Privathaftpflichtversicherung - Vollrausch
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
272/06
Beschluss vom
29.10.2008
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 29. Oktober 2008 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 8.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 2006 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 50.000 EUR
Gründe:
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Deckungsschutz aus der bei der Beklagten
gehaltenen Privathaftpflichtversicherung nach § 4 II Nr. 1 Satz 1 der dem
Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und § 152 VVG a.F. versagt, weil er
die dem Zeugen S. mittels zweier körperlicher Angriffe zugefügten Verletzungen (u.a.
Schultereckgelenkssprengung mit Abriss mehrerer Bänder, HWS-Distorsion, Becken-
und Gesäßprellung) vorsätzlich herbeigeführt habe. Es hat dabei das Recht des
Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit sich dieser
unter Beweisantritt darauf berufen hat, er habe den Geschädigten im Vollrausch,
mithin in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB angegriffen.
1. Der Kläger hatte behauptet, am 19. April 2003 gegen 19.00 Uhr das Osterfeuer
in A. aufgesucht und fortan bis 23.30 Uhr stündlich fünf bis sechs, insgesamt
ca. 25 Gläser Bier, ferner zahlreiche Schnäpse getrunken zu haben. Zum Beweis
für diese Behauptung hatte er sich auf das Zeugnis seiner damaligen Begleiter,
der Zeugen Wi. und W. , berufen. Er hatte weiter die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass der
behauptete Alkoholkonsum bei ihm zu einem Vollrausch geführt habe.
Die Vorinstanzen haben den beantragten Beweis nicht erhoben.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, da dem Kläger seinerzeit keine
Blutprobe entnommen worden sei, stehe seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit
nicht fest. Die Rechtsprechung nehme eine alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit
etwa ab einem BAK-Wert von 3,0 Promille an. Entscheidend seien letztlich aber
immer die Umstände des Einzelfalles. Gegen die Trinkmengenbehauptung oder aber
für eine erhebliche Alkoholgewöhnung des Klägers spreche, dass er etwa
eineinhalb Stunden vor den tätlichen Angriffen noch in der Lage gewesen sei,
sich in einem Gespräch mit dem Geschädigten über seinen früheren Arbeitgeber zu
unterhalten und sich dabei noch gut verständlich auszudrücken. Dass der Kläger
nach diesem Gespräch noch besonders viel Alkohol getrunken habe, habe er selbst
nicht behauptet. Die Tatausführung spreche gegen eine Zurechnungsunfähigkeit des
Klägers. Er habe den Geschädigten auf dem Nachhauseweg verfolgt und ihn -
jeweils gezielt und mit erheblicher Wucht - zweimal hintereinander angegriffen.
Zwar sei er nach dem ersten Angriff infolge seiner Alkoholisierung zunächst am
Boden liegen geblieben und habe dort auch unkontrolliert um sich geschlagen,
weil er stark betrunken gewesen sei; er sei aber immerhin noch in der Lage
gewesen, gegenüber dem Opfer den Satz "ich reiß dich nieder" zu äußern.
Insgesamt könne das Verhalten des Klägers damit als willensgesteuert und logisch
nachvollziehbar eingestuft werden.
Für eine sachverständige Begutachtung der Trunkenheit des Klägers fehle es an
verlässlichen Anknüpfungstatsachen. Der Kläger selbst berufe sich auf eine
Amnesie (einen "Filmriss"); dass die von ihm benannten beiden Zeugen sich die
gesamte Zeit über bei ihm befunden und seinen gesamten Alkoholkonsum beobachtet
hätten, sei nicht ersichtlich und in Anbetracht des Ablaufs solcher Feste
lebensfremd. Mithin sei offen, welche Menge Bier mit welchem Alkoholgehalt der
Kläger getrunken habe, um welche Art Schnaps es sich gehandelt habe und in
welcher genauen zeitlichen Abfolge der Alkohol konsumiert worden sei. Ferner sei
über die körperliche Konstitution und eine mögliche Alkoholgewöhnung des Klägers
nichts bekannt. Unbekannt sei schließlich auch, ob und inwieweit er am
fraglichen Abend Nahrung zu sich genommen habe. Ergänzenden Vortrag des Klägers
im Berufungsverfahren dazu, dass es sich jeweils um 0,3-Liter-Gläser Bier und
beim fraglichen Schnaps um Apfelkorn gehandelt habe, hat das Berufungsgericht
nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen.
