Privathaftpflichtversicherung – Haftung für erwachsene Kinder
Landgericht
Köln
Az: 20 O
228/09
Urteil vom
07.10.2009
Es wird festgestellt, dass die
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des von seinem Sohn N verursachten
Schadensereignisses vom 12.08.2008 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche aus einer bei der Beklagten auf
Basis deren EHV und BHB abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung geltend
wegen einer Inanspruchnahme seines erwachsenen Sohnes durch die Augsburger
Verkehrsbetriebe, die diesem vorwerfen, am 12.08.2008 anlässlich eines
Verkehrsunfalls in Augsburg eine Straßenbahn beschädigt zu haben.
Die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen lauten
auszugsweise:
"2. Mitversichert ist
2.1. die gleichartige gesetzliche Haftpflicht(...) c. (der) unverheirateten und
nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (...), bei
volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in der Schul- oder sich
unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung
– Lehre und/oder Studium – nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.
Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des
zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die
Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. (...)"
Der Sohn des Klägers ist 1979 geboren und unverheiratet. Nach dem Bestehen des
Abiturs im Jahre 1999 leistete er in der Zeit vom 04.10.1999 bis 31.08.2000
seinen Zivildienst ab. Anschließend besuchte er bis zum Sommer 2003 eine
Bibelschule. Im Oktober 2003 nahm er ein Lehramtsstudium in den Fächern
Mathematik und Physik auf, das er im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden
Verkehrsunfalls noch nicht abgeschlossen hatte.
Der Kläger hält die Beklagte für aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12.08.2008
eintrittspflichtig.
Er beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm wegen des von seinem Sohn
N verursachten Schadensereignisses vom 12.08.2008 Haftpflichtversicherungsschutz
zu gewähren
sowie
die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, eine sich an die Schule unmittelbar anschließende Berufsausbildung
könne bezogen auf den Unfallzeitpunkt nicht mehr angenommen werden. Dies gelte
schon vor dem Hintergrund, dass sich der Besuch der Bibelschule als eine den
Versicherungsschutz ausschließende Fortbildungsmaßnahme darstelle. Jedenfalls
setze eine Gewährung von Versicherungsschutz voraus, dass ein Zusammenhang
zwischen dem Besuch der Bibelschule und dem späteren Lehramtsstudium bestehe,
dieser sei aber nicht erkennbar.
Der Kläger trägt hierzu vor, die Bibelschule habe dazu gedient, seinen Sohn
vollumfassend auf verschiedene Bereiche der Kinder- und Jugendarbeit
vorzubereiten, was ohnehin immer seiner Neigung entsprochen habe; schon damals
habe der Sohn ein späteres Lehramtsstudium zumindest in Erwägung gezogen, er
habe immer einen Beruf ergreifen wollen, in dem der Umgang mit jungen Menschen
eine Rolle spiele.
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen
überreichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch
Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 09.09.2009 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage hat völlig überwiegend Erfolg.
Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Ihm fehlt insbesondere nicht das Feststellungsinteresse, weil der
Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur auf die
Feststellung der Verpflichtung des Versicherers, Versicherungsschutz zu
gewähren, klagen kann, solange sich nicht sein diesbezüglicher Anspruch in einen
Freistellungs- oder Zahlungsanspruch umgewandelt hat, was vorliegend noch nicht
der Fall war. Der Haftungsfall steht nämlich nach Grund und Höhe noch nicht
fest.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte gemäß §§ 1, 49 VVG
a.F., Ziffer 2. der bedungenen EHV Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren
hat.
Der Zeuge N ist im Hinblick auf Ziffer 2.1.c. EHV als sich in einer der
Schulausbildung unmittelbar angeschlossenen Berufsausbildung befindliches Kind
des Klägers in den Versicherungsschutz einbezogen.
Die genannte Bestimmung soll sicherstellen, dass Kinder in der
Haftpflichtversicherung ihrer Eltern so lange mitversichert sind, wie sie im
Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungswegs noch in der
notwendigen einheitlichen Ausbildungsphase zu einem Beruf sind und deshalb noch
keine eigene Versicherung finanzieren können. Vor diesem Hintergrund ist aus der
Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers die vorzitierte Regelung dahin
auszulegen, dass die Mitversicherung erst enden soll, wenn das mitversicherte
Kind die von ihm beabsichtigte und kontinuierlich durchgeführte Ausbildung
abgeschlossen hat.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geht es für den Versicherer erkennbar
darum, dass seine Kinder mitversichert sind, solange er für sie Unterhalt
leisten muss, dass er also nicht im Rahmen seiner wegen der Berufsausbildung
gegenüber den Kindern fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung für diese eine
gesonderte Privathaftpflichtversicherung abschließen oder finanzieren muss (vgl.
OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1172; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 677 ff.; OLG
Schleswig, VersR 1993, 736; OLG Köln, VersR 1993, 430).
