereignis" gehandelt habe. Nachdem die Beklagte zu 3
auch nach anwaltlicher Aufforderung die außergerichtliche Schadensregulierung
erneut abgelehnt hatte, machte der Kläger mit seiner Klageschrift vom 8. August
2005 gegen alle drei Beklagte Ansprüche aus dem Vorfall vom 7. Juli 2004 in Höhe
von 4.851,81 EUR geltend. Mit ihrer Klageerwiderung vom 17. November 2005
beantragten die Beklagten zu 2 und 3 durch ihren Prozessbevollmächtigten die
Abweisung der Klage, während der Beklagte zu 1 ausdrücklich nicht von deren
Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Vielmehr trat die Beklagte zu 3 dem
Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 1 im Wege der Nebenintervention bei.
Die Beklagten zu 2 und 3 rügten in ihrer Klageerwiderung die Aktivlegitimation
des Klägers, der nicht nachgewiesen habe, dass er Eigentümer des
Unfallfahrzeuges gewesen sei, zum anderen bestritten sie den Vorfall vom 7. Juli
2004 mit Nichtwissen und erhoben nicht näher bezeichnete Einwendungen zum
Haftungsgrund und zur Haftungshöhe. Daraufhin erklärte der Kläger die
Klagerücknahme, worauf das Amtsgericht dem Kläger durch Beschluss die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt hat. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 stellte der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 und 3 u.a. einen
Kostenfestsetzungsantrag, der neben den Rechtsanwaltskosten die Aufwendungen für
die Einholung zweier Handelsregisterauszüge in Höhe von jeweils 10 EUR und
vorgerichtliche Sachverständigenkosten für ein als
"Tätigkeitsbericht/Kurzstellungnahme" überschriebenes Schriftstück des
eingeschalteten Privatgutachters vom 23. Juli 2004 in Höhe von 1.076,20 EUR
enthielt. In dem daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden
lediglich die Anwaltsgebühren und - auslagen festgesetzt, die Festsetzung der
Kosten für die Handelsregisterauszüge und für das Privatgutachten wurde dagegen
abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten zu
2 und 3 ihr Kostenfestsetzungsbegehren weiter, soweit ihm nicht entsprochen
worden ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 104 Abs. 3
ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6,
577 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sie ist jedoch nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten für
die Einholung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens und die Kosten für
die Einholung der Handelsregisterauszüge im Streitfall im
Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig sind.
1. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu
erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig waren.
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 153, 235 und
Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236, 1237) können die
Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise als
"Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden.
Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit
verwendet wird, was hier noch nicht einmal geschehen ist, sondern das Gutachten
muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf
den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen
Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen
konkret abzeichnet, regelmäßig nicht erstattungsfähig.
b) Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder
prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess
verteuert. Die Partei hat dabei grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre
Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch
entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage eines in
diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grundsätzlich nicht. Die
Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu
dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen.
c) Der Senat (BGHZ 153, 235, 237 f.) hat dies für den Fall bejaht, dass das
Sachverständigengutachten von dem an der Rechtmäßigkeit des
Schadensersatzbegehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem
Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht
worden war. Bei einer konkreten Klageandrohung kann die Beauftragung eines
Privatsachverständigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den
allgemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht
erstattungsfähig sind. Vielmehr liegt in einem solchen Fall auf der Hand, dass
das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen
Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem
ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte.
d) Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - (aaO) hat der Senat die
Erstattungsfähigkeit auch in einem Fall bejaht, in dem das
Sachverständigengutachten zwar schon vor Klageandrohung in Auftrag gegeben
worden war, jedoch erst nach Klageandrohung erstellt wurde. Auch das kann zur
Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit genügen. Es macht in der Regel keinen
Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines ihm nach
Klageandrohung erteilten Auftrages erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt
der Klageandrohung fortbestehenden Auftrages. Denn spätestens mit der
Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im
anstehenden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutachtens zu
einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit. Eine ausschließliche Ausrichtung
des ursprünglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht
erforderlich (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 238), zumal die Kosten des
Sachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - und damit nach
Klageandrohung - entstanden sind.
2. Ob auch die Kosten eines vorprozessual erstellten Privatgutachtens
prozessbezogen und in einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren als Kosten des
Rechtsstreits erstattungsfähig sein können, bedarf im vorliegenden Fall keiner
abschließenden Entscheidung. Im Streitfall diente das vorprozessual erstellte
Privatgutachten nach dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Vorbringen der
Beklagten zu 2 und 3 nämlich lediglich der allgemeinen und eher routinemäßigen
Prüfung der Frage, ob es sich um ein vorgetäuschtes Unfallgeschehen handelte,
und damit um eine Prüfung der Einstandspflicht, welche die Partei grundsätzlich
in eigener Verantwortung vorzunehmen hat. Den dadurch entstehenden Aufwand hat
sie mithin grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 236 f.). Ob
etwas anderes zu gelten hat, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen lediglich
vorgetäuschten Verkehrsunfall und einen bevorstehenden Versuch eines
Versicherungsbetrugs sprechen und deshalb zu besorgen ist, dass ohne die
zeitnahe Einschaltung eines Privatsachverständigen Beweismittel für einen
späteren Prozess verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert wird, bedarf im
vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Vorbringen der
Beklagten sind solche konkreten Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Beauftragung des
Sachverständigen nicht zu entnehmen. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge der
Beklagten zu 2 in der Vergangenheit häufig für manipulierte Verkehrsunfälle
benutzt wurden, reicht für sich allein nicht aus, um die Kosten für die
Einholung vorgerichtlicher Privatgutachten zur generellen Prüfung dieser Frage
zu "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 ZPO und damit zum Gegenstand
eines späteren Kostenfestsetzungsverfahrens zu machen. Entsprechendes gilt für
die Kosten der Einholung zweier Handelsregisterauszüge, die nach dem Vorbringen
der Beklagten zu 2 ebenfalls dazu dienen sollten, Nachforschungen über etwaige
personelle Verflechtungen auf der Gesellschafter-Geschäftsführer-Ebene zwischen
dem vom Kläger betriebenen Unternehmen und dem Reparaturunternehmen
durchzuführen.
3. Nach alledem können die geltend gemachten Kosten nicht im
Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Ein etwaiger
materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bleibt hiervon unberührt.