3. Das verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.
a) Die Vernehmung der beiden vom Kläger benannten Zeugen zu seinem Alkoholkonsum
durfte nicht mit der Begründung verweigert werden, es sei nicht ersichtlich oder
lebensfremd, dass die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Beobachtungen gemacht
hätten (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor § 284 Rdn. 10a m.w.N.). Darin
liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze
findet und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Januar
2008 - IV ZR 9/06 - VersR 2008, 659 unter Tz. 3; vom 21. November 2007 - IV ZR
129/05 - VersR 2008, 382 unter Tz. 2; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Dafür,
dass der Beweisantritt "ins Blaue hinein" erfolgt wäre, ist nichts ersichtlich.
Vielmehr deuten zahlreiche Indizien, insbesondere auch die Aussagen des
Geschädigten und seiner Verlobten, darauf hin, dass der Kläger am fraglichen
Abend erheblich betrunken war und deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen
gezeigt hatte. Ob und inwieweit die vom Kläger benannten Zeugen in der Lage
waren, Beobachtungen zu seinem Trinkverhalten zu machen und zu erinnern, wäre
erst durch die Vernehmung der Zeugen und die daran anschließende Würdigung ihrer
Aussagen zu klären gewesen.
b) Der Beweisantritt war auch nicht deswegen unbeachtlich, weil der Kläger
zunächst nicht ausreichend konkrete Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte.
Zwar hatte er weder die von ihm konsumierte Bier- und Schnapssorte oder
wenigstens deren jeweiligen Alkoholgehalt noch die Größe der benutzten Gläser
angegeben, so dass aufgrund der von ihm zunächst unter Beweis gestellten
Behauptungen ein ausreichender Überblick über die aufgenommene Alkoholmenge
nicht ohne Weiteres zu gewinnen war. Andererseits wären aber diese offenen
Fragen durch einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis oder auch eine Frage an
die benannten Zeugen einfach zu klären gewesen.
aa) Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken, dass sich die
Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären
und insbesondere auch Angaben zu geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die
sachdienlichen Anträge stellen. Beantragt eine Partei - wie hier - die Einholung
eines Sachverständigengutachtens und stellt sie dazu Anknüpfungstatsachen unter
Zeugenbeweis, so muss das Gericht jedenfalls dann durch einen Hinweis nach § 139
Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Ergänzung des Tatsachenvortrags hinwirken, wenn es der
Auffassung ist, die unter Beweis gestellten Anknüpfungstatsachen seien zu
unbestimmt (vgl. dazu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl. § 139 Rdn. 8) und
reichten deshalb für die Erstellung des Gutachtens nicht aus. Einen solchen
Hinweis hatten hier weder das Landgericht noch das Berufungsgericht erteilt.
bb) Der Kläger wurde stattdessen erstmals durch die Berufungserwiderung der
Beklagten vom 25. Juli 2006 darauf aufmerksam gemacht, dass seine unter Beweis
gestellten Trinkmengenangaben unvollständig waren. Er hat daraufhin seinen
Beweisantritt mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. September
2006 dahin ergänzt, dass er das Bier aus 0,3-Liter-Gläsern und im Übrigen
Apfelkorn getrunken habe.
Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht - wie geschehen - nach § 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückweisen dürfen; das ist dann nicht zulässig,
wenn die Verspätung des Vortrages auf einem Verfahrensfehler des Gerichts - hier
dem sowohl vom Landgericht als auch vom Berufungsgericht unterlassenen Hinweis
nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO - beruht (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 14.
Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213 unter II; vom 15. März 1990 -
VII ZR 61/89 - NJW-RR 1990, 856 unter II 2 a).
cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht, hätte es den
ergänzenden Vortrag des Klägers berücksichtigt, davon ausgegangen wäre, dass bei
Erweis der unter Zeugenbeweis gestellten Trinkmengenangaben ausreichende
Anknüpfungstatsachen für das beantragte Sachverständigengutachten vorgelegen
hätten. Zwar hatte sich der Kläger weiterhin nicht zum Alkoholgehalt der von ihm
konsumierten Getränke, zu seiner körperlichen Konstitution und Alkoholgewöhnung
geäußert, insoweit stehen aber Tatsachen in Rede, die ein Sachverständiger für
Blutalkoholbestimmung regelmäßig unschwer aufgrund seiner Erfahrungswerte
ermitteln kann. Das gilt insbesondere auch für die Frage der Alkoholgewöhnung,
weil sich hierzu besonders bei hohen Alkoholisierungsgraden aus dem verbliebenen
psychischen und motorischen Leistungsvermögen des Probanden Rückschlüsse
ergeben.
4. Die Ermittlung der vom Kläger erreichten Blutalkoholkonzentration war auch
nicht deshalb entbehrlich, weil sich anhand der Gesamtschau aller wesentlichen
objektiven und subjektiven Tatumstände ein Vollrausch des Klägers ohnehin sicher
ausschließen ließe. Zwar ist die Blutalkoholkonzentration nicht das allein
maßgebliche oder vorrangige Beweisanzeichen für das Vorliegen eines
alkoholbedingten, die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustandes
krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB. Es gibt
insbesondere keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe
der Blutalkoholkonzentration regelmäßig bestimmte Beeinträchtigungsgrade
vorliegen (vgl. zu § 21 StGB: BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 248/04 -
NStZ 2005, 329 unter 3 a). Vielmehr können aussagekräftige psychodiagnostische
Beweisanzeichen im Einzelfall selbst bei hohen Alkoholisierungsgraden der
Annahme einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB
entgegenstehen. Umgekehrt gewinnt der Beweiswert der Blutalkoholkonzentration
aber dort an Gewicht, wo solche anderweitigen Beweisanzeichen weitgehend fehlen.
So liegt der Fall hier. Anders als das Berufungsgericht meint, kann weder dem
Umstand, dass der Kläger etwa eineinhalb Stunden vor den Angriffen auf den
Geschädigten noch in der Lage war, mit diesem ein verständliches Gespräch zu
führen und dabei gerade zu stehen, noch der eigentlichen Tatausführung und dem
Umstand, dass er beim zweiten Angriff auf den Geschädigten den Satz "ich reiß
dich nieder" hervorbrachte, ausreichend sicher entnommen werden, dass der Kläger
nicht im Vollrausch handelte. Die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts lässt
wesentliche Fallumstände außer Acht und erscheint insgesamt lückenhaft. Sie
begründet im Übrigen die Besorgnis, dass das Berufungsgericht ohne
sachverständige Hilfe und auch ausreichende eigene Sachkunde einzelnen wenigen
psychodiagnostischen Beweisanzeichen eine zu große Aussagekraft beigemessen hat.
Sowohl der Geschädigte als auch dessen Verlobte haben übereinstimmend davon
berichtet, dass der Kläger schon bei dem Gespräch eineinhalb Stunden vor den
Angriffen, welches sich in einer Beschimpfung des früheren Arbeitgebers des
Klägers erschöpfte, einen stark alkoholisierten Eindruck machte, mag er zu
diesem Zeitpunkt auch noch gerade gestanden haben. Jedenfalls die Verlobte des
Geschädigten will schon zu diesem Zeitpunkt bemerkt haben, dass der Kläger
Sprachschwierigkeiten zeigte ("lallte"). Diese vom Berufungsgericht nicht
erwähnte Beobachtung deutet bereits auf erhebliche alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen hin und steht nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu,
dass der Geschädigte selbst den Kläger noch gut verstehen konnte. Die Annahme
des Berufungsgerichts, der Kläger selbst habe nicht behauptet, nach diesem
Gespräch bis zum Angriff auf den Geschädigten noch besonders viel Alkohol
getrunken zu haben, findet in den Akten keine Stütze. Nach der Behauptung des
Klägers hat er stündlich bis zu sechs Gläser Bier, ferner unbekannte Mengen an
Apfelkorn getrunken. Das bedeutet, dass er in den verbleibenden ca. 90 Minuten
seit dem Gespräch noch ca. acht bis neun weitere Gläser Bier und auch Apfelkorn
getrunken haben will. Für einen ohnehin schon stark alkoholisierten Menschen ist
das ein erheblicher weiterer Alkoholkonsum.
Die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Tatausführung selbst spreche gegen
eine Zurechnungsunfähigkeit des Klägers, weil dieser den Geschädigten auf dem
Nachhauseweg verfolgt und zweimal massiv und erfolgreich von hinten attackiert
habe, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil sie außer Acht lässt, dass ein
nachvollziehbares Motiv für das äußerst aggressive Verhalten des Klägers nicht
ersichtlich ist und er - obwohl selbst unverletzt - nach beiden Angriffen
zunächst am Boden liegen blieb, im ersten Falle dort wild und unmotiviert um
sich schlagend, weil er - wie das Berufungsgericht selbst feststellt - stark
betrunken war. Dass das Berufungsgericht in alldem dennoch ein
willensgesteuertes, "logisch nachvollziehbares" Verhalten erkennen will,
erschließt sich auch nicht ohne Weiteres daraus, dass der Kläger noch imstande
war, den Satz "ich reiß dich nieder" zu sprechen.
Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht, wie seine Darlegungen zur
Schwierigkeit der Ermittlung von Anknüpfungstatsachen für eine Begutachtung
zeigen, dem Kläger offensichtlich geglaubt hat, dass er an das Geschehen keine
genaue Erinnerung mehr habe. Inwieweit diese Amnesie auch für das Vorliegen
eines Vollrausches sprechen kann, hat das Berufungsgericht aber nicht geprüft.