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern endet nämlich ebenfalls
erst nach Abschluss eines als einheitlich einzustufenden Ausbildungswegs, der
praktische Ausbildungsabschnitte und ein damit in Zusammenhang stehendes Studium
umfassen kann. Hervorzuheben ist insoweit insbesondere, dass eine Altersgrenze
für die Pflicht, Kindern Unterhalt zu leisten, in den Regelungen über die
gesetzliche Unterhaltspflicht von Verwandten nicht enthalten ist, vgl. §§ 1601
ff. BGB. Diese knüpfen vielmehr altersunabhängig an die Bedürftigkeit des
Unterhaltsberechtigten an. Dies deckt sich insoweit mit den Bedingungen der
Beklagten, die eine Altersgrenze für die Einbeziehung volljähriger Kinder in den
Versicherungsschutz ebenfalls nicht vorsehen.
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze weist der Ausbildungsweg des Zeugen
nach dem Dafürhalten der Kammer keine derartigen sachlichen und zeitlichen
Unterbrechungen auf, die es gebieten würden, ihn nicht mehr als mitversicherte
Person anzusehen.
In zeitlicher Hinsicht verzeichnet der Lebenslauf des Zeugen nach bestandenem
Abitur im Sommer 1999 die Ableistung des Zivildiensts von Oktober 1999 bis zum
31.08.2000. Hieran schloss sich ein drei Jahre dauerender Aufenthalt in einer
Bibelschule an. Zum Wintersemester 2003 nahm der Zeuge schließlich ein
Lehramtsstudium mit den Fächern Mathematik und Physik auf.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht zu große Lücken im
Ausbildungsweg unschädlich sind und den Versicherungsschutz nicht entfallen
lassen, zumal derartige Orientierungszeiträume auch die elterliche
Unterhaltspflicht nicht berühren (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Düsseldorf,
VersR 1994, 1172, enger wohl OLG Köln, a.a.O., die vorgenannte Entscheidung wird
indessen als zu streng angesehen bei Prölss/Martin, VVG 27. Auflage,
Privathaftpflicht Mustertarif 2000 Nr. 2 Rdnr. 4).
Auch in sachlicher Hinsicht erachtet das Gericht das Kriterium einer sich
unmittelbar anschließenden Berufsausbildung als erfüllt.
Die Kammer hat insoweit erwogen, dass das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen
dem Bibelschulaufenthalt einerseits und dem Lehramtsstudium andererseits auf den
ersten Blick Zweifeln begegnen könnte.
Jedoch hat der Zeuge, äußerst ernsthaft und in jeder Hinsicht persönlich
glaubwürdig, im Rahmen seiner Bekundung plausibel erklären können, zunächst
zwischen dem Besuch einer konfessionellen Schule und einem Physikstudium
geschwankt zu haben. Anlässlich des Bibelschulbesuchs sei ihm jedoch immer
bewusster geworden, dass er "etwas mit Menschen" habe machen wollen. Der
angestrebte Beruf des Physiklehrers habe ihm die Möglichkeit geboten, seine
naturwissenschaftliche Neigung mit den in der Bibelschule gewonnenen
Erkenntnissen zu kombinieren. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch die
zur Akte gereichte Bescheinigung der Bibelschule vom 04.11.2008, Anlage K 7,
ausführt, nach erfolgreicher Beendigung seien die Teilnehmer befähigt,
berufliche Aufgaben unter anderem in der Kinder- und Teenagerarbeit zu
übernehmen, erscheint das in der Bibelschule Erlernte für eine spätere
Lehramtstätigkeit ohne weiteres verwertbar und erschließt sich der Zusammenhang
zwischen konfessioneller Schule und Lehramtsstudium zwanglos.
Die Vornahme einer entsprechenden Wertung erscheint um so mehr geboten, weil in
der neueren Rechtsprechung anerkannt ist, dass in Fällen, in denen das
unverheiratete Kind eines Versicherungsnehmers noch keinerlei
Ausbildungsabschluss erworben hat, der es ihm auch nur theoretisch ermöglichen
würde, sich selbst zu erhalten und dementsprechend selbst zu versichern, von dem
regelmäßig bestehenden Grundsatz, dass Schul- und Berufsausbildung ein
ununterbrochenes Ganzes bilden sollten, abzuweichen ist (vgl. etwa OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1998, 677, 679 im Falle einer abgebrochenen Lehre zum
Kfz-Mechaniker, nach achtmonatiger Wartezeit Berufskolleg, zwei Jahre später
Ausbildung zum Koch).
Denn anders als in von der Rechtsprechung zu Lasten des jeweiligen
Versicherungsnehmers entschiedenen Fällen, in denen die unverheirateten Kinder
bereits eine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt hatten, woraus ihre
Nichteinbeziehung in den Versicherungsschutz abgeleitet wurde (vgl. etwa OLG
Hamm, ZfS 1996, 185 f.), hat der Sohn des Klägers überhaupt noch keinen
Ausbildungsabschluss erreicht und noch nie eigenes Geld verdient.
Insbesondere ist mit dem dreijährigen Besuch der Bibelschule nicht das Erlangen
eines Ausbildungsabschlusses verbunden. Das gilt auch in Ansehung der als Anlage
K 7 zur Akte gereichten Bescheinigung der Bibelschule, die ausführt, nach deren
erfolgreicher Beendigung seien die Teilnehmer befähigt, berufliche Aufgaben in
der Evangelisation, Mission, Diakonie, Predigtdienst, Kinder- und Teenagerarbeit
und im Musikdienst wahrzunehmen. Ein Ausbildungsabschluss, der es einem
Absolventen ermöglichen könnte, hierauf eine Bewerbung zu stützen, wird gerade
nicht erworben. Die Kammer hält es im Gegenteil für ausgeschlossen, dass ein
junger Mensch allein auf den Besuch der Bibelschule seinen Lebensunterhalt
gründen könnte. Erst recht gilt das, weil die vorzitierte Bescheinigung in ihrem
weiteren Verlauf einräumen muss, der Abschluss der Bibelschule werde vorwiegend
im freikirchlichen Raum und teilweise auch darüber hinaus anerkannt.
Abgeschlossene Berufsausbildungen sind demgegenüber durch ihre allgemeine
Anerkennung gekennzeichnet.
Soweit der Zeuge N schließlich bekundet hat, sich den Aufenthalt in der
Bibelschule durch Ferienjobs in einer Papierfabrik völlig überwiegend selbst
finanziert zu haben, lediglich das Kindergeld habe ihm der Kläger noch
dazugegeben, stellt das nach dem Dafürhalten des Gerichts keine entgeltliche
Tätigkeit dar, die eine auch nur zeitweilige finanzielle Unabhängigkeit des
Klägers rechtfertigen könnte. Die Annahme von Ferienjobs in Fabriken ist auch
unter Studenten weithin verbreitet, sie lässt indessen weder die elterliche
Unterhaltspflicht entfallen noch stellt sie sich als Ausübung einer
durchgängigen entgeltlichen Tätigkeit dar. Keinesfalls führt allein die Aufnahme
eines Ferienjobs durch einen Studenten zum Verlust des Versicherungsschutzes in
der elterlichen Haftpflichtversicherung; nichts anderes kann vor diesem
Hintergrund für einen Bibelschüler gelten.
Wie überschaubar im Übrigen der Verdienst aus dem Ferienjob des Zeugen gewesen
sein muss, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass für den Zeugen
unstreitig während des Bibelschulbesuchs noch Kindergeld gezahlt worden ist,
sein Einkommen mithin nicht die Verdienstgrenze des § 2 abs. 2 BKKG, gegenwärtig
gerade einmal 8.004,-- € jährlich, überschritten haben kann.
Dass letztendlich die Beklagte die Klage für abweisungsreif hält, weil bereits
in dem Besuch der Bibelschule selbst eine den Versicherungsschutz ausschließende
Fortbildungsmaßnahme liege, hat die Kammer erwogen, ohne indessen von der
Argumentation der Beklagten überzeugt zu sein.
Das Ableisten einer Fortbildungsmaßnahme setzt denknotwendig voraus, dass
zunächst eine Erstausbildung abgeschlossen worden ist. Ohne eine Erstausbildung
kann es keine Fortbildung geben. Eine berufliche Erstausbildung ist aber dadurch
gekennzeichnet, dass sie einen jungen Menschen in die Lage versetzt, eigenes
Geld zu verdienen und seinen Lebensunterhalt durch die absolvierte Ausbildung zu
bestreiten. Vor dem Hintergrund, dass der Besuch der Bibelschule sich
unmittelbar an den Zivildienst des Zeugen N anschloss und der Zeuge wenige
Monate vor Beginn des Zivildiensts gerade einmal sein Abitur bestanden hatte,
hatte er noch keinerlei Berufsausbildung abgeschlossen, die es rechtfertigen
könnte, den Besuch der Bibelschule als Fortbildung einzuordnen.
Ist demnach der Zeuge N am 12.08.2008 noch in den
Haftpflichtversicherungsvertrag einbezogen gewesen, so schuldet die Beklagte
gleichwohl nicht die Zahlung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten aus
§ 280 Abs. 2 BGB als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Der
Kläger hat nämlich weder dargetan, dass er anwaltliche Hilfe erst zu einem
Zeitpunkt in Anspruch genommen hat, in dem sich die Beklagte bereits in Verzug
befand, noch ist ersichtlich, welche anwaltlichen Tätigkeiten die
Bevollmächtigten des Klägers vorprozessual überhaupt entfaltet haben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 14.000